Beschluss
4 KO 582/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0119.4KO582.14.0A
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Leitsätze
1. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 Nr 4 Buchst b Doppelbuchst cc 2. Spiegelstrich ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung (juris: KAG TH 2005) führte nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.34)
2. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2014-03-20) in Thüringen war - mit Ausnahme des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung - bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 Nr 4 Buchst b Doppelbuchst cc 2. Spiegelstrich ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung (juris: KAG TH 2005) führte nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.34) 2. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2014-03-20) in Thüringen war - mit Ausnahme des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung - bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist.(Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, soweit es seine Klage gegen einen Bescheid der Beklagten abgewiesen hat, mit dem er für den Ausbau der Straße „N...“ zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen wird. Die Gemeinde Großwechsungen baute 1992 die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung der Straße „N...“ aus. Sie verfügte seinerzeit nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung. Der Kläger ist Eigentümer des Anliegergrundstücks mit der Flurstücks-Nr. a (1.277 m²). Darüber hinaus grenzt dieses Grundstück an die „Schnellergasse“ und an die „T...“ an, die hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in den Jahren 1992/93 bzw. 1994 bis 1996 ausgebaut wurden. Die Gemeinde Großwechsungen wurde zum 1. Januar 1997 aufgelöst. Ihre Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte (vgl. §§ 12 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes - ThürGNGG -). Die Beklagte beschloss am 3. September 1998 eine Straßenausbaubeitragssatzung (SAB 1998), die am 9. Oktober 1998 veröffentlicht wurde. Durch Bescheid vom 8. November 1999 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.144,14 DM (= 4.164,03 €) für den Ausbau der Straße „N...“ heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Dezember 1999 Widerspruch ein. Nachdem die Beklagte 2002 eine neue Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen hatte, hob sie den Bescheid vom 8. November 1999 durch Bescheid vom 27. November 2002 auf und ersetzte ihn gleichzeitig durch einen Bescheid gleichen Datums, mit dem der Straßenausbaubeitrag auf 4.277,39 € festgesetzt wurde. Auf den Widerspruch des Klägers setzte die Beklagte durch Teilabhilfebescheid vom 5. August 2009 den Straßenausbaubeitrag auf 4.271,11 € fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Nordhausen durch am 5. September 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 zurück. Durch Bescheid vom 29. November 2002 zog die Beklagte den Kläger für den Ausbau der „T...“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 181,51 € heran. Nach Widerspruch des Klägers setzte die Beklagte den diesbezüglichen Straßenausbaubeitrag durch Teilabhilfebescheid vom 5. August 2009 auf 177,96 € fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Nordhausen durch am 5. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 zurück. Für den Ausbau der „...“ zog die Beklagte den Kläger durch einen weiteren Bescheid vom 29. November 2002 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 173,72 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Nordhausen durch am 5. September 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 zurück. Am 5. Oktober 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen die drei Straßenausbaubeitragsbescheide erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Juni 2013 die beiden Straßenausbaubeitragsbescheide vom 29. November 2002 aufgehoben, mit denen der Ausbau der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in der „T...“ und in der „...“ abgerechnet wurde. Insoweit hat es seine Entscheidung damit begründet, dass sachliche Beitragspflichten nur auf Grundlage einer wirksamen Kostenspaltung hätten entstehen können. Bezogen auf den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2002 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. August 2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011, mit dem der Ausbau der Straße „...“ abgerechnet wurde, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage sei die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2002, die entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 1 der am 16. Januar 2003 wirksam bekannt gemachten Hauptsatzung der Beklagten vom 18. Oktober 1999 im Amtsblatt der Beklagten vom 11. September 2003 erneut bekannt gemacht worden und rückwirkend zum 10. Oktober 1998 in Kraft getreten sei. Diese Straßenausbaubeitragssatzung leide auch nicht an materiellen Mängeln. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für den Ausbau der „N... ...“ sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nachvollziehbar, wie der auf die „N...“ entfallende Kostenanteil von 1.084,44 € an den Planungskosten, die einheitlich für die drei ausgebauten Straßen in Rechnung gestellt wurden, ermittelt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung der Rechnung der N... ... GmbH vom 4. Mai 1992 gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoße. Unerheblich sei, dass der Vergabe der Ingenieursleistungen keine Ausschreibung vorausgegangen sei. Durch eine Ausschreibung wäre keine augenfällige Reduzierung des Honorars zu erwarten gewesen. Auch fehle jeder konkrete Anhalt dafür, dass das geltend gemachte Ingenieurshonorar die für die Honorarzone III geltenden Höchstsätze überschreite. Nach der maßgeblichen Honorarordnung hätte ein Honorar in Höhe von 21.504,40 DM in Rechnung gestellt werden dürfen. Der in Rechnung gestellte Betrag von 19.565,99 DM unterschreite diesen Betrag. Die Einstufung der Anlage „N...“ als Haupterschließungsstraße und die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 50 % für diese Straßenkategorie sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte für den Ausbau dieser Anlage Fördermittel erhalten habe. Die Beklagte habe die Verteilungsflächen korrekt ermittelt. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Die sachliche Beitragspflicht habe nicht bereits mit dem Abschluss der Ausbaumaßnahme im Jahr 1992, sondern erstmals mit dem Erlass der wirksamen Straßenausbaubeitragssatzung im Jahre 2002 entstehen können. Wegen der Rückwirkungsanordnung in der 2002 bekannt gemachten Straßenausbaubeitragssatzung habe die sachliche Beitragspflicht - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG - frühestens zum 10. Oktober 1998 entstehen können. Die Bekanntgabe des ursprünglichen Heranziehungsbescheides vom 8. November 1999 sei ebenso wie die Bekanntgabe des Ersetzungsbescheides innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgt. Die Beklagte habe ihr Recht zur Beitragserhebung auch nicht verwirkt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2013 - 4 ZKO 463/13 - die gegen die Teilabweisung im Urteil gerichtete Berufung des Klägers zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 14. Oktober 2013 hat der Kläger seine Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden am 16. Dezember 2013 wie folgt begründet: § 7 Abs. 1 ThürKAG sei unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot der Rechtssicherheit des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - verpflichtet, auch für Beiträge sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils erhoben werden können. Es müsse den Versuchen, eine unwirksame Beitragssatzung zu heilen, eine Zeitgrenze gesetzt werden. Die Beitragsberechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weil die der Ingenieurhonorarrechnung vom 4. Mai 1992 zugrunde liegende Honorarvereinbarung nicht vorgelegt worden sei. Deshalb habe der Kläger nicht prüfen können, ob die Honorarvereinbarung überhaupt das Bauvorhaben betreffe und die Rechnung sachlich berechtigt sei. Das Gericht habe also hinsichtlich der Höhe der Beitragsberechnung partiell über einen Sachverhalt entschieden, der der Kenntnis des Klägers entzogen gewesen sei. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juni 2013 den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 1999 in der Fassung des Ersetzungsbescheides vom 27. November 2002 und des Teilabhilfebescheides vom 5. August 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Durch Beschluss vom 10. Februar 2014 - 4 KO 587/13 - hat die Berichterstatterin auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet; auf Antrag der Beklagten wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 KO 582/14 wieder aufgenommen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Kläger seine Berufungsbegründung wie folgt ergänzt: Das Änderungsgesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) ändere nichts daran, dass die Beitragsforderung bereits verjährt sei. Die Gesetzesänderung habe den Beitragsbescheid nicht heilen können. Die nunmehr geregelte gesetzliche Frist von zwölf Jahren zur rückwirkenden Ersetzung sei zu lang, um dem Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit zu entsprechen. Zudem verstoße die nachträgliche Verabschiedung einer Verjährungsfrist, die zu einer Vorschrift erlassen worden sei, die es erlaubt habe, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen, jedenfalls für bereits erlassene Bescheide und deren verjährte Forderungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Wenn das Bundesverfassungsgericht von einer „absoluten“ Festsetzungsfrist ausgehe, könne der Gesetzgeber nicht durch nachträgliche Verabschiedung einer zu langen Festsetzungsfrist die einmal verloren gegangene Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit wieder herstellen. Die Beklagte hält die Regelungen des Gesetzes vom 20. März 2014 für verfassungsgemäß und vertritt die Auffassung, dass die Übergangsregelung in § 21 a Abs. 12 ThürKAG den Vertrauensschutz der Bürger nicht verletze. Im Übrigen meint sie, dass die Änderungen in dem Gesetz vom 20. März 2014 keine Auswirkungen auf diesen Fall hätten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet halte und beabsichtige, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein „Generalordner“ und ein „persönlicher Ordner“). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Über die zulässige Berufung des Klägers kann der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet hält (§ 130a VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass seine Anfechtungsklage sich nicht auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. November 1999, sondern nur gegen den Ersetzungsbescheid vom 27. November 2002 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 richtet. Der Bescheid vom 8. November 1999 hat sich mit Erlass des Aufhebungsbescheides der Beklagten vom 27. November 2002 erledigt, da er vollumfänglich aufgehoben wurde. Mit Erlass des Aufhebungsbescheides und des Ersetzungsbescheides vom 27. November 2002 hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Grundlage der Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung nur noch dieser Ersetzungsbescheid sein soll, dessen Festsetzung später durch den Teilabhilfebescheid vom 5. August 2009 von einem Beitrag in Höhe von 4.277,39 € auf einen solchen in Höhe von 4.271,11 € reduziert wurde. Das Interesse des Klägers ist allein darauf gerichtet, die mit diesen Bescheiden in Höhe von 4.271,11 € begründete Zahlungsverpflichtung abzuwenden. Der Beitragsbescheid vom 8. November 1999 entfaltet daneben keinen eigenen, den Kläger belastenden Regelungsgehalt mehr (vgl. zum ersetzenden Bescheid in Abgrenzung vom bloßen Änderungsbescheid: Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130-132). Der Ersetzungsbescheid vom 27. November 2002 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die sachliche Beitragspflicht ist rückwirkend zum 10. Oktober 1998 entstanden (1.). Die Beitragsforderung war bei Erlass des Ersetzungsbescheides vom 27. November 2002 nicht infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen (2.). Einer Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Vorteilslage bereits mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1992 entstanden ist (3.). Die durch den Kläger gegen die Beitragshöhe im Übrigen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (4.). 1. Die sachliche Beitragspflicht ist erst mit der Bekanntmachung der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 2002 - SAB 2002 - in dem Amtsblatt Nr. 9 der Beklagten vom 11. September 2003 nach Maßgabe des § 11 Satz 1 SAB 2002 rückwirkend zum 10. Oktober 1998 entstanden. Bei Beendigung der Baumaßnahmen im Jahre 1992 konnte die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstehen, da die frühere Gemeinde Großwechsungen zu diesem Zeitpunkt keine für die Entstehung des Beitragstatbestandes erforderliche Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hatte (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, S. 20). Die Bekanntmachung der früheren Straßenausbaubeitragssatzung (SAB 1998) der Beklagten in ihrem Amtsblatt vom 9. Oktober 1998 war u. a. unwirksam, weil das Impressum dieses Amtsblattes nicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO erforderlichen Angaben zum Einzelbezug enthielt (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Oktober 2002 - 4 N 771/01 - juris). Auch die Bekanntmachung der SAB 2002 im Amtsblatt Nr. 10 vom 11. Oktober 2002 scheiterte, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung verfügte. Die vorherige Bekanntmachung der Hauptsatzung der Beklagten vom 18. Oktober 1999 in dem Amtsblatt Nr. 11 vom 3. Oktober 1999 war unwirksam, weil das Impressum dieses Amtsblattes ebenfalls nicht die erforderlichen Angaben zum Einzelbezug enthielt. 2. Die rückwirkend zum 10. Oktober 1998 entstandene sachliche Beitragspflicht war im Zeitpunkt des Erlasses des Ersetzungsbescheides vom 27. November 2002 noch nicht infolge Ablaufs der Festsetzungsverjährung erloschen. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung ist für die Beurteilung der Frage, ob die Festsetzungsfrist im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO durch den Bescheid vom 27. November 2002 gewahrt ist, unerheblich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) auch bei - unterstellter - Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung nicht vor dem 31. Dezember 2002 abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es deshalb nicht zu, dass mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) am 29. März 2014 eine bereits abgelaufene Frist erneut in Gang hätte gesetzt werden können. 3. Einer Beitragserhebung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die tatsächliche Vorteilslage, für die der Beitrag mit Bescheid vom 27. November 2002 (in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. August 2009) erhoben wird, bereits mit Abschluss der Baumaßnahme im Jahr 1992 entstanden ist. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Rechtssicherheit gebietet zwar, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss; im vorliegenden Fall kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - und 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -). Das ergibt sich aus Folgendem: a. Es spricht viel dafür, dass § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung, der dem durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - für verfassungswidrig erklärten Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG im Wesentlichen entspricht, ebenfalls verfassungswidrig war. Auch diese Bestimmung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ermöglichte bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung eine von der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage unabhängige, zeitlich unbegrenzte Beitragserhebung. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) wurde gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung auf den Beginn des Jahres nach der Beschlussfassung über die Heilungssatzung verschoben. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung führte entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 liegt eindeutig zugrunde, dass nur der § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung entsprechende Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG, nicht aber das Bayerische Kommunalabgabengesetz im Übrigen unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist. Daran anknüpfend wurden nur laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG entscheidungserheblich war, bis zum 1. April 2014 ausgesetzt. Verfahren, in denen Beginn und Ende der Festsetzungsfrist auf Grundlage des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes ohne Anwendung der beanstandeten Regelung bestimmt werden konnten, waren demzufolge von der Aussetzung bis zum 1. April 2014 nicht betroffen. Hätte sich die Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG auch auf die übrigen, insbesondere zur Beitragserhebung nach dem Gesetzesvorbehalt erforderlichen gesetzlichen Regelungen ausgewirkt, hätte das Bundesverfassungsgericht konsequenterweise alle laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die die Erhebung eines Beitrags zum Gegenstand haben, aussetzen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. b. Der auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG bezogenen und nach Auffassung des Senats inhaltlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung übertragbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist keine absolute Höchstfrist zu entnehmen, nach deren Ablauf - beginnend ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage - eine Heranziehung zu einem Beitrag auf jeden Fall wegen Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit unzumutbar wäre. Wäre eine solche aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende absolute Höchstfrist durch das Bundesverfassungsgericht bestimmt worden, könnten sich die Kläger auch ohne ausdrückliche landesrechtliche Regelung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg auf die Einhaltung dieser Höchstfrist berufen. Es wäre dann möglich und sogar geboten, das Thüringer Kommunalabgabengesetz verfassungskonform so auszulegen, dass der Erlass eines Beitragsbescheides nach Ablauf einer solchen - unterstellten - absoluten Höchstfrist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb rechtswidrig wäre. Von der Bestimmung einer absoluten, unmittelbar bei der Auslegung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften zu beachtenden Höchstfrist hat das Bundesverfassungsgericht jedoch abgesehen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 betont, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe, um einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit einerseits an der Einnahmeerzielung und dem Interesse des Abgabenschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einer Abgabe herangezogen werden kann. c. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat diesen weiten Gestaltungsspielraum durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) in der Weise ausgeschöpft, dass die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsfrist bei rückwirkendem Erlass einer Heilungssatzung sich auf zwölf Jahre verlängert. Es ist nicht ersichtlich, warum sich diese Frist nicht im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums zum Ausgleich der hier widerstreitenden Interessen halten sollte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, diese Frist für zu lang zu halten. Für Altfälle - wie vorliegend - wurde ergänzend in § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG eine Übergangsregelung geschaffen, wonach vor dem 31. Dezember 2021 keine Festsetzungsverjährung eintritt. Diese Frist wurde nicht willkürlich bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Bemessung dieser Frist ausdrücklich an der im öffentlichen Recht anerkannten absoluten Verjährungshöchstfrist von dreißig Jahren nach § 197 BGB, ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991 orientiert und dabei auch die Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden Selbstverwaltung in den neuen Ländern in den Blick genommen (vgl. LT-Drs. 5/6711). Unerheblich ist, dass in dem Gesetz vom 20. März 2014 nur eine Verlängerung der Festsetzungsfristen bei Ersetzung einer ungültigen Satzung vorgenommen und keine zeitliche Höchstgrenze eingeführt wurde. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 in Thüringen war - mit Ausnahme des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung - bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. In den Kommunen, in denen es eine gültige Straßenausbaubeitragssatzung gibt, ist die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dadurch zeitlich begrenzt, dass die sachliche Beitragspflicht bei Beendigung der Maßnahme gemäß § 7 Abs. 6 ThürKAG entsteht und dass mit dem Beginn des darauf folgenden Jahres die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO läuft. Erlässt eine Gemeinde innerhalb dieser vier Jahre keinen Beitragsbescheid, erlischt die entstandene Beitragsforderung. In Gemeinden, in denen eine gültige Straßenausbaubeitragssatzung existiert, ist demzufolge rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend sichergestellt, dass Straßenausbaubeiträge nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Anders stellte sich die Situation zunächst in den Kommunen dar, die es trotz Durchführung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen nach dem Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991 - wie im vorliegenden Fall die frühere Gemeinde Großwechsungen - unterließen, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, die Voraussetzung für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, S. 20). Insbesondere in diesen Kommunen, die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG keine Straßenausbaubeitragssatzungen erließen, war eine Beitragserhebung zeitlich unbegrenzt möglich, weil mangels Entstehung sachlicher Beitragspflichten auch keine Festsetzungsfristen ablaufen konnten. Nachdem der Senat in dem „Benshausen-Urteil“ vom 31. Mai 2005 (4 KO 1488/04) festgestellt hatte, dass eine Pflicht der Kommunen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und deshalb auch zum dazu erforderlichen Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung besteht, wurde durch Art. 1 Nr. 2 e) des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG eingefügt. Nach dieser Bestimmung besteht die Pflicht, eine Straßenausbaubeitragssatzung spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem eine (beitragspflichtige) Maßnahme beendet wurde. Ergänzt wird die am 7. April 2011 in Kraft getretene Bestimmung durch eine Übergangsregelung in § 21a Abs. 10 ThürKAG für vor Inkrafttreten des Gesetzes beendete Maßnahmen. Danach beginnt die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG für nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beendete Maßnahmen mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Satz 1). Für - wie hier - vor dem 1. Januar 2007 beendete Maßnahmen ist eine Straßenausbaubeitragssatzung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu beschließen (Satz 2). Nach Ablauf der Jahresfrist des § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG, sind die Rechtsaufsichten verpflichtet, rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (Satz 3). Durch dieses Regelungskonzept wird sichergestellt, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für vor dem Erlass einer Satzung beendete Maßnahmen auch in den Gemeinden, die (bisher) unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen haben, nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Wird die Straßenausbaubeitragssatzung nicht innerhalb der Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG erlassen, verliert die beitragsberechtigte Kommune ihre Erhebungsberechtigung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2014 - 4 EO 172/14 -). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der in § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG geregelten Vierjahresfrist nicht um eine bloße Ordnungsbestimmung. Vielmehr soll durch diese Regelung eine Heranziehung der Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit sichergestellt werden und sich für die Beitragszahler die Voraussehbarkeit der Beitragsbelastung erhöhen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 16). d. Auch die konkreten Umstände bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen beanspruchen könnte, im Einzelfall nicht mehr zu einer Abgabe herangezogen zu werden. Spätestens seit Erlass des ersten Beitragsbescheides vom 8. November 1999 musste der Kläger damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Beitragserhebung in diesem Zeitpunkt sieben Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme für den Kläger bereits dauerhaft unzumutbar geworden sein könnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Baumaßnahmen von der zum 1. Januar 1997 aufgelösten Gemeinde Großwechsungen durchgeführt wurden und der Beitragsbescheid von der Beklagten erlassen wurde. Die Beklagte war und ist als ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 ThürGNGG) nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für in der Gemeinde Großwechsungen durchgeführte beitragsfähige Maßnahmen verpflichtet. Unbeachtlich wäre es auch, falls ein zur Vertretung der ehemaligen Gemeinde Großwechsungen berechtigtes Organ sich seinerzeit öffentlich dahingehend geäußert haben sollte, auf die Bürger kämen durch den Ausbau der Straße keine Abgaben zu. Solche Erklärungen sind nicht rechtsverbindlich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 EO 439/03 -). 4. Soweit der Kläger die Herausrechnung der Ingenieursrechnung vom 4. Mai 1992 verlangt, weil die dort in Bezug genommene Honorarvereinbarung nicht vorliegt, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung dieser Rechnung für tatsächlich erbrachte Leistungen gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstieße. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich geprüft und begründet, dass der in Rechnung gestellte Betrag den nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechenbaren Betrag erheblich unterschreitet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht angezweifelt. Entgegen dessen Auffassung muss deshalb nicht positiv festgestellt werden, dass die Rechnung vom 4. Mai 1992 auch der in Bezug genommenen Honorarvereinbarung entspricht. Es gibt im Hinblick darauf, dass durch die Beklagte seinerzeit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung nach § 40 ThürGemHVO bestätigt wurde, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ingenieurbüro einen höheren als den der Honorarvereinbarung entsprechenden Betrag in Rechnung gestellt haben könnte. Auch ohne Bezugnahme auf die Honorarvereinbarung wäre der in Rechnung gestellte Betrag als beitragsfähiger Aufwand in Ansatz zu bringen, weil kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliegt. Aus diesem Grund besteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung, einen Abgleich zwischen der in Bezug genommenen Honorarvereinbarung und der Rechnung vorzunehmen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 vorgetragen hat, dass nicht geprüft werden könne, ob sich die Honorarvereinbarung auf die Rechnung beziehe, ist dieser Vortrag schon im Ansatz nicht schlüssig. Da die Rechnung nach Erbringung der Ingenieursleistung auf Grundlage der vorher abgeschlossenen Honorarvereinbarung erstellt wurde, ist es ausgeschlossen, dass die Rechnung vom 4. Mai 1992 in der in Bezug genommenen Honorarvereinbarung genannt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Einer Entscheidung, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es nicht, da es schon an der erforderlichen Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Klägers mangelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.271,11 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat die Höhe des von der Beklagten in dem letztendlich durch den Teileabhilfebescheid vom 5. August 2009 festgesetzten Beitrags für den Ausbau der Straße „N...“ zugrunde gelegt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).