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Urteil

3 S 1457/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1012.3S1457.17.00
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Leitsätze
1. Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL (juris: GImRL BW) kann von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.(Rn.33) 2. Bei Einhaltung des Wertes 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).(Rn.33) 3. Gegen die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums bestehen grundsätzlich keine Bedenken.(Rn.34)
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2017 - 13 K 6089/15 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL (juris: GImRL BW) kann von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.(Rn.33) 2. Bei Einhaltung des Wertes 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).(Rn.33) 3. Gegen die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums bestehen grundsätzlich keine Bedenken.(Rn.34) Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2017 - 13 K 6089/15 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen der Kläger sind nicht begründet sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Weder haben die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1b UmwRG (dazu 1.) noch verstößt die Baugenehmigung gegen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind (dazu 2.). 1. Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der derzeit gültigen Fassung vom 20.7.2017 besteht nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit (lit. b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt unter anderem dessen Absatz 1 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Nr. 7.4.3 der Anlage 1 zum UVPG in der Fassung vom 8.4.2013 angenommen, dass im Hinblick auf das Vorhaben des Beigeladenen weder eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen noch einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bestanden habe. Dies ist nicht zu beanstanden und ergibt sich zwanglos aus Anlage 1 zum UVPG, die an der genannten Stelle hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern erst ab 15.000 Plätzen die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung vorsieht. Das Verwaltungsgericht hat ferner das Bestehen einer UVP-Pflicht nach Maßgabe des § 3b UVPG a.F. (analog) verneint. Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, wonach auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiten, § 3b Abs. 2, 3 UVPG a.F. entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 = juris LS 1 und Rn. 16 f.). Es hat ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt, dass das Vorliegen von Wirkungsüberschneidungen allein nicht ausreicht, um von demselben Betriebs- oder Baugelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. (analog) ausgehen zu können, sondern zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. - BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 318; Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 = Rn. 25). Das Vorliegen eines solchen funktional-wirtschaftlichen Bezugs hat es unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles verneint. Auch dies begegnet keine Bedenken. Anhaltspunkte für eine abweichende rechtliche Bewertung sind nicht ersichtlich und von den Klägern nicht dargetan worden. 2. Die Klage ist auch im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Normen nicht begründet. Von den Besonderheiten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes abgesehen kann auf die Klage eines Nachbarn die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer Klage hängt somit davon ab, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. statt aller BayVGH, Beschl. v. 15.2.2017 - 9 ZB 15.2092 - juris Rn. 5). Ob die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen ist, ist daher - anders als die Kläger meinen - ohne Bedeutung. Denn § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2). Drittschützende Wirkung entfaltet lediglich das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 11; Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - ZfBR 1999, 351 = juris Rn. 6; Urt. v. 21.1.1983 - 4 C 59.79 - BauR 1983, 143 = juris Rn. 13). Dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, kann im Übrigen nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (dazu a) ist jedoch ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den ebenfalls drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu b). a) Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der bei Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Geruchsemissionen liegt nicht vor. aa) Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren; im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 11 m.w.N.). Hieraus folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -, dass das Vorhaben des Beigeladenen in erster Linie an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist. Danach stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 12; Beschl. v. 2.8.2005 - 4 B 41.05 - ZfBR 2005, 806 = juris Rn. 3; Urt. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22), worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 12; Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 = juris Rn. 22). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG können einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Geruchsimmissions-Richtlinie (vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 GIRL) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2015 - 4 BN 28.15 - IBR 2015, 571 = juris Rn. 5). Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten - unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Mit diesen Einstufungen entspricht die GIRL den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. VGH Bad-Württ., Beschl. v. 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - UPR 2016, 309 = juris Rn. 24; Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308 = juris Rn. 40). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, sodass das gefundene Ergebnis „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 = juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - BauR 2013, 1816 = juris Rn. 15). Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es danach regelmäßig einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (vgl. Nr. 4.6 GIRL sowie BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.4.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - DVBl. 2016, 714 = juris Rn. 65). Allerdings kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Denn in den Fällen, in denen sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant erweist, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.4.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 14), der als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu qualifizieren ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 14). bb) Das Verwaltungsgericht hat danach seiner Entscheidung zu Recht die Geruchsimmissions-Richtlinie zugrunde gelegt. Dass es dabei ohne Ermittlung der Vorbelastung auf das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3 GIRL abgehoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Dabei ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass die bestehende Vorbelastung die für ein Dorfgebiet (im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO) vorgesehenen Immissionswerte von 0,15 überschreitet. Wie sich sowohl aus der „Immissionsprognose für den Neubau von 2 Putenmastställen mit Zwangslüftung auf Fl. ... Creglingen-Wolfsbuch“ des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juni 2014 als auch deren Ausbreitungsrechnung mit der Ausbreitungsklassenstatistik Niederstetten vom 16.2.2015 bzw. 24.2.2015 ergibt, liegt die zu erwartende Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden im Bereich Wolfsbuch nicht über 2%, sodass nach Nr. 3.3 GIRL von der Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung ausgegangen werden kann. Dies wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. (2) Ob - wie die Kläger unter Verweis auf die in der Ortschaft Wolfsbuch bestehenden weiteren Tierhaltungsanlagen behaupten - sogar von einer Geruchshäufigkeit von 25% der Jahresstunden oder mehr auszugehen ist, lässt sich auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht beurteilen. Dies bedarf indes keiner weiteren Aufklärung. Denn der hieran anknüpfenden Auffassung der Kläger, bei 25% Geruchsstunden pro Jahr verbiete sich das Hinzukommen von weiteren Geruchsimmissionen, selbst wenn die Zusatzbelastung im sog. Irrelevanzbereich läge, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar wird in der Rechtsprechung verschiedentlich vertreten, der Immissionswert von 0,25 stelle die (absolut zulässige) Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen dar, die nicht überschritten werden dürfe, sodass auch eine weitere, die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig sei (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2012 - 3 K 6274/09 - juris Rn. 85, 91; allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.3.2009 - 10 B 259/09 - juris Rn. 20). Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass der GIRL eine entsprechende Einschränkung nicht entnommen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2015 - 8 A 1760/13 - ZUR 2015, 613 = juris Rn. 82; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.4.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 32) hat das Bundesverwaltungsgericht auch bei festen Grenzwerten die Anwendung eines Irrelevanzkriteriums für zulässig erachtet (vgl. bezogen auf die TA Luft BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 49). (3) Die von den Klägern genannte Gefahr einer „unendlich fortschreitenden Kumulation“ von Geruchsemmissionen ist gleichwohl nicht zu befürchten. Denn auch wenn Nr. 3.3 GIRL ein entsprechendes Korrektiv nicht entnommen werden kann, kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob im Einzelfall durch einen nach Nr. 3.3 GIRL als irrelevant anzusehenden Immissionsbeitrag die Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschreitet. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgestellt, dass in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden kann, sofern - neben weiteren Voraussetzungen - die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 13). Die Frage, ob in diesen Fällen eine Einschränkung von Nr. 3.3 GIRL durch Anwendung von Nr. 5b GIRL oder unmittelbar über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorzunehmen ist, bedarf indes keiner näheren Prüfung. Denn selbst die Kläger behaupten nicht, bei Realisierung des geplanten Vorhabens werde die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten. Die Kläger wenden sich vielmehr lediglich gegen den in Nr. 3.3 GIRL enthaltenen Ansatz, „unabhängig“ von der Intensität der Vorbelastung einen Immissionsbeitrag von bis zu 0,02 (bzw. 2% Geruchsstunden) als unerheblich im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage anzusehen. Dass eine solche Regelung indes rechtlich unbedenklich ist, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ohne weiteres bejaht werden. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn erstmalig die Genehmigung einer den Immissionswert von 0,02 nicht überschreitenden Anlage in Rede steht. Dafür, dass Nr. 3.3 GIRL vom Landratsamt bereits wiederholt angewandt und in der Vergangenheit gestützt hierauf Genehmigungen erteilt worden sind, wie dies die Kläger mutmaßen, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kreisbaumeister sowie die Vertreterin des Umweltschutzamtes des Landratsamtes haben eine derartige Anwendung von Nr. 3.3 GIRL nicht bestätigt. (4) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht von dem in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL beschriebenen Sonderfall auszugehen ist, wonach „um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist“ mit der Folge, dass die Vorbelastung zu ermitteln ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Auffassung der Kläger erscheint schon in Anbetracht ihres sonstigen, eine erhebliche Vorbelastung betonenden Vortrags wenig plausibel. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die Immissionsprognose des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG vom März 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der bereits existierenden Putenmastställe des Beigeladenen bereits ein Immissionswert von 0,11 am Grundstück der Kläger zu verzeichnen ist. Auch das ebenfalls in den Akten befindliche „Gutachten zu den Geruchsemissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Ausweisung eines Gewerbegebiets im Ortsteil Wolfsbuch“ (Entwurf) der iMA Richter & Röckle vom 14.1.2014 zeigt, dass die durch die bestehenden Tierhaltungsbetriebe verursachten Geruchsimmissionswerte deutlich über der Irrelevanzgrenze der Nr. 3.3 GIRL liegen. b) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die ebenfalls nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.8.2017 - 22 ZB 16.1445 - juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.9.2016 - 2 L 98/13 - BauR 2017, 229 = juris Rn. 94). Was die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen angeht, kann dazu auf die eben gemachten Ausführungen verwiesen werden, da der Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kein anderer ist als der des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luft sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1996 - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498 = juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6.7.2016 - 2 L 84/14 - juris Rn. 209). Die Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG, einen Schaden herbeizuführen, genügt jedoch nicht, um Schutzansprüche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 - UPR 2015, 152 = juris Rn. 15; Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 47). Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann in Bezug auf die von den Klägern befürchtete Einwirkung von Bioaerosolen nicht ausgegangen werden. Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 „Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und / oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 21). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL, noch ergeben sich aus sonstigen Normen oder technischen Richtlinien Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte (vgl. HessVGH, Urt. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 81). Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 21). Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 81; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - BauR 2014, 1259 = juris Rn. 93; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.6.2013 - 2 M 16/13 - AUR 2013, 346 = juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8.3.2013 - 1 LB 5/12 - NordÖR 2013, 437 = juris Rn. 92; NdsOVG, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - DVBl. 2013, 249 = juris Rn. 68). Das Besorgnispotential von Bioaerosolen ist daher nach wie vor grundsätzlich nur über das (nicht drittschützende) Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 145 = juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6.7.2016 - 2 L 84/14 - juris Rn. 267 m.w.N.). Dies verhilft der Klage aufgrund des vorliegend anzuwendenden Prüfungsmaßstabs indes nicht zum Erfolg. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Kläger Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole ausgesetzt sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung zum Neubau von zwei Putenställen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (......). Das Grundstück liegt am nordwestlichen Rand des - zu der Gemeinde Creglingen - gehörenden Weiler Wolfsbuch. Der Beigeladene ist Eigentümer des derzeit als Acker genutzten, nordwestlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Grundstücks Flst.Nr. .... Der Beigeladene ist Inhaber eines Putenmastbetriebs. Die derzeit zu diesem Betrieb gehörenden vier Ställe für insgesamt 21.000 Küken befinden sich südwestlich des Grundstücks der Kläger. Der Beigeladene plant die Errichtung zweier weiterer Putenställe im nordwestlichen Bereich des genannten Grundstücks. Der geplante Standort der Ställe ist vom Wohnhaus der Kläger ca. 500 m entfernt. Die beiden Ställe sollen mit je 4.500 Küken belegt werden. Mit Bescheid vom 30.3.2015 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das genannte Vorhaben. Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheiden vom 9.12.2015 und der Begründung zurück, das geplante Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB planungsrechtlich zulässig. Gemäß Anlage 1 Ziff. 7.4.3 der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien die geplanten Putenställe weder UVP-pflichtig noch bedürften sie einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Ortsbereich von Wolfsbuch sei als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO einzustufen; in Dorfgebieten sei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen, sodass eine höhere Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Betriebe hinzunehmen sei. An der Wohnbebauung von Wolfsbuch sei zudem keine unzumutbare Geruchsbelästigung zu erwarten. Die Kläger haben am 23.12.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Baugenehmigung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 30.3.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte sowie der Beigeladene haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Mit Urteil vom 9.5.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe ebenso wenig bestanden wie eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, weil das Vorhaben mit 9.000 Mastplätzen für Puten unter dem in Nr. 7.4.3 der Anlage 1 des UVPG enthaltenen untersten Schwellenwert von 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern liege. Das genehmigte Vorhaben unterliege auch nicht der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, weil die auf das Vorhaben entfallenden Tierplatzzahlen nicht mit denen der südlich des Baugrundstücks gelegenen Hofstelle des Beigeladenen zusammenzuzählen seien. Zwar sei ein räumlicher Zusammenhang insoweit gegeben, als mit einer Überlagerung der Umweltauswirkungen, wie etwa der Geruchsbelastung, zu rechnen sei. Die betrieblich-gegenständliche Komponente sei indes nicht erfüllt. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Das genehmigte Vorhaben sei bei Orientierung an den Immissionsrichtwerten der Geruchsimmissions-Richtlinie (im Folgenden: GIRL) nicht erheblich belästigend. Innerhalb der geschützten Grundstücksbereiche seien den Klägern in einem faktischen Dorfgebiet belästigungsrelevante Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen in Höhe von wenigstens 15% der Jahresgeruchsstunden zumutbar. Dieser Immissionswert werde bei isolierter Betrachtung der neu zu errichtenden Putenställe nicht erreicht. Eine Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung sei nicht erforderlich, da die prognostizierte Geruchsbelastung durch das Vorhaben die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL voraussichtlich nicht überschreite. Ein Sonderfall liege nicht vor. Die Geruchsbelastung durch die bestehenden Putenmastställe des Beigeladenen im Bereich des klägerischen Grundstücks belaufe sich auf 11% der Jahresstunden und liege damit nicht unterhalb der Irrelevanzschwelle. Auch im Hinblick auf die Geruchsbelastung durch die Schweinemastställe Lang und Kilian könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese unterhalb der Irrelevanzschwelle lägen. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Sinne der Nr. 5 GIRL seien nicht festzustellen. Unabhängig davon könne auch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole nicht ausgegangen werden. Gegen das ihnen am 23.5.2017 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.6.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das geplante Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Selbst wenn die Putenställe des Beigeladenen nicht als eine Anlage zu beurteilen seien und die zusätzliche Geruchsbelastung unterhalb der sog. Irrelevanzgrenze von 2% Geruchsstunden pro Jahr liege, sei sie wegen der ganz erheblichen Geruchsvorbelastung unzumutbar. Wie der GIRL und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen zu entnehmen sei, sei eine unendliche Kumulation von irrelevanten Immissionen nicht zumutbar. Der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht hätten die GIRL nicht richtig angewandt, weil sie die vor Ort bestehende gravierende Vorbelastung unbeachtet gelassen und wegen einer vermeintlichen Unterschreitung der Irrelevanzgrenze keine unzumutbare Beeinträchtigung angenommen hätten. Auch für einen Laien sei bei Betrachtung des Weilers Wolfsbuch und der bestehenden Tierhaltungsanlagen nachvollziehbar, dass selbst der im Einzelfall mögliche Immissionsrichtwert von 25% Geruchsstunden pro Jahr deutlich überschritten werde. Vor diesem Hintergrund sei ein Hinzutreten weiterer Geruchsimmissionen nicht zumutbar, selbst wenn die Zusatzbelastung im sog. Irrelevanzbereich liege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Tierhaltungsanlagen in verschiedenen Richtungen befänden und sie, die Kläger, auch bei wechselnden Windrichtungen stets betroffen seien. Im Übrigen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb fehlerhaft, weil es ohne jegliche Anhaltspunkte seiner Entscheidung zugrunde lege, dass die umliegenden Tierställe jeweils Geruchsbelastungen verursachten, die oberhalb der Irrelevanzschwelle lägen. Hierzu gebe es weder gutachterliche Feststellungen noch sonstige Anhaltspunkte. Darüber hinaus würden sie unzumutbaren sonstigen Luftschadstoffen, sog. Bioaerosolen, ausgesetzt, die über die Abluftkamine von den Putenmastanlagen in die Umgebung gelangten und zu Gesundheitsschäden führen könnten. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.5.2017 - 13 K 6089/15 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 30.3.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er erwidert: Gemäß Anlage 1 Ziff. 7.4.3 der Liste der UVP-pflichtigen Vor-haben zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Putenställe weder UVP-pflichtig noch bedürften sie einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine UVP-Pflicht ergebe sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 und 3 UVPG a.F. analog, da die Vorhaben nicht funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Ortsbereich von Wolfsbuch sei als Dorfgebiet einzustufen, weshalb eine höhere Geruchsbelästigung hinzunehmen sei. Nach der Immissionsprognose sowie der Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG überschreite die Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten den Wert von 0,02 nicht. Daher sei nach Nr. 3.3. GIRL davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Geruchsbelastung nicht relevant erhöhe und eine Genehmigung auch bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung nicht zu versagen sei. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole seien nicht zu erwarten. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an eine allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlage, seien nicht bekannt. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufungen zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht erfolgte Anwendung der GIRL sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.