Beschluss
4 EO 172/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:0930.4EO172.14.0A
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Leitsätze
Im Thüringer Landesrecht ist zumindest seit dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 sichergestellt, dass Straßenausbaubeiträge nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.163,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.163,43 € festgesetzt. I. Der Antragssteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es seinen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin baute im Jahr 2003 die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung der Anlage R... grundhaft aus. Der Antragsteller ist seit dem 7. Januar 2011 Eigentümer des an die R... angrenzenden Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a. Am 8. März 2012 machte die Antragsgegnerin eine erstmals beschlossene und am 27. Februar 2012 ausgefertigte Straßenausbaubeitragssatzung in ihrem Amtsblatt bekannt. Durch Bescheid vom 9. August 2013 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das 1.604 m² große Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a… einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.653,72 € für den Ausbau der R... fest. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 13. August 2013 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2013 hat der Antragsteller am 20. Dezember 2013 bei dem Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Februar 2014 abgelehnt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2012 sei eine wirksame Rechtsgrundlage für den Straßenausbaubeitragsbescheid. Sie sei wirksam bekannt gemacht worden und auch materiell nicht zu beanstanden. Der Erste Beigeordnete der Antragsgegnerin sei als Vertreter des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zur Ausfertigung der Satzung befugt gewesen. Die festgelegten prozentualen Anteile der Beitragspflichtigen und die qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung sowie die Staffelung des Nutzungsfaktors nach der Zahl der Vollgeschosse seien nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Regelung zur Bestimmung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten, die so auszulegen sei, dass die Zahl der in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse zur Bestimmung des Maßes der zulässigen Nutzung heranzuziehen sei. Auch bestünden keine durchgreifenden Bedenken an der Ermittlung des Beitragssatzes. Von dem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 94.632,60 € habe die Antragsgegnerin den Gemeindeanteil in Höhe von 52.316,41 € abgezogen und so den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 42.316,19 € festgestellt. Dem habe sie die ermittelte gewichtete Verkehrsfläche von 11.765,20 m² gegenübergestellt, woraus sich ein Beitragssatz von 3,5967251 €/m² ergeben habe. Die Heranziehung des Antragstellers sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vor seinem Grundstück sei der Gehweg in voller Länge auf beiden Seiten erneuert worden. Der Aufwand für die Erneuerung des Gehwegs um das Rathaus sei bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt worden. Die Straßenbeleuchtung sei einseitig über die gesamte Länge des Gehwegs errichtet worden. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine 2003 durchgeführte Ausbaumaßnahme im Jahre 2013 verstoße - auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Gegen diesen am 24. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10. März 2014 Beschwerde erhoben, die er am 19. März 2014 wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren gemäß Art 100 GG aussetzen und dem Bundesfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz sei wegen der fehlenden zeitlichen Begrenzung für die rückwirkende Beitragserhebung verfassungswidrig. Die beitragspflichtigen Maßnahmen seien in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführt worden. Die konkreten Berechnungen in dem Beitragsbescheid seien nicht nachzuvollziehen. Es sei unzulässig gewesen, für den Kreuzungsbereich R.../E... 3.377,22 € in Ansatz zu bringen. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung seien doppelt in Ansatz gebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten (ein Ordner und eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde des Antragsstellers hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid vom 9. August 2013 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. Der Antragsteller hat insbesondere einen "bestimmten Antrag" im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass er weder in seinem Schriftsatz vom 10. März 2014, mit dem er die Beschwerde eingelegt hat, noch in seinem die Beschwerde begründenden Schriftsatz vom 19. März 2014 einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Das gesetzliche Formerfordernis des "bestimmten Antrages" ist auch dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2011 - 4 EO 108/08 -, vom 5. Oktober 2011 - 4 EO 814/10 - n. v. und vom 26. November 2003 - 4 EO 627/02 - ThürVBl. 2004, S. 159-161 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung lässt sich in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend auslegen, dass das Begehren des Antragstellers sinngemäß darauf gerichtet ist, den in dem Bescheid vom 9. August 2013 festgesetzten und geforderten Beitrag bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch insgesamt vorerst nicht bezahlen zu müssen. Damit lässt sich unzweifelhaft die Feststellung treffen, dass der Antragsteller mit dieser Beschwerde das Rechtsschutzziel verfolgt, dass unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 9. August 2013 angeordnet wird. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Denn die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, können die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erschüttern. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung einzuräumen. Insbesondere dürften an der Rechtmäßigkeit des Bescheides keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Denn auch nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Widerspruches oder einer gegebenenfalls später erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Thüringer Kommunalabgabengesetz verfassungswidrig sei, weil es keine zeitliche Begrenzung für die Erhebung von Beiträgen vorsehe, und deshalb die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG fordert, rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht. Der Senat ist zwar in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht grundsätzlich durch Art. 100 GG daran gehindert, schon vor einer eventuell in einem Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - juris Rn. 29 und vom 21. Februar 1961 - 1 BvR 314/60 - BVerfGE 12, 180/186). Aus diesem Grund ist es denkbar, dass sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auch aus erheblichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zum Erlass des Bescheides ermächtigenden gesetzlichen Grundlage ergeben können (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2010 - 4 EO 129/09 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Darlegungen des Antragstellers jedoch keine solchen erheblichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen, dass sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ergeben könnten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, mit der die § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG (in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung) entsprechende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht einschlägig sei. Bei der Antragsgegnerin gehe es nicht um eine „zeitlich unbefristete Ersetzung“ einer vorangegangenen unwirksamen Straßenausbaubeitragssatzung, sondern um eine erstmals im Jahre 2012 beschlossene Straßenausbaubeitragssatzung. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur bei heilendem, sondern auch bei erstmaligem Erlass einer Beitragssatzung die zeitlich unbegrenzte Erhebung von Beiträgen verbiete, spricht einiges dafür, dass dies zutrifft. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 - juris bezogen auf das brandenburgische Kommunalabgabengesetz, das keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG und § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG (in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung) vergleichbare Regelung enthält, klargestellt, dass auch eine gesetzliche Regelung, nach der eine Abgabensatzung nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft getreten sein muss, ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Begründung des Vorteils ermöglicht und deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Eine solche Regelung, nach der eine Abgabensatzung nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss, enthält auch § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Beitrag auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Treten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert oder erneuert wurden. Bezogen auf das Straßenausbaubeitragsrecht ergeben sich daraus jedoch keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden offensichtlich durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des zum Erlass des Bescheides ermächtigenden Gesetzes. Im Thüringer Landesrecht ist zumindest seit dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sichergestellt, dass Straßenausbaubeiträge nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Nach § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG ist eine Straßenausbaubeitragssatzung spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde. Ergänzt wird diese am 7. April 2011 in Kraft getretene Bestimmung durch eine Übergangsregelung in § 21a Abs. 10 ThürKAG für vor Inkrafttreten des Gesetzes beendete Maßnahmen. Danach beginnt die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG für (nach dem 31. Dezember 2006) und vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beendete Maßnahmen mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Satz 1). Für vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen ist eine Straßenausbaubeitragssatzung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu beschließen (Satz 2). Durch dieses Regelungskonzept wird sichergestellt, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG für vor dem Erlass einer Satzung beendete Maßnahmen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Der erstmalige Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung hat bezogen auf vor ihrem Inkrafttreten beendete Maßnahmen zur Folge, dass mit Beginn des auf das Inkrafttreten folgende Jahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die mit Inkrafttreten der Beitragssatzung entstandene Beitragsforderung erlischt. Auch für den Fall, dass eine Straßenausbaubeitragssatzung nicht innerhalb der Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG beschlossen wird, ist sichergestellt, dass eine Beitragserhebung nicht unbegrenzt möglich ist. Wird eine Straßenausbaubeitragssatzung nicht innerhalb der Vierjahresfrist beschlossen, verliert die beitragsberechtigte Kommune ihre Erhebungsberechtigung. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der in § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG geregelten Vierjahresfrist nicht um eine bloße Ordnungsbestimmung. Vielmehr soll durch diese Regelung eine Heranziehung der Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit sichergestellt werden und sich für die Beitragszahler die Voraussehbarkeit der Beitragsbelastung erhöhen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 16). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin im Jahre 2012 erlassenen Straßenausbaubeitragssatzung erkennbar um eine solche in Erfüllung der Verpflichtung des § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG erlassene Straßenausbaubeitragssatzung. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht offenkundig fehlerhaft, anteilig einen Betrag von 3.377,22 € als Investitionsaufwand für den Kreuzungsbereich R... /E... in Ansatz zu bringen. Der Aufwand für den Ausbau eines Kreuzungsbereiches ist anteilig den dort endenden Straßen zuzuordnen, weil dieser nicht einer bestimmten dort endenden Straße zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2010 – 4 EO 268/06 –). 3. Soweit der Antragsteller rügt, der Aufwand für die Baustelleneinrichtung sei doppelt abgerechnet worden, kann auch dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren lediglich eine summarische Prüfung stattfindet. Deshalb müssen Überprüfung des umlagefähigen Aufwandes und Nachvollzug der Aufwandsabrechnung im Einzelnen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2010 – 4 EO 268/06 -). Gegenstand der Prüfung in dem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Beschwerdeverfahren können nur solche Mängel sein, die offensichtlich zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot führen. Solche offensichtlichen Mängel legt der Antragsteller nicht dar. Soweit in der Schlussrechnung der Firma p… vom 19. Juni 2003 Kosten für die Baustelleneinrichtung in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass diese bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes doppelt berücksichtigt wurden. Der von dem Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde als Anlage A6 vorgelegten Ermittlung ist zu entnehmen, dass von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag in Höhe von 93.211,27 € zunächst nur 75.954,55 € als beitragsfähig in Ansatz gebracht und auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung verteilt wurden. Da noch ein Differenzbetrag von 17.256,72 € verbleibt, ist es nicht offenkundig, dass der für die Baustelleneinrichtung in Ansatz gebrachte Betrag von 7.134,00 € in dem zunächst verteilten Betrag von 75.954,55 € enthalten ist. Vielmehr spricht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren einiges dafür, dass der zur Baustelleneinrichtung für alle Teileinrichtungen gemeinsam angefallene Betrag in Höhe von 7.134,00 € zusätzlich auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung in dem gleichen Verhältnis aufgeteilt wurde wie der Betrag von 75.954,55 € (vgl. die als Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. April 2014 eingereichte „Rechnungsübersicht R...“). Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 19. Juni 2014 die für die Teileinrichtungen Gehweg, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung in Ansatz gebrachten Beträge anzweifelt, hat sein Vortrag nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil es sich insoweit nicht um die Vertiefung schon vorgetragener Gründe, sondern um erstmaligen Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 24. März 2014 handelt Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe (hier: 8.653,72 €) zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).