Beschluss
5 N 478/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0220.5N478.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, über den der Senat gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden kann, ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO. Mit den von dem Antrag auf Ungültigerklärung erfaßten Regelungen der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Januar 1987 greift der Antragsteller Rechtsvorschriften an, die im Range unter dem Landesgesetz stehen; hierfür sieht § 11 Abs.1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAG VwGO) die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof steht nicht gem. § 47 Abs.3 VwGO eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Nach Art.132 der Verfassung des Landes Hessen ist dem Hessischen Staatsgerichtshof lediglich für Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber für Satzungen die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit der Verfassung vorbehalten. Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bestehende Erfordernis, daß durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung ein Nachteil eingetreten oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 47 Abs.2 Satz 1 VwGO), ist ebenfalls erfüllt. Als Eigentümer eines Grundstücks, welches durch eine in Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin aufgeführte Straße -- die der Reinigungsklasse I zugeordnete C-Straße -- erschlossen wird, unterliegt der Antragsteller der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für die städtische Straßenreinigung gem. §§ 4, 5 und 6 StrRS. Da er auf dieser Grundlage durch Bescheid vom 27. Oktober 1987 zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von monatlich 45,-- DM ab 1. Januar 1987 herangezogen worden ist, hat er bereits einen Nachteil erlitten. Die Anfechtung des Bescheides durch den Widerspruch vom 27. Oktober 1987 berührt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schließt das Normenkontrollverfahren neben einem Anfechtungsverfahren, innerhalb dessen die Norm inzidenter zu prüfen ist, nicht aus. Die Verfahren haben ein unterschiedliches Ziel und dienen einem unterschiedlichen rechtspolitischen Zweck. Bei der Normenkontrolle wird objektives Recht geprüft, im Anfechtungsverfahren hingegen die Frage, ob der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 8. September 1961 -- I 29/61 -- ESVGH 11,128; Senatsbeschluß vom 30. Juni 1977 -- V N 11/73 -- ESVGH 28,17). Der Antrag ist auch begründet. Die von dem Antragsteller beanstandeten Regelungen in §§ 5 und 6 StrRS sind ungültig. Das führt für die hiermit in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehenden Vorschriften der Satzung ebenfalls zu deren Ungültigkeit. In formeller Hinsicht ist allerdings die Straßenreinigungssatzung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Januar 1987 nicht zu beanstanden. Die Neubekanntmachung beruht auf Art.III Ziff. 4 der "15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt F" vom 12. Dezember 1986, die am 11. Dezember 1986 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und auf Verfügung des Magistrats vom 12. Dezember 1986 in der Ausgabe Nr.52/1986 der "Mitteilungen der Stadt F" vom 23. Dezember 1986 öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Neubekanntmachung selbst ist auf Verfügung des Magistrats vom 7. Januar 1987 in der Ausgabe Nr.7/87 vom 10. Februar 1987 der Mitteilungen der Stadt F folgt. Die Veröffentlichung in dem vorgenannten Veröffentlichungsblatt ("Amtsblatt für Frankfurt am Main") entspricht der Veröffentlichungsregelung in § 8 Abs.1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. In materieller Hinsicht sind die beanstandeten Regelungen in der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin an § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S. 437 (HStrG) zu messen. Diese Vorschrift geht in ihrem Abs.1 zunächst von dem Grundsatz aus, daß die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage -- auch Bundesstraßen -- zu reinigen hat. Die Abs.2 bis 4 enthalten sodann Regelungen über die Möglichkeit der Ausdehnung der gemeindlichen Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und über den Umfang der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Winter. § 10 Abs.5 HStrG sieht schließlich folgendes vor: "Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs.1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt." Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist danach die von der Gemeinde als eigene Aufgabe durchzuführende Straßenreinigung (§ 10 Abs.1 HStrG). Durch § 10 Abs.5 HStrG werden der Gemeinde zwei Möglichkeiten eröffnet, auf die "Anlieger", als welche im folgenden verkürzt die "Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke" bezeichnet werden sollen, Zugriff zu nehmen. Die Gemeinde kann entweder -- so die erste Alternative des § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG -- die an sich ihr obliegende Straßenreinigungsaufgabe durch Satzung auf die Anlieger abwälzen. Dann wird die Straßenreinigung zu einer Aufgabe der Anlieger und ist von diesen durch Vornahme der in der Satzung im einzelnen geregelten Reinigungsleistung zu erfüllen. Oder aber die Gemeinde kann -- so die zweite Alternative des § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG -- durch Satzung die Anlieger "zu den entsprechenden Kosten" heranziehen. In diesem Falle bleibt die Straßenreinigung gemeindliche Aufgabe; die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch nach Maßgabe der Satzung auf die Anlieger umgelegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 --5 N 1/83-- ESVGH 36,60 = ZMR 1986,101 = DVBl.1986,778 = ZKF 1986,112) klargestellt hat, setzt die Erhebung einer Reinigungsabgabe auf der Grundlage des § 10 Abs.5 Satz 1 zweite Alternative HStrG kein Benutzungsverhältnis voraus, welches dadurch zustande kommt, daß die Gemeinde in einem ersten Schritt ihre Reinigungspflicht auf die Anlieger abwälzt und sodann -- in einem zweiten Schritt -- zur Erfüllung dieser Reinigungspflicht die Inanspruchnahme der gemeindlichen Reinigungsanstalt über den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreibt. Der Sinn des § 10 Abs.5 Satz 1 zweite Alternative HStrG besteht gerade darin, dieses umständliche Verfahren -- dessen sich allerdings auch heute noch manche Satzung in Hessen bedient -- überflüssig zu machen. Die hier geregelte Straßenreinigungsabgabe ist eine "Abgabe eigener Art", die den begrifflichen Anforderungen der Benutzungsgebühr nach § 10 Abs.1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht unterliegt und demzufolge unabhängig von einer Benutzung der gemeindlichen Reinigungsanstalt von den Eigentümern oder Besitzern der erschlossenen Grundstücke erhoben werden kann. Die Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts in § 10 Abs.5 Satz 2 HStrG ist insoweit nur als eine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., S.24/25 des amtlichen Abdrucks; ferner Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 670). Mit der Regelung der Gebührenpflicht in den §§ 4 bis 6 StrRS hat die Antragsgegnerin von der Ermächtigung in § 10 Abs.5 Satz 1 zweite Alternative HStrG Gebrauch gemacht, für die als eigene Aufgabe durchgeführte Straßenreinigung eine Reinigungsabgabe zu erheben. Daß die Antragsgegnerin die Straßenreinigung als eigene Aufgabe -- wie es dem gesetzlichen Regelfall in § 10 Abs.1 HStrG entspricht -- durchführt, ergibt sich aus § 2 Abs.1 StrRS. Eine Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger ist nur für den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen ausgesprochen (§ 2 Abs.1 Satz 3, § 3 StrRS). Soweit in § 2 Abs.2 Satz 1 StrRS die Eigentümer der durch die reinigungspflichtigen Straßen erschlossenen Grundstücke als "Benutzer" der städtischen Straßenreinigungseinrichtung bezeichnet werden und in § 2 Abs.4 Satz 1 StrRS von einer "Verpflichtung" auch der Eigentümer von Hinterlieger- oder Teilhinterliegergrundstücken die Rede ist, handelt es sich um mißverständliche Anklänge an die früher weitverbreitete Konstruktion des Benutzungsverhältnisses zwischen der Gemeinde und den Anliegern; ihnen kann angesichts der im übrigen eindeutigen Regelung -- insbesondere fehlt eine den Anschluß- und Benutzungszwang anordnende Satzungsbestimmung -- nicht entnommen werden, der Satzungsgeber habe sich vorgestellt, die Straßenreinigungsaufgabe generell -- also nicht nur für den Bereich des Winterdienstes auf Gehwegen -- auf die Anlieger zu übertragen und sie sodann durch die vorgeschriebene Inanspruchnahme der städtischen Reinigungseinrichtung erfüllen zu lassen. Bei einer Abwälzung der Straßenreinigungskosten nach § 10 Abs.5 Satz 1 zweite Alternative HStrG sind die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke kostentragungspflichtig. Nach dem Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 (a.a.O.) folgt aus dieser Regelung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, daß die erschlossenen Grundstücke gleichmäßig nach einem einheitlichen Maßstab belastet werden müssen. Demzufolge sind z.B. Hinterliegergrundstücke, denen die Erschließungswirkung der Straße ebenfalls zugute kommt, den gleichen Bemessungsregeln zu unterwerfen, wie unmittelbar angrenzende Grundstücke. Eine Unterscheidung zwischen qualitativ besser und schlechter erschlossenen Grundstücken, die es als solche gestatten würde, die Grundstücke unterschiedlich stark zu belasten, ist nicht möglich. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, daß der Gebührenmaßstab in § 6 StrRS dem Gebot der gleichmäßigen Belastung der erschlossenen Grundstücke nicht gerecht wird. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der Neufassung des § 6 StrRS durch die 15. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1986 die Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke, die mit der Aufteilung einer gemeinsamen Frontlänge und der daraus folgenden nur anteiligen Belastung verbunden war, beseitigt. Die an die Stelle dieser Regelung getretene Neufassung weist jedoch insoweit einen Gleichheitsverstoß auf, als die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Reinigungsfläche bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken durch Vervielfältigung der halben Straßenbreite mit der tatsächlichen Frontlänge, bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Abs.4 Satz 2 StrRS hingegen durch Vervielfältigung der halben Straßenbreite mit einer der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche entsprechenden "Frontlänge" zu ermitteln ist. Hierin ist ein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarender Maßstabswechsel zu sehen. Die Antragsgegnerin meint, sich mit der Bemessung der "Straßenfrontlänge" bei Hinter- und Teilhinterliegern nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche noch im System des Frontmetermaßstabes zu bewegen, der ungeachtet der ihm anhaftenden Schwächen als zulässiger Maßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht allgemein anerkannt ist. Sie begründet dies unter Hinweis auf den bereits mehrfach zitierten Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1985 (a.a.O.) damit, daß eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügende Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes im Falle des Vorhandenseins von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken die Bildung und Zugrundelegung fiktiver Frontlängen für diese Grundstücke erfordert. Eine fiktive Frontlänge in diesem Sinne ist nach ihrer Auffassung auch die Seitenlänge eines Quadrats, die sich rechnerisch ergibt, wenn die Quadratwurzel aus einer wie immer zugeschnittenen Grundstücksfläche gezogen wird. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf eine Äußerung im Schrifttum, derzufolge der Quadratwurzelmaßstab nichts anderes ist als ein "fiktiver Frontmetermaßstab" (so Erikson und Weßling in KStZ 1987, 226 f). Hieran anknüpfend sieht sie in dem Rückgriff auf die Quadratwurzel aus der Grundfläche ein durchaus zulässiges und vom System des Frontmetermaßstabs gedecktes Verfahren zur Bestimmung der maßgeblichen Frontmeterlänge bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ist bei unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken die tatsächliche Frontseite des Grundstücks Berechnungsgrundlage, so entspricht dem bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken allein die Anknüpfung an eine ebenfalls reale Grundstücksseite; diese muß nach Lage und Verlauf eine vergleichbare Beziehung zur Straße aufweisen wie die Frontseite unmittelbar angrenzender Grundstücke und wird deshalb nur die straßenzugewandte Seite des im Hintergelände gelegenen Grundstücks bzw. Grundstücksteils sein können. Das System des Frontmetermaßstabs ist in einem die angrenzenden und im Hintergelände gelegenen Grundstücke gleichermaßen umfassenden Sinne durch die Anknüpfung an die der Straße zugewandte Grundstücksseite, mag diese nun unmittelbar an die Straße angrenzen oder dem Straßenverlauf im Hintergelände folgen, gekennzeichnet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26 November 1980 -- 2 A 1912/80 --, KStZ 1981,150,151, vom 7. Januar 1982 -- 2 A 1778/81 --, KStZ 1982,169, und vom 31. August 1989 -- 9 A 469/87 --, GemHH 1991,17,18; Erkes, KStZ 1986,164,167; Dahmen, KStZ 1987,29). So gesehen kann man den Frontmetermaßstab auch als "Maßstab der straßenzugewandten Grundstücksseite" bezeichnen. Die Zugrundelegung einer idealen Grundstücksseite, wie sie sich dann ergibt, wenn man sich die jeweilige Grundstücksfläche als in die Form eines Quadrats gebracht vorstellt, ist durch das an reale Grundstücksseiten anknüpfende System des Frontmetermaßstabs nicht gedeckt. Der Frontmetermaßstab bringt bewußt die Zufälligkeiten des Grundstückszuschnitts und damit auch die unterschiedlichen Längen der einzelnen Grundstücksseiten zur Geltung. Die in § 6 Abs.2 der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vorgesehene Bemessung der "Straßenfrontlänge" bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche eliminiert diese Zufälligkeit und verläßt dadurch das in § 6 Abs.1 StrRS gewählte System des Frontmetermaßstabs. Möglicherweise hat sich die Antragsgegnerin durch den Ausdruck "fiktive Frontmeter", auf die bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken abzustellen ist, zu der Annahme verleiten lassen, als zulässige fiktive Front könne auch eine nur gedachte -- ideale -- Größe angesehen werden. Dem aber ist nicht so. Die "Fiktion" bei den fiktiven Frontmetern von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken besteht allein darin, daß eine reale Grundstücksseite dieser Grundstücke als Straßenfrontseite behandelt wird, obwohl sie in Wahrheit gar nicht an die Straße angrenzt. Der mit der Zugrundelegung des Faktors der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken verbundene Maßstabswechsel in § 6 StrRS führt ungeachtet der Tatsache, daß an sich auch der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger -- verglichen mit dem Frontmetermaßstab sogar besserer -- Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1984 -- 2 A 2289/83 --, ZKF 1985,38; Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., S.38 des amtlichen Abdrucks; Cosson, KStZ 1981,201,203 f), zur Ungültigkeit der Gebührenmaßstabsregelung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gebührenrecht verlangt in der Regel eine Gebührenerhebung nach einem für alle Gebührenpflichtigen geltenden einheitlichen Gebührenmaßstab. Unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für einzelne Gruppen von Gebührenpflichtigen dürfen nur dann zugrunde gelegt werden, wenn bestehende wesentliche Unterschiede zwischen den Gruppen dies sachlich rechtfertigen. Im Verhältnis zwischen unmittelbar an die Straße angrenzenden und nur teilweise bzw. gar nicht angrenzenden erschlossenen Grundstücken gibt es derartige Unterschiede nicht. Der Frontmetermaßstab in dem oben beschriebenen "fortentwickelten" Sinne läßt sich für beide Gruppen von Grundstücken praktizieren. Über eine straßenzugewandte Grundstücksseite, die bei diesem Maßstab den Anknüpfungspunkt bildet, verfügen normalerweise auch die im Hintergelände der Straße erschlossenen Grundstücke. Soweit die Bestimmung der straßenzugewandten Grundstücksseite bei atypisch geschnittenen Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken Schwierigkeiten bereitet, rechtfertigt dies allein noch keinen Maßstabswechsel. Den Gemeinden bleibt es unbenommen, diesen Schwierigkeiten dadurch aus dem Wege zu gehen, daß sie auf den Frontmetermaßstab verzichten und statt dessen einen anderen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der dann allerdings einheitlich gelten muß, wählen. Demgemäß hätte auch für die Antragsgegnerin die Alternative darin bestanden, den Quadratwurzelmaßstab einheitlich für alle gebührenpflichtigen Grundstücke -- also auch für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke -- zu verwenden. Der Quadratwurzelmaßstab ist, weil er auf die Zufälligkeiten des Grundstückszuschnitts nicht abstellt, ein für alle Grundstücke gut zu handhabender Maßstab. Im Unterschied zu dem reinen Grundflächenmaßstab, der als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ebenfalls anerkannt ist, läßt er bei großen Grundstücken die Gebührenlast weniger steil ansteigen. Der oft zu hörende Einwand, der Quadratwurzelmaßstab benachteilige wegen dieser Eigenschaft die "kleinen" Grundstücke, ist unbegründet. Die Differenzierung der Gebührenlast beim Quadratwurzelmaßstab entspricht, da die Quadratwurzel aus einer bestimmten Grundfläche die Seitenlänge eines gleichgroßen Quadrats ergibt, prinzipiell derjenigen Differenzierung, die auch der Frontmetermaßstab im Verhältnis zwischen kleinen und großen Grundstücken ermöglicht. Es ist also nicht so, daß der Quadratwurzelmaßstab kleine Grundstücke benachteiligt, sondern vielmehr so, daß er den mit dem reinen Grundflächenmaßstab verbundenen allzu starken Anstieg der Belastung bei großflächigen Grundstücken vermeidet; darin besteht sein Vorteil (vgl. Cosson, KStZ 1981,201,203 f). Der beschriebene Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt zur Ungültigkeit der gesamten Gebührenmaßstabsregelung. Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Regelung auch daraus herzuleiten sind, daß sie letztlich auf die "Reinigungsfläche" abstellt, die durch eine Vervielfältigung der Straßenfrontlänge -- bzw. der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche bei Hinter- und Teilhinterliegern -- mit der halben Breite der befahrbaren oder begehbaren Straßenfläche zu ermitteln ist. Der Maßstab der dem Grundstück vorgelagerten Reinigungsfläche erscheint als ein Relikt der früheren Auffassung, daß die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung des jeweiligen Straßenstücks vor dem Grundstück bezahlt werde. Tatsächlich ist aber die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt der maßgebliche Bezugspunkt, an den die Straßenreinigungsabgabe anzuknüpfen hat (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., S. 32 des amtlichen Abdrucks; OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 -- 2 A 1778/81 --, KStZ 1982,169, vom 31. August 1989 -- 9 A 469/87 --, Gem.HH 1991,17,18; Cosson, KStZ 1981,201, 202). Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt es keinen zusätzlichen Mangel der Gebührenmaßstabsregelung in § 6 StrRS 1987 dar, daß diese eine Differenzierung nach Art und Maß der baulichen Nutzung auf den erschlossenen Grundstücken nicht vorsieht. Die bauliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen nicht in einer derart evidenten Beziehung, daß eine Vernachlässigung dieses Faktors als willkürlich angesehen werden müßte (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 -- 8 B 1.81 --, NJW 1981,2314 ). Deshalb verletzt die Außerachtlassung der Zahl der Vollgeschosse im Gebührenmaßstab nicht den Gleichheitssatz (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1973 -- 99/72 --, KStZ 1974,93; BVerwG, Beschluß vom 18. April 1974 -- VII B 82.72 --, KStZ 1974,172). Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kommt es darauf an, sich einer möglichst großen "Gerechtigkeit" mit möglichst einfachem und unproblematischem Verwaltungshandeln zu nähern. Eine zusätzliche Differenzierung nach Art und Maß der baulichen Nutzung ist deshalb nicht geboten (vgl. Cosson, a.a.O., S.204). Mit der Ungültigkeit der Gebührenmaßstabsregelung in § 6 StrRS 1987 ist zwangsläufig die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung in § 5 StrRS 1987 verbunden; denn der Gebührensatz nennt den auf eine Abrechnungseinheit des gewählten Gebührenmaßstabs entfallenden Geldbetrag und setzt damit die Gültigkeit des zugehörigen Gebührenmaßstabs voraus. Auf den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe es bei Festlegung der Gebührensätze in der Neufassung der Satzung unterlassen, den mit dem Verzicht auf eine nur anteilige Belastung hintereinandergelegener Grundstücke verbundenen Zuwachs an belastbarer Reinigungsfläche gebührensatzmindernd zu berücksichtigen, kommt es somit letztlich nicht an. Unabhängig davon erscheint dieser Einwand nicht unberechtigt. Die Einbeziehung "fiktiver" Frontmeterlängen von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken in die Gesamtfrontlänge verringert zum Vorteil der Gesamtheit der Abgabepflichtigen die Höhe des Gebührensatzes und muß deshalb bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden (vgl. Erkes, KStZ 1986, 164,167; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr.485). Die Antragsgegnerin hat dem offensichtlich nicht Rechnung getragen. Sie hat in ihrer 15. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1986 die Gebührensätze nicht etwa -- im Hinblick auf den Zuwachs an Veranlagungsfläche als Folge des geänderten Gebührenmaßstabs -- gesenkt, sondern ganz im Gegenteil angehoben (für Straßen der Reinigungsklasse I von 2,16 DM auf 2,40 DM, für Straßen der Reinigungsklasse II von 4,32 DM auf 4,80 DM und für Straßen der Reinigungsklasse III von 10,80 DM auf 12,-- DM). In ihrer Antragserwiderung vom 27. Juli 1988 versucht die Antragsgegnerin dies mit "Kostensteigerungen" zu rechtfertigen. Ihre Argumentation muß, wenn sie schlüssig sein soll, so verstanden werden, daß die Anhebung der Gebührensätze noch stärker ausgefallen wäre, wenn sich nicht zugunsten der Gebührenpflichtigen -- bedingt durch den neuen Maßstab -- ein den Gebührensatz senkender Zuwachs an Veranlagungsfläche ergeben hätte. So dürfte es sich in Wahrheit aber nicht verhalten haben. Der Senat hat den Eindruck, daß die Antragsgegnerin den Zuwachs an Veranlagungsfläche bei der neuen Kalkulation der Gebührensätze schlicht unter den Tisch hat fallen lassen. Nur so erklärt sich nämlich, daß die neue Maßstabsregelung in § 6 StrRS mit Rückwirkung zum 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt worden ist (Art.III Ziff.1 der 15. Änderungssatzung), ohne daß damit für den Rückwirkungszeitraum eine gleichzeitige Senkung der Gebührensätze verbunden war. Wenn die Antragsgegnerin für die Vergangenheit keinen Anlaß sah, die Gebührensätze der veränderten Maßstabsregelung anzupassen, so wird sie eine Anpassung ebensowenig bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Zukunft vorgenommen haben. Hiernach geht zumindest ein Teil der durch die 15. Änderungssatzung bewirkten Gebührensatzerhöhung nicht auf Kostensteigerungen, sondern auf das Fehlen der gebotenen Anpassung an die veränderte Maßstabsregelung zurück. Das aber führt für sich allein ebenfalls zur Ungültigkeit der Gebührensatzregelung. Infolge der Ungültigkeit der Satzungsregelungen zum Gebührenmaßstab (§ 6 StrRS 1987) und zum Gebührensatz (§ 5 StrRS 1987) sind auch die außerhalb der §§ 5 und 6 getroffenen Regelungen zum Gebührentatbestand, zum Kreis der Gebührenpflichtigen und zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 4 Abs. 1 bis 3 StrRS 1987), sowie zur "Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren" (§ 8 Abs. 1 bis 4 StrRS 1987) ungültig. Diese Bestimmungen können nur in Verbindung mit einer wirksamen Regelung der Bemessungsgrundlagen (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Rechtswirkung entfalten; für sich allein haben sie keinen Bestand. Demgemäß hat sich der Nichtigkeitsausspruch nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht nur auf die §§ 5 und 6 StrRS 1987, sondern auch auf § 4 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 bis 4 StrRS 1987 zu erstrecken. Das umstrittene Problem, ob und inwieweit das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit seinem Nichtigkeitsausspruch über einen auf bestimmte Vorschriften des Normenkomplexes beschränkten Normenkontrollantrag hinausgehen darf (dazu: Lemmel, DVBl. 1985,131, in einer Anmerkung zu VGH Mannheim, Beschluß vom 3. März 1983 -- 5 S 1373/82 --; Klein, NJW 1961,1612; OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 1980 -- 7a NE 20/77 --, OVGE 34,273) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil von dem Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung neben den primär beanstandeten Regelungen in §§ 5 und 6 StrRS 1987 auch die Regelungen als erfaßt anzusehen sind, die hiermit in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Nach dem Antrag soll nämlich die Straßenreinigungssatzung in der Fassung der Neubekanntmachung insoweit für ungültig erklärt werden, "als sie darauf beruht, daß sie gem. § 6 die Berechnung der Gebühren für Kopfgrundstücke nach einem anderen Maßstab als dem für Hinterliegergrundstücke gestattet und nach § 5 trotz veränderter Berechnung der Reinigungsflächen unverändert an der früheren Jahresgebühr von 2,40 DM pro Quadratmeter Reinigungsfläche festhält". Dies schließt die Ungültigerklärung von Satzungsbestimmungen ein, denen durch den Wegfall der "primär" ungültigen Regelungen die (Geltungs-)Grundlage entzogen wird und die deshalb ebenfalls -- "sekundär" -- ungültig sind. Da der Antragsteller mit seinem Antrag in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, sind der Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die auf der Grundlage der §§ 5 und 6 StrRS 1987 ermittelte jährliche Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück des Antragstellers beläuft sich -- ausweislich des Veranlagungsbescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 1987 -- auf 540,-- DM. Da es sich um eine wiederkehrende Belastung mit unbeschränkter Dauer handelt, ist in entsprechender Anwendung des § 9 Satz 1 ZPO der 25fache Betrag dieser Jahresgebühr zugrundezulegen. Dies führt zu einem Streitwert von 13.500,-- DM. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Hausgrundstücks C-Straße .... Das etwa 10 m tiefe Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 29 m als vorderstes von insgesamt zehn Grundstücken, die in einer Reihe hintereinander angeordnet sind, an die C-Straße an. Die fragliche Grundstücksreihe ist mit einer durchgehenden Reihenhauszeile bebaut und wird auf beiden Seiten durch parallel verlaufende Zuwegungen, die von der C-Straße nach Osten abzweigen, begrenzt. Nach Süden schließen sich weitere in gleicher Weise bebaute und durch Zuwegungen eingefaßte Grundstücksreihen an. Auf der gegenüberliegenden -- westlichen -- Seite der C-Straße befinden sich überwiegend mehrgeschossige Wohnblocks in geschlossener Bauweise. Die Antragsgegnerin erhebt für das Grundstück des Antragstellers Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt F". Diese Satzung sah in ihrer früheren -- letztmalig durch die 14. Änderungssatzung vom 13. Dezember 1985 geänderten -- Fassung (StrRS 1985) folgende Gebührenbemessungsregelung vor: § 5 Gebühren (1) Die Gebühr wird nach den Reinigungsleistungen gestaffelt. Zu diesem Zweck werden die reinigungspflichtigen Straßen nach ihrer Verkehrslage, ihrer Bedeutung als Geschäfts- oder Wohnstraße und der hierdurch bedingten Zahl planmäßiger Reinigungen im Straßenverzeichnis zu dieser Satzung in drei Klassen eingeteilt. (2) Die Jahresgebühr je qm Reinigungsfläche beträgt: Klasse I 2,16 DM (mindestens 1 Reinigung in der Woche) Klasse II 4,32 DM (mindestens 2 Reinigungen in der Woche) Klasse III 10,80 DM (mindestens 5 Reinigungen in der Woche) (3) Ist eine Straße in Fällen, die nicht durch höhere Gewalt verursacht sind, länger als zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate nicht gereinigt worden, wird die Gebühr auf Antrag, aufgerundet auf den vollen Monat, um den entsprechenden Teilbetrag ermäßigt. § 6 Berechnung der Reinigungsfläche (1) Die für die Berechnung der Gebühr maßgebende Reinigungsfläche wird durch Vervielfältigung der Straßenfrontlänge des Grundstückes mit der halben Breite der befahrbaren und begehbaren Straßenfläche ermittelt. Nicht zu reinigende Flächen (z. B. Grünanlagen und Bahnkörper) bleiben bei der Flächenermittlung außer Ansatz. Für die danach zugrundezulegende halbe Straßenbreite werden jedoch höchstens 13 m angesetzt. Die ermittelte Gesamtfläche wird auf volle Quadratmeterzahl abgerundet. (2) Überschneiden sich die Reinigungsflächen, z. B. bei Plätzen und Sackgassen, so werden die Gebühren anteilmäßig nach den an diesen Flächen liegenden Längen der angrenzenden Grundstücke berechnet. (3) Für die Grundstücke, die mit mehr als einer Front an öffentliche Straßen angrenzen (z.B. Eckgrundstücke), wird eine Mehrfrontenvergünstigung gewährt. In diesen Fällen wird nur die Reinigungsfläche der Straße, für die sich die höchste Gebühr ergibt, bei der Berechnung zugrunde gelegt. Ausgenommen von der Vergünstigung sind Geschäftsgrundstücke (§ 75 BewG), Grundstücke, die nur durch Gehwege erschlossen sind sowie alle sonstigen Grundstücke, die mit Gebäuden von 3 oder mehr Vollgeschossen bebaut sind. Das gleiche gilt auch für Anteilsberechnungen gemäß § 6 Absatz 6 der Satzung. (4) Die Kreuzungsflächen bei Eckgrundstücken bleiben außer Ansatz. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Eckgrundstücken rechnen die Frontlängen ab dem Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien. (5) Im Falle des § 2 Absatz 3 dieser Satzung wird die auf das Kopfgrundstück entfallende Reinigungsfläche auf alle Grundstücke anzahlmäßig aufgeteilt. (6) Werden Grundstücke von mehreren Straßen erschlossen, können ausnahmsweise die Reinigungsflächen aller Grundstücke auf die im Erschließungsgebiet liegenden und zu Straßenreinigungseinheiten zusammengefaßten Grundstücke anzahlmäßig aufgeteilt werden. Nicht teilbare Restflächen bleiben außer Ansatz. (7) Treppen, Zugänge und Rampen, die zu unterirdischen Verkehrsanlagen führen, sowie die Gehwege dieser Verkehrsanlagen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Die durch § 6 Abs. 5 in Bezug genommene Bestimmung des § 2 Absatz 3 der Satzung hatte folgenden Wortlaut: Liegen im Hintergelände eines unmittelbar an die Reinigungsfläche einer Straße angrenzenden Grundstücks (Kopfgrundstück) weitere durch diese Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger), so sind auch deren Eigentümer verpflichtet. Für das Grundstück des Antragstellers führte die Anwendung der vorstehenden Satzungsfassung im Jahre 1986 gemäß "Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren" vom 27. Januar 1986 zu einer monatlichen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 3,96 DM. Bei der Berechnung der maßgeblichen Reinigungsfläche hatte die Antragsgegnerin die Frontlänge von 29 m, mit der das Grundstück des Antragstellers an die C-G-Straße angrenzt, gemäß § 6 Abs.5 StrRS 1985 auf sämtliche zehn Grundstücke der Grundstücksreihe aufgeteilt. Die Multiplikation der daraus resultierenden anteiligen Frontlänge von 2,9 m für das Grundstück des Antragstellers mit einer halben Straßenbreite von 7,75 m ergab eine Reinigungsfläche von -- abgerundet -- 22 qm; deren Multiplikation mit dem in § 5 Abs.2 StrRS 1985 vorgesehenen Jahresgebührensatz von 2,16 DM für Straßen der Reinigungsklasse I ergab eine Jahresgebühr von 47,52 DM, was einer monatlichen Gebühr von 3,96 DM entspricht. Durch die 15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt F am M vom 12. Dezember 1986 wurde u.a. der § 6 der Straßenreinigungssatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1982 wie folgt neu gefaßt: § 6 Berechnung der Reinigungsfläche (1) Die für die Berechnung der Gebühr maßgebende Reinigungsfläche wird durch Vervielfältigung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Breite der befahrbaren oder begehbaren Straßenfläche ermittelt. Nicht zu reinigende Flächen (z.B. Grünanlagen und Bahnkörper) bleiben bei der Flächenermittlung außer Ansatz. Für die danach zugrundezulegende halbe Straßenbreite werden jedoch höchstens 13 m angesetzt. Die ermittelte Gesamtfläche wird auf volle Quadratmeterzahl abgerundet. (2) Bei Hinterliegern und Teilhinterliegern bemißt sich die Straßenfrontlänge nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche. Für die Ermittlung der halben Straßenbreite ist die Straße maßgebend, von der das Hinterlieger- oder Teilhinterliegergrundstück seinen Zugangsweg oder seine Zufahrt hat. (3) Für Grundstücke, die mit mehr als einer Front an reinigungspflichtige öffentliche Straßen angrenzen und durch diese erschlossen werden, sind bei der Gebührenrechnung die Reinigungsflächen aller Straßen zu Grunde zu legen. (4) Die Kreuzungsflächen bei Eckgrundstücken bleiben außer Ansatz. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Eckgrundstücken rechnen die Frontlängen ab dem Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien. (5) Treppen, Zugänge und Rampen, die zu unterirdischen Verkehrsanlagen führen, sowie die Gehwege dieser Verkehrsanlagen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Durch die 15. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1986 wurden ferner die Gebührensätze in § 5 Abs.2 der Straßenreinigungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 1987 auf 2,40 DM für Straßen der Reinigungsklasse I, auf 4,80 DM für Straßen der Reinigungsklasse II und auf 12,00 DM für Straßen der Reinigungsklasse III angehoben. Mit Veranlagungsbescheid vom 30. Januar 1987 setzte die Antragsgegnerin die auf das Grundstück des Antragstellers entfallende monatliche Straßenreinigungsgebühr für die Zeit ab 1. Januar 1987 auf 4,40 DM fest; dabei war der neue Gebührensatz berücksichtigt, jedoch noch nicht der veränderte Berechnungsmodus der Neufassung des § 6 der Straßenreinigungssatzung. Der letztgenannten Änderung trug die Antragsgegnerin erst mit Veranlagungsbescheid vom 27. Oktober 1987 Rechnung. In diesem Bescheid setzte sie die von dem Antragsteller zu entrichtende monatliche Straßenreinigungsgebühr für die Zeit ab 1. Januar 1987 neu auf 45,00 DM fest. Im Unterschied zu der vorangegangenen Berechnung ging die Antragsgegnerin jetzt von einer Reinigungsfläche von 225 qm (29 qm Straßenfront x 7,75 m halbe Straßenbreite) aus. Deren Multiplikation mit dem Jahresgebührensatz von 2,40 DM für Straßen der Reinigungsklasse I führte zu einer Jahresgebühr von 540,-- DM und damit zu einer monatlichen Straßenreinigungsgebühr von 45,00 DM. Der Antragsteller hat gegen die Neuveranlagung vom 27. Oktober 1987 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 2. Februar 1988 hat er außerdem den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Er beanstandet die Gebührenmaßstabsregelung in § 6 und die Gebührensatzregelung in § 5 der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin in der durch die 15. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1986 eingeführten und mit Verfügung vom 7. Januar 1987 bekanntgemachten Neufassung (StrRS 1987) und trägt insoweit vor: Die Veranlagung von Vorderlieger- und Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren erfolge gemäß § 6 StrRS 1987 nach unterschiedlichen Maßstäben. Während bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken die tatsächliche Länge der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite zugrundegelegt werde, sei bei Hinterliegergrundstücken die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche maßgebend. Dies führe zu einer unterschiedlichen Belastung von Kopfgrundstücken und Hinterliegergrundstücken, ohne daß hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliege. Die durch die C-Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücke würden durch den Quadratwurzelmaßstab gegenüber den Kopfgrundstücken begünstigt, weil sich die maßgebliche Seitenlänge auf diese Weise erheblich verkleinere. Dem im Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1985 -- 5 N 1/83 -- ausgesprochenen Gebot der gleichmäßigen Belastung von Vorder- und Hinterliegergrundstücken trage damit das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht Rechnung. Die praktischen Schwierigkeiten, bei Hinterliegergrundstücken eine bestimmte Grundstücksseite als die der tatsächlichen Straßenfront bei Vorderliegergrundstücken entsprechende Seite zu bestimmen, rechtfertige noch keinen Maßstabswechsel, wie er mit der Geltung des Quadratwurzelmaßstabs für Hinterliegergrundstücke verbunden sei. Wenn sich die Antragsgegnerin für den Quadratwurzelmaßstab entscheiden wolle, so müsse sie dies einheitlich für alle Grundstücke, also auch für Kopfgrundstücke, tun. Ungültig sei auch die Regelung über die Höhe der Gebührensätze in § 5 Abs.2 StrRS 1987. Dem mit dem Verzicht auf eine nur anteilige Belastung hintereinanderliegender Grundstücke verbundenen Zuwachs an Reinigungsfläche hätte eine Herabsetzung des auf den einzelnen Quadratmeter Reinigungsfläche entfallenden Gebührensatzes entsprechen müssen. Letzteres sei unterblieben; die alten Gebührensätze seien beibehalten worden. Die Antragsgegnerin habe sich auf diese Weise eine nicht gerechtfertigte Erhöhung ihres Gebührenaufkommens verschafft. Ein weiterer Mangel des Gebührenmaßstabes bestehe darin, daß es an jeglicher Differenzierung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren fehle. Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern oder Wohnblocks seien stärker zu belasten als Grundstücke, die lediglich mit Einfamilienhäusern bebaut seien. Die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs begünstige große Grundstücke, weil sie zu verhältnismäßig kleinen Grundstücken "heruntergerechnet" würden. Insoweit stelle sich -- was das Verhältnis zwischen großen und kleinen Grundstücken angehe -- schon der reine Grundflächenmaßstab als ein gerechterer Maßstab dar. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt F in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Januar 1987 insoweit für ungültig zu erklären, als sie darauf beruht, daß sie gem. § 6 die Berechnung der Gebühren für Kopfgrundstücke nach einem anderen Maßstab als dem für Hinterliegergrundstücke gestattet und nach § 5 trotz veränderter Berechnung der Reinigungsflächen unverändert an der früheren Jahresgebühr von 2,40 DM pro qm Reinigungsfläche festhält. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, daß die in § 6 der Satzung vorgesehenen unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der maßgeblichen Reinigungsflächen den Gleichheitssatz nicht verletzten. Bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken bewirke eine Berechnung nach der realen Frontlänge eine gleichmäßige Belastung dieser Grundstücke. Da es bei Hinterliegergrundstücken keine reale Straßenfront gebe, müsse hier eine fiktive Straßenfrontlänge zugrundegelegt werden. Das habe der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 so entschieden. Der in § 6 Abs.2 StrRS 1987 vorgesehene Quadratwurzelmaßstab für Hinterliegergrundstücke laufe im Ergebnis auf die Zugrundelegung fiktiver Straßenfrontlängen hinaus. Eine Abweichung vom System liege insoweit nicht vor. Die Möglichkeit, bei Hinterliegergrundstücken auf eine reale Grundstücksseite, etwa diejenige Seite, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45Grad zur Straße verlaufe, abzustellen, erweise sich in F wegen des dort häufig festzustellenden atypischen Zuschnitts der Hinterliegergrundstücke als nicht praktikabel. Man habe deshalb bewußt auf die Anknüpfung an eine bestimmte Grundstücksseite bei Hinterliegergrundstücken verzichtet. Der Quadratwurzelmaßstab als solcher sei allgemein anerkannt. Seine Verwendung bei Hinterliegergrundstücken führe nicht zu einer prinzipiellen Besserstellung dieser Grundstücke; denn es komme immer auf den einzelnen Fall an, wie sich die Unterschiede im Berechnungsverfahren auswirkten. Unterschiede in der Art der Grundstücksnutzung brauchten bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nicht berücksichtigt zu werden. Zu dem Einwand des Antragstellers gegen die Höhe der Gebührensätze in der Neufassung der Straßenreinigungssatzung sei zu sagen, daß der mit der Einführung des Quadratwurzelmaßstabs verbundene Flächenzuwachs bei etwa 1000 echten Hinterliegergrundstücken im Stadtgebiet so gering sei, daß er lediglich zu einem Gebührenzuwachs von 1,2 Pfennigen pro Quadratmeter Reinigungsfläche im Jahr führe. Diese minimale Steigerung des Gebührenaufkommens werde durch Kostensteigerungen aufgefangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen Bezug genommen.