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Beschluss

1 EO 106/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0605.1EO106.14.0A
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit der Abwahl des Präsidenten einer Hochschule nach § 31 Abs 5 ThürHG (juris: HSchulG 2007) kann Gegenstand eines Antrages auf Erlass einer Feststellungsanordnung nach § 123 Abs 1 VwGO sein. Soweit es um das Interesse geht, weiterhin das Amt des Präsidenten ausüben zu können, ist richtiger Antragsgegner die Hochschule und nicht eines ihrer Organe.(Rn.37) 2. Der Freistaat Thüringen kann Gegner eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO sein, wenn es um die Feststellung geht, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit infolge der Abwahl geendet hat.(Rn.37) 3. Die Abwahlentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.42) 4. Der Präsident ist bei der Entscheidung über die Abwahl nach § 24 Abs 4 ThürHG (juris: HSchulG TH 2007) i.V.m. § 20 Abs 1 Nr 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) auch von der Sitzungsleitung ausgeschlossen.(Rn.50) 5. Ein zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs 5 ThürHG (juris: HSchulG TH 2007) liegt vor, wenn durch die Abwahl die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule wieder hergestellt werden soll. Die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule ist gefährdet, wenn zwischen den Inhabern der Ämter des Präsidenten und des Kanzlers unauflösbare Spannungen bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.(Rn.45) 6. Die wirksame Abwahl des Präsidenten einer Hochschule beendet das Beamtenverhältnis auf Zeit.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit der Abwahl des Präsidenten einer Hochschule nach § 31 Abs 5 ThürHG (juris: HSchulG 2007) kann Gegenstand eines Antrages auf Erlass einer Feststellungsanordnung nach § 123 Abs 1 VwGO sein. Soweit es um das Interesse geht, weiterhin das Amt des Präsidenten ausüben zu können, ist richtiger Antragsgegner die Hochschule und nicht eines ihrer Organe.(Rn.37) 2. Der Freistaat Thüringen kann Gegner eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO sein, wenn es um die Feststellung geht, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit infolge der Abwahl geendet hat.(Rn.37) 3. Die Abwahlentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.42) 4. Der Präsident ist bei der Entscheidung über die Abwahl nach § 24 Abs 4 ThürHG (juris: HSchulG TH 2007) i.V.m. § 20 Abs 1 Nr 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) auch von der Sitzungsleitung ausgeschlossen.(Rn.50) 5. Ein zur Abwahl des Präsidenten einer Hochschule berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs 5 ThürHG (juris: HSchulG TH 2007) liegt vor, wenn durch die Abwahl die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule wieder hergestellt werden soll. Die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule ist gefährdet, wenn zwischen den Inhabern der Ämter des Präsidenten und des Kanzlers unauflösbare Spannungen bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.(Rn.45) 6. Die wirksame Abwahl des Präsidenten einer Hochschule beendet das Beamtenverhältnis auf Zeit.(Rn.40) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre Abwahl als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt abgelehnt hat. Nach entsprechender Wahl durch den Hochschulrat der Fachhochschule Erfurt - dem Antragsgegner zu 1) - im Einvernehmen mit dem Senat der Fachhochschule Erfurt - dem Antragsgegner zu 2) - war die Antragstellerin am 19. November 2012 durch den Antragsgegner zu 3) für eine Amtszeit von sechs Jahren zur Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ernannt worden. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2013 beschloss der Antragsgegner zu 1), im Januar 2014 einen Beschluss über die Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt zu fassen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 übersandte die Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) eine Einladung zur Sitzung am 23. Januar 2014 um 16.00 Uhr. Dieser Einladung war ein Tagesordnungsvorschlag beigefügt, in dem unter TOP 2 die „Beschlussfassung über die Tagesordnung“ und unter TOP 6 die „Abwahl der Präsidentin“ vorgesehen war. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Antragsgegners zu 1) wurde die Abwahl der Antragstellerin in geheimer Wahl einstimmig beschlossen. Am 29. Januar 2014 hat die Antragstellerin zunächst nur um den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gegen den Antragsgegner zu 1) nachgesucht. Die Eilbedürftigkeit hat sie seinerzeit darauf gestützt, dass der Antragsgegner zu 2) in seiner Sitzung am 4. Februar 2014 darüber beschließen werde, ob er der durch den Antragsgegner zu 1) beschlossenen Abwahl zustimme. Den Anordnungsanspruch hat sie im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Abwahl wegen Form- und Verfahrensfehlern unwirksam sei. Die Sitzung des Antragsgegners zu 1) habe entgegen der Ladung nicht um 16.00 Uhr, sondern um 15.10 Uhr ohne ihre Anwesenheit begonnen. Sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die in der Sitzung des Hochschulrates der Fachhochschule Erfurt am 23. Januar 2014 getroffene Entscheidung über die Abwahl rechtswidrig ist. Der Antragsgegner zu 2) stimmte der Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt in seiner Sitzung am 4. Februar 2014 zu. Bei dieser Sitzung waren auch die Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) und zwei Bedienstete des Antragsgegners zu 3) zugegen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 informierte der Antragsgegner zu 3) die Antragstellerin über die (beamtenrechtlichen) Rechtsfolgen der Abwahl als Präsidentin. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 hat die Antragstellerin ihren Antrag insofern erweitert, als sie nunmehr auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) begehrt. Inhaltlich hat die Antragstellerin ihren gegen die drei Antragsgegner gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um den Antrag erweitert, festzustellen, dass sie - die Antragstellerin - über den 4. Februar 2014 hinaus Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ist. Auch bezogen auf den Beschluss des Antragsgegners zu 2) macht sie Verfahrensfehler geltend. Die Vorsitzende des Antragsgegners zu 1) und die Bediensteten des Antragsgegners zu 3) hätten nicht an der Sitzung des Antragsgegners zu 2) teilnehmen dürfen und auch kein Rederecht gehabt. Einen Beschluss über die Zustimmung zur Abwahl gebe es nicht, weil die Sitzung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 um 15.10 Uhr geschlossen worden sei. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben den gegen sie gerichteten Antrag für unzulässig gehalten. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch am 13. Februar 2014 zugestellten Beschluss vom 11. Februar 2014 abgelehnt. Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) sei zulässig, da die Antragstellerin mit der Abwahl durch den Antragsgegner zu 1) und der Zustimmung des Antragsgegners zu 2) ihre Funktion als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt verloren habe. Der Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe jedoch einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) nicht glaubhaft gemacht, da die gerügten Fehler bei der Fassung der Beschlüsse nicht vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Sitzung des Antragsgegners zu 1) am 23. Januar 2014 entgegen der Ladung bereits vor 16.00 Uhr ohne Anwesenheit der Antragstellerin begonnen habe. Ausweislich des Protokolls habe die Sitzung um 16.10 Uhr begonnen. Unerheblich sei, dass die stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrates sich bereits informell vor der Sitzung getroffen hätten. Die Antragstellerin habe in der Sitzung umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zudem sei in Anwesenheit der Antragstellerin bereits in der Sitzung am 13. Dezember 2013 ihre mögliche Abwahl ausführlich erörtert worden. Die Antragstellerin sei von der Teilnahme an der Aussprache über ihre Abwahl nach § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 4 ThürVwVfG ausgeschlossen gewesen. Die Anwesenheit von Mitarbeitern des Antragsgegners zu 3) bei der Sitzung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 sei nicht zu beanstanden. Die Mehrheit der Senatsmitglieder habe zugestimmt. Das Recht zur Anwesenheit ergebe sich aus der Stellung des Antragsgegners zu 3) als Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 17, 19 ThürHG. Auch bei der Beschlussfassung des Antragsgegners zu 2) über die Zustimmung zu ihrer Abwahl sei die Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 2 ThürVwVfG ausgeschlossen gewesen. Der Antragsgegner zu 3) sei nicht passiv legitimiert. Der Verlust des Amtes als Präsidentin trete allein durch die Abwahlentscheidung der durch das Thüringer Hochschulgesetz bestimmten Selbstverwaltungsgremien ein. Eine Mitwirkung des Antragsgegners zu 3) sei nicht erforderlich. Am 13. Februar 2014 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Diese Beschwerde hat sie am 12. März 2014 wie folgt begründet: Der Antrag gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) sei zulässig. Diese seien passiv legitimiert. Es liege ein Streit zwischen Organen und Organteilen der Fachhochschule Erfurt vor. Jedes Mitglied könne die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Alle Antragsgegner seien der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht mehr Präsidentin der Fachhochschule Erfurt sei. Sie - die Antragstellerin - sei nicht wirksam nach § 31 Abs. 5 ThürHG abgewählt worden. Der Beschluss des Antragsgegners zu 1) verstoße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 5 Satz 4 ThürHG vor Prof. Dr. B... sei noch als Mitglied des Antragsgegners zu 2) geführt worden und habe deshalb als nicht internes Mitglied des Antragsgegners zu 1) bestellt werden können. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass ihr - der Antragstellerin - in der Sitzung des Antragstellers zu 1) am 13. Dezember 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Maßgebend sei aber, dass ihr - der Antragstellerin - in der Sitzung am 23. Januar 2014 67 Blatt nach Aufruf des Tagesordnungspunktes „Abwahl der Präsidentin“ übergeben worden seien. Diese Unterlagen habe sie - die Antragstellerin - nicht zur Kenntnis nehmen können. Bei Erörterung der möglichen Abwahl am 13. Dezember 2013 hätten diese Unterlagen nicht vorgelegen. Zudem benenne das Protokoll keinen wichtigen Grund, der für eine Abwahl maßgeblich gewesen sein könnte. In dem Protokoll seien lediglich allgemein Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Hochschulrat angesprochen worden. Ihr - der Antragstellerin - seien unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 1) mit der Ladung keine auf ihre Abwahl bezogenen Unterlagen übersandt worden. Das Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, dass § 20 Abs. 2 ThürVwVfG entsprechend anwendbar sei. Darüber hinaus hätte nach § 20 Abs. 4 ThürVwVfG ein Beschluss über den Ausschluss der Antragstellerin gefasst werden müssen. Die Ausführungen zum Ablauf der Sitzung des Antragsgegners zu 1) seien widersprüchlich. So sei einerseits von der Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und andererseits von der Anwesenheit der Mitglieder die Rede. Dazu gehöre auch sie - die Antragstellerin. Man hätte einen Beschluss nach § 20 Abs. 4 ThürVwVfG über den Ausschluss fassen müssen. Es sei nicht zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung des Antragsgegners zu 2) gekommen, da sie - die Antragstellerin - als Vorsitzende des Antragsgegners zu 2) die Sitzung vorher geschlossen habe. Dazu sei sie befugt gewesen, da gegen die abschließende Regelung des § 44 GO FH Erfurt verstoßen worden sei. Die Anwesenheit Dritter könne durch Zustimmung der Mitglieder des Antragsgegners zu 2) nicht ermöglicht werden. § 19 ThürHG begründe kein Recht der Bediensteten des Antragsgegners zu 3) an Sitzungen des Antragsgegners zu 2) teilzunehmen. Der Antragsgegner zu 3) dürfe zudem nicht tätig werden, um rechtswidriges Handeln zu verhindern, sondern erst, wenn dieses vorliege. Der Antrag auf Durchführung einer Sondersitzung habe sich explizit nur auf einen Bericht über die Sitzung des Hochschulrates und nicht auf eine Beschlussfassung bezogen. Zudem sei der Antragsgegner zu 1) nicht befugt gewesen, einen Antrag zur Tagesordnung zu einer Sitzung des Antragsgegners zu 2) zu stellen. Einen weiteren Antrag zur Tagesordnung habe Prof. Dr. B... gestellt, auf den es nicht ankomme. Erst in der Sitzung sei ein Eilantrag über die Zustimmung zu Abwahl verteilt worden. Es sei im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die gesamte Tagesordnung streitig gewesen, ob die Antragstellerin abstimmen dürfe. Der Eilantrag dürfte dem Antragsgegner zu 3) gar nicht bekannt gewesen sein. Sie - die Antragstellerin - habe nicht von der Leitung der Sitzung des Antragsgegners zu 3) entbunden werden können. Sie habe vorsorglich einen, ihrer Auffassung nach gar nicht gefassten Beschluss über den Übergang der Sitzungsleitung und ihren Ausschluss an der Mitwirkung nach § 28 Abs. 4 ThürHG beanstandet. Sie sei berechtigt gewesen, an der Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Zustimmung zur Abwahl teilzunehmen. Auch andere Mitglieder des Antragsgegners zu 2) seien ausgeschlossen gewesen. So habe Vizepräsident Prof. Dr. B... teilgenommen. Er sei unmittelbar betroffen, wie das Protokoll der Sitzung am 13. Dezember 2013 zeige. Seine Bestellung sei streitig. Prof. Dr. B... könne nicht gleichzeitig Mitglied des Antragsgegners zu 1) und zu 2) sein. Für ihn sei ein Vertreter geladen worden. Tatsächlich hätte der Senat anders zusammengesetzt sein müssen. Im Übrigen liege ein wichtiger Grund für eine Abwahl nicht vor. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 3) sei zulässig. Er habe in seinem Schreiben vom 4. Februar 2014 die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin nicht mehr Präsidentin der Fachhochschule Erfurt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (drei Bände) und den von dem Antragsgegner zu 3) vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin nicht nur einen, sondern insgesamt vier auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Anträge gestellt hat. Zunächst hat sie mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2014, mit dem sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt hat, beantragt, „vorläufig festzustellen, dass die in der Sitzung des Hochschulrates der Fachhochschule Erfurt am 23.01.2014 getroffene Entscheidung über die Abwahl rechtswidrig ist“. Diesen Antrag hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ausdrücklich um den Antrag erweitert, dass im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber den Antragsgegnern zu 1), 2) und 3) festgestellt werden soll, „dass die Antragstellerin über den 04.02.2013 hinaus Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ist“. Gegenüber dem Antragsgegner zu 1) stellt sich diese Erweiterung als „Antragshäufung“ (§ 44 VwGO in entsprechender Anwendung) dar, weil gegenüber dem Antragsteller zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zwei Feststellungen getroffen werden sollen. Da der Antrag in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ausdrücklich „unter Erweiterung des Antrags“ gestellt wird, ist das Begehren einer Auslegung dahingehend, dass der mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 gestellte Antrag nicht mehr aufrecht erhalten wird oder der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 gestellte Antrag zumindest bezogen auf den Antragsgegner zu 1) geändert werden soll, nicht zugänglich. In entsprechender Anwendung des § 88 VwGO geht der Senat jedoch - trotz Fehlens einer ausdrücklichen entsprechenden Begrenzung - im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin davon aus, dass die Antragstellerin ihren mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 gestellten Antrag bezogen auf die Antragsgegner zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 nur insoweit erweitert hat, dass gegenüber diesen beiden Antragstellern nur die in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2014 und nicht die in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 beantragte Feststellung begehrt wird. Gegenstand des in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 gestellten Antrages ist nur der Beschluss des Antragsgegners zu 1) vom 23. Januar 2014 und keine Entscheidung des Antragsgegners zu 2) oder des Antragsgegners zu 3). Soweit der Antrag sich gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) richtet, ist die Beschwerde unbegründet, weil diese auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gerichteten Anträge insoweit unzulässig sind (1.). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Antrag gegen den Antragsgegner zu 3) ist zwar zulässig, aber mangels Anordnungsanspruches unbegründet (2.). 1. a) Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die in der Sitzung des Hochschulrates der Fachhochschule Erfurt am 23.01.2014 getroffene Entscheidung über die Abwahl rechtswidrig ist“, ist unzulässig. Diesem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Begehren der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO so auszulegen, dass sie durch den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz der Abwahlentscheidung des Antragsgegners zu 1) am 23. Januar 2014 und der daran anknüpfenden Zustimmung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Amt der Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ausüben und inne haben will. Dieses Begehren kommt insbesondere in dem mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 erweiternd gestellten Antrag, „festzustellen, dass die Antragstellerin über den 04.02.2014 hinaus Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ist“, zum Ausdruck. Diese begehrte Feststellung setzt inzident die Prüfung voraus, ob die Abwahl der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1) am 23. Januar 2014 und die Zustimmung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 wirksam sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit eine isolierte Feststellung, ob die Entscheidung über die Abwahl der Antragstellerin am 23. Januar 2014 rechtmäßig oder rechtswidrig ist, geeignet sein könnte, die Rechtsposition der Antragstellerin zu verbessern. 1. b) Die gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichteten Anträge auf Feststellung, dass die Antragstellerin über den 4. Februar 2014 hinaus Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ist, sind mangels Passivlegitimation unzulässig. Richtiger Antragsgegner wäre die Fachhochschule Erfurt. Die Antragstellerin war am 19. November 2012 durch Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde des Antragsgegners zu 3) für sechs Jahre zur Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ernannt worden. Bei der Fachhochschule Erfurt handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürHG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 ThürHG durch den Präsidenten/die Präsidentin nach außen vertreten wird. Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt behandelt zu werden und sowohl dieses Amt als auch die Funktion des zur Vertretung der Fachhochschule Erfurt berechtigten Organs auszuüben. Dies erfordert es, dass die Fachhochschule Erfurt als an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligte juristische Person (§ 61 Nr. 1 VwGO) dazu verpflichtet würde. Dem steht nicht entgegen, dass juristische Personen nur durch ihre Organe bzw. Organwalter handlungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich hier auch nicht um eine dem kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren vergleichbare hochschulinterne Organstreitigkeit, bei der um die Beeinträchtigung von Organträgerrechten der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Präsidentin gestritten wird (vgl. zur Übertragbarkeit von Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens auf hochschulinterne Streitigkeiten BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 7 B 187/84 - NVwZ 1985, 112 - 113). Ein Streit über organschaftliche Rechte und Pflichten zwischen Organen und Organteilen knüpft an die Mitgliedschaft in einem Organ an, setzt diese also voraus. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um mögliche Rechte, die der Antragstellerin innerhalb des Antragsgegners zu 1) oder 2) aufgrund ihrer Stellung als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt zustehen könnten. Hier geht es vielmehr darum, ob die Antragstellerin überhaupt noch Inhaberin des Amtes „Präsidentin der Fachhochschule Erfurt“ ist. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegner zu 3) passiv legitimiert. Der Antragsgegner zu 3) kann grundsätzlich Verpflichteter aus einer einstweiligen Anordnung sein, weil er mit der Antragstellerin infolge der Aushändigung der Urkunde, durch die sie zur Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ernannt wurde, ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet hat. Für eine Feststellung, dass das mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde am 19. November 2012 begründete Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat, besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung ist geeignet ihre Rechtsposition zu verbessern. Dem Schreiben vom 4. Februar 2014, mit dem die Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 3) über die „Rechtsfolgen der Abwahl als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt“ informiert wurde, liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, dass das durch Aushändigung der Ernennungsurkunde begründete Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit am 18. November 2018 durch Abwahl am 4. Februar 2014 geendet hat. Gegenstand dieses Schreibens ist das Ergebnis der Prüfung, welche beamtenrechtlichen Rechtsfolgen die Abberufung für die Antragstellerin hat. Des Weiteren enthält dieses Schreiben die Mitteilung über die Abberufung im Sinne des § 4 Abs. 3 ThürBesG. Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ThürBesG erhält ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit für den Monat, in dem ihm die Abwahl mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm im Zeitpunkt der Abwahl zustanden. Mit einer den Antragsgegner zu 3) verpflichtenden Feststellung, dass die Antragstellerin weiterhin Präsidentin der Fachhochschule Erfurt ist, stünde fest, dass die in dem Schreiben vom 4. Februar 2014 beschriebenen beamten- und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen zunächst nicht eintreten. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist statthaft. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 u. a. - BVerfGE 71, 305, 347; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 - juris Rn. 21, BayVGH, Beschluss vom 12. März 2010 - 11 CE 09.2712 - VD 2010, 170 f.; HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 3 TG 2633/89 - juris Rn. 14; Dombert in: Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 217; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, NVwZ-RR 1997, 310). Der Statthaftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht Betracht. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird infolge einer wirksamen Abwahl beendet (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, 343 - 345 und vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 45.76 - ZBR 1979, 50 sowie BT-Drs. 7/1906, S. 79). Eine Mitwirkung des Antragsgegners zu 3) in seiner Eigenschaft als Beteiligter an dem mit der Antragstellerin infolge der Ernennung zur Präsidentin der Fachhochschule Erfurt begründeten Beamten- bzw. Dienst- und Treueverhältnisses ist nicht erforderlich. Eine dem § 28 Abs. 6 Satz 6 ThürKO entsprechende Bestimmung, wonach das Ausscheiden eines abgewählten Bürgermeisters aufgrund gesetzlicher Anordnung auf den Ablauf des Tages verschoben wird, an dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Abwahl feststellt, existiert im Thüringer Hochschulgesetz nicht. Da im vorliegenden Fall allein streitentscheidend ist, ob die Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt wirksam ist, bedarf es auch keiner Klärung, ob es sich bei dem Schreiben des Antragsgegners zu 3) vom 4. Februar 2014 um einen anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakt handelt. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt unwirksam sein könnte. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Überprüfung der Abwahlentscheidung durch den Antragsgegner zu 1) und die Erteilung der Zustimmung durch den Antragsgegner zu 2) einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Den Mitgliedern eines zur Abwahl berufenen Gremiums steht bei der Abwahl ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss aufgrund der ihm bekannten Tatsachen für sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines - gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren Wahlaktes - in ein Amt gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamtes erforderliche Vertrauen fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne Mitglied eines zur Abwahl berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder gegen eine Abwahl zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Abwahl berufenen Gremiums zu setzen. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Abberufungsentscheidung nur darauf, ob auf der Tatbestandsseite ein wichtiger Grund in der von der Abwahl betroffenen Person vorliegt, und auf der Rechtsfolgenseite, ob mit der Abwahl missbräuchliche Zwecke verfolgt werden (zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abberufung bzw. Abwahl des stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft vgl. ThürOVG, Urteil vom 22. April 2010 - 2 KO 568/09 - ThürVBl. 11, 32 - 37 = juris Rn. 73 und allgemein zur Überprüfbarkeit von Wahlentscheidungen vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. März 07 - 2 EO 729/06 - ThürVBl. 07, 187 - 190). Gemessen daran ist die Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 31 Abs. 5 ThürHG kann der Präsident einer Hochschule aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrates mit Zustimmung des Senats, die ebenfalls einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder bedarf, abgewählt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor. Für die Abwahl der Antragstellerin als Präsidentin der Fachhochschule Erfurt lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 5 ThürHG vor (a.) Der Beschluss des Antragsgegners zu 1) über die Abwahl ist ordnungsgemäß zustande gekommen (b.). Der Antragsgegner zu 2) hat wirksam seine Zustimmung zur Abwahl erteilt (c.). a. Es lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 5 ThürHG vor, der den Antragsgegner zu 1) zur Abwahl der Antragstellerin berechtigte. Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1) die Antragstellerin abwählte, um die Arbeitsfähigkeit der Organe der Fachhochschule Erfurt wieder herzustellen. Es ist anhand der in den Akten vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar, dass die zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin der Fachhochschule Erfurt entstandenen Spannungen und Konflikte innerhalb weniger Monate nach dem Amtsantritt der Antragstellerin immer weiter eskalierten und auch eine Zusammenarbeit mit anderen Gremien unmöglich machten. Dies verdeutlichen insbesondere die Ausführungen in dem Protokoll der Sitzung des Hochschulrates vom 13. Dezember 14 und der eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden des Antragstellers zu 1) vom 10. Februar 14. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die an diesem Konflikt beteiligten Personen oder Dritte in der Lage gewesen wären, diesen Eskalationsprozess zu beenden und das Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Kanzlerin auf eine Ebene zurückzuführen, auf der die Konflikte hätten beendet werden können. Auch die Antragstellerin trägt dazu nichts vor. Aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereichs von Präsident(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass eine Hochschule Schaden zu nehmen droht, wenn das Verhältnis der Inhaber dieser beiden Ämter so gestört ist, dass sie sich im Schwerpunkt mit der gegenseitigen Bekämpfung und nicht mit der Wahrnehmung der ihnen jeweils und gemeinsam obliegenden Aufgaben befassen. Sowohl Präsident(in) als auch Kanzler(in) sind nach § 27 Abs. 1 ThürHG Mitglied der Hochschulleitung, des Präsidiums. Das Präsidium ist nach § 28 Abs. 3 ThürHG für Entscheidungen zuständig, deren Umsetzung sowohl Präsident(in) als auch Kanzler(in) obliegt. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ist der Präsident als oberster Leiter der Hochschulverwaltung (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 04, Rn. 558) im Innenverhältnis zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und der Ausübung des Hausrechts. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, gehört der Präsident gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 ThürHG auch dem Hochschulrat mit beratender Stimme an und ist nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 Satz 4 ThürHG stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Senats. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHG umschriebenen Aufgaben kann der Präsident jedoch nicht allein erfüllen, da die nachgeordnete Verwaltung nicht ihm, sondern gemäß § 30 ThürHG dem Kanzler unterstellt ist. Zwischen Kanzler und Präsidenten besteht zwar nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürHG ein Über-Unterordnungsverhältnis, der Kanzler hat jedoch ungeachtet dessen eine herausgehobene mit eigenen Machtbefugnissen ausgestattete Stellung, die durch seine Mitgliedschaft im Präsidium und die Funktion als Beauftragter des Haushaltes (§ 30 Satz 2 ThürHG) unterstrichen wird. b. Der am 23. Januar 14 gefasste Beschluss des Antragsgegners zu 1) über die Abwahl der Antragstellerin ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. aa. Soweit die Antragstellerin unter Nr. 3.1 (S. 5 des Schriftsatzes vom 12. März 14) sinngemäß geltend macht, dass die Mitwirkung von Herrn Prof. Dr. B... als internes Mitglied des Hochschulrates an der Abwahlentscheidung am 23. Januar 14 gegen § 21 Abs. 5 Satz 4 ThürHG verstoßen habe, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Der Antragsgegner zu 3) weist in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 zutreffend darauf hin, dass die Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Hochschulgremiums nicht die Wirksamkeit eines vorher gefassten Beschlusses berührt (§ 24 Abs. 5 ThürHG). bb. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie hinreichend Gelegenheit zur Äußerung vor der Entscheidung über die Abwahl hatte. Am 13. Dezember 2013 fand eine Sitzung des Antragsgegners zu 1) statt, an der auch die Antragstellerin teilnahm. Ausweislich des Protokolls wurden die auf die immer weiter eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin zurückzuführenden Probleme der Zusammenarbeit im Präsidium unter Top 04 „interne Angelegenheiten der FH Erfurt“ ausführlich erörtert. Die Antragstellerin hatte auch Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Auf dieser Sitzung am 13. Dezember 2013 gewannen die Mitglieder des Antragsgegners zu 1) die Überzeugung, dass sich die Konflikte zwischen Antragstellerin und Kanzlerin nicht in einer Weise würden lösen lassen können, die für die Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit im Präsidium erwarten ließen. Auf Vorschlag der Vorsitzenden beschloss der Antragsgegner zu 1) deshalb im Ergebnis dieser Erörterung, auf seiner nächsten Sitzung am 23. Januar 2014 die Abwahl der Antragstellerin und der Kanzlerin zu behandeln. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 5 ThürHG den Antragsgegner zu 1) bewogen hat, eine Entscheidung über die Abwahl der Antragstellerin zu treffen und dass der Antragstellerin die dafür tragenden Umstände bekannt waren. Da die Antragstellerin an diesem Entscheidungsprozess des Antragsgegners zu 1) auf seiner Sitzung am 13. Dezember 2013 beteiligt war, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei den der Antragstellerin am 23. Januar 2014 ausgehändigten 67 Blatt starken Konvolut um die Unterlagen handelte, die der Antragsgegner zu 1) als Anlage B7 seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2014 beigefügt hat. Es ist unerheblich, welche Unterlagen dem Hochschulrat im Einzelnen vorlagen. Auf die einzelnen Ereignisse, die die Konflikte zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin und die daraus resultierenden Probleme der Zusammenarbeit der Hochschulgremien belegen und insbesondere auf die Verschuldensfrage kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 65 - 79 zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführende Versetzung eines Beamten). Entscheidend ist, dass der Antragsgegner zu 1) die Abwahlentscheidung traf, weil er keine Möglichkeit sah, die immer weiter andauernden und eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin zu beenden. Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin dieser Umstand bekannt war. Da die Antragstellerin angehört wurde, kommt es auf eine Anwendbarkeit des § 45 ThürVwVfG in diesem Zusammenhang nicht an. cc. Der Vortrag der Antragstellerin belegt keinen entscheidungsrelevanten Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung als Rahmenordnung für die Gremien der Fachhochschule Erfurt - GemGeschO FH EF -. Nach dieser Bestimmung ist die Einladung zur Sitzung den Mitgliedern unter Zufügung aller erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zuzustellen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemGeschO FH EF sind der Einladung der Tagesordnungsvorschlag sowie die erforderlichen Unterlagen über die Beratungsgegenstände beizufügen. Unterlagen können nur in begründeten Ausnahmefällen nachgereicht werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GemGschO FH EF). Gemessen daran ist schon nicht erkennbar, dass die von der Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1) zusammengestellten Unterlagen im Vorfeld mit der Einladung an die Mitglieder des Antragsgegners zu 1) hätten versandt werden müssen. Die vorherige Übersendung dieser Unterlagen war nicht erforderlich, weil alle Beteiligten im Hinblick auf die Erörterung der Problematik in der Sitzung des Antragsgegners zu 1) am 13. Dezember 2013 über die Gründe informiert waren, die zu der Entscheidung, die Abwahl der Antragstellerin in die Tagesordnung für die Sitzung des Antragsgegners zu 1) am 23. Januar 2014 aufzunehmen, geführt hatten. Insbesondere die Antragstellerin kann nicht geltend machen, dass ihr zu dem Tagesordnungspunkt, der ihre Abwahl betraf, überhaupt irgendwelche Unterlagen zur Verfügung hätten gestellt werden müssen. Ungeachtet dessen, dass sie gemäß § 32 Abs. 7 ThürHG als Präsidentin ohnehin nur beratendes Mitglied ohne Stimmrecht war, war sie als unmittelbar Betroffene von jeglicher Mitwirkung bei der Abwahlentscheidung nach § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG aufgrund gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen. Einer Beschlussfassung über ihren Ausschluss bei der Mitwirkung bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. dd. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, § 20 Abs. 2 ThürVwVfG in den Blick zu nehmen. Diese Bestimmung gilt nur für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Dazu gehört das funktionsgebundene Amt der Präsidentin einer Fachhochschule offenkundig nicht. ee. Da die Antragstellerin an der Mitwirkung bei der Entscheidung über ihre Abwahl nach § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG ausgeschlossen war, ist nicht nachvollziehbar, welche günstigen Rechtsfolgen sie aus der Rüge, auf Blatt 116 (gemeint sein dürfte wohl Seite 4 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) vom 6. Februar 2014 = Gerichtsakte Blatt 110 und 140; Blatt 116 enthält nur einen Faxbericht des Verwaltungsgerichts Weimar) sei einerseits von anwesenden und anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Rede, herleiten will. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin als selbst Betroffene aufgrund gesetzlicher Anordnung selbst nicht mitwirken durfte. ff. Nicht erforderlich ist eine (erneute) Beiziehung des Protokolls der Sitzung des Antragsgegners zu 1). Dieses liegt dem Gericht als Anlage B6 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) bereits vor. c. Der Antragsgegner zu 2) hat nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 ThürHG wirksam seine Zustimmung zur Abwahl erteilt. aa. Die Antragsgegnerin konnte die Sitzung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 nicht vorher wirksam schließen, da sie gemäß § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG nicht nur von der Beschlussfassung über Zustimmung zur Abwahl, sondern auch von der Sitzungsleitung ausgeschlossen war. Das Verhalten der Antragstellerin, das offenkundig darauf abzielte, die Entscheidung über ihre Abwahl zu verhindern, verdeutlicht anschaulich, warum ausgehend vom Sinn und Zweck des § 24 Abs. 4 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG nicht nur die Mitwirkung über die Beschlussfassung in eigenen Angelegenheiten, sondern auch die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen und die Feststellung entsprechender Beschlüsse vom Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Ausschlussregelung erfasst ist (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2008 - 31 O 203/07 - juris Rn. 37 zum Ausschluss der Versammlungsleitung bei Abberufung eines Geschäftsführers). bb. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass Bedienstete des Antragsgegners zu 3) an der Sitzung des Antragsgegners zu 2) teilgenommen haben. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Fachhochschule Erfurt - GrundO FH EF - ist nicht ersichtlich. Nach der vorgenannten Bestimmung sind die Sitzungen des Senats grundsätzlich hochschulöffentlich. Diese Bestimmung begründet für Mitglieder und Angehörige ein grundsätzliches Teilnahmerecht, wenn nicht auf Antrag ein Beschluss über die Nichtöffentlichkeit gefasst wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 GrundO FH EF). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt der Umstand, dass andere Personen als Hochschulangehörige kein Teilnahmerecht haben, nicht die Schlussfolgerung, dass die Gestattung der Anwesenheit anderer Personen durch den Senat ohne ausdrückliche Regelung nicht zulässig sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner zu 2) als Selbstverwaltungsorgan der Fachhochschule Erfurt aus rechtlichen Gründen daran gehindert sein sollte, nicht hochschulangehörigen Dritten die Teilnahme an einer Sitzung zu gestatten. Zudem war die Teilnahme der Mitarbeiter des Antragsgegners zu 3) im vorliegenden Fall offenkundig geboten und erforderlich, um an Ort und Stelle (§ 19 ThürHG) die ihnen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht (§ 17 ThürHG) auszuüben. Die Aufgabe der Rechtsaufgabe umfasst ohne Zweifel auch die Befugnis zum vorbeugenden Einschreiten, um Rechtsverstöße zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Organ einer unter Rechtsaufsicht stehenden Körperschaft um eine entsprechende Begleitung des Handelns zur Vermeidung von Rechtsverstößen bittet. Eine Anpassung der Grundordnung ist dafür jedenfalls nicht erforderlich. cc. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Entscheidung über die Abwahl Gegenstand der Senatssitzung am 4. Februar 2014 sein konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der die Abwahl der Antragstellerin betreffende Antrag zur Tagesordnung ausweislich des von der Antragstellerin in Bezug genommenen Schreibens des Antragsgegners zu 3) vom 3. Februar 2014 (GA Blatt 262) wohl von der Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1) initiiert und erst als Eilantrag durch ein Senatsmitglied in die Sitzung eingebracht wurde (vgl. Entwurf der Tagesordnung, Anlage KB 1). Nach § 6 Abs. 1 GemGeschO FH EF stellt der Vorsitzende den Tagesordnungsvorschlag auf. Mitglieder des Gremiums können nach § 6 Abs. 2 GemGeschO FH EF Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung stellen. Diese damit begründete Berechtigung, eine Aufnahme in die Tagesordnung zu fordern, begründet jedoch im Umkehrschluss kein Verbot, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, die von anderen als Mitgliedern des Gremiums initiiert werden. Entscheidend ist allein, dass das beschlussfassende Gremium die Tagesordnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Nr. 3 GemGeschO FH EF unter Einbeziehung dieses von einem Dritten initiierten Gegenstandes genehmigt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Der Antragsgegner zu 3) hat dazu in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 vorgetragen und durch Vorlage des Protokolls glaubhaft gemacht, dass die Mitglieder des Antragsgegners zu 2) die Aufnahme des Tagesordnungspunktes über die Abwahl der Antragstellerin am 22. Januar 2014 einstimmig beschlossen und dem am 4. Februar 2014 in die Sitzung eingebrachten Eilantrag über die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig zugestimmt haben. dd. Nach § 24 Abs. 5 ThürHG kommt es für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Zustimmung nicht darauf an, ob Herr Prof. Dr. B... noch Mitglied des Antragsgegners zu 2) oder nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 Satz 4 ThürHG wegen seiner Berufung in den Hochschulrat (Antragsgegner zu 1)) ausgeschieden. Ergänzend kommt hinzu, dass er bei der Entscheidung des Senats (Antragsgegner zu 2)) am 4. Februar 2014 gar nicht mitgewirkt hat. ee. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 3) die Abwahl der Antragstellerin habe „durchsetzen“ wollen. In den Akten ist vielmehr dokumentiert, dass der Antragsgegner zu 3) von allen Beteiligten schon frühzeitig eingebunden wurde, um eine Lösung des Konflikts und der daraus für die Fachhochschule Erfurt resultierenden Probleme herbeizuführen. Bezogen auf das Verfahren der Abwahl lässt sich nachvollziehen, dass das Handeln des Antragsgegners zu 3) erkennbar darauf abzielte, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch die zur Abwahl berufenen Gremien der Fachhochschule Erfurt sicherzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner zu 3) seine Akten nicht ordentlich führe, ist nicht ersichtlich, warum sich daraus ein Anordnungsanspruch ergeben könnte. ff. Unerheblich ist schließlich, dass die Antragstellerin die auf der Sitzung des Antragsgegners zu 2) am 4. Februar 2014 beschlossene Zustimmung zu ihrer Abwahl beanstandet hat. Wegen Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten war sie gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG von der Mitwirkung an dem Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ausgeschlossen. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die offenkundige Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsaktes (§ 44 Abs. 1 ThürVwVfG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat den vierfachen Auffangstreitwert zugrunde, weil die Antragstellerin ihr Begehren gegen drei Antragsgegner richtet und gegen den Antragsgegner zu 1) zwei Anträge gestellt hat. Von einer Reduzierung des Streitwertes im Eilverfahren ist abzusehen, da mit dieser Beschwerdeentscheidung zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).