Urteil
4 KO 391/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entwidmung einer öffentlichen Entwässerungsleitung bedarf als actus contrarius der Widmung grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Beschluss oder sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geschlossen werden kann (hier zu den Anforderungen an die Entwidmung durch Stilllegung eines Abwasserkanals oder Einigung über die Übergabe eines Kanals an Private; Entwidmung hier verneint).(Rn.60)
2. Im Rahmen der auftragslosen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung eines Privaten für die öffentliche Verwaltung ist für den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Wille des Privaten ausreichend, ein fremdes Geschäft zumindest mit zu besorgen; es ist nicht hinderlich, wenn die vom Geschäftsführer besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (hier Fremdgeschäftsführungswille für die Reparatur des auf dem Grundstück des Privaten verlaufenden schadhaften öffentlichen Kanalabschnitts bejaht).(Rn.74)
(Rn.81)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. April 2013 - 2 K 234/11 Ge - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entwidmung einer öffentlichen Entwässerungsleitung bedarf als actus contrarius der Widmung grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Beschluss oder sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geschlossen werden kann (hier zu den Anforderungen an die Entwidmung durch Stilllegung eines Abwasserkanals oder Einigung über die Übergabe eines Kanals an Private; Entwidmung hier verneint).(Rn.60) 2. Im Rahmen der auftragslosen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung eines Privaten für die öffentliche Verwaltung ist für den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Wille des Privaten ausreichend, ein fremdes Geschäft zumindest mit zu besorgen; es ist nicht hinderlich, wenn die vom Geschäftsführer besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (hier Fremdgeschäftsführungswille für die Reparatur des auf dem Grundstück des Privaten verlaufenden schadhaften öffentlichen Kanalabschnitts bejaht).(Rn.74) (Rn.81) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. April 2013 - 2 K 234/11 Ge - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des über den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks verlaufenden Kanals in Höhe von 1.272,56 € zu. Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB liegen in dem vorliegenden Einzelfall vor. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1/91 - juris Rdnr. 12). Auch im öffentlichen Recht kommt ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1/91 - juris Rdnr. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris Rdnr. 20). Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677 BGB kann derjenige, der für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (1. und 2.). Gemäß § 683 Satz 2 BGB steht dem Geschäftsführer dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht; ein Fall des § 679 BGB liegt unter anderem vor, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde (3.). Die Geschäftsführung muss darüber hinaus dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn entsprechen (4.). Diese Voraussetzungen der §§ 677 ff. BGB sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt; der Anspruch des Klägers besteht auch in der nun noch geltend gemachten Höhe. 1. Der Kläger hat mit der Reparatur des schadhaften Kanalabschnitts im rückwärtigen Teil seines Grundstücks ein objektiv fremdes Geschäft, nämlich ein Geschäft des Beklagten vorgenommen. Der im hinteren Grundstücksbereich des Gevierts verlaufende Kanal ist Teil der öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten, es handelt sich nicht - wie der Beklagte meint - um eine private Abwasserleitung. Die Leitung dient als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seit jeher öffentlichen Entwässerungszwecken (1.1.); eine Entwidmung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden (1.2.). 1.1. Der rückwärtig verlaufende Kanal gehört zu der von dem Beklagten betriebenen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung und dient seit jeher öffentlichen Entwässerungszwecken. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung bei leitungsgebundenen Systemen im Sinne eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs zu verstehen. Der Senat hat grundlegend entschieden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris), dass der im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, des systematischen Zusammenhangs mit anderen landesrechtlichen Normen sowie der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist (vgl. S. 25 ff. des amtlichen Umdrucks = juris Rdnr. 67 ff.). Dies ergibt sich zunächst ausdrücklich aus der Begründung der Thüringer Landesregierung zum Gesetzentwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342), wonach der Begriff der öffentlichen Einrichtung bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile umfasst, die demselben Zweck dienen (vgl. LTDrucks. 2/469, S. 7). Welchem Zweck bzw. welcher Aufgabe diese Zusammenfassung technischer Anlagen in räumlicher und sachlicher Hinsicht dient, legt der kommunale Aufgabenträger durch die Widmung der öffentlichen Einrichtung in Anknüpfung an die landesrechtliche Aufgabenzuweisung in der Thüringer Kommunalordnung und im einschlägigen Fachgesetz fest (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris, vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rdnr. 87 und vom 23. Februar 2017 - 4 KO 189/14 - S. 6 f. des amtlichen Urteilsumdrucks). Nach der Thüringer Rechtslage ist es hiernach nicht erheblich, ob die öffentliche Entwässerungseinrichtung durch Satzung gewidmet oder hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet wird. Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Thüringer Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im Thüringer Kommunalabgabengesetz davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Soweit Unklarheiten über das Anlagenvermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) zu erstellende Anlagennachweis herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 82; ThürOVG, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rdnr. 47 ff.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - juris Rdnr. 16). Andererseits kommt dem Anlagenverzeichnis kein abschließender Regelungscharakter oder Beweiswert etwa dahingehend zu, dass dort nicht aufgeführte Anlagenteile nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörten. Maßgeblich ist, ob der Anlagenteil dem Widmungszweck bzw. der öffentlichen Aufgabe des Entsorgungsträgers tatsächlich dient. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen. Gemessen hieran gehört der streitgegenständliche Kanal zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Hierbei ist - wie dargelegt - unerheblich, dass er nicht in dessen Anlagenverzeichnis als Anlagenbestandteil aufgeführt ist. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Kanal zum 1. Januar 2006 in seine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung integriert, weil dieser seinerzeit Bestandteil des im Gebiet der Stadt K... gelegenen technischen Entwässerungssystems war, das der Beklagte zum 1. Januar 2006 vom Wasser- und Abwasserzweckverband „Oberes Rinnetal“ (WAZOR) übernommen hat. Der rückwärtig verlaufende Kanal ist mit dem durch die Auflösung des WAZOR veranlassten Beitritt der Stadt K... am 1. Januar 2006 zum beklagten Zweckverband (WAVI) und der Übernahme des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagenvermögens im Gebiet der Stadt K... Bestandteil des Entwässerungssystems und damit der öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten geworden (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) - Wasserbenutzungssatzung (WBS) - vom 23. August 2002). Das technische Entwässerungssystem der Stadt K... und damit auch der streitgegenständliche Kanal gehörten bis zur Übernahme durch den Beklagten zu der vom WAZOR bis zum 31. Dezember 2005 betriebenen Entwässerungseinrichtung. Der WAZOR hatte den Kanal zuvor am 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung von der durch Umwandlung des VEB WAB zum 1. Juli 1990 entstandenen O... GmbH (vgl. § 11 Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 300) übernommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinden für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung der DDR (KV-DDR) am 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I S. 255) rechtlich zuständig waren. Diese Verlagerung der rechtlichen Zuständigkeit änderte zunächst nichts daran, dass die Kommunen aufgrund der vorhandenen zentralistischen Organisationsstruktur der Betriebe der Wasserwirtschaft in der DDR seinerzeit nicht in der Lage waren, diese öffentliche Aufgabe auch tatsächlich zu erfüllen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kommunalverfassung der DDR am 17. Mai 1990 wurde die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung (noch) von den im Zuge der Konzentration der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf Bezirksebene gebildeten „VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung“ - VEB WAB - erfüllt (vgl. Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964, DDR-GBl. III S. 206 und zur rechtlichen Entwicklung insgesamt Kähler, Versorgungswirtschaft 1995, 149 ff. sowie Birk, Sachsenlandkurier 1996, 409 ff.). Diese wurden aufgrund gesetzlicher Anordnung zum 1. Juli 1990 in privatrechtlich organisierte Unternehmen umgewandelt, an denen die Kommunen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) lediglich Anteile erhielten. Dieses (wiedervereinigungsbedingte) vorübergehende Auseinanderfallen von rechtlicher Aufgabenzuständigkeit und tatsächlicher Erfüllung sollte in Thüringen in der Weise beendet werden, dass auf Grundlage der am 30. Dezember 1992 geschlossenen sog. „Bockschen Verträge“ zum 31. Dezember 1992 in der Regel zweckverbandsbezogene Teilbetriebe gebildet wurden. Diese wurden zum 1. Januar 1993 unmittelbar auf die zuvor gebildeten Zweckverbände übertragen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rdnr. 47). Es steht zur Überzeugung des Senat fest, dass der streitgegenständliche Kanal im Zuge der Entflechtung von der - durch Umwandlung des VEB WAB entstandenen - O... GmbH auf den WAZOR übergegangen ist, weil der Kanal zuvor auch zu der von dem VEB WAB betriebenen Entwässerungseinrichtung gehört hat. Der VEB WAB hatte den bereits Ende des 19. Jahrhunderts errichteten Kanal im Zuge der Zentralisierung der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der Verordnung über die Organisation der Wasserwirtschaft vom 28. August 1952 (GBl. S. 792) und der Anordnungen über die Bildung der VVB und VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. S. 205, 206) von der Kommune übernommen. Dies belegen auch die beiden vom Kläger vorgelegten Planauszüge zur Abwasseranlage K... In einem Planauszug zur Abwasseranlage K... zum Stand im Jahr 1956 (Bl. 4 der Beiakte lfd. Nr. 2, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat), ist der Kanal ausgehend vom N... auf sechs von zehn Grundstücken verzeichnet, wobei er auf den ersten fünf Grundstücken mit einer durchgehenden Linie und auf dem sechsten Grundstück mit unterbrochener („gestrichelter“) Linie eingezeichnet ist. In einem weiteren vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Planauszug zur Abwasseranlage K... des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gera zum Stand im Jahr 1982 (Bl. 21 der Beiakte lfd. Nr. 1; auch Bl. 5 der Beiakte lfd. Nr. 2, dort farbig markiert) ist der Kanal wiederum ausgehend vom N... auf den ersten vier Grundstücken und ansatzweise auch auf dem fünften Grundstück verzeichnet. Die teilweise Einzeichnung des Kanals belegt sein Fortbestehen auch zu DDR-Zeiten. Ebenso belegt ein Planauszug aus dem Jahr 1936/37 den öffentlichen Entwässerungscharakter des rückwärtig verlaufenden Kanals. Danach wurde dieser auch noch in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zur Entwässerung des Gevierts genutzt und zwar zumindest zur Entwässerung von Regenwasser. In dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zur Akte gereichten farbigen historischen Planauszug zum Abwassersystem der Stadt K... aus dem Jahr 1936/37 (Bl. 22 der Beiakte lfd. Nr. 1) ist neben dem rot markierten neu errichteten Mischwasserkanal in der W... im Westen und der W... im Süden des Gevierts der im rückwärtigen Bereich der Grundstücke von der W... im Süden zum N...-... im Norden verlaufende Kanal verzeichnet. Nach dem Planauszug ist er mit dem alten Kanal in der W... durch einen Kontrollschacht verbunden. Die alten Kanäle sind in dem Planauszug mit „R.K.“ - was unstreitig für „Regenwasserkanal“ steht - bezeichnet. Hiernach existierte der rückwärtige Kanal auch noch nach Errichtung der Mischwasserkanalisation in der W... Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kanal den Anliegern der W..., die nunmehr an den Mischwasserkanal anschließen konnten, möglicherweise lediglich noch als Regenwasserkanal für die im hinteren Bereich bebauten Grundstücke diente. Jedenfalls diente der Kanal auch noch in den 1930er Jahren öffentlichen Entwässerungszwecken. Es ist nach dem Vorbringen der Beteiligten plausibel, dass der Kanal auch bereits im 19. Jahrhundert der Entwässerung der in dem Geviert gelegenen Grundstücke diente. Der Kanal ist seinerzeit zudem zum Zwecke der Löschwasserversorgung der Stadt K... konzipiert worden. Hierfür spricht im Übrigen auch der Durchmesser des Kanals mit einer Nennweite von DN 250 bis 300. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kanal etwa als private Grundstücksleitung errichtet worden wäre. 1.2. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kanal nach der Übernahme zum 1. Januar 2006 entwidmet hat. Vielmehr dient der auf dem rückwärtigen Grundstück des Klägers verlaufende Kanal bis heute der Abwasserbeseitigung. Da an eine Entwidmung als „actus contrarius“ zur Widmung keine strengeren Formvorschriften zu stellen sind als an eine Widmung, kann eine Entwidmung grundsätzlich auch durch konkludentes Handeln erfolgen (1.2.1.). Eine konkludente Entwidmung ist jedoch nicht feststellbar. Weder hat der Beklagte den Kanal seiner Zweckbestimmung - der Abwasserbeseitigung - durch ordnungsgemäße Stilllegung entzogen (1.2.2.), noch hat er diesen - entsprechend seines Angebots - durch Übergabe an die (noch) angeschlossenen Grundstückseigentümer zur eigenverantwortlichen Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 ThürWG) aus seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung ausgegliedert (1.2.3.). Ein für ihn günstigeres Ergebnis kann der Beklagte weder aus der Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - noch aus dem Einwand herleiten, der Kanal sei grundbuchrechtlich nicht gesichert (1.2.4.). 1.2.1. Wie bereits ausgeführt umfasst nach dem rechtlichen und aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff eine Entwässerungseinrichtung die Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die dem Zweck der Abwasserbeseitigung dienen. Dabei können für die Entwidmung einer öffentlichen Einrichtung keine strengeren Formvorschriften gelten als für die Widmung einer öffentlichen Einrichtung. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen in Thüringen grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen, wofür ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers ausreichend ist, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 77 m. w. N., Urteilsumdruck S. 33 ff.). Als actus contrarius der Widmung (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl. 2000, § 76 V. 1. Rdnr. 32) kann folglich auch die Entwidmung einer solchen Einrichtung grundsätzlich durch konkludentes Handeln erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - 4 ZKO 532/00 - S. 9 des amtlichen Umdrucks). Hiervon ausgehend lassen die hier maßgeblichen Umstände nur den Schluss zu, dass der Kanal im Zeitpunkt der vom Kläger in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten nicht entwidmet war. 1.2.2. Eine Entwidmung des fraglichen Kanals durch ordnungsgemäße Stilllegung ist nicht feststellbar. So spricht für eine konkludente Entwidmung nicht etwa der Umstand, dass der ehemalige Übergabeschacht des streitbefangenen Kanals in der W... seit einiger Zeit nicht mehr gewartet bzw. genutzt worden ist. Insoweit handelte es sich allenfalls um die Vernachlässigung von Unterhaltungspflichten. Der Schacht war nach den vorliegenden Lichtbildern und nach dem Vorbringen der Beteiligten jedenfalls (nur) teilweise mit Erdreich verschüttet. Zwar ist der Schacht vor geraumer Zeit im Rahmen von Straßenbauarbeiten in der W... mit einer Asphaltdecke bzw. Pflastersteinen überzogen worden. Allerdings kann diesen tatsächlichen Vorgängen kein hinreichender Regelungsgehalt dahin entnommen werden, dass dem Kanal keinerlei Funktion mehr zukommen sollte. Die Lichtbilder belegen eher, dass der Kanal und die Anbindung an den historischen Schacht in der W... nicht zurückgebaut oder beispielsweise verpresst wurden, als die Entwässerung über die S... ... erfolgte. Die Auswertung der Kamera-Befahrung hat darüber hinaus ergeben, dass zwar Erdreich zu sehen ist, der Kanal jedoch weder vollständig noch überwiegend verfüllt ist. Lediglich ein Pflasterstein und etwas Erdreich sind durch den Schacht in den Kanal verbracht worden, ohne diesen dadurch ordnungsgemäß zu verschließen. 1.2.3. Der streitgegenständliche Kanal ist auch nicht etwa durch eine Übergabe an Private entwidmet worden. Der rückwärtig verlaufende Kanal dient jedenfalls bis heute der Niederschlagsentwässerung verschiedener Grundstücke des betreffenden Gevierts. Zwar existiert in der W... seit dem Jahr 1936 ein Mischwasserkanal, der straßenseitig sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser entwässert, ebenso existiert in der S... ein im Jahr 2006 sanierter Mischwasserkanal, der ebenfalls straßenseitig Schmutzwasser und teilweise auch Niederschlagswasser führt. Ungeachtet dessen entwässert der in Rede stehende Kanal in den hinteren Grundstücksbereichen aber zumindest noch das Niederschlagswasser einzelner Grundstücke. Dies belegt bereits der Benebelungsversuch, den der Beklagte im Jahr 2007 durchgeführt hat. Laut dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers hat die Benebelung des rückwärtigen Kanals dazu geführt, dass in verschiedenen Dachrinnen von Gebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich Nebel aufgestiegen ist. Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass über den streitigen Kanal noch eine Entwässerung zumindest von Niederschlagswasser erfolgt. Ob daneben zudem noch Schmutzwasser durch den Kanal geführt wird, kann daher offen bleiben; deshalb ist in dem vorliegenden Zusammenhang irrelevant, dass der Kläger nicht nur Feuchtigkeitsschäden am Fundament seines hinteren Wohnhauses geltend macht, sondern darüber hinaus auch eine Geruchsbelästigung vorgebracht hat, die eine Entwässerung auch von Schmutzwasser durch den Kanal nahelegen könnte. Entwässert der streitbefangene Kanal zumindest Niederschlagswasser, so ist der Kanal gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 ThürWG Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgung, denn führen Anlieger Niederschlagswasser in den Kanal, überlassen es somit der Abwasserentsorgung, so besteht eine Abwasserentsorgungspflicht des Beklagten. Hiernach dient der Kanal der Aufgabe der öffentlichen Abwasserentsorgung. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2008 sowie in seinem an den Kläger und offenbar an andere Anlieger gerichteten Schreiben vom 17. November 2008 - laut Anlage K 4 zur Klageschrift des Klägers vom 15. Februar 2011 sei das Schreiben als „Serienbrief WAVI an alle betroffenen Anlieger“ gegangen (Bl. 12 GA) - diesen gestattet, die Entwässerungsleitung „bei privatrechtlicher Einigung aller Anlieger weiterzunutzen“. So heißt es in dem Schreiben vom 16. Juli 2008, eine Weiternutzung der Leitung sei zur Ableitung von Regenwasser möglich, soweit die Nutzer alles Erforderliche privatrechtlich regelten und Instandsetzung und Instandhaltung eigenständig durchführten. Wird aber die Regenwasserableitung ohne Überlassung aufgrund privater Einigung durch den Kanal ermöglicht, besteht eine Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten. Mit dem Schreiben vom 17. November 2008 ermöglicht der Beklagte den Anliegern die Weiternutzung des Kanals „bei privatrechtlicher Einigung der Anlieger“; zwar stellt er in dem Schreiben zunächst fest, der Mischwasserkanal (gemeint ist der Mischwasserkanal in der S...) sei für die anfallenden Abwässer zu nutzen, und die hinter den Häusern der S... bestehende Entwässerungsleitung sei keine Verbandsanlage. Indes verkennt der Beklagte, dass er durch die gleichzeitige Zulassung der Weiternutzung ohne Überlassung aufgrund privater Einigung des Kanals als Regenwasserkanal selbst die dortige Entwässerung weiter ermöglicht; im Fall des Überlassens des Regenwassers tritt gemäß §§ 57, 58 ThürWG seine Abwasserbeseitigungspflicht ein, denn zum Abwasser zählt neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser. Eine Entwidmung ist hier insbesondere nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 bzw. die in dem Schreiben geäußerte Ansicht erfolgt, dass es sich um eine private Grundstücksleitung handele. Die vorliegenden Umstände belegen nicht, dass der in dem Schreiben geäußerte Willen des Beklagten umgesetzt worden wäre. Der Beklagte geht in dem genannten Schreiben trotz der vom Kläger erhobenen Einwände davon aus, dass es sich bei dem rückwärtigen Kanal um eine private Grundstücksleitung handele, da die betreffenden Grundstücke straßenseitig in den Kanal der S... entwässerten, sodass es aus seiner Sicht gar keiner Entwidmung in dem Schreiben bedurfte. Ungeachtet dessen, genügt das Schreiben zur Entwidmung auch deshalb nicht, weil der Beklagte nicht zugleich sichergestellt hat, dass die betreffenden Grundstücke nur über die straßenseitige Entwässerungsanlage entwässern. So hätte allenfalls eine eindeutige Vorgabe, dass ausschließlich die Entwässerung über den straßenseitigen Mischwasserkanal zu erfolgen hat und andere Anbindungen zu dem über die rückwärtigen Grundstücke verlaufenden Kanal zu schließen sind, die Annahme einer Entwidmung des rückwärtigen Kanals rechtfertigen können, was der Beklagte hier aber angesichts des Ermöglichens einer weiteren Nutzung des Kanals im Fall der Einigung der Anlieger unterlassen hat. 1.2.4. Ein für ihn günstigeres Ergebnis kann der Beklage auch nicht aus den von ihm vorgebrachten sonstigen Einwendungen herleiten. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - (veröffentlicht in Juris). Bereits die Sachverhaltskonstellation, die jener Entscheidung zugrunde liegt, weicht von dem vorliegenden Sachverhalt ab. So war der in jenem Verfahren in Rede stehende Kanal nicht durch den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger errichtet worden und darüber hinaus auch nicht an dessen Entwässerungssystem angeschlossen. Im vorliegenden Fall ist der Kanal bereits seit seiner Errichtung Bestandteil des öffentlichen Entwässerungssystems und hat diesen Charakter - wie vorstehend unter 1.2.2. und 1.2.3. ausgeführt - bis heute nicht verloren. Der weitere Einwand des Beklagten, der rückwärtig verlaufende Kanal sei grundbuchrechtlich nicht gesichert, ist für die vorliegende Einordnung, ob der Kanal öffentlich gewidmet oder privat ist, unerheblich. Die vom Beklagten angesprochenen Fragen zur grundbuchrechtlichen Sicherung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) betreffen Rechtsfolgefragen. 2. Der Kläger hat auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Hierbei ist der Wille ausreichend, ein fremdes Geschäft zumindest mit zu besorgen, wobei es nicht hinderlich ist, wenn die vom Geschäftsführer besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72 - juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris Rdnr. 20 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88 - juris Rdnr. 20). Ungeachtet eines eigenen Interesses des Klägers an der Reparatur des Rohres bestand vorliegend die Verpflichtung des Beklagten, den zu seinem öffentlichen Leitungsbestand gehörenden Kanal im rückwärtigen Bereich der Grundstücke in ordnungsgemäßem Zustand zu halten oder im oben beschriebenen Sinne zu entwidmen. Der Kläger hat in seinen Schreiben aus den Jahren 2007 bis 2009 den Beklagten wiederholt auf dessen Verpflichtungen hingewiesen und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Reparatur des Kanals als Angelegenheit des Beklagten erachtet, da der Kanal zum öffentlichen Entwässerungssystem des Beklagten gehöre. Er hat den Beklagten auch wiederholt aufgefordert, den defekten Kanal zu reparieren und nach der ablehnenden Haltung des Beklagten schließlich angekündigt, für ihn zu handeln, wenn er nicht tätig werde. All dies belegt den Willen des Klägers, mit der Auslösung des Reparaturauftrags maßgeblich für den Beklagten zu handeln und dessen Angelegenheit zu besorgen. Dass der Kläger hier zugleich selbst ein Interesse an der Reparatur des Kanals hatte, weil Fortgang und Abschluss der Sanierungsarbeiten an dem hinteren Wohnhaus von der Reparatur des Rohres abhingen, steht der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens des Klägers nicht entgegen. Vielmehr wollte der Kläger zugleich auch weiteren Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Fundaments vorbeugen, die Geruchsbelästigung beseitigen und hygienischen Anforderungen gerecht werden, was zugleich auch den Interessen des Beklagten an einer Schadensminderung entsprach. Ebenso hat der Kläger den Beklagten vor der Reparaturauslösung auch mehrfach auf ihm - dem Kläger - drohende Kosten im Hinblick auf anfallende Bauzinsen im Fall der weiteren Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen hingewiesen, die er gegenüber dem Beklagten im Fall dessen weiterer Untätigkeit geltend machen wolle. Zudem hat er den Beklagten auf eine ihm - dem Kläger - im Fall der weiteren Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen drohende Vertragsverletzung wegen eines mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 geschlossenen Mietvertrages hingewiesen und auch insoweit eine Inanspruchnahme des aus seiner Sicht zuständigen Beklagten angekündigt. Er hat auf die Dringlichkeit der Reparatur des Rohres hingewiesen, um den Sanierungsmaßnahmen Fortgang geben zu können, aber auch um im Sinne einer Schadensminderung weitergehende Kosten - zu seinen und ggf. des Beklagten Lasten - vermeiden zu können. Auch diese Aspekte belegen, dass der Kläger nach der weiteren Untätigkeit des Beklagten den Reparaturauftrag jedenfalls auch in Ausübung eines Fremdgeschäftsführungswillens - für den Beklagten - getätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Reparatur des Kanals etwa in Wahrnehmung einer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ausgeführt hätte, sind nicht ersichtlich. 3. Der hier vom Beklagten ausdrücklich geäußerte der Geschäftsführung entgegenstehende Wille - die Reparatur des seines Erachtens privaten Kanals, zu dessen Unterhaltung er nicht zuständig sei, als seine Angelegenheit auszuführen - steht in dem vorliegenden Einzelfall dem Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen nicht entgegen. Die §§ 677 ff. BGB sind auch entsprechend anwendbar, wenn die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit ist. Das Bürgerliche Recht lässt einen der Geschäftsführung entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (§§ 683 Satz 2, 679 BGB). Nimmt ein privater Geschäftsführer jedoch behördliche Aufgaben wahr, muss das öffentliche Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich bestehen, sondern darüber hinaus auch daran, dass dies in der gegebenen Situation durch den privaten Geschäftsführer geschieht. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Gesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 14 ff.; BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96 - BGHZ 138, 281; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 - juris Rdnr. 38 ff.; OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 1789/15 - juris Rdnr. 82). Zwar lässt sich ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen. Zu eng ist allerdings eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so insbesondere durch den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Gesundheit oder Eigentum eines Bürgers. Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch - parallel dazu - das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen, etwa ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum der öffentlichen Verwaltung für die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 15 ff.). Die Erfüllung der Aufgabe - die Reparatur des zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden schadhaften Kanalabschnitts - lag hier ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Aber auch die Besorgung der Angelegenheit - die Reparatur - in der gegebenen Situation durch den Kläger als privater Geschäftsführer lag im vorliegenden Einzelfall im öffentlichen Interesse (§§ 683 Satz 2, 679 BGB). Dies ergibt sich aus Folgendem: Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles und unter Abwägung aller Belange lag das Auslösen der Reparatur nicht nur im privaten Interesse des Klägers, der aus nachvollziehbaren Gründen am Fortgang seines privaten Bauvorhabens interessiert war, was die Reparatur des unterhalb des Wohnhauses verlaufenden defekten Kanalabschnitts voraussetzte. Die Veranlassung der Reparatur durch den Kläger im Jahr 2009 lag zugleich im öffentlichen Interesse. Wie vorstehend ausgeführt kann auch der Schutz individueller Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum eines Bürgers ein Tätigwerden im öffentlichen Interesse erfordern. Vorliegend sollte die Reparatur die durch das schadhafte Rohr verursachten Feuchtigkeitsschäden am Fundament des Wohnhauses beheben und die Geruchsbelästigungen abwenden. Die Reparatur diente somit maßgeblich dem Eigentumsschutz sowie - angesichts der mit der Feuchtigkeitsbelastung und den Geruchsbelästigungen verbundenen hygienischen Beeinträchtigungen - dem Gesundheitsschutz. Diese Rechtsgüter waren bedroht, weil der Beklagte seine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Instandhaltung oder Stilllegung des Kanals nicht erfüllt hatte. Die in Rede stehende Beeinträchtigung der beschriebenen Rechtsgüter begründete bereits die sachliche Dringlichkeit der Reparatur, die sich mit fortschreitendem Zeitablauf zu einer zeitlichen Dringlichkeit verdichtete. Die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Reparatur ergab sich hier zudem daraus, dass - wie der Kläger plausibel vorgebracht hat - im Fall der weiteren Verzögerung der Sanierungsarbeiten an dem Wohnhaus schließlich Bauzinsen angefallen wären und eine etwaige Vertragsverletzung des zum 1. Dezember 2009 geschlossenen Mietvertrages eingetreten wäre. Die Geschäftsführung diente mithin auch weiterer Schadensminderung. Auch bestand hier eine Sachnähe des Klägers zu dem durch den defekten Kanalabschnitt ausgelösten Schadensereignis unterhalb seines Wohnhauses. Hiernach diente die Reparatur des schadhaften Rohres durch den Kläger im Mai 2009 auch öffentlichen Interessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums einer öffentlichen Verwaltung, hier des Beklagten, für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei das Recht der Behörde, bei der Frage der Verwendung öffentlicher Finanzmittel Prioritäten zu setzen, das untergraben würde, wenn die öffentlichen Haushalte durch Aufwendungsersatzansprüche Privater belastet würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 15 ff.; VG Gießen, Urteil vom 5. September 2001 - 10 E 2160/01 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 288/08 - juris Rdnr. 28). Allerdings schließt auch dieser Gesichtspunkt eine auftragslose Geschäftsführung nicht schlechterdings aus. Das gilt besonders in den Fällen, in denen die Verwaltung sich - wie hier - für unzuständig hält und ein Tätigwerden gänzlich ablehnt. Eine Handlungsfreiheit, die von der Behörde nicht beansprucht wird, erscheint weniger schutzwürdig. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme - gemessen an objektiven Kriterien - sach- und zeitgerecht war (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 15 ff.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris Rdnr. 20 ff.). Hier hat die seitens des Klägers veranlasste Reparatur den Handlungs- und Ermessensspielraum des Beklagten nicht verletzt. Vielmehr ist der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht tätig geworden. Zwar wurde die Schadstelle auf Veranlassung des Zweckverbandes Anfang des Jahres 2007 durch Einbetonieren eines Versatzstückes repariert. Allerdings handelte es sich dabei nach dem Vorbringen der Beteiligten lediglich um eine notdürftige Reparatur. Eine Sanierung des Kanalstücks im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten weiter bestehenden Geruchsbelästigungen und Feuchtigkeitsschäden lehnte der Beklagte in der Folgezeit ab, weil es sich nach seiner Ansicht um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Kanal handele. Ein Handlungs- und Ermessensspielraums des Beklagten, den der Kläger hier ignoriert haben könnte, nahm auch angesichts der zunehmenden Dringlichkeit der Reparatur des Rohres weiter ab. Alternativen zur Sanierung des Kanalstücks waren mit den zunehmenden Beeinträchtigungen nicht mehr ersichtlich. Auch war hier nicht damit zu rechnen, dass das Recht des Zweckverbandes, bei der Verwendung öffentlicher Finanzmittel selbst die Prioritäten zu setzen, durch die Geschäftsführung des Klägers maßgeblich untergraben werden würde. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvoranschlag belief sich laut einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. Juni 2009 (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs) vielmehr auf einen Betrag von (lediglich) 2.100,00 € bis 2.300,00 €. Tatsächlich betrugen die Reparaturkosten sodann (lediglich) etwa 1.000,00 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es hier (allein) um die Sanierung im - überschaubaren - Bereich des Grundstücks des Klägers ging. Der Beklagte wäre als der für die Unterhaltung und Reparatur des öffentlichen Kanals zuständige Zweckverband verpflichtet gewesen, die Reparatur durchführen zu lassen, um weitere Geruchsbelästigungen und Ausspülungen im Fundamentbereich des klägerischen Wohnhauses abzustellen. Eine andere Entscheidung wäre auch angesichts der eher geringen Reparaturkosten ermessensfehlerhaft gewesen. Hiernach schränkte auch nicht ein etwaiger Handlungsspielraum des Beklagten die Geschäftsführung des Klägers ein. Unter Heranziehung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles war hier darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Bereich des Grundstücks des Klägers zu Beginn des Jahres 2007 bereits eine Notreparatur durchgeführt hatte, die offenkundig fehlgeschlagen war. Nach den diesbezüglichen unwidersprochen gebliebenen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2013 (Bl. 146 GA) habe Herr J... seitens des Beklagten „zwei 150er Rohrteile zunächst in den zerstörten Abschnitt eingeschoben und dann das Ganze zubetoniert“. Dies habe dazu geführt - so der Kläger -, dass das Wasser von der größeren Dimensionierung des alten Kanals an den eingesetzten 150er Rohren vorbeigelaufen sei und dann zu den genannten Problemen (gemeint sind die Geruchsbelästigungen und die Feuchtigkeitsschäden am Fundament des hinteren Wohngebäudes) geführt habe. Danach erscheint es auch angesichts der zunächst gescheiterten Notreparatur unbotmäßig, vom Kläger zu verlangen, dass dieser weiterhin zuwartet, bis der Beklagte tätig wird. Hiernach steht im vorliegenden Einzelfall dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten der hier geäußerte, die eigene Zuständigkeit verneinende Willen des Beklagten nicht entgegen. Angesichts der vorstehend angeführten Einzelfallumstände war der entgegenstehende Willen des Beklagten vielmehr unbeachtlich. Dem Kläger kann entgegen dem Vorhalt des Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass er nicht zunächst den Rechtsweg beschritten hat, um den Beklagten auf diesem Weg zur Durchführung der Reparaturarbeiten zu verpflichten, bevor er die Arbeiten auf dessen Kosten hat durchführen lassen. Auch bei Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über die GoA ist das Prinzip zu wahren, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris Rdnr. 15 ff.). Im vorliegenden Einzelfall war dies dem Kläger jedoch nicht zumutbar. Der Kläger bemühte sich über einen Zeitraum von zwei Jahren, ein Tätigwerden des Beklagten zu veranlassen, und stellte die ablehnende Haltung des Beklagten auch im Instanzenzug der Verwaltung zur Überprüfung. So richtete er seine Schreiben zunächst an den Zweckverband, dann schrieb er den Zweckverbandsvorsitzenden wiederholt persönlich an, sodann kündigte er eine - für ihn mit Kosten verbundene - anwaltliche Beratung an und - nachdem der Beklagte bei seiner Rechtsansicht verblieben war - holte er Rechtsrat bei der Prozessbevollmächtigten ein. Der Kläger wandte sich Anfang 2009 an die Rechtsaufsicht und befasste auch diese mit der streitigen Frage. Dies belegt ein Schreiben des Beklagten vom Juni 2009, das auf ein Schreiben des Klägers an die Rechtsaufsicht vom 30. Januar 2009 Bezug nimmt. Auch die Intervention des Klägers bei der Rechtsaufsicht führte offenkundig nicht zur Anerkennung seiner Rechtsauffassung, denn das angeführte Schreiben des Beklagten vom Juni 2009 belegt, dass der Beklagte gegenüber der Rechtsaufsicht Stellung genommen hatte und in der Folge davon ausging, sich mit seiner Rechtsansicht durchgesetzt zu haben, was er dem Kläger mitteilte (es sei „kein rechtsaufsichtliches Einschreiten“ zu erwarten). Dass der Kläger sodann nicht auch um gerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO nachsuchte, ist ihm in dem vorliegenden Einzelfall nicht vorzuwerfen. Der Kläger hatte vielmehr - wie vorstehend dargelegt - bereits auf verschiedenen Wegen und über einen längeren Zeitraum versucht, Rechtsklarheit herbeizuführen, bevor er schließlich den Reparaturauftrag auslöste. Darüber hinaus durfte der Kläger hier auch angesichts der (geringen) Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten - im Verhältnis zu eventuell anfallenden Gerichtsgebühren - unter Berücksichtigung von Schadensminderungspflichten von einer gerichtlichen Klärung vor der Auslösung des Reparaturauftrages absehen. 4. Die Ausführung der Reparatur entsprach hier auch dem objektiven Interesse des Beklagten. Die Reparatur ist sachgerecht erfolgt und die Wiederherstellung des Rohrabschnitts ist funktionstüchtig und auch im Übrigen tauglich. Die vom Kläger (nach Abzug von 44,03 € in der Vorinstanz) noch geltend gemachten Aufwendungen sind ihm mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch zu Recht in voller Höhe zuerkannt worden. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Der Vorhalt des Beklagten, die vom Kläger in Auftrag gegebene Reparatur sei nicht sachgerecht erfolgt, weil die Reparatur mindestens in der vorgefundenen Nennweite, also in DN 300 hätte ausgeführt werden müssen, um Rückstau zu vermeiden, ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der fach- und sachgerechten Ausführung hervorzurufen. Die Reparatur des Kanalabschnitts im Jahr 2009 knüpfte hier erkennbar an der im Jahr 2007 durchgeführten Notreparatur des Beklagten an, bei der nur die Rohr-Nennweite DN 150 verwendet wurde. Die Versatzstücke wurden hier sukzessiv an die vorhandenen Nennweiten angepasst und zudem wurde ein Revisionsschacht errichtet. Dies belegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2013; in der Niederschrift der Vorinstanz vom 6. März 2013 heißt es hierzu wörtlich: „Mit den Beteiligten wird die Rechnung vom 19. August 2009 besprochen. Der Kläger legt hierzu eine Prinzipienskizze vor. Dort ist ersichtlich, dass auf dem Nachbargrundstück ein Revisionsschacht gelegt worden ist, dieser Schacht dient dazu, den ursprünglichen Kanal zu reduzieren. Darüber hinaus sind im Gebäude des Klägers zwei Abzweige gesetzt worden, die in der Tat nicht unbedingt erforderlich sind. Darüber hinaus wurde aus Kostengründen dann mit Versatzteilen der Kanal auf die vorhandene Dimension des streitigen Kanals von 300 mm aufgeweitet, um den reparierten Abschnitt an den streitigen Kanal wieder anschließen zu können. Der Schacht dient im Übrigen dazu, um die Anbindung an den alten Kanal dicht zu bekommen. Der Kläger erläutert, dass die Reduzierung der Dimension in seinem Hausbereich daher herrührt, dass Herr J... von dem Beklagten zwei 150er Rohrteile zunächst in den zerstörten Abschnitt eingeschoben hatte und dann das Ganze zubetoniert wurde. Dies führte allerdings nur dazu, dass das Wasser von der größeren Dimensionierung des alten Kanals in den eingesetzten 150er Rohren vorbeilief und dann zu den genannten Problemen führte.“ Hieraus folgt, dass die teilweise Verwendung von Versatzstücken mit geringerer Nennweite als DN 300 darauf beruht, dass mit diesen Versatzstücken nach und nach wieder auf eine Nennweite von DN 300 aufgesetzt werden und somit eine sukzessive Anpassung erfolgen sollte, die sich (so die sog. Prinzipskizze, Bl. 149 GA) über mehrere Meter hinweg erstreckte. Dieses sukzessive Anschließen ist erkennbar gerade geeignet, um die Gefahr eines Rückstaus zu reduzieren. Hinzu kommt, dass der Kanal nach dem Vorbringen der Beteiligten ohnehin nicht an allen Stellen über eine Nennweite von DN 300 verfügt, sondern auch über geringere Nennweiten von DN 200 oder 250. Die zitierten Ausführungen in der Niederschrift der Vorinstanz vom 6. März 2013 sowie die sog. Prinzipskizze belegen zudem, dass - gerade um Rückstauproblemen vorzubeugen - auch der Revisionsschacht auf dem Nachbargrundstück des Klägers errichtet wurde. Darüber hinaus haben Kläger und Beklagter im Berufungsverfahren auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2017 übereinstimmend erklärt, dass seit Durchführung der Baumaßnahmen im Jahr 2009 keine Beeinträchtigungen des Grundstücks bzw. des Hauses des Klägers und in dem Bereich keine Probleme mit Niederschlagswasser aufgetreten sind. Hiernach ist der Vorhalt des Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. März 2015, die Reparatur hätte mindestens in der vorgefundenen Nennweite DN 300 ausgeführt werden müssen, um einen Rückstau zu vermeiden, rein spekulativ und nicht ansatzweise belegt, so dass dem nicht weiter nachzugehen war. Im Übrigen ist es auch in der Argumentation inkonsequent, dass der Beklagte, der im Rahmen der im Jahr 2007 ausgeführten Notreparatur selbst Versatzstücke mit einer Nennweite von (lediglich) DN 150 eingesetzt hat, ohne den Anschluss an die vorhandenen Nennweiten schrittweise herzustellen, dem Kläger eine unsachgemäße Ausführung der im Jahr 2009 veranlassten Reparatur vorhält, weil dieser ein Versatzstück ebenfalls mit Nennweite DN 150 eingebaut bzw. ausgetauscht hat. Nach alldem erweist sich die Ausführung der Reparatur mit sich in der Dimensionierung steigernden Nennweiten der Versatzstücke und mit dem Einbau eines Revisionsschachts nicht als unsachgemäß. Der wiederhergestellte Kanalabschnitt ist - auch nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2017 - funktionstüchtig und tauglich. Hiernach lagen die Maßnahmen auch im objektiven Interesse des Beklagten. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die (noch) geltend gemachte Höhe der Reparaturkosten, die deutlich unter dem Kostenvoranschlag liegen. Auch die Kosten entsprachen dem objektiven Interesse des Beklagten als dem für die Reparatur zuständigen Geschäftsherrn. 5. Dem Anspruch des Klägers bzw. dessen Höhe stehen auch nicht die weiteren Vorhalte des Beklagten entgegen: So kommt hier eine Aufrechnung mit angeblichen Gebührenforderungen des Beklagten nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Gera hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine Aufrechnung allenfalls nach Festsetzung einer Abgabe und deren Fälligkeit in Betracht kommen kann, was hier - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist. Auch der weitere Vorhalt des Beklagen, der Kläger habe durch den Überbau des Kanals mit seinem Wohnhaus den Rohrabschnitt selbst beschädigt, ist unbeachtlich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist rein spekulativ und nicht im Ansatz belegt. Der Beklagte als der für den Kanal verantwortliche Zweckverband hat nicht ansatzweise nachgewiesen - und im Übrigen auch nicht insoweit Gegenansprüche geltend gemacht -, dass der Kläger durch den Überbau den Kanalabschnitt beschädigt hätte. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial, dass der Überbau offenbar schon im Jahr 1982 existiert hat und mithin über Jahre geduldet ist. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht somit in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 2013 noch geltend gemachten und von der Vorinstanz zuerkannten Höhe von 1.272,56 €. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs hat die Vorinstanz nach Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO dem Kläger zutreffend in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zuerkannt. Der Beklagte hat als unterliegender Beteiligter nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. April 2013 - 2 K 234/11 Ge - wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 1.316,59 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.272,56 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren war zu ändern und insoweit ein einheitlicher Streitwert von 1.316,59 € festzusetzen. Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Aufteilung in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise, nämlich in einen „Rücknahmestreitwert“ und einen „Streitwert im Übrigen“, findet im Gesetz keine Stütze. Der vom Gericht festzusetzende Streitwert ist zuvörderst der Maßstab für die zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese sind hier nach dem Streitwert des Antrags zu bemessen, also unter Einbeziehung auch des erst nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Antrags. Anders als nach früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes führt eine Klagerücknahme nur dann zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren (von drei auf eine Gebühr), wenn durch sie das gesamte Verfahren beendet wird (vgl. Nummer 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Teilrücknahmen sind folglich insoweit irrelevant. Da mithin dem „Wert des zurückgenommenen Klageteils“ keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung zukommt, weil sich eine solche Teilrücknahme nicht auf die Gerichtsgebühren auswirkt, war für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufteilung kein Raum (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 3. November 2015 - 3 VO 448/15 -). Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf einen Betrag in Höhe von 1.272,56 € beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem das Verwaltungsgericht ihn verurteilt hat, dem Kläger Aufwendungen für die Reparatur eines über sein Grundstück verlaufenden Abwasserkanals zu ersetzen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Wasser- und Abwasserzweckverband, den Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI), dessen Rechtsvorgänger der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberes Rinnetal (WAZOR) war. Zu den Verbandsmitgliedern des Beklagten gehört neben anderen die Stadt K… - ... Der Beklagte hat unter anderem die Aufgabe, die Abwasserentsorgung, soweit deren Betreiben dem Verband obliegt, zu gewährleisten. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung K... gelegenen Grundstücks S... in K..., Flur 1, Flurstück a..., das im Verbandsgebiet des Beklagten liegt. Das Grundstück liegt in einem Geviert, das im Süden und im Westen von der W..., im Norden vom N... und im Osten von der S... eingegrenzt wird. Das Geviert ist straßenseitig in jeweiliger Straßenreihenbebauung bebaut und weist in den hinteren Grundstücksbereichen vereinzelte Bebauung auf. Auch das Grundstück des Klägers ist straßenseitig sowie im hinteren Grundstücksbereich jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Ausweislich eines aus dem Jahr 1936 stammenden Anlageplans verläuft mitten durch das Wohngeviert ein (historischer) Abwasserkanal (bestehend aus einem Tonrohr der Nennweite 300 mm Durchmesser - „Tonrohr NW 300“). Der Kanal verläuft von der W... im Süden in Richtung N... im Norden durch den rückwärtigen Bereich der Privatgrundstücke. Im hinteren Bereich des Grundstücks des Klägers unterquert der Kanal das im rückwärtigen Grundstücksbereich stehende Wohnhaus. 1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten des Zweckverbandes in der S... im Februar 2007 einen Mitarbeiter des Beklagten auf den historischen Kanal, den er auf seinem Grundstück nach einer Suchschachtung vorgefunden habe, aufmerksam gemacht habe. Der Kanal sei auf einer Länge von ca. 1,5 Metern im Überbauungsbereich seines hinteren Wohngebäudes zusammengebrochen und habe starke Geruchsbelästigungen und Ausspülungen im Fundamentbereich verursacht. Der Kanal sei in den Bestandsunterlagen des Beklagten nicht verzeichnet. Ein Begasungs- bzw. Benebelungsversuch des Beklagten habe ergeben, dass sich der Kanal parallel zur S... vom oberen Teil der W... bis hin zum N...-... über die rückwärtigen Privatgrundstücke erstrecke und in Betrieb sei. Der freigelegte sichtbare Bereich der Schadstelle unter seinem - des Klägers - Gebäude sei auf Veranlassung des Zweckverbands notdürftig durch Einbetonieren einer sog. „150er KG-Rohrlänge“ - eines Kanalgrundrohres mit Nenndurchmesser DN 150 mm - repariert worden. Die Geruchsbelästigung habe sich dadurch aber nur unwesentlich verbessert, so dass weitere Schäden zu vermuten seien. Sein Wohnhaus werde derzeit grundsaniert. Deshalb fordere er den Beklagten auf, den Kanal im Bereich seines Grundstücks fachgerecht zu sanieren oder zuverlässig stillzulegen. Mit an den Zweckverbandsvorsitzenden persönlich gerichtetem Schreiben vom 10. Januar 2008 bezog sich der Kläger auf sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben. Er habe auf die Dringlichkeit hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz mündlicher Erinnerungen der Zweckverband nicht reagiert habe. Er sehe sich gezwungen, dem Zweckverband mögliche Schadenersatzforderungen anzukündigen, die aus der Baubehinderung und damit verbundener kredittechnischer Nachteile entstünden. Mit erneut an den Zweckverbandsvorsitzenden gerichtetem Schreiben vom 2. Juli 2008 mahnte der Kläger nochmals eine Bearbeitung des Anliegens an und stellte für den Fall weiterer Untätigkeit in Aussicht, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörde zu wenden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Leitung auf privatem Grund befände und gemeinsame Anschlussleitung der Anlieger sei. Die öffentliche Einrichtung zur Entwässerung der betroffenen Grundstücke befinde sich in der S... bzw. in der W...; hier seien Anschlüsse hergestellt worden, die nach der Entwässerungssatzung zu nutzen seien. Eine Weiternutzung der Leitung sei zur Ableitung von Regenwasser möglich, soweit die Nutzer alles Erforderliche privatrechtlich regelten und Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Sicherung eigenständig organisierten. Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 11. August 2008 entgegen. Der Kanal sei Teil der öffentlichen Anlage. Es handele sich um einen Hauptsammler, was sich bereits aus der Dimensionierung der Leitung mit dem Querschnitt von DN 300 mm ergebe. Die Leitung stelle eine Verbindung zwischen den Kanälen in der W... und dem Hauptkanal im N... dar und sei damit Teil des Gesamtentwässerungssystems. Der Kanal sei etwa im Zeitraum von 1860 bis 1880 errichtet worden und habe sowohl als Abwasserkanal als auch als Löschwasserkanal gedient. Er sei immer Bestandteil der Entwässerungsanlage gewesen und als solcher auch in den historischen Bestandskarten verzeichnet. Die provisorisch durchgeführte Reparatur des Beklagten im April 2007 lege jedenfalls nahe, dass dem Beklagten dieser Umstand bekannt sei. Die Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung bestehe nicht nur aus den aktuell und zukünftig benötigten Anlagenbestandteilen, sondern auch aus dem historischen Bestand, möge dieser perspektivisch auch keine Bedeutung mehr haben. In letzterem Fall sei es erforderlich, dass solche Anlagenteile ordnungsgemäß zurückgebaut bzw. nach den Regeln der Technik verpresst werden. Er - der Kläger - habe weder nachbarrechtlich noch praktisch Möglichkeiten, auf die Stilllegung bzw. Sanierung des Kanals hinzuwirken. Der desolate Zustand hindere ihn seit über einem Jahr, sein Wohnhaus fertig zu stellen. Werde der Beklagte weiterhin nicht aktiv, werde er - der Kläger - sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden bzw. seine Forderung gerichtlich durchsetzen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 17. November 2008 den Kläger erneut auf den Mischwasserkanal in der S... hin, der im Jahr 2006 errichtet worden sei. Damit sei der Anschluss aller Grundstücke, die Anlieger der S...-... seien, an das öffentliche Abwassernetz hergestellt worden. Dieser Mischwasserkanal sei für die anfallenden Abwässer zu nutzen. Die hinter den Häusern der S... verlaufende Entwässerungsleitung sei keine Verbandsanlage und könne nur bei privatrechtlicher Einigung der Anlieger weitergenutzt werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ein weiterer Aufschub der Sanierungsarbeiten an seinem Wohnhaus nicht mehr vertretbar sei, da seine Bank Bereitstellungszinsen für den Baukredit fordere und ein Mietvertrag mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 abgeschlossen worden sei. Um den Vertrag zu erfüllen, habe er zum 15. Mai 2009 eine Firma mit den Estricharbeiten für den Fußboden im Erdgeschoss seines Hauses beauftragt. Er fordere den Beklagten letztmalig auf, eine fachgerechte Reparatur des Kanals durchzuführen, da nach Beginn der Innenausbauarbeiten dazu keine Gelegenheit mehr bestehe bzw. der nachträgliche Sanierungs- und Entschädigungsaufwand sich potenzieren werde. Der Beklagte möge die kostenmäßig noch überschaubare Reparatur veranlassen. Ansonsten werde er - der Kläger - einen Rechtsbeistand zuziehen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2009 forderte auch die inzwischen beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten unter Fristsetzung auf, das unterhalb des Gebäudes liegende Abwasserrohr instand zu setzen. Ansonsten werde eine Fremdfirma beauftragt und die anfallenden Kosten würden dem Beklagten in Rechnung gestellt. Die Prozessbevollmächtigte machte geltend, dass es sich bei der Leitung sowohl nach natürlicher Betrachtungsweise als auch aus rechtlicher Sicht um eine öffentliche Entwässerungsleitung handele, so dass der Beklagte für die Reparatur verantwortlich sei. Über die Leitung würden insgesamt 13 Grundstücke abwasserseitig entsorgt. Die Abwasserbeseitigungspflicht sei durch Annahme der Verbandssatzung gemäß § 58 Abs. 1, 4 des Thüringer Wassergesetzes auf den Beklagten übergegangen. Dieser sei durch Übernahme des Altanlagevermögens in sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich sämtlicher Anlagenteile eingetreten. Nach Verstreichen der gesetzten Frist informierte die Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten unter erneuter Fristsetzung über die zwischenzeitlich eingeholten Angebote zur Schadensbeseitigung. In einem Schreiben an die Bevollmächtigte des Klägers vom 19. Juni 2009 nahm der Beklagte Bezug auf ein Schreiben der Interessengemeinschaft „S...“ vom 30. Januar 2009. Mit jenem Schreiben hatte sich die Interessengemeinschaft, der auch der Kläger angehört, an die Kommunalaufsicht beim Landratsamt des …-Kreises gewandt. In dem vorgenannten Schreiben vom 19. Juni 2009 informierte der Beklagte den Kläger über den Inhalt seiner an die Kommunalaufsicht übermittelten Stellungnahme, laut der er an seiner Rechtsansicht festgehalten habe, wonach der Kanal nicht zum Anlagenvermögen des WAZOR - des Rechtsvorgängers des Beklagten - gehört habe und somit nicht in das Anlagenvermögen des Beklagten übergegangen sei. Er - der Beklagte - habe von der Kommunalaufsicht keine anders lautende Mitteilung erhalten, ein rechtsaufsichtliches Einschreiten scheine nicht geboten. Die Übernahme der Kosten für die Beseitigung eines angeblichen Schadens werde abgelehnt. Der Kläger ließ die Reparaturarbeiten auf eigene Rechnung ausführen. Hierbei entstanden ihm ausweislich der Rechnung des beauftragten Unternehmens vom 19. August 2009 Kosten in Höhe von 1.316,59 €, die er vergeblich beim Beklagten geltend machte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 übersandte der Kläger dem Beklagten einen Auszug aus dem historischen Plan zum Entwässerungssystem der Stadt K... aus dem Jahr 1936, wonach der Kanal als Altbestand kartiert sei. Ferner wurde eine Bestandskarte des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gera (VEB WAB Gera) aus dem Jahr 1982 vorgelegt, in der ein Teil des Kanals ausgehend vom N... -... über fünf Flurstücke in Richtung Süden verlaufend verzeichnet ist. Der Kanal sei - so der Kläger - zu einem späteren Zeitpunkt weder ausgesondert noch entwidmet worden. Der Beklagte sei in sämtliche Rechte und Pflichten für ältere Anlagenteile eingetreten. Dies gelte auch für Anlagen, die ursprünglich der Stadt K... zur Erfüllung der Abwasserpflicht gedient hätten und später auf den WAZOR und damit auf den Beklagten übergegangen seien. 2. Am 16. Februar 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen hat. Mit der Klage macht der Kläger die für die Reparatur des Kanals aufgewandten Kosten dem Beklagten gegenüber als Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag geltend. Er hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er ein Geschäft des Beklagten geführt habe. Die Reparatur des Kanals habe dem Beklagten oblegen. Der Kanal sei Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und nicht etwa - wie der Beklagte meine - eine Privatleitung der daran angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Leitung werde seit 1936 als öffentlicher Kanal genutzt. Der Plan zum Entwässerungssystem der Stadt K... aus dem Jahr 1936 zeige, dass der Abwassersammler bereits damals Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt K... gewesen sei. Über den in den rückwärtigen Grundstücksbereichen verlaufenden Kanal seien die betreffenden Flurstücke in dem Geviert abwasserseitig entsorgt worden. Der Kanal sei ferner im Bestandsplan des VEB WAB von 1982 verzeichnet. Der Kanal sei dem Beklagten auch bekannt. Die Stadt K... sei Verbandsmitglied des Beklagten. Mit deren Beitritt zum Zweckverband sei die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beklagten übergegangen. Durch die Übernahme des Altanlagenvermögens des WAZOR sei der Beklagte in sämtliche Rechte und Pflichten auch bezüglich älterer Anlagenteile eingetreten. Das Anlagenvermögen sei auf der Grundlage der Bestandspläne des ehemaligen VEB WAB aus dem Jahr 1982 bzw. des ehemaligen WAZOR übernommen worden. In diesem Plan sei der betreffende Kanal mit einer Einbindung in einen Sammelschacht im N... dargestellt. Allerdings verlaufe ausweislich dieses Planes der Kanal nur über die ersten fünf der elf Grundstücke des Gevierts. Offenbar sei der weitere Verlauf des Kanals im Zeitpunkt der Planerstellung unklar gewesen. In einem Bestandsplan der Stadt K... von 1951 sei der Verlauf über ein weiteres Grundstück gestrichelt markiert worden, woraus deutlich werde, dass sich der Kanal offensichtlich fortgesetzt habe. Die Unterlagen belegten, dass der streitbefangene Kanal immer bekannt gewesen, sein Verlauf aber teilweise in Vergessenheit geraten sei. Der Kanal sei auch nie stillgelegt oder entwidmet worden. Etwas anderes folge insbesondere nicht aus dem baulichen Zustand des Kanals und des Übergabeschachtes in der W... Dieser Übergabeschacht im Süden des Gevierts sei nicht mit Erde verfüllt gewesen, sondern durch die Straßendecke überbaut worden. Im öffentlichen Gehwegbereich sei in der südlich angrenzenden W... bei Reparaturarbeiten ein überpflasterter Schachtdeckel gefunden und geöffnet worden. Dieser Abwasserschacht verbinde den in der W... befindlichen Kanal mit dem umstrittenen Kanal, was sich mit dem vorgelegten historischen Kartenauszug decke. Eine vom Kläger in Auftrag gegebene Kamerabefahrung habe diesen Sachverhalt ergeben. Ein Anschluss- und Benutzungszwang für den Kanal in der S... sei für die Zeit vor 2006 nicht ausgesprochen worden. Für die Annahme einer Entwidmung genüge nicht die bloße anderweitige Anschlussmöglichkeit. Nichts anderes folge daraus, dass für den Anschluss des streitbefangenen Kanals seitens des Beklagten keine Grundgebühr erhoben worden sei. Für den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sei ein entgegenstehender Wille des Beklagten nach § 679 BGB unbeachtlich. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Klage in Höhe von 44,03 € im Hinblick darauf zurückgenommen, dass im Rahmen der Reparatur auch zwei Anlieger-Versatzstücke eingebaut wurden. Er hat noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.272,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Er - der Beklagte - habe die streitbefangene Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gewidmet. Aus seinem Satzungsrecht ergebe sich, dass der Grundstücksanschluss am Kontrollschacht und bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachts an der Grundstücksgrenze ende. Die sich anschließende Hausanschlussleitung auf privaten Grundstücken gehöre nicht mehr zur öffentlichen Einrichtung. Bei der streitbefangenen Leitung handele es sich um eine solche Hausanschlussleitung. Die Eintragung der Leitung in einem Bestandsverzeichnis der Stadt K... aus dem Jahre 1936 ändere daran nichts. Es sei davon auszugehen, dass die Leitung im Rahmen der Errichtung des Kanals in der W... im Jahr 1936 abgetrennt worden sei. Kanal und dazugehöriger Schacht seien nicht beseitigt worden. Die Kamerabefahrung habe ergeben, dass der angeführte Schacht keine Funktion mehr besitze. Der Schacht sei vollständig mit Erdreich verfüllt gewesen. In dem dem Beklagten vorliegenden Bestandsplan des VEB WAB Gera aus dem Jahr 1982 sei der angeführte Schacht nicht eingezeichnet. Die Kamerabefahrung habe auch ergeben, dass die streitbefangene Leitung keinerlei Funktion mehr habe und allenfalls Niederschlagswasser entsorgt werde. Die Leitung sei auch in keinem Bestandsverzeichnis des Beklagten enthalten. Zudem erfolge eine Gebührenerhebung nur für die Inanspruchnahme des Kanals in der S..., nicht aber für den streitbefangenen Kanal. Es werde nicht bestritten, dass der Beklagte Kenntnis vom Vorhandensein des streitbefangenen Kanals gehabt habe, wenn auch nicht in seiner gesamten Länge. Dies führe aber nicht dazu, dass er Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sei. Für den Beklagten habe es sich immer um eine private Grundstücksleitung gehandelt. Jedenfalls dem Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 sei zu entnehmen, dass der Kanal nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sei. Im Jahr 2006 sei der Mischwasserkanal in der S... erneuert worden. Auch dies bedeute, dass das klägerische Grundstück seit jeher die Möglichkeit gehabt habe, anfallende Abwässer in den Kanal in der S... einzuleiten. Die geltend gemachte Forderung müsse auch der Höhe nach bestritten werden. Insbesondere sei fragwürdig, dass 12 Meter Leitung „PVC DN 150“ eingebaut worden seien. Sollte es sich bei der streitbefangenen Leitung um einen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung handeln - so der Beklagte -, rechne er mit anstehenden Grundgebühren auf. Mit Urteil vom 24. April 2013 - Az.: 2 K 234/11 Ge -, berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2013, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und im Übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.272,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des über sein Grundstück verlaufenden Kanals folge aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB, die im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung fänden. Der Kläger habe ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen vorgenommen, ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein. Der entgegenstehende Wille des Beklagten sei in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz 2, 679 BGB für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs unbeachtlich. Der betreffende Kanal habe im Zeitpunkt der vom Kläger veranlassten Reparatur zum Anlagenvermögen des Beklagten gehört, so dass diesem und nicht dem Kläger die Unterhaltung des Kanals oblegen habe. Nach dem Akteninhalt sei davon auszugehen, dass die über die rückwärtigen Grundstücke der S... verlaufende Abwasserleitung zum Anlagenbestand und damit zur öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung des Beklagten gehöre. Ferner sei nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass der rückwärtige Kanal, der in den rückwärtigen Grundstücksbereichen des Gevierts zwischen S...-..., N... und W... verlaufe, zumindest der Niederschlagsentwässerung verschiedener Grundstücke des betreffenden Gevierts diene. Eine entsprechende Funktion des Kanals habe der Beklagte den Eigentümern der betreffenden Grundstücke sogar gestattet, indem er in seinem Schreiben vom 16. Juli 2008 darauf hingewiesen habe, dass eine Weiternutzung des Kanals zur Ableitung von Regenwasser möglich sei, sofern die Grundstückseigentümer dessen Instandhaltung übernähmen. Ferner habe der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Benebelung des Kanals im Jahr 2007 dazu geführt habe, dass in verschiedenen Dachrinnen von Gebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich Nebel aufgestiegen sei. Daraus folge ebenfalls, dass die Entwässerung des Niederschlagswassers über den streitigen Kanal noch erfolge. Die Entsorgung des Niederschlagswassers sei aber gemäß §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 ThürWG Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgung, so dass der Kanal der Aufgabe der öffentlichen Abwasserentsorgung weiterhin diene. Diese Entwässerungssituation habe der Beklagte bislang noch nicht beendet. Insbesondere habe er nicht für Rechtsklarheit gesorgt und einen Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber dem Kläger bzw. gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern mit dem erforderlichen Regelungsgehalt angeordnet. Der Kanal sei durch den Beklagten bislang auch nicht entwidmet worden. Eine solche Entwidmung sei insbesondere nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 erfolgt. Für eine konkludente Entwidmung spreche ferner nicht der Umstand, dass der ehemalige Übergabeschacht des streitgegenständlichen Kanals in der W... seit geraumer Zeit nicht mehr gewartet bzw. genutzt werde. Lichtbilder belegten, dass der Kanal und die Anbindung an den historischen Schacht in der W... nicht zurückgebaut oder beispielsweise verpresst worden seien. Der Kläger habe ferner mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Er sei davon ausgegangen, eine Aufgabe des Beklagten zu erledigen. Dass die Reparatur auch eigenen Interessen des Klägers gedient habe, stehe - so das Gericht - der Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens nicht entgegen. Dem Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe ferner nicht entgegen, dass die Geschäftsführung des Klägers dem Willen des Beklagten widersprochen habe. Der Kläger habe sich seit Jahren bei dem Beklagten um eine Sanierung des Kanalabschnitts auf seinem Grundstück bemüht. Dieser habe aber seine Zuständigkeit für den Kanal bestritten. Der Kläger habe dem Beklagten ausreichend Zeit eingeräumt, um die Angelegenheit zu klären. Folglich habe er auch nicht eigenmächtig gehandelt. Hiernach sei der entgegenstehende Wille des Beklagten im Sinne des § 679 BGB unbeachtlich. 3. Gegen das dem Beklagten am 16. Juli 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 16. August 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und weiterhin das Vorliegen eines objektiv fremden Geschäfts bestritten. Der betroffene Leitungsabschnitt befinde sich bereits nicht in dem nach der Thüringer Eigenbetriebsverordnung geführten Anlagennachweis. Selbst wenn - so der Beklagte - die streitgegenständliche Leitung in einem Bestandsverzeichnis der Stadt K... aus dem Jahr 1936 eingezeichnet sei, führe dies nicht dazu, dass die Leitung noch Bestandteil der öffentlichen Einrichtung des Verbandes sei. Auch nach dem damaligen Planungskonzept habe ausschließlich die im Jahr 1936 neu errichtete Leitung der Abwasserentsorgung dienen sollen. Aus welchen Gründen der streitgegenständliche Kanal und der dazugehörige Schacht damals nicht zurückgebaut worden seien, sei unklar. Jedenfalls habe der Kanal schon im Jahr 1936 seinen öffentlichen Charakter verloren, da er nicht mehr zur Abwasserbeseitigung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Kanal für die Niederschlagsentwässerung nicht benötigt werde. Diese könne über die im öffentlichen Straßenraum verlegten Mischwasserkanäle erfolgen. Dass das Niederschlagswasser in rechtswidriger Weise - so der Beklagte - in den Kanal eingeleitet werde und dies in kulanter Weise bei Übernahme der Instandhaltung des Kanals durch die Grundstückseigentümer vom Beklagten geduldet werde, sei lediglich ein Entgegenkommen des Beklagten. Der Kanal sei nicht für die Allgemeinheit nutzbar. Er sei nicht im öffentlichen Straßenraum verlegt. Eine Anschlussmöglichkeit sei nur für einen ganz eng begrenzten Kreis von Grundstückseigentümern möglich. Eine Entwidmung sei jedenfalls spätestens durch das Schreiben vom 17. November 2008 erfolgt. In dem Schreiben sei wörtlich ausgeführt, dass die bestehende Entwässerungsleitung hinter den Häusern keine Verbandsanlage sei und nur bei privatrechtlicher Einigung aller Anlieger weiter genutzt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe die Entwidmung maßgeblich davon abhängig gemacht - so der Beklagte -, dass der Anschluss- und Benutzungszwang nicht angeordnet worden sei. Jedoch bestehe dieser schon kraft satzungsrechtlicher Anordnung. Es könne nicht zum Nachteil des Beklagten wirken, dass dieser nicht unter Androhung von Zwangsmitteln den Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt, sondern die Möglichkeit eingeräumt habe, die Leitung weiter als Privatleitung zu betreiben. Für eine konkludente Entwidmung spreche außerdem, dass der ehemalige Übergabeschacht des Kanals in der W... vor geraumer Zeit im Rahmen von Straßenbauarbeiten mit einer Asphaltdecke bzw. mit Pflastersteinen überzogen worden sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fehle es auch - so der Beklagte - an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Auf jeden Fall handele es sich um ein sogenanntes auch-eigenes Geschäft. Dem Kläger sei es vornehmlich darum gegangen, sein Bauvorhaben kurzfristig zu verwirklichen; die Annahme des Gerichts, dass die Reparatur erfolgt sei, um Schaden von ihm - dem Beklagten - fernzuhalten, überzeuge nicht und habe im Hintergrund gestanden. Der Kläger hätte - so der Beklage - ihn gerichtlich zur Durchführung der Reparaturarbeiten verpflichten müssen, bevor er die Arbeiten auf seine Kosten habe durchführen lassen. Es handele sich sozusagen um eine aufgedrängte Geschäftsführung, für die eine Erstattung der Kosten nicht verlangt werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe dem Anspruch auch entgegen, dass die Geschäftsführung des Klägers dem Willen des Beklagten widersprochen habe. 4. Die vom Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2014 (Az.: 4 ZKO 550/13) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung hat der Beklagte weitergehend wie folgt begründet: Falls es sich um eine öffentliche Leitung handele, sei diese von jeglicher Überbauung freizuhalten gewesen. Dem Kläger könne ein Anspruch auf Kostenerstattung auch deshalb nicht zustehen, weil er oder sein Rechtsvorgänger in unzulässiger Weise die Leitung überbaut hätten. Der Kläger müsse den Widerspruch aufklären, dass einerseits der streitgegenständliche Kanal auf der Nordseite der W... in der Plandarstellung über dem unbebauten Teil des Flurstücks b... verlaufe, andererseits die beiliegenden Fotos ein Kanalrohr unterhalb eines Gebäudes zeigten. Der Kanal sei auch nicht grundbuchrechtlich gesichert. Es bestünden unabhängig vom Satzungsrecht bzw. von einer bestehenden Widmung des Kanals keine Duldungsansprüche gegenüber den Eigentümern der Grundstücke, über die der Kanal verlaufe. Im Umkehrschluss könne vom Beklagten nicht verlangt werden, eine Leitung zu sanieren, die er nicht benötige und für die er keine Rechte besitze. Im Übrigen werde eingeschätzt, dass die vom Kläger in Auftrag gegebene Reparatur nicht sachgerecht erfolgt sei und auch deshalb eine Kostenübernahme abzulehnen sei. Die Reparatur hätte - so der Beklagte - mindestens in der vorgefundenen Nennweite, also in „DN 300“ ausgeführt werden müssen, um Rückstau zu vermeiden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass, falls der Kanal Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten sei, hierfür eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) entstanden wäre. Diese umfasse das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau zu betreten oder sonst zu benutzen. Soweit daher diese Leitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sei, bestehe kraft Gesetzes auch ein Schutzstreifen mit einer Breite von 4 m (je 2 m links und rechts der Leitungstrasse). Diese Leitungstrasse sei dann in diesem Bereich frei von Bebauung zu halten. Auch tief wurzelnde Gewächse dürften in diesem Schutzstreifen nicht angepflanzt werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. April 2013, berichtigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. September 2013, abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält dem Vorbringen des Beklagten entgegen, es sei unschädlich, dass er - der Kläger - mit seiner Vorgehensweise auch eigene Interessen verfolgt habe. Unter der Prämisse, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kanal um einen öffentlichen Kanal handele, habe dessen Reparatur im Interesse des Beklagten liegen müssen. Sein - des Klägers - Interesse an der Beseitigung der Geruchsbelästigungen durch den defekten Kanal trete hier zurück. Darüber hinaus nimmt der Kläger auf die vorgelegten Pläne Bezug, den Plan der Stadt K... aus dem Jahr 1936, einen Plan der Stadt K... aus dem Jahr 1951 sowie einen Plan des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gera aus dem Jahr 1982. Von der allgemeinen Nutzbarkeit des Leitungsabschnitts sei auch heute noch auszugehen. Der noch vorhandene Kanalabschnitt beginne in der Mitte der W..., in der auch nach Kompletterneuerung der Kanalisation nachweislich mindestens eine Einleitstelle vorhanden sei. Im weiteren Verlauf quere er elf Privatgrundstücke und ende in einem Schacht im öffentlichen Bereich des N...- ... und damit in einer Sammelleitung. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe eine mögliche Entwidmung des Übergabeschachtes durch Unterbleiben der Nutzung und Überbau nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) sowie den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vorgang (eine Heftung mit Lichtbildern und Plänen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.