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Urteil

12 S 1407/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger nach § 89 SGB VIII setzt voraus, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII vom tatsächlichen Aufenthalt bestimmt wird. • Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII auf Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit durch eine Zuweisungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII bestimmt wird, scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Soweit die örtliche Zuständigkeit durch eine Zuweisungsentscheidung begründet ist, regelt der Gesetzgeber die Kostentragung bewusst nicht über § 89 SGB VIII; ein Anspruch aus sonstigen Vorschriften (§ 89d, § 89e SGB VIII) besteht nicht. • Mangels Anspruchs entfällt auch ein Verzinsungsanspruch auf den geltend gemachten Erstattungsbetrag.
Entscheidungsgründe
Kein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII bei Zuständigkeit durch Zuweisungsentscheidung • Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger nach § 89 SGB VIII setzt voraus, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII vom tatsächlichen Aufenthalt bestimmt wird. • Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII auf Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit durch eine Zuweisungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII bestimmt wird, scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Soweit die örtliche Zuständigkeit durch eine Zuweisungsentscheidung begründet ist, regelt der Gesetzgeber die Kostentragung bewusst nicht über § 89 SGB VIII; ein Anspruch aus sonstigen Vorschriften (§ 89d, § 89e SGB VIII) besteht nicht. • Mangels Anspruchs entfällt auch ein Verzinsungsanspruch auf den geltend gemachten Erstattungsbetrag. Der Landkreis (Kläger) forderte Erstattung von Jugendhilfekosten in Höhe von 79.005,70 EUR für einen als unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber (M.), der Ende 2014 in die Bundesrepublik eingereist wurde. M. wurde nach der Einreise in Obhut genommen, ein Asylantrag gestellt und durch Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums im Dezember 2014 dem Landkreis zugeteilt. Der Landkreis nahm M. in einer Einrichtung auf und gewährte ab 21.02.2015 Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) sowie später Hilfe nach § 41 SGB VIII; die Leistungen endeten am 11.07.2016. Der Kläger verlangte vom überörtlichen Träger (Beklagter) Erstattung der Kosten; der Beklagte lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Das Berufungsgericht ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab, weil ein gesetzlicher Erstattungsanspruch fehlt. (§ 89 SGB VIII) ist nur anwendbar, wenn die örtliche Zuständigkeit vom tatsächlichen Aufenthalt abhängt; hier bestimmt sich die Zuständigkeit jedoch nach der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). • Eine unmittelbare Anwendung des § 89 SGB VIII scheidet aus, weil die Gesetzesvoraussetzungen (Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthalts) nicht erfüllt sind; § 88a SGB VIII ist nicht einschlägig, weil sie erst später in Kraft trat (tempus regit actum). • Eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII kommt nicht in Betracht. Zwar besteht eine Regelungslücke, aber sie ist nicht planwidrig: Gesetzgebungshistorie und die Einführung spezifischer Regelungen (§§ 86 Abs.7, 89d) zeigen, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattung bei Zuständigkeit durch Zuweisungsentscheidung bewusst nicht über § 89 regeln wollte. • Die Erwägung, Zuweisungsentscheidung und tatsächlicher Aufenthalt seien vergleichbar, überzeugt nicht; weder rechtspolitische noch systematische Gründe rechtfertigen eine Analogie. Entscheidungen anderer Gerichte, die eine analoge Anwendung annahmen, sind hier nicht übertragbar. • Andere mögliche Anspruchsgrundlagen (§ 89d, § 89e SGB VIII) greifen nicht: § 89d regelt Erstattungen gegenüber dem Land in anderen Konstellationen und ist nicht einschlägig; § 89e ist nicht anwendbar, weil es nicht um eine Einrichtung i.S.d. Vorschrift geht. • Mangels gesetzlichem Erstattungsanspruch besteht kein Anspruch auf Verzinsung der Forderung nach Rechtshängigkeit; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für M. entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 79.005,70 EUR, weil die örtliche Zuständigkeit durch eine Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII) bestimmt wurde und § 89 SGB VIII daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine analoge Anwendung von § 89 SGB VIII kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Kostentragung in diesen Fällen bewusst nicht über § 89 geregelt hat. Weitere Anspruchsgrundlagen greifen nicht, sodass auch ein Anspruch auf Verzinsung entfällt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.