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Beschluss

4 BN 41/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gesellschafter einer GbR, die nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, sind im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht allein antragsbefugt, soweit sie nur Eigentumsrechte geltend machen. • Die Feststellung, dass das Eigentum zum Gesellschaftsvermögen der GbR gehört, schließt eine individuelle antragsbefugnis der Gesellschafter nicht ausnahmsweise aus, wenn keine gesondert geltend gemachten vertraglichen Nutzungsrechte vorliegen. • Ein nachträglicher Beitritt weiterer Gesellschafter zu einem fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag begründet nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit, wenn die Gesellschaft selbst antragsbefugt ist und die Beitrittswirkung nicht auf die Gesellschaft übergehen soll.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis einzelner GbR-Gesellschafter im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) • Gesellschafter einer GbR, die nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, sind im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht allein antragsbefugt, soweit sie nur Eigentumsrechte geltend machen. • Die Feststellung, dass das Eigentum zum Gesellschaftsvermögen der GbR gehört, schließt eine individuelle antragsbefugnis der Gesellschafter nicht ausnahmsweise aus, wenn keine gesondert geltend gemachten vertraglichen Nutzungsrechte vorliegen. • Ein nachträglicher Beitritt weiterer Gesellschafter zu einem fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag begründet nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit, wenn die Gesellschaft selbst antragsbefugt ist und die Beitrittswirkung nicht auf die Gesellschaft übergehen soll. Mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts rügten im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan. Im Grundbuch ist die GbR als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragen; die Antragstellerinnen sind Gesellschafterinnen der GbR. Eine Antragstellerin stellte fristgerecht den Normenkontrollantrag; eine weitere trat erst nach Frist als weitere Antragstellerin bei. Die Vorinstanz lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil das Eigentum der GbR und nicht den einzelnen Gesellschaftern zustehe und die Antragstellerinnen keine eigenen vertraglichen Nutzungsrechte geltend gemacht hätten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Antragsbefugnis einzelner Gesellschafter. • Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt; die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer angenommene grundsätzliche Bedeutung. • BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass Grundstückseigentum zum Gesellschaftsvermögen der GbR gehört und die GbR als Eigentümerin im Grundbuch erkennbar ist; daher können einzelne Gesellschafter nicht aus Eigentumsrechten nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein. • Ein dem Eigentum entsprechendes Nutzungsrecht steht materiell-rechtlich der GbR zu; die Antragstellerinnen haben keine vertraglich übertragenen Nutzungsrechte geltend gemacht, so dass eine individuelle antragsbefugnis entfällt. • Der nachträgliche Beitritt weiterer Gesellschafter rechtfertigt die Zulassung nicht, weil dieser Beitritt die Gesellschaft nicht zur klagfähigen Antragstellerin komplettiert hat und die Beschwerde keine ausreichende Darlegung eines Verfahrensfehlers oder einer beabsichtigten Umstellung des Antrags auf die Gesellschaft darlegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Streitwert 40.000 €. Das Gericht bestätigt, dass bei im Grundbuch als Eigentümerin eingetragener GbR die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren der GbR selbst zukommt und nicht den einzelnen Gesellschaftern, solange diese keine gesonderten vertraglichen Nutzungsrechte geltend machen. Ein nachträglicher Beitritt weiterer Gesellschafter macht den Antrag nicht zulässig, wenn dadurch die Gesellschaft nicht als Antragstellerin begründet wird. Die Revision wurde daher nicht zuzulassen, weil die strittigen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig oder entscheidungserheblich im Sinne des Zulassungsrechts sind.