Beschluss
4 EO 678/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:0110.4EO678.11.0A
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Leitsätze
Zur erforderlichen Beitragsabstufung für Teileinleiter im Falle der Kostenspaltung bei einer Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung und zur Bewertung der unterschiedlichen Vorteile von Voll- und Teileinleitern (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153 = ThürVGRspr. 2013, 147).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 158,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur erforderlichen Beitragsabstufung für Teileinleiter im Falle der Kostenspaltung bei einer Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung und zur Bewertung der unterschiedlichen Vorteile von Voll- und Teileinleitern (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153 = ThürVGRspr. 2013, 147).(Rn.14) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 158,82 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Teilbeitrag für die Herstellung der Teileinrichtung "Abwasserkanalnetz" der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Er ist Eigentümer des in K. gelegenen Grundstücks Flur a, Flurstück b (B, K). Dieses ist 351 m² groß und mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag Abwasserkanal" in Höhe von 952,97 € fest und forderte ihn zur Zahlung des genannten Betrages auf. Der Beitragsberechnung legte er im Rahmen der Anwendung eines kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschossmaßstabs eine Grundstücksfläche von 351 m² und einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 25. November 2002 Widerspruch und beantragte zugleich beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Diesem Antrag entsprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. April 2003. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids aufgehoben sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er helfe dem Widerspruch nicht ab und hebe die Aussetzung der Vollziehung auf. Als Fälligkeitstermin wurde in dem Schreiben der 1. November 2007 ausgewiesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 stundete der Antragsgegner den Beitragsanspruch zinslos in Höhe von 317,66 € mit Wirkung zum 1. Januar 2005 und reduzierte das Leistungsgebot um diesen Betrag auf 635,31 €. Mit am 21. Juni 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 wies das Landratsamt Sonneberg den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az.: 2 K 627/11 Ge) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gera hat durch am 8. Oktober 2011 zugestellten Beschluss vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 angeordnet. In den Beschlussgründen hat es u.a. ausgeführt: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 (BGS-EWS/FES) begegne insofern rechtlichen Bedenken, als nach dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES sowohl Voll- als auch Teileinleiter einer Beitragspflicht unterlägen. Es fehle die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter, die keinen Anschluss an die zentrale Kläranlage erhalten sollten. Die in der Satzung vorgesehene Kostenspaltung sei ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge könnten für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht bestehe. Hiervon zu unterscheiden sei eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, wie für Voll- und Teileinleiter. Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter sei keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für Teileinrichtungen. Sie trage den unterschiedlichen Vorteilslagen Rechnung. Demgegenüber gehe es bei der Kostenspaltung nicht um unterschiedliche Vorteilslagen. Vielmehr ergebe die Summe der Teilbeiträge den zu zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu zahlen habe. Dabei sei nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden könne, etwa wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben sei. Der Auffassung des Antragsgegners, er habe einen "echten Teilbeitrag" für die teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt, weshalb der Teilbeitrag für das Abwasserkanalnetz nicht gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer habe kalkuliert werden müssen, sei nicht zu folgen. Maßgeblich sei nicht allein, was der Satzungsgeber regeln wolle, sondern was er tatsächlich geregelt habe. Nach dem Wortlaut der Satzung sei eine Kostenspaltung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG geregelt worden. Hierfür spreche die Überschrift zu § 6 BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal und Kläranlage in § 6 Abs. 2 BGS-EWS/FES als "Teilbeitrag". Auch aus § 7 BGS-EWS/FES könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass Teilbeiträge erhoben werden sollten, die in der Summe den Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergäben. Denn dort heiße es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen zusammensetze, weshalb es um Teile des Vollbeitrags gehe, nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, den der Teilanschlussnehmer durch die öffentliche Einrichtung habe. Mit der am 20. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 7. November 2011 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsgegner sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, durch den dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Dezember 2010 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet hat, bleibt erfolglos. Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung vollumfänglich angeordnet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall aber auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - Juris, Rn. 22 ff. m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem privaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des Leistungsgebots im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen. Die Heranziehung des Antragstellers wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt das Abwasserkanalnetz in der B-… betriebsfertig hergestellt war und damit die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in tatsächlicher Hinsicht erfüllt waren (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG). Demgemäß braucht nicht entschieden zu werden, welche kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften und satzungsrechtlichen Bestimmungen im Einzelnen als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Antragstellers zu einem Teilbeitrag für das Kanalnetz in Betracht kämen. Die Heranziehung des Antragstellers lässt sich auf keine der beitragsrechtlichen Satzungen des Antragsgegners stützen. Denn jedenfalls erweisen sich die inhaltlich identischen Regelungen über die Beitragssätze für die Teileinrichtung "Abwasserkanalnetz" in den Bestimmungen des § 7 in allen Satzungen des Antragsgegners (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners [im Folgenden: BGS-EWS/FES] vom 14. Dezember 2005, 11. September 2007, 21. Juli 2008, 27. Januar 2010 und 14. Dezember 2010) als offensichtlich materiell-rechtswidrig, da sie jeweils nur einen einheitlichen Beitragssatz für Voll- und Teileinleiter vorsehen, also keine Regelung über eine Beitragsabstufung für Teileinleiter enthalten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) geltenden früheren Fassung (a.F.) sind die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Diese Vorgabe ist auch bei der Kostenspaltung (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 7 und 8 ThürKAG) zu beachten. Eine solche unterschiedliche Vorteilslage ist vorliegend im Hinblick darauf zu bejahen, dass das insoweit maßgebliche Planungskonzept des Antragsgegners für die angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke sowohl Voll- als auch Teilanschlüsse vorsieht (zur Maßgeblichkeit des Planungskonzepts des Einrichtungsträgers für die Beurteilung einer unterschiedlichen Vorteilslage vgl. nur Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - Juris, Rn. 35 m. w. N.). Nicht zu folgen ist der Ansicht des Antragsgegners, Teilanschlussnehmer hätten keinen im Vergleich mit Vollanschlussnehmern geringeren Vorteil. Der Vortrag des Antragsgegners, auch bei Teilanschlussnehmern werde das auf dem Grundstück anfallende Abwasser vollumfänglich entsorgt, verfehlt den entscheidenden, die Differenzierung rechtfertigenden Umstand. Dieser besteht darin, dass der Teilanschluss, bei dem das Schmutzwasser in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage vorgeklärt werden muss und nur nach einer Vorklärung in die Kanalisation eingeleitet werden darf, lediglich die eingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erlaubt. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der in der Kleinkläranlage anfallende Klärschlamm mit Transportfahrzeugen abgefahren und beseitigt werden muss und diese Fäkalschlammentsorgung andererseits bei Vollanschlussnehmern entfällt. Denn auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist der durch die Einleitung des Abwassers - ohne vorherige Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage - in das Kanalnetz vermittelte Vorteil größer als derjenige, der mit der Einleitung vorgeklärten Abwassers in die Kanalisation verbunden ist. Ferner hat der Antragsgegner die Fäkalschlammentsorgung als gesonderte öffentliche Einrichtung organisiert, für deren Inanspruchnahmemöglichkeit er ohnehin zusätzliche, eigene Entwässerungsbeiträge erhebt (vgl. § 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners [im Folgenden: EWS] vom 20. Oktober 2003, § 1 der Satzung für die Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners [im Folgenden: FES] vom 20. Oktober 2003 und §§ 6 f. BGS-EWS/FES). Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, wonach Vollanschlussnehmer der Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung hinsichtlich der Kosten mit Kleinkläranlagen vergleichbare Hebeanlagen zur Gewährleistung der vollständigen Abwasserentsorgung installieren müssten, betrifft grundstücksbezogene Sonderkonstellationen und ist schon deshalb nicht geeignet, die durch Voll- und Teilanschlüsse einer Entwässerungseinrichtung vermittelten Vorteile grundsätzlich als im Wesentlichen vergleichbar zu bewerten. Dem geringeren Vorteil der Teilanschlussnehmer steht nicht entgegen, dass, wie der Antragsgegner behauptet, die auf die Ortskanalisation für die Einleitung vorgeklärten Abwassers entfallenden Kosten möglicherweise wesentlich höher sind als diejenigen für die Ortskanäle der Vollanschlussnehmer. Die Höhe des unterschiedlichen Investitionsaufwands für die Anbindung der Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. deren Teileinrichtungen ist für die Bestimmung der Vorteile von Teil- und Vollanschlussnehmern nicht relevant. Die Bildung einer einheitlichen rechtlichen Entwässerungseinrichtung zielt gerade auf die Erhebung einheitlicher Beiträge ohne Rücksicht auf die erheblichen Kostenunterschiede ab, die mit der Errichtung einzelner technischer Entwässerungsanlagen verbunden sind. Maßgebend für die Bemessung des Vorteils ist nicht die Höhe des auf einen Grundstücksanschluss entfallenden Investitionsaufwands, sondern die Bewertung der einem Grundstück vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung bzw. der betreffenden Teileinrichtung. Der erforderlichen Beitragsabstufung für Teilanschlussnehmer steht schließlich - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht entgegen, dass es rechtlich zulässig wäre, mehrere getrennte öffentliche Einrichtungen nach unterschiedlichen Anschlussnehmergruppen zu bilden und sodann die Beitrags- und Gebührenlasten entsprechend den tatsächlichen unterschiedlichen Kosten der getrennten Einrichtungen zu verteilen, ohne dass eine Pflicht zur Abstufung der Beitragssätze im Verhältnis der verschiedenen selbständigen Einrichtungen bestünde, so dass in diesem Falle die Teilanschlussnehmer mit erheblichen Mehrkosten belastet würden. Wenn ein Einrichtungsträger sich im Rahmen seines Organisationsermessens dafür entscheidet, technisch getrennte Anlagen auch als rechtlich getrennte Einrichtungen zu betreiben, ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben für die Beitragserhebung, insbesondere aus dem Vorteilsprinzip, andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Beitrags- bzw. Teilbeitragssätze. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Entbehrlichkeit einer Beitragsabstufung für Teilanschlüsse einer einheitlichen rechtlichen Einrichtung. Die erforderliche Beitragsabstufung für den Teilbeitrag für das Abwasserkanalnetz kann - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht darin gesehen werden, dass ein Teilanschlussnehmer insgesamt nur diesen Teilbeitrag und den Beitrag für die Fäkalschlammentsorgung zahlen muss und der Gesamtbetrag geringer ist als die Summe der Teilbeiträge für das Abwasserkanalnetz und die zentrale Kläranlage, die ein Grundstückseigentümer für einen Vollanschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung zu zahlen hat. Eine solche Gesamtbetrachtung widerspricht der Funktion des Teilbeitrags, den der Gesetzgeber als Beitrag für die jeweilige Teileinrichtung ausgestaltet hat (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 6 und 7 ThürKAG). Hiervon ausgehend müssen durch eine Teileinrichtung vermittelte unterschiedliche Vorteile bei Voll- und Teilanschlüssen durch unterschiedlich hohe Teilbeiträge für die betreffende Teileinrichtung abgegolten werden. Mit dem Hinweis darauf, dass eine Rechtsverletzung aufgrund einer fehlenden Beitragsabstufung für Teilanschlussnehmer ausgeschlossen sei, weil der aufgrund einer Beitragskalkulation höchstzulässige Teilbeitragssatz weit über dem in der Satzung festgelegten Beitragssatz liege, verfehlt der Antragsgegner die rechtlichen Anforderungen an den Beitragsmaßstab. Erwägungen zur Beitragskalkulation können zwar für die zulässige Höhe eines Beitrags- bzw. Teilbeitragssatzes relevant sein. Sie sind indessen nicht von Belang für die Frage der erforderlichen Differenzierung von Beitragssätzen für Voll- und Teilanschlüsse. Auch dann, wenn die in der Satzung festgelegten Beitrags- bzw. Teilbeitragssätze für Vollanschlussnehmer weit unter dem nach einer Beitragskalkulation rechtlich zulässigen Satz liegen, bedarf es in der Satzung einer Beitragsabstufung, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Vorteilsprinzip erfüllt sind. Der vom Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, er habe einen "echten Teilbeitrag" für die teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung geregelt, weshalb die gesonderte Kalkulation der Teilbeitragssätze für das Abwasserkanalnetz für Voll- und Teilanschlussnehmer entbehrlich sei, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis über das Institut der Kostenspaltung. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Teilbeiträge im Falle der Kostenspaltung (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 7 und 8 ThürKAG) und eine aufgrund des Vorteilsprinzips (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG a.F.) gebotene Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter unterschiedliche rechtliche Kategorien betreffen. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz (vgl. BA S. 10 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nach alledem hätte für den Antragsgegner eine Pflicht zur Beitragssatzabstufung im Hinblick auf unterschiedliche Vorteile für die Beitragspflichtigen - unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität - nur dann nicht bestanden, wenn nach dem Planungskonzept des Antragsgegners - von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - nahezu alle Grundstücke einen Vollanschluss erhalten sollen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und abweichende Fälle sowie die nicht zum Regeltyp passenden Umstände des Einzelfalles außer Acht gelassen werden, solange dies nur wenige Ausnahmen von den Regelfällen betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231; Urteil vom 19. September 1993 - 8 N 1/83 - KStZ 1984, 9; Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 - NVwZ-RR 1995, 594) und die Vernachlässigung der unterschiedlichen Vorteilslage unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 - NVwZ 2009, 255). Hiervon ausgehend wäre es nicht erforderlich, einen abgestuften Beitragssatz zu bilden, sofern nach dem Planungskonzept des Antragsgegners die Zahl der Grundstücke mit Teilanschlüssen in Relation zur Zahl der mit Vollanschlüssen versehenen bzw. entsprechend anzuschließenden Grundstücke eine nur vernachlässigbare Größe aufwies. Dies ist indessen vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Denn der Antragsgegner räumt selbst ein, dass nach seinem Planungskonzept für mehr als 20 % der Anschlussnehmer im Verbandsgebiet dauerhaft kein Vollanschluss vorgesehen sei. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe begründen könnten, sind weder nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners einschließlich seiner Globalkalkulation noch sonst für den Senat ersichtlich. Deshalb ist auch im Eilverfahren ausnahmsweise nicht mehr von der Gültigkeit der Regelungen über die Beitragssätze für die Teileinrichtung "Abwasserkanalnetz" in den Bestimmungen des § 7 BGS-EWS/FES auszugehen. Bleibt mithin die Beschwerde des Antragsgegners erfolglos, hat dieser als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Ausgehend von dem im Eilverfahren streitgegenständlichen reduzierten Leistungsgebot (im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Dezember 2010) in Höhe von nur 635,31 € ergibt sich bei der vorzunehmenden Viertelung ein Streitwert in Höhe von 158,82 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).