Urteil
4 K 176/21
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der nach eigenen Angaben am ...1976 geborene Kläger gibt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 28.02.1996 in das Bundesgebiet ein. Unter dem Namen R N (geboren: ...1972) beantragte er am 29.02.1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Gewährung von Asyl. Im Asylverfahren gab der Kläger an, er sei ledig und in Irri Ogoni/River State geboren. Bei der Anhörung in Karlsruhe am 14.03.1996 trug der Kläger weiter vor, am 14.02.1996 habe er Nigeria vom Hafen in Lagos aus mit dem Schiff verlassen. In der Anmeldebestätigung für seine neue Wohnung in K gab der Kläger am 10.05.1996 an, er heiße R N und sei am ...1972 geboren. Mit Bescheid vom 30.07.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; weiter wurde dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Am 28.05.1997 schloss der Kläger unter dem Namen R N in England die Ehe mit der britischen Staatsangehörigen L G F; diese Ehe wurde im Januar 2000 geschieden. Das britische Generalkonsulat Düsseldorf teilte mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, bei der Eheschließung habe der Kläger zum Beweis seiner Identität den nigerianischen Reisepass C402031 und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der nigerianische Reisepass C402031, gültig vom 24.12.1996 bis 23.12.2001, lautet auf R N, geboren am ...1972. Am 08.03.2000 heiratete der Kläger in Dänemark unter dem Namen E J E (geboren: ...1976) eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin erhielt der Kläger erstmals am 15.03.2000 eine bis zum 14.03.2000 gültige Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wurde durch Urteil des Amtsgerichts L vom 18.11.2003 geschieden. Seit dem 08.07.2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 3 Am 20.11.2009 beantragte der Kläger erstmals beim Landratsamt L die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im vorgelegten Lebenslauf gab der Kläger an, von 1986 bis 1992 habe er in Benin die Western Boys High School und im Jahr 1993 die University of Benin/Faculty of Law besucht. Er sei am ...1976 in Nanka/Nigeria geboren. Mit Bescheid vom 27.10.2011 lehnte das Landratsamt L den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich unter zahlreichen Aliasdaten in Deutschland aufgehalten und unter diesen Aliasdaten Straftaten verübt. Weiter sei die wahre Identität des Klägers nicht geklärt. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 25.11.2011 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 zurück. Die erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 18.06.2021 - 11 K 1410/12). 4 Am 01.07.2013 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und gab an, von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Nigeria im Jahr 1996 habe er in Benin City gelebt. Von 1982 bis 1987 habe er dort die Grundschule und von 1987 bis 1992 die Hauptschule besucht. Im eingereichten Lebenslauf vom August 2013 gab der Kläger an, von 1982 bis 1988 habe er in Nigeria die Primary School, von 1988 bis 1994 die Western Boys High School mit Schulabschluss und 1994 sowie 1995 die University of Benin/Faculty of Law besucht. Mit Bescheid vom 27.03.2014 lehnte das Landratsamt L den Einbürgerungsantrag ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe zu seiner Identität unvollständige und unwahre Angaben gemacht. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 30.04.2014 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2014 zurück. Die eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23.03.2015 - 11 K 5592/14; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.09.2015 - 12 S 963/15). 5 In dem am 09.06.2016 gestellten dritten Einbürgerungsantrag trug der Kläger vor, von September 1981 bis Juli 1986 habe er im Elternhaus Privatunterricht erhalten. Im Hinblick auf vom Kläger vorgelegte Dokumente veranlasste das Landratsamt L beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos eine Urkundenüberprüfung. Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte das Generalkonsulat mit, bei der eidesstattlichen Erklärung von A N O, der Tante des Klägers, vom 25.04.2017 vor dem High Court of Edo State of Nigeria zum Alter des Klägers seien die nigerianischen Formvorschriften nicht eingehalten worden. Bei der am 18.08.2009 von St. James Anglican Church, Nanka, Anambra State ausgestellten Eheurkunde und der von der National Population Commission in Benin City am 18.08.2010 ausgestellten Geburtsurkunde des Kindes G M E seien die Unterschriften und die Dienstsigel echt; die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden könne aber nicht abschließend beurteilt werden. Die Identität des Klägers habe nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können. Im Hinblick auf die seit den 1970iger Jahren bestehende Schulpflicht erscheine die Angabe des Klägers, keine Schule besucht zu haben, wenig glaubhaft. Auf der Grundlage der Befragung von Familienangehörigen und Referenzpersonen sei der Kläger im Jahr 1994 aus Nigeria ausgereist. Mit Bescheid vom 04.06.2018 lehnte das Landratsamt L den Einbürgerungsantrag ab mit der Begründung, die Identität des Klägers sei nicht geklärt. 6 Am 24.10.2019 beantragte der Kläger erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 7 Am 17.03.2020 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt L eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Seit dem 01.11.2015 befindet sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma D T GmbH und Co. KG in B. 8 Mit Bescheid vom 07.07.2020 lehnte das Landratsamt L den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich im Bundesgebiet unter zahlreichen Alias-Daten aufgehalten. Unter seinem jetzigen Namen E J E habe er die Geburtsdaten .. 09.1976, ..09.1976 und ..09.1976 angegeben. Weiter habe er sich unter dem Namen R N, geboren am ...1972 in Irri Ogoni, River State, Nigeria und als R N, geboren am ...1972 in Kigali/Ruanda sowie als H C, geboren am ...1968 in London ausgegeben. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos habe mit Schreiben vom 05.09.2017 im vorausgegangenen Einbürgerungsverfahren mitgeteilt, dass die Identität des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit habe ermittelt werden können. Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde entspreche nicht den Formvorschriften in Nigeria. Weitere belastbare dokumentarische Nachweise über die Identität des Klägers hätten dem Generalkonsulat nicht vorgelegen, da der Kläger angegeben habe, in Nigeria eine Schule nicht besucht zu haben. Diese Angabe erscheine im Hinblick auf die seit den siebziger Jahren bestehende Schulpflicht in Nigeria wenig glaubhaft. Hiermit nicht vereinbar sei auch die Aussage des Klägers in seinem Einbürgerungsantrag vom 20.11.2009, in dem er angegeben habe, dass er von 1986 bis 1992 die Western Boys High-School in Benin und im Jahr 1993 die University of Benin (Faculty of Law) besucht habe. Auch in seinem damals vorgelegten Lebenslauf habe er detailliert seinen schulischen Werdegang geschildert. Im Einbürgerungsantrag vom 01.07.2013 habe der Kläger mitgeteilt, dass er von 1982 bis 1987 die Grundschule in Benin City und von 1987 bis 1992 die Hauptschule besucht habe. Die Richtigkeit seiner Angaben habe der Kläger in allen Verfahren unterschriftlich bestätigt. Die Zweifel an der Identität des Klägers seien nicht durch Vorlage des nigerianischen Reisepasses ausgeräumt worden. Der Kläger sei bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet und bei seiner Wiedereinreise am 13.03.2000 im Besitz eines nigerianischen Reisepasses gewesen, der auf den Namen R N, geboren ...1972 in Irri Ogoni, Nigeria, gelautet habe. Unter diesen Daten habe der Kläger in London die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde sei der Vater des Klägers mit dem Namen C N eingetragen. Weitere Belege zur Identität habe der Kläger im aktuellen Verfahren nicht vorgelegt. Der Beweiswert der vorgelegten öffentlichen Urkunden aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen wie Nigeria unterliege einem strengen Maßstab. Die Verletzung der Formvorschriften bei der Ausstellung der Geburtsurkunde sowie die Angaben zum erfolgten Schulbesuch bestärkten die Zweifel an der Identität des Klägers. Die Voraussetzungen einer geklärten Identität für eine Einbürgerung seien demnach nicht erfüllt. 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2020 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2020 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Identität des Klägers sei nicht geklärt. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet von 1996 bis 1999 habe er einen Reisepass vorgelegt, der auf den Namen R N, geboren am ...1972 ausgestellt gewesen sei. Auch die Heiratsurkunde aus der ersten Ehe sei auf den Namen R N ausgestellt worden. Im zuvor durchgeführten dritten Einbürgerungsverfahren im Jahr 2016 habe der Kläger eine Geburtsurkunde vorgelegt, die auf den Namen E J E, geboren am ...1976, ausgestellt gewesen sei. Diese Geburtsurkunde habe das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos überprüft. Mit Schreiben vom 05.09.2017 habe das Generalkonsulat mitgeteilt, dass die Identität des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit habe ermittelt werden können. Die verbleibenden Zweifel an der Identität des Klägers gingen zu seinen Lasten, weil er sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet falscher Personalien bedient habe. 11 Am 15.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Schulbesuch in Nigeria koste Geld. Seine Eltern hätten einen Schulbesuch nicht bezahlen können. Seine Angaben in dem Einbürgerungsantrag aus dem Jahr 2009 bezüglich Schulbesuch und Universität seien falsch. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Landratsamts L vom 07.07.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, Nigeria habe er im Jahr 1995 verlassen und im Jahr 1996 sei er von der Schweiz aus mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Er sei nach wie vor mit G E verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Seine jetzige Ehefrau habe er im Jahr 2009 in Nanka (Nigeria) geheiratet; diese Person habe er im Jahr 2007 bei der Beerdigung seines Vaters in Nigeria kennengelernt. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. In der gemeinsamen Wohnung lebten noch seine vier Kinder. Den auf den Namen R N lautenden Reisepass, den er im Asylverfahren und bei der Eheschließung in England benutzt habe, habe er über einen in der Stadt F lebenden Bekannten erhalten. Dieser Person habe er Geld gegeben, um diesen Reisepass in Nigeria zu besorgen. Wo der Reisepass ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Zum Erhalt dieses Reisepasses habe er dem Bekannten auch keine Unterlagen mitgegeben. Er habe dem Bekannten nur mitgeteilt, welcher Name und welches Geburtsdatum in dem Reisepass enthalten sein müssten. Wo sich dieser Reisepass jetzt befinde, wisse er nicht. Bei der in Rotterdam ausgestellten Urkunde handele sich um einen Aufenthaltstitel; diese Urkunde sei nicht mehr in seinem Besitz. Diesen Aufenthaltstitel habe er benötigt, um für die Heirat in Dänemark ein Visum zu erhalten. Der am 29.09.1999 auf den Namen E J E ausgestellte nigerianische Reisepass sei ihm von seiner Familie nach Deutschland zugeschickt worden. Zuvor habe er jemandem, der nach Nigeria gereist sei, ein Schreiben mit seiner Unterschrift mitgegeben. Seine Familie habe diesen Reisepass in Benin (Nigeria) beantragt. Die Passbehörde in Benin habe seinen Geschwistern ein Formular für die Ausstellung des Reisepasses mitgegeben. Dieses Formular hätten seine Geschwister ausgefüllt. Außerdem hätten seine Geschwister zuvor eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Auf Vorhalt: Seine Geschwister hätten keine Geburtsurkunde besorgt, sondern ein Affidavit, das wie eine Geburtsurkunde wirke. Das Affidavit sei von einem nigerianischen Gericht ausgestellt worden. Seine Geschwister hätten hierzu ein Formular ausgefüllt und bei Gericht eingereicht und aufgrund der Angaben im Formular sei das Affidavit ausgestellt worden. Seine Geburt sei in Nigeria nicht beurkundet. Der auf den Namen E J E lautende nigerianische Reisepass vom 31.08.2009 sei in Nigeria ausgestellt worden. Er selbst sei nach Nigeria gereist und habe bei der dortigen Passbehörde ein Formular ausgefüllt. Außerdem habe er ein Affidavit vorgelegt, das er zuvor beim Gericht beantragt habe. Bei Gericht habe er, um das Affidavit zu erhalten, ebenfalls ein Formular ausfüllen müssen; in diesem Formular habe er die Adresse seiner Familie in Nigeria angegeben. Der gleichfalls auf den Namen E J E lautende nigerianische Reisepass vom 24.10.2018 sei in Nigeria ausgestellt worden. Er sei wiederum nach Nigeria gereist und habe diesmal seinen alten Pass als Nachweis vorgelegt. Eine Woche später habe er den neuen Reisepass erhalten. Die Angaben in der Taufurkunde für seinen Sohn G stammten von seiner Ehefrau. Er sei bei dieser Taufe nicht anwesend gewesen. Bei der Eheschließung in England habe er nicht nur einen auf den Namen R N lautenden nigerianischen Reisepass, sondern auch eine auf diesen Namen lautende Geburtsurkunde vorgelegt. Diese Geburtsurkunde habe auch der in F wohnende Bekannte besorgt. Er selbst sei nicht im Besitz dieser Geburtsurkunde. Wo und wie diese Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Die Geburtsbescheinigung der National Population Commission vom 24.04.2017 habe seine Tante besorgt. Die National Population Commission sei eine Art Notar. Zum Erhalt dieser Geburtsbescheinigung habe seine Tante ihren Reisepass vorlegen müssen. Dann habe seine Tante ausgeführt, was Inhalt der Urkunde sein soll. Zuvor habe seine Tante beim Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die sie bei der National Population Commission auch habe vorlegen müssen. In Nigeria habe er unregelmäßig die Schule besucht. Neben seinem monatlichen Lohn erhalte er auch Kindergeld und (bis März 2023) Wohngeld. Anhängige Strafverfahren gebe es nicht. Auch sei ihm ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nicht bekannt. Auf Fragen zu der am 17.03.2020 unterzeichneten Bekenntniserklärung gab der Kläger an, der Name der deutschen Verfassung heiße „Gesetz“. In Deutschland gehe die Staatsgewalt von der Regierung aus und die Staatsgewalt werde durch Gerichte ausgeübt. Der Begriff Demokratie bedeute Freiheit. Unter dem Begriff Rechtsstaat verstehe er, dass man wählen und demonstrieren dürfe und das Recht zu leben habe. Die Aufgabe der parlamentarischen Opposition bestehe darin, Wahlen abzuhalten. Mit dem Begriff „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ sei das Parlament gemeint. Auf Frage zu in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte der Kläger Recht auf Religion, Recht zum Leben und Recht auf Freiheit. 18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 20 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). 21 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 StAG (1.) noch nach § 8 Abs. 1 StAG (2.) zu. 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. 23 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen, seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Die Identität des Klägers ist nicht geklärt (a). Weiter fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (b). Darüber hinaus verfügt der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) (c). Das Gericht braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Einbürgerung des Klägers auch an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (Lebensunterhaltssicherung) scheitert. 24 a) Die Identität des Klägers ist nicht geklärt. 25 Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung; das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Eine eigenständige Identitätsprüfung ist nur entbehrlich, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers in einem vorangegangenen Verfahrenverbindlich festgestellt worden ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, Stand: 28.06.2022, Rn. 5, 10, 15, jeweils m.w.N.). 26 Klärungsbedürftig ist die Identität insbesondere dann, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen, wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden oder wenn trotz vorgelegter Nachweise aufgrund tatsächlicher Umstände konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die begründete Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers aufwerfen; klärungsbedürftig ist die Identität auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 55, 58, jeweils m.w.N.). 27 Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit (Überzeugungsbildung, § 108 VwGO) voraus, dass der Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). 28 Die Identität ist geklärt, wenn die Personalien des Einbürgerungsbewerbers feststehen. Hierbei handelt es sich um die Identitätsmerkmale Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden. Außerdem setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 67, 68, 71, jeweils m.w.N.). 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die der Identitätsklärung zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung (sog. Stufenmodell) einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19 - juris Rn. 17). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell berücksichtigt, dass ein Einbürgerungsbewerber sich in einer Beweisnot befinden kann, etwa weil sein Herkunftsland nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat. Erstaunlich ist indessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.09.2020 mit dem Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis der Identitätsklärung nicht mit einer Härtefallklausel zu verbinden, nicht auseinandersetzt und diesen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers stillschweigend übergeht. Denn im Hinblick auf die fehlende Härtefallklausel haben einige vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 24.06.2019 angehörte Sachverständige angeregt, für besonders gelagerte Härtefälle eine Ausnahmeklausel vorzusehen (vgl. Ausschussdrucksachen 19(4)315 A; 19(4)315 C; 19(4)315 D; 19(4)315 G); dieser Anregung ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen. Gleichwohl legt das Gericht seiner Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell zugrunde, da dieses Modell gerade in den Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber sich in einer Beweisnot befindet, zu sachgerechten Ergebnissen führt. 30 Nach dem Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines gültigen Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (Stufe 1). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (Stufe 2). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz sonstiger amtlicher Urkunden und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (Stufe 3). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (Stufe 4). Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 79, 81, 83, 93, 108, 113, jeweils m.w.N.). 31 Nach diesen Grundsätzen steht die Identität des Klägers nicht verbindlich fest. 32 aa) In einem vorangegangenen Verfahren ist die Identität des Klägers nicht verbindlich festgestellt worden. 33 Die dem Kläger von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis entfaltet Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zu seiner Person. Eine (vorliegend nicht erfolgte) Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren wäre im Übrigen für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich und führte mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung der Identität des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 18, 19, jeweils m.w.N.). 34 bb) Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild geführt (Stufe 1). 35 Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ihm am 24.10.2018 ausgestellten und bis zum 23.10.2023 gültigen und auf den Namen E J E lautenden nigerianischen Reisepass vorgelegt. Dieser Reisepass ist für den Nachweis der Identität des Klägers jedoch nicht geeignet. 36 Ein gültiger nationaler Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde hat nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel (widerlegbar) den Nachweis erbringt, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung aber dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können. Dementsprechend kann die Identifikationsvermutung eines Reisepasses durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt sein. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem Reisepass die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor und/oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 25, 29, 30, 31, 138, jeweils m.w.N.). 37 Das nigerianische Urkundenwesen weist grundlegende Mängel auf. Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Es sind so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente zu erhalten. Ein hoher Prozentsatz der nigerianischen Urkunden ist ver- bzw. gefälscht oder formell echt, aber inhaltlich unrichtig. In Nigeria beruhen die meisten Dokumente auf mündlichen Aussagen. Vor allem bei Geburtsurkunden oder -bescheinigungen müssen keine Belege über die Geburt (z.B. Krankenhausbescheinigungen) vorgelegt werden. Da nigerianische Urkunden sozusagen "auf Zuruf" allein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragstellers und eventueller Zeugen ausgestellt werden und eine Überprüfung der Richtigkeit durch die ausstellende Behörde nicht erfolgt, ermöglicht es das nigerianische Personenstands- und Passwesen, zu jeder beliebigen frei gewählten Identität Urkunden und einen entsprechenden Pass zu erhalten. Aus diesem Grund musste das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria im Mai 2000 eingestellt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 263, 264, 265, jeweils m.w.N.). 38 Nach dem danach gebotenen strengen Maßstab ist der vom Kläger vorgelegte und am 24.10.2018 ausgestellte nigerianische Reisepass nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit der in diesem Reisepass angegebenen Personendaten auszugehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Ausstellung des nigerianischen Reisepasses vom 24.10.2018 sei darauf zurückzuführen, dass er nach Nigeria gereist sei und dort seinen alten Reisepass als Nachweis vorgelegt habe; eine Woche später habe er bereits den neuen Reisepass erhalten. Um den am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass zu erhalten, sei er wiederum nach Nigeria gereist und habe bei der dortigen Passbehörde ein Formular ausgefüllt. Außerdem habe er ein Affidavit vorgelegt, das er zuvor beim Gericht beantragt habe. Bei Gericht habe er, um das Affidavit zu erhalten, ebenfalls ein Formular ausfüllen müssen, in dem er die Adresse seiner Familie in Nigeria angegeben habe. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger, dass die Personendaten in dem am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass allein auf seinen Angaben beruhen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Verbindung von Person und Name hat in dem Passausstellungsverfahren im Jahr 2009 auch nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Die aufgrund des nigerianischen Urkundenwesens begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in dem am 31.08.2009 ausgestellten Reisepass setzen sich zwangsläufig an dem mittels dieses Reisepasses beschafften Reisepass vom 24.10.2018 fort, da dieser neue Reisepass allein aufgrund der Vorlage des alten Reisepasses ausgestellt worden ist. 39 Sonstige gültige amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild wurden dem Gericht nicht vorgelegt. 40 cc) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachgewiesen (Stufe 2). Dabei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass ihm die Erlangung eines gültigen amtlichen Identitätsdokumentes mit Lichtbild objektiv nicht möglich bzw. subjektiv nicht zumutbar ist. 41 Amtliche Urkunden mit einem Lichtbild sind beispielsweise Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Amtliche Urkunden ohne Lichtbild sind z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen. Eine sonstige amtliche Urkunde kann auch ein abgelaufener oder von den Behörden eines untergegangenen Staates ausgestellter Pass sein, wenn an dessen Echtheit oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben keine begründeten Zweifel bestehen. Die Identität kann durch amtliche Urkunden aber nur nachgewiesen werden, sofern Gegenstand der Überprüfung in dem Urkundenausstellungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht nicht für einen Identitätsnachweis. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 95, 96, 97, 104, 107, jeweils m.w.N.). 42 Zwar hat der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung den am 29.09.1999 ausgestellten und auf den Namen E J E lautenden nigerianischen Reisepass vorgelegt. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass aufgrund dieses längst abgelaufenen Reisepasses die Identität des Klägers nachgewiesen ist. Denn an der Richtigkeit der in diesem Reisepass enthaltenen Angaben bestehen begründete Zweifel. 43 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesbezüglich vorgetragen, der am 29.09.1999 ausgestellte nigerianische Reisepass sei ihm von seiner Familie nach Deutschland zugeschickt worden. Zuvor habe er jemandem, der nach Nigeria gereist sei, ein Schreiben mit seiner Unterschrift mitgegeben. Seine Familie habe diesen Reisepass in Benin (Nigeria) beantragt. Die Passbehörde in Benin habe seinen Geschwistern ein Formular für die Ausstellung des Reisepasses mitgegeben. Dieses Formular hätten seine Geschwister ausgefüllt. Außerdem hätten seine Geschwister zuvor ein Affidavit von einem nigerianischen Gericht ausstellen lassen. Seine Geschwister hätten hierzu ein Formular ausgefüllt und bei Gericht eingereicht und aufgrund der Angaben im Formular sei das Affidavit ausgestellt worden. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger den Ablauf des nigerianischen Urkundenwesens, wonach Urkunden in Nigeria allein aufgrund der Angaben des Antragstellers ausgestellt werden. Da eine Überprüfung der Richtigkeit der Verbindung von Person und Name auch in diesem Fall nicht stattgefunden hat, kann der am 29.09.1999 ausgestellte Reisepass einen Nachweis der Identität des Klägers nicht begründen. Entsprechendes gilt für den am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass; auf die obigen Ausführungen (lit. bb) wird verwiesen. 44 Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Geburtsbescheinigung der National Population Commission vom 24.04.2017 ist zum Nachweis der Identität des Klägers nicht geeignet. Zum Erhalt dieser Geburtsbescheinigung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Tante habe ihren Reisepass vorlegen müssen. Dann habe seine Tante ausgeführt, was Inhalt der Urkunde sein soll. Zuvor habe seine Tante beim Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die sie bei der National Population Commission habe vorlegen müssen. Beruht - wie vorliegend - die Geburtsbescheinigung allein auf Zeugenaussagebasis, so kann mit ihr der Identitätsnachweis nicht geführt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). 45 Sonstige amtliche Urkunden im Original wurden dem Gericht nicht vorgelegt. 46 dd) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mit sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG nachgewiesen (Stufe 3). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm die Erlangung sonstiger amtlicher Urkunden (Stufe 2) entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. 47 Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. 48 ee) Die Identität des Klägers kann schließlich auch nicht auf der Grundlage seines gesamten Vorbringens zu seiner Person als nachgewiesen angesehen werden (Stufe 4). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. 49 Die notwendige Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich die Behörde/der Richter schlüssig wird, ob sie/er dem Einbürgerungsbewerber glaubt. Für die Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 115, 116 m.w.N.). 50 Nach diesen Grundsätzen konnte sich das Gericht eine feste Überzeugung von der Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren angegebenen Personendaten nicht bilden. 51 Der Kläger reiste im Jahr 1996 mit den Personalien R N, geboren am ...1972, in das Bundesgebiet ein. Mit dieser Identität trat er planmäßig gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Stadt K auf. Zudem schloss der Kläger unter dem Namen R N in England die Ehe mit einer britischen Staatsangehörigen. Bei dieser Eheschließung legte der Kläger zum Beweis seiner Identität einen auf den Namen R N lautenden nigerianischen Reisepass und eine auf diesen Namen lautende Geburtsurkunde vor. Im Jahr 1999 ließ sich der Kläger nach eigenen Angaben einen auf den Namen E J E lautenden Reisepass mit dem Geburtsdatum ...1976 in Nigeria ausstellen. Auch wenn der Kläger seitdem im Rechtsverkehr mit dieser neuen Identität aufgetreten ist, und der Kläger mit diesem Namen und diesem Geburtsdatum in offiziellen deutschen Dokumenten geführt wird, kann nach Überzeugung des Gerichts nicht von der Richtigkeit der nunmehr angegebenen Personalien ausgegangen werden. Denn das Vorbringen des Klägers zu wesentlichen persönlichen Umständen ist widersprüchlich, verfahrensangepasst und insgesamt unglaubhaft. Im ersten Einbürgerungsverfahren im Jahr 2009 legte der Kläger einen Lebenslauf vor und gab darin an, von 1986 bis 1992 habe er in Benin die Western Boys High School und im Jahr 1993 die University of Benin/Faculty of Law besucht. Am 01.07.2013 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und gab an, von 1982 bis 1987 habe er in Nigeria die Grundschule und von 1987 bis 1992 die Hauptschule besucht. Im eingereichten Lebenslauf vom August 2013 ließ sich der Kläger dahin ein, von 1982 bis 1988 habe er in Nigeria die Primary School, von 1988 bis 1994 die Western Boys High School mit Schulabschluss und 1994 sowie 1995 die University of Benin/Faculty of Law besucht. In dem am 09.06.2016 gestellten dritten Einbürgerungsantrag trug der Kläger erstmalig vor, von September 1981 bis Juli 1986 habe er im Elternhaus Privatunterricht erhalten. Im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, seine früheren Angaben bezüglich Schulbesuch und Universität seien falsch, seine Eltern hätten einen Schulbesuch nicht bezahlen können. Abweichend hiervon ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahin ein, in Nigeria habe er unregelmäßig die Schule besucht. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erweist sich der Kläger als unglaubwürdig. Hieraus folgt, dass die Identität des Klägers allein auf der Grundlage seines Vorbringens nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. 52 Ist somit die Identität des Klägers nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. 53 b) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend fehlt es vorliegend auch an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 54 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (sog. Bekenntniserklärung) und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebung abgewandt hat (sog. Loyalitätserklärung). 55 Aus dem Umstand, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein muss, folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat. Ein erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 StAG) macht die Prüfung, ob der Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt, nicht entbehrlich. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.09.2008 für die Anspruchseinbürgerung den Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG). Damit hat aber lediglich das Erfordernis ausreichender staatsbürgerlicher Kenntnisse für die Anspruchseinbürgerung eine spezialgesetzliche Regelung gefunden. Das von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG geforderte Grundwissen ist jedoch nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 25.05.2022, Rn. 46, 47, 51, jeweils m.w.N.). 56 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger die von ihm am 17.03.2020 unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Zwar waren dem Kläger einige im Grundgesetz verankerte Grundrechte bekannt. Ansonsten hatte er jedoch keine oder keine richtigen Vorstellungen von den Verfassungsgrundsätzen „Demokratie“, „Rechtsstaat“, „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“. Er wusste auch nicht, was die Aufgabe der parlamentarischen Opposition ist und dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Schließlich war ihm auch der Name der deutschen Verfassung nicht bekannt. Das Gericht hatte den Kläger mit Schreiben vom 06.04.2022 darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung auch geprüft werde, ob er die von ihm unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Es ist deshalb mehr als verwunderlich, dass sich der Kläger gleichwohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Bekenntniserklärung ersichtlich nicht befasst hat. 57 c) Schließlich liegt auch die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG nicht vor. 58 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch des § 10 StAG berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnungsumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und die gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Die Rechtsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG müssen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Denn der Einbürgerungsbewerber muss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG über die erforderlichen Sprachkenntnisse "verfügen"; zudem stellt auch § 10 Abs. 4 Satz 2 StAG für die Freistellung von den allgemeinen Sprachkenntnisanforderungen zugunsten einer altersgemäßen Sprachentwicklung auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Einbürgerung ab. Der Einbürgerungsbewerber trägt für das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Einbürgerungsbewerber das von § 10 Abs. 4 StAG geforderte Sprachniveau erfüllt, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Stand: 28.05.2022, Rn. 5, 6, 7, jeweils m.w.N.). 59 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER), auf den § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG abstellt, ist eine umfangreiche Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende zu Spracherwerb, Sprachanwendung und Sprachkompetenz. Der Referenzrahmen wurde im Jahre 2001 vom Europarat als Standard zur Evaluierung der Sprachkompetenz empfohlen. Der GER sieht sechs Sprachniveaus vor, die er den drei Gruppen "Elementare Sprachverwendung" (A1, A2), "Selbständige Sprachverwendung" (B1, B2) und "Kompetente Sprachverwendung" (C1, C2) zuordnet. Jede Stufe teilt sich wiederum in zwei Kompetenzniveaus auf und berücksichtigt für jedes Niveau die vier Fertigkeiten Leseverständnis, Hörverständnis, Schreiben und Sprechen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache setzen entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt derjenige, der zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Niveau einer Mittelstufe in der Lage ist. Erfüllt der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form nicht, ist unerheblich, aus welchen Gründen er nicht über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ob er in seiner Muttersprache Analphabet ist und ob im Bundesgebiet hinreichende und für den Einbürgerungsbewerber zumutbare Möglichkeiten angeboten werden, die es ihm ermöglichen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Das von § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG geforderte Sprachniveau ist unabhängig vom Alter und dem Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers. Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die sprachlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen und die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen, auch wenn die Einbürgerungsbehörde im Verwaltungsverfahren vom Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ausging. Das Gericht muss vom Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse überzeugt sein (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vom Einbürgerungsbewerber vorgelegte Prüfungsbescheinigungen von Sprachschulen haben zwar Indiz-, jedoch keine Bindungswirkung. Entscheidend ist, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Sprachkenntnisse besitzt. Bestehen aufgrund konkreter Umstände Zweifel daran, dass die attestierten Fähigkeiten den tatsächlichen entsprechen oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte oder dass die Bescheinigung auf nicht ordnungsgemäßem Wege erlangt worden ist, hat die Einbürgerungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerberseigenständig zu prüfen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, a.a.O. Rn. 8, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 39, 52, jeweils m.w.N). 60 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 61 Zum einen war die Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch nachdem der Kläger von der sitzungspolizeilichen Anordnung, eine medizinische Maske über Mund und Nase während der mündlichen Verhandlung zu tragen, entbunden wurde, war es ihm nur mit Mühe möglich, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Hatte der Kläger eine Frage verstanden, so konnte er diese nur in einfachst strukturierten Sätzen beantworten. Zum anderen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger gebeten, die von ihm am 17.03.2020 unterzeichnete Bekenntniserklärung laut vorzulesen. Beim Vorlesen dieser Bekenntniserklärung durch den Kläger konnte jedoch so gut wie nicht erkannt werden, dass es sich um die deutsche Sprache handelt, d.h. das Vorgelesene war völlig unverständlich. 62 2. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. 63 § 8 Abs. 1 StAG setzt ebenso eine geklärte Identität voraus, an der es vorliegend fehlt. Außerdem setzt die Ermessenseinbürgerung gemäß Nr. 8.1.2.5 VwV StAG BW (vom 08.07.2013 - Az. 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - juris Rn. 30). Hieran fehlt es nach den obigen Ausführungen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 20 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). 21 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 StAG (1.) noch nach § 8 Abs. 1 StAG (2.) zu. 22 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. 23 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen, seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Die Identität des Klägers ist nicht geklärt (a). Weiter fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (b). Darüber hinaus verfügt der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) (c). Das Gericht braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die Einbürgerung des Klägers auch an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (Lebensunterhaltssicherung) scheitert. 24 a) Die Identität des Klägers ist nicht geklärt. 25 Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung; das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Eine eigenständige Identitätsprüfung ist nur entbehrlich, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers in einem vorangegangenen Verfahrenverbindlich festgestellt worden ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, Stand: 28.06.2022, Rn. 5, 10, 15, jeweils m.w.N.). 26 Klärungsbedürftig ist die Identität insbesondere dann, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen, wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden oder wenn trotz vorgelegter Nachweise aufgrund tatsächlicher Umstände konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die begründete Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers aufwerfen; klärungsbedürftig ist die Identität auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 55, 58, jeweils m.w.N.). 27 Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit (Überzeugungsbildung, § 108 VwGO) voraus, dass der Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). 28 Die Identität ist geklärt, wenn die Personalien des Einbürgerungsbewerbers feststehen. Hierbei handelt es sich um die Identitätsmerkmale Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden. Außerdem setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 67, 68, 71, jeweils m.w.N.). 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die der Identitätsklärung zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung (sog. Stufenmodell) einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19 - juris Rn. 17). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell berücksichtigt, dass ein Einbürgerungsbewerber sich in einer Beweisnot befinden kann, etwa weil sein Herkunftsland nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat. Erstaunlich ist indessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.09.2020 mit dem Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis der Identitätsklärung nicht mit einer Härtefallklausel zu verbinden, nicht auseinandersetzt und diesen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers stillschweigend übergeht. Denn im Hinblick auf die fehlende Härtefallklausel haben einige vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 24.06.2019 angehörte Sachverständige angeregt, für besonders gelagerte Härtefälle eine Ausnahmeklausel vorzusehen (vgl. Ausschussdrucksachen 19(4)315 A; 19(4)315 C; 19(4)315 D; 19(4)315 G); dieser Anregung ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen. Gleichwohl legt das Gericht seiner Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell zugrunde, da dieses Modell gerade in den Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber sich in einer Beweisnot befindet, zu sachgerechten Ergebnissen führt. 30 Nach dem Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines gültigen Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (Stufe 1). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (Stufe 2). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz sonstiger amtlicher Urkunden und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (Stufe 3). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (Stufe 4). Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 79, 81, 83, 93, 108, 113, jeweils m.w.N.). 31 Nach diesen Grundsätzen steht die Identität des Klägers nicht verbindlich fest. 32 aa) In einem vorangegangenen Verfahren ist die Identität des Klägers nicht verbindlich festgestellt worden. 33 Die dem Kläger von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis entfaltet Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zu seiner Person. Eine (vorliegend nicht erfolgte) Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren wäre im Übrigen für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich und führte mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung der Identität des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 18, 19, jeweils m.w.N.). 34 bb) Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild geführt (Stufe 1). 35 Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ihm am 24.10.2018 ausgestellten und bis zum 23.10.2023 gültigen und auf den Namen E J E lautenden nigerianischen Reisepass vorgelegt. Dieser Reisepass ist für den Nachweis der Identität des Klägers jedoch nicht geeignet. 36 Ein gültiger nationaler Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde hat nach internationaler Übung eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel (widerlegbar) den Nachweis erbringt, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung aber dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können. Dementsprechend kann die Identifikationsvermutung eines Reisepasses durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt sein. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem Reisepass die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor und/oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 25, 29, 30, 31, 138, jeweils m.w.N.). 37 Das nigerianische Urkundenwesen weist grundlegende Mängel auf. Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Es sind so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente zu erhalten. Ein hoher Prozentsatz der nigerianischen Urkunden ist ver- bzw. gefälscht oder formell echt, aber inhaltlich unrichtig. In Nigeria beruhen die meisten Dokumente auf mündlichen Aussagen. Vor allem bei Geburtsurkunden oder -bescheinigungen müssen keine Belege über die Geburt (z.B. Krankenhausbescheinigungen) vorgelegt werden. Da nigerianische Urkunden sozusagen "auf Zuruf" allein aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragstellers und eventueller Zeugen ausgestellt werden und eine Überprüfung der Richtigkeit durch die ausstellende Behörde nicht erfolgt, ermöglicht es das nigerianische Personenstands- und Passwesen, zu jeder beliebigen frei gewählten Identität Urkunden und einen entsprechenden Pass zu erhalten. Aus diesem Grund musste das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria im Mai 2000 eingestellt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 263, 264, 265, jeweils m.w.N.). 38 Nach dem danach gebotenen strengen Maßstab ist der vom Kläger vorgelegte und am 24.10.2018 ausgestellte nigerianische Reisepass nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit der in diesem Reisepass angegebenen Personendaten auszugehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Ausstellung des nigerianischen Reisepasses vom 24.10.2018 sei darauf zurückzuführen, dass er nach Nigeria gereist sei und dort seinen alten Reisepass als Nachweis vorgelegt habe; eine Woche später habe er bereits den neuen Reisepass erhalten. Um den am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass zu erhalten, sei er wiederum nach Nigeria gereist und habe bei der dortigen Passbehörde ein Formular ausgefüllt. Außerdem habe er ein Affidavit vorgelegt, das er zuvor beim Gericht beantragt habe. Bei Gericht habe er, um das Affidavit zu erhalten, ebenfalls ein Formular ausfüllen müssen, in dem er die Adresse seiner Familie in Nigeria angegeben habe. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger, dass die Personendaten in dem am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass allein auf seinen Angaben beruhen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Verbindung von Person und Name hat in dem Passausstellungsverfahren im Jahr 2009 auch nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Die aufgrund des nigerianischen Urkundenwesens begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in dem am 31.08.2009 ausgestellten Reisepass setzen sich zwangsläufig an dem mittels dieses Reisepasses beschafften Reisepass vom 24.10.2018 fort, da dieser neue Reisepass allein aufgrund der Vorlage des alten Reisepasses ausgestellt worden ist. 39 Sonstige gültige amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild wurden dem Gericht nicht vorgelegt. 40 cc) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachgewiesen (Stufe 2). Dabei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass ihm die Erlangung eines gültigen amtlichen Identitätsdokumentes mit Lichtbild objektiv nicht möglich bzw. subjektiv nicht zumutbar ist. 41 Amtliche Urkunden mit einem Lichtbild sind beispielsweise Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Amtliche Urkunden ohne Lichtbild sind z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen. Eine sonstige amtliche Urkunde kann auch ein abgelaufener oder von den Behörden eines untergegangenen Staates ausgestellter Pass sein, wenn an dessen Echtheit oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben keine begründeten Zweifel bestehen. Die Identität kann durch amtliche Urkunden aber nur nachgewiesen werden, sofern Gegenstand der Überprüfung in dem Urkundenausstellungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht nicht für einen Identitätsnachweis. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 95, 96, 97, 104, 107, jeweils m.w.N.). 42 Zwar hat der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung den am 29.09.1999 ausgestellten und auf den Namen E J E lautenden nigerianischen Reisepass vorgelegt. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass aufgrund dieses längst abgelaufenen Reisepasses die Identität des Klägers nachgewiesen ist. Denn an der Richtigkeit der in diesem Reisepass enthaltenen Angaben bestehen begründete Zweifel. 43 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesbezüglich vorgetragen, der am 29.09.1999 ausgestellte nigerianische Reisepass sei ihm von seiner Familie nach Deutschland zugeschickt worden. Zuvor habe er jemandem, der nach Nigeria gereist sei, ein Schreiben mit seiner Unterschrift mitgegeben. Seine Familie habe diesen Reisepass in Benin (Nigeria) beantragt. Die Passbehörde in Benin habe seinen Geschwistern ein Formular für die Ausstellung des Reisepasses mitgegeben. Dieses Formular hätten seine Geschwister ausgefüllt. Außerdem hätten seine Geschwister zuvor ein Affidavit von einem nigerianischen Gericht ausstellen lassen. Seine Geschwister hätten hierzu ein Formular ausgefüllt und bei Gericht eingereicht und aufgrund der Angaben im Formular sei das Affidavit ausgestellt worden. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger den Ablauf des nigerianischen Urkundenwesens, wonach Urkunden in Nigeria allein aufgrund der Angaben des Antragstellers ausgestellt werden. Da eine Überprüfung der Richtigkeit der Verbindung von Person und Name auch in diesem Fall nicht stattgefunden hat, kann der am 29.09.1999 ausgestellte Reisepass einen Nachweis der Identität des Klägers nicht begründen. Entsprechendes gilt für den am 31.08.2009 ausgestellten nigerianischen Reisepass; auf die obigen Ausführungen (lit. bb) wird verwiesen. 44 Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Geburtsbescheinigung der National Population Commission vom 24.04.2017 ist zum Nachweis der Identität des Klägers nicht geeignet. Zum Erhalt dieser Geburtsbescheinigung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Tante habe ihren Reisepass vorlegen müssen. Dann habe seine Tante ausgeführt, was Inhalt der Urkunde sein soll. Zuvor habe seine Tante beim Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die sie bei der National Population Commission habe vorlegen müssen. Beruht - wie vorliegend - die Geburtsbescheinigung allein auf Zeugenaussagebasis, so kann mit ihr der Identitätsnachweis nicht geführt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). 45 Sonstige amtliche Urkunden im Original wurden dem Gericht nicht vorgelegt. 46 dd) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mit sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG nachgewiesen (Stufe 3). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm die Erlangung sonstiger amtlicher Urkunden (Stufe 2) entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. 47 Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 101 m.w.N.). Nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. 48 ee) Die Identität des Klägers kann schließlich auch nicht auf der Grundlage seines gesamten Vorbringens zu seiner Person als nachgewiesen angesehen werden (Stufe 4). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. 49 Die notwendige Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich die Behörde/der Richter schlüssig wird, ob sie/er dem Einbürgerungsbewerber glaubt. Für die Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 115, 116 m.w.N.). 50 Nach diesen Grundsätzen konnte sich das Gericht eine feste Überzeugung von der Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren angegebenen Personendaten nicht bilden. 51 Der Kläger reiste im Jahr 1996 mit den Personalien R N, geboren am ...1972, in das Bundesgebiet ein. Mit dieser Identität trat er planmäßig gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Stadt K auf. Zudem schloss der Kläger unter dem Namen R N in England die Ehe mit einer britischen Staatsangehörigen. Bei dieser Eheschließung legte der Kläger zum Beweis seiner Identität einen auf den Namen R N lautenden nigerianischen Reisepass und eine auf diesen Namen lautende Geburtsurkunde vor. Im Jahr 1999 ließ sich der Kläger nach eigenen Angaben einen auf den Namen E J E lautenden Reisepass mit dem Geburtsdatum ...1976 in Nigeria ausstellen. Auch wenn der Kläger seitdem im Rechtsverkehr mit dieser neuen Identität aufgetreten ist, und der Kläger mit diesem Namen und diesem Geburtsdatum in offiziellen deutschen Dokumenten geführt wird, kann nach Überzeugung des Gerichts nicht von der Richtigkeit der nunmehr angegebenen Personalien ausgegangen werden. Denn das Vorbringen des Klägers zu wesentlichen persönlichen Umständen ist widersprüchlich, verfahrensangepasst und insgesamt unglaubhaft. Im ersten Einbürgerungsverfahren im Jahr 2009 legte der Kläger einen Lebenslauf vor und gab darin an, von 1986 bis 1992 habe er in Benin die Western Boys High School und im Jahr 1993 die University of Benin/Faculty of Law besucht. Am 01.07.2013 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und gab an, von 1982 bis 1987 habe er in Nigeria die Grundschule und von 1987 bis 1992 die Hauptschule besucht. Im eingereichten Lebenslauf vom August 2013 ließ sich der Kläger dahin ein, von 1982 bis 1988 habe er in Nigeria die Primary School, von 1988 bis 1994 die Western Boys High School mit Schulabschluss und 1994 sowie 1995 die University of Benin/Faculty of Law besucht. In dem am 09.06.2016 gestellten dritten Einbürgerungsantrag trug der Kläger erstmalig vor, von September 1981 bis Juli 1986 habe er im Elternhaus Privatunterricht erhalten. Im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, seine früheren Angaben bezüglich Schulbesuch und Universität seien falsch, seine Eltern hätten einen Schulbesuch nicht bezahlen können. Abweichend hiervon ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahin ein, in Nigeria habe er unregelmäßig die Schule besucht. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erweist sich der Kläger als unglaubwürdig. Hieraus folgt, dass die Identität des Klägers allein auf der Grundlage seines Vorbringens nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. 52 Ist somit die Identität des Klägers nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. 53 b) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend fehlt es vorliegend auch an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 54 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (sog. Bekenntniserklärung) und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebung abgewandt hat (sog. Loyalitätserklärung). 55 Aus dem Umstand, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein muss, folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat. Ein erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 StAG) macht die Prüfung, ob der Einbürgerungsbewerber über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt, nicht entbehrlich. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.09.2008 für die Anspruchseinbürgerung den Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG). Damit hat aber lediglich das Erfordernis ausreichender staatsbürgerlicher Kenntnisse für die Anspruchseinbürgerung eine spezialgesetzliche Regelung gefunden. Das von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG geforderte Grundwissen ist jedoch nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 25.05.2022, Rn. 46, 47, 51, jeweils m.w.N.). 56 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger die von ihm am 17.03.2020 unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Zwar waren dem Kläger einige im Grundgesetz verankerte Grundrechte bekannt. Ansonsten hatte er jedoch keine oder keine richtigen Vorstellungen von den Verfassungsgrundsätzen „Demokratie“, „Rechtsstaat“, „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“. Er wusste auch nicht, was die Aufgabe der parlamentarischen Opposition ist und dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Schließlich war ihm auch der Name der deutschen Verfassung nicht bekannt. Das Gericht hatte den Kläger mit Schreiben vom 06.04.2022 darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung auch geprüft werde, ob er die von ihm unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. Es ist deshalb mehr als verwunderlich, dass sich der Kläger gleichwohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Bekenntniserklärung ersichtlich nicht befasst hat. 57 c) Schließlich liegt auch die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG nicht vor. 58 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch des § 10 StAG berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnungsumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und die gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Die Rechtsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG müssen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Denn der Einbürgerungsbewerber muss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG über die erforderlichen Sprachkenntnisse "verfügen"; zudem stellt auch § 10 Abs. 4 Satz 2 StAG für die Freistellung von den allgemeinen Sprachkenntnisanforderungen zugunsten einer altersgemäßen Sprachentwicklung auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Einbürgerung ab. Der Einbürgerungsbewerber trägt für das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Einbürgerungsbewerber das von § 10 Abs. 4 StAG geforderte Sprachniveau erfüllt, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Stand: 28.05.2022, Rn. 5, 6, 7, jeweils m.w.N.). 59 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER), auf den § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG abstellt, ist eine umfangreiche Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende zu Spracherwerb, Sprachanwendung und Sprachkompetenz. Der Referenzrahmen wurde im Jahre 2001 vom Europarat als Standard zur Evaluierung der Sprachkompetenz empfohlen. Der GER sieht sechs Sprachniveaus vor, die er den drei Gruppen "Elementare Sprachverwendung" (A1, A2), "Selbständige Sprachverwendung" (B1, B2) und "Kompetente Sprachverwendung" (C1, C2) zuordnet. Jede Stufe teilt sich wiederum in zwei Kompetenzniveaus auf und berücksichtigt für jedes Niveau die vier Fertigkeiten Leseverständnis, Hörverständnis, Schreiben und Sprechen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache setzen entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt derjenige, der zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Niveau einer Mittelstufe in der Lage ist. Erfüllt der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form nicht, ist unerheblich, aus welchen Gründen er nicht über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ob er in seiner Muttersprache Analphabet ist und ob im Bundesgebiet hinreichende und für den Einbürgerungsbewerber zumutbare Möglichkeiten angeboten werden, die es ihm ermöglichen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Das von § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG geforderte Sprachniveau ist unabhängig vom Alter und dem Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers. Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die sprachlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen und die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen, auch wenn die Einbürgerungsbehörde im Verwaltungsverfahren vom Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ausging. Das Gericht muss vom Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse überzeugt sein (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vom Einbürgerungsbewerber vorgelegte Prüfungsbescheinigungen von Sprachschulen haben zwar Indiz-, jedoch keine Bindungswirkung. Entscheidend ist, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Sprachkenntnisse besitzt. Bestehen aufgrund konkreter Umstände Zweifel daran, dass die attestierten Fähigkeiten den tatsächlichen entsprechen oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte oder dass die Bescheinigung auf nicht ordnungsgemäßem Wege erlangt worden ist, hat die Einbürgerungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerberseigenständig zu prüfen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, a.a.O. Rn. 8, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 39, 52, jeweils m.w.N). 60 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 61 Zum einen war die Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch nachdem der Kläger von der sitzungspolizeilichen Anordnung, eine medizinische Maske über Mund und Nase während der mündlichen Verhandlung zu tragen, entbunden wurde, war es ihm nur mit Mühe möglich, die ihm gestellten Fragen zu verstehen. Hatte der Kläger eine Frage verstanden, so konnte er diese nur in einfachst strukturierten Sätzen beantworten. Zum anderen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger gebeten, die von ihm am 17.03.2020 unterzeichnete Bekenntniserklärung laut vorzulesen. Beim Vorlesen dieser Bekenntniserklärung durch den Kläger konnte jedoch so gut wie nicht erkannt werden, dass es sich um die deutsche Sprache handelt, d.h. das Vorgelesene war völlig unverständlich. 62 2. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. 63 § 8 Abs. 1 StAG setzt ebenso eine geklärte Identität voraus, an der es vorliegend fehlt. Außerdem setzt die Ermessenseinbürgerung gemäß Nr. 8.1.2.5 VwV StAG BW (vom 08.07.2013 - Az. 7-1010.1/1, Stand: 03.03.2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - juris Rn. 30). Hieran fehlt es nach den obigen Ausführungen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.