Urteil
1 K 561/16.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1022.1K561.16.WI.00
18Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung der Kosten des Widerspruchverfahrens (Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016) richtet, ist sie bereits unzulässig, da es insoweit an der Durchführung eines gem. § 68 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens fehlt. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt kein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor. Widerspruchsbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist der Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO, der neben der Sachentscheidung über den Widerspruch auch eine Kostengrundentscheidung zu enthalten hat (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die hier in Rede stehende Entscheidung über die Kostenhöhe – der Kostenfestsetzungsbescheid – stellt indes keinen Bestandteil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt. Dem Gesetzgeber ist in § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO die Möglichkeit eröffnet worden, weitere Ausnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens zu normieren. Für die in Rede stehende Problematik existieren auch bereits Bestimmungen, von denen überwiegend angenommen wird, dass sie eine Ausnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO darstellen: So regelt etwa § 20 Abs. 1 BGebG, dass die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann (Satz 1) und dass sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Gebührenfestsetzung erstreckt (Satz 2). Entsprechende Regelungen finden sich in den Kostengesetzen der Mehrzahl der Bundesländer. Dem hier maßgeblichen Hessischen Verwaltungskostengesetz fehlt indes eine entsprechende Regelung. Die vermeintliche Regelungslücke wird von dem hessischen Gesetzgeber – mit Blick auf die genannten Regelungen auf Bundesebene und in anderen Bundesländern offenbar sehenden Auges – in Kauf genommen (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.) Es liegt auch keine gesetzlich geregelte Ausnahme von dem Erfordernis des Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO vor. Zwar entfällt nach Ziffer 9.1 der Anlage zu § 16a AGVwGO ein Vorverfahren bei Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenerhebung u.a. in Selbstverwaltungsangelegenheiten. So liegt die Sache hier: Bei dem Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides, für den die festgesetzte Gebühr erhoben worden ist, handelte die Beklagte zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und damit in Erfüllung einer Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 -, juris Rn. 16, 18). Weitere Ansätze für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen nicht. Soweit sich die Klage gegen die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren (Bescheid vom 12. Januar 2016 i.V.m. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016) sowie gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016) richtet, ist sie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger als Eigentümer eines durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücks zu den Kosten der Straßenreinigung durch die Beklagte ist § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (nachfolgend StrRS) vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015. Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer bzw. der Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit den Straßenreinigungskosten findet sich hierbei in § 10 HStrG. § 10 Abs. 1 HStrG geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (einschließlich Bundesstraßen) zu reinigen haben. § 10 Abs. 5 HStrG gibt den Gemeinden aber die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Da Straßenreinigungsgebühren nach § 10 Abs. 5 HStrG als eine Abgabe eigener Art einzuordnen sind, handelt es sich bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts allerdings nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung bestehen nicht. Die Straßenreinigungssatzung wurde am 18. Dezember 2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 23. Dezember 2014 im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ (§ 5 Abs.1 der Hauptsatzung) bekannt gemacht. Die Änderungssatzung wurde am 17. Dezember 2015 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 22. Dezember 2015 in den genannten gemeindlichen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht. Auch in materieller Hinsicht sind die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zu Grunde liegenden Regelungen nicht zu beanstanden. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch von den Klägern (substantiiert) vorgetragen worden (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43). Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten erfüllt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an den notwendigen Inhalt von kommunalen Abgabensatzungen (vgl. § 2 HessKAG). Sie trifft Regelungen zu dem Kreis der Abgabenpflichtigen (§ 10 i.V.m. § 4 Abs. 3 StrRS), zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 9 StrRS), zu dem Maßstab (§ 11 Abs. 1 StrRS) und dem Satz der Abgabe (§ 11 Abs. 5 StrRS) sowie zu dem Zeitpunkt der Entstehung (§ 12 StrRS) und der Fälligkeit der Schuld (§ 13 StrRS). Der in der Straßenreinigungssatzung festlegte Gebührenmaßstab, der sogenannte „Quadratwurzelmaßstab“ (§ 11 Abs. 1 StrRS), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist geklärt, dass der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger – verglichen mit dem Frontmetermaßstab sogar besserer – Maßstab bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 -, juris Rn. 55; Hess. VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch die in § 11 Abs. 5 StrRS festgelegten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das aus § 10 Abs. 1 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten worden ist. Nach § 10 Abs. 1 HessKAG können Gemeinden und Landkreise für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Wie sich aus § 4 Abs. 1 StrRS ergibt, betreibt die Beklagte die Reinigung der im Straßenverzeichnis zu der Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung; hiervon ist auch das Bereitstellen und die Leerung von gemeindlichen Straßenpapierkörben umfasst. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zugleich soll nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HessKAG das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. § 121 Abs. 8 HGO bleibt unberührt (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HessKAG). Die Kosten nach § 10 Abs. 1 HessKAG sind hierbei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG). Zu den Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll (§ 10 Abs. 2 Satz 6 HessKAG). Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 7 HessKAG). Grundsätzlich erfolgt die Festlegung der Gebührensätze in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 HessKAG auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs – hier die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstücks (Berechnungsmeter) sowie die Reinigungsklasse – verteilt werden. Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zu Grunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs genügt es allerdings auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 32). Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Gebührensätze nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot: Zum einen lag der Stadtverordnetenversammlung bei der Beschlussfassung über die Straßenreinigungssatzung eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Gebührenbedarfskalkulation vor (vgl. Anlage 3 zur Sitzungsvorlage-Nr. 15-V-70-0011, Gebührenbedarfskalkulation 2016). Zum anderen hat die Beklagte auch durch später erstellte Nachberechnungen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachgewiesen; die Nachberechnungen für die Jahre 2016 und 2017 ergaben jeweils eine Kostenunterdeckung von 869.727,71 EUR bzw. von 301.833,12 EUR (vgl. Nachberechnung 2016, S. 19; Nachberechnung 2017, S. 19). Wegen der Einzelheiten wird in vollem Umfang auf die dem Gericht vorliegenden Nachberechnungen für die Jahre 2016 und 2017 Bezug genommen. Die von den Klägern geltend gemachten Einwände gegen die den Gebührensätzen jeweils zugrundeliegende Kalkulation überzeugen nicht: Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist insbesondere das Allgemeininteresse der Beklagten an sauberen Straßen ermessenfehlerfrei berücksichtigt worden. Soweit die Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht haben, dass die durch den Durchgangsverkehr hervorgerufenen Verschmutzungen nicht den Anliegern zur Last gelegt werden könnten, greift dieser Einwand damit nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Reinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen – d. h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr – und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit dem Allgemeininteresse durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, den Anliegern nicht aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 8 C 55/82; 8 C 58/82 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, juris Rn. 16; Hess. VGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, juris Rn. 35; Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - A 1992/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt dabei im Ermessen des Gesetzgebers. Diesem steht bei der Ausfüllung des Gleichheitssatzes für die Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Bei dieser Wertungsentscheidung hat sich der Ortsgesetzgeber an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen den Reinigungsflächen der Anliegerstraßen und denjenigen der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren. Dabei ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Bezug auf das Allgemeininteresse an der Reinigung Genüge getan, wenn der von der Kommune im Interesse der übrigen Straßenbenutzer, d.h. der Allgemeinheit, aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird. Es kann ohne Verletzung des Gleichheitssatzes demnach entweder undifferenziert vorweg der Kostenanteil für das Allgemeininteresse abgezogen werden, so dass die Kostenminderung allen Anliegern zu Gute kommt, oder es kann der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt werden, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist, so dass die Minderung nur diesen Anliegern zu Gute kommt. Hierbei ist angesichts der weitgehenden Einschätzungsfreiheit des Satzungsgebers für die – eingeschränkte – gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler maßgeblich, ob für die Festlegung der Höhe des Allgemeinanteils nachvollziehbare Kriterien erkennbar sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - A 1992/13 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Vorliegend ist der Kostenanteil für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt und der von der Beklagten zu tragen ist, in § 9 Abs. 2 StrRS auf 23,5 % der Kosten der Straßenreinigung festgesetzt worden. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben ist diese Ermessensentscheidung des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Kostenminderung nach § 9 Abs. 2 StrRS allen Gebührenpflichtigen und nicht nur Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr zu Gute kommt. Auch die festgesetzte Höhe des Allgemeininteresses von 23,5 % erscheint unbedenklich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bislang selbst einen Anteil für das öffentliche Interesse von 20 % (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn. 144) bzw. von 22 % der Kosten der Straßenreinigung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - A 1992/13 -, juris Rn. 34) noch für ausreichend gehalten. Darüber hinaus hat die Beklagte den Kostenanteil in Höhe von 23,5 % nach nachvollziehbaren Kriterien bestimmt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Gebührenbedarfskalkulationen für die Jahre 2016 und 2017 hat die Beklagte das öffentliche Interesse an der Reinigung der überörtlichen Verbindungsstraßen mit 30 %, der innerörtlichen Verbindungsstraßen mit 25 % und der Anliegerstraßen mit 15 % bewertet und alle Straßen der Reinigungsklassen A und B dementsprechend eingeordnet. Hieran anknüpfend hat die Beklagte die jeweilige Straßenlänge entsprechend dem der Straße zugewiesenen Klassifizierungswert prozentual reduziert. Bei der Ermittlung des pauschalierten Gesamtwertes des öffentlichen Interesses hat sie sodann die Reinigungshäufigkeit sowie die Intensität der Reinigung (Fahrbahnreinigung oder Gehweg zuzüglich Fahrbahnreinigung) berücksichtigt, so dass mit steigender Reinigungshäufigkeit bzw. Reinigungsintensität ein größeres öffentliches Interesse angesetzt worden ist. Zur Gewichtung hat die Beklagte hierbei die Reinigungsklassen in einen Reinigungshäufigkeitsfaktor umgewandelt, bei dem die Fahrbahnreinigung einfach und die Gehwegreinigung aufgrund des höheren Kostenaufwands doppelt berücksichtigt worden sind. Multipliziert mit der Straßenlänge hat die Beklagte so eine zu reinigende gewichtete Gesamtstraßenlänge sowie eine dem öffentlichen Anteil entsprechende gewichtete Straßenlänge errechnet, die sich aus der Summe der durch Multiplikation der aus dem öffentlichen Anteil der einzelnen Straßen ergebenden Straßenlängen mit dem jeweiligen Reinigungsfaktor ergibt. Aus der Relation ergibt sich ein Verhältnis von 23,45 % (aufgerundet auf 23,5 %) der gewichteten, dem öffentlichen Anteil entsprechenden Straßenlänge zur gewichteten Gesamtstraßenlänge (vgl. Gebührenbedarfskalkulation 2016, S. 17 f. und Anhang 3; Gebührenbedarfskalkulation 2017, S. 17 f. und Anhang 3). Diese von der Beklagten dargelegte, im Einzelnen nachvollziehbare Bewertung und Ermittlung des pauschalisierten Allgemeinanteils hält sich innerhalb ihres weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums (vgl. ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - A 1992/13 -, juris Rn. 38). Der Einwand der Kläger, dass der gebührenfähige Anteil an der Leerung der Straßenpapierkörbe im Rahmen der jeweiligen Gebührenbedarfskalkulation zu hoch angesetzt worden sei, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Grundsätzlich ist die Einbeziehung des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe in die Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 40 ff.). Vorliegend ist den Gebührenbedarfskalkulationen auch nachvollziehbar zu entnehmen, wie das Verhältnis zwischen dem gebührenfähigen Anteil an den Papierkorbleerungen (84 %) und dem nicht gebührenfähigen Anteil an den Papierkorbleerungen (die als Leistung gegenüber der Landeshauptstadt Wiesbaden erbracht werden) (16 %), bestimmt worden ist. Für Straßen, die ausschließlich von den Bürgern bzw. Anliegern gereinigt werden, ist ein gebührenfähiger Kostenanteil von 0,00 % angesetzt worden. Bei Straßen der Straßenreinigungskategorie B, bei denen die Fahrbahn von der Beklagten und die Gehwege von den Bürgern gereinigt werden, ist davon ausgegangen worden, dass ohne Straßenpapierkörbe die eine Hälfte des Abfalls auf der Fahrbahn und die andere Hälfte des Abfalls auf dem Gehweg landen würden; dementsprechend ist insoweit ein gebührenfähiger Kostenanteil von 50 % zugrunde gelegt worden. Bei Straßen der Straßenreinigungskategorie A, bei denen sowohl die Fahrbahn als auch der Gehweg von der Beklagten gereinigt werden, sind die Kosten für die Entleerung der Straßenpapierkörbe mit 100 % angesetzt worden (vgl. Gebührenbedarfskalkulation 2016, S. 16, Gebührenbedarfskalkulation 2017, S. 16). Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger vermögen nicht zu überzeugen: Soweit die Kläger geltend machen, aus der Kalkulation gehe nicht hervor, auf welcher Grundlage die Beklagte von insgesamt 3.492 wöchentlichen Leerungen (2.646 in Gebieten der Straßenreinigungskategorie A, 612 in Gebieten der Kategorie B und 248 in Gebieten der Kategorie C) ausgehe, ist dieser Einwand bereits nicht hinreichend substantiiert worden, um weitere Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen erforderlich zu machen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch eine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen ist davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage der beigezogenen Unterlagen bzw. des Sachvortrags der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Beschränkt sich die klagende Partei demgegenüber auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze bzw. auf Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, so braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Kostenansätze nicht weiter nachzugehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. September 2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 7 K 243/15 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). So liegt die Sache hier: Vorliegend haben die Kläger lediglich pauschal die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Beklagten zugrunde gelegten Anzahl der wöchentlichen Leerungen der Straßenpapierkörbe gerügt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Anzahl der wöchentlichen Leerungen tatsächlich unzutreffend sein könnte, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen; alleine die pauschale (und unzutreffende) Behauptung, in Straßen der Reinigungsklasse A seien Abfallbehälter außerhalb von Bushaltestellen kaum anzutreffen, ist insoweit nicht geeignet, um begründete Zweifel an der von der Beklagten angegebenen Anzahl von insgesamt 3.492 wöchentlichen Leerungen bzw. von 2.646 wöchentlichen Leerungen in Straßen der Reinigungskategorie A hervorzurufen. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Anzahl der wöchentlichen Leerungen unzutreffend sein könnte, sind auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Gebührenbedarfskalkulationen ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der Einwand der Kläger, dass die Kosten für die Leerung der an Bushaltestellen verbauten Abfallbehälter vor dem Hintergrund von § 7 Abs. 3 StrRS nicht den Anliegern auferlegt werden könnten, sondern vielmehr von den für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmern zu tragen seien, greift vorliegend nicht durch. Entgegen der Ausführungen der Kläger ist gerade nicht ersichtlich, dass nicht gebührenfähige Kosten, etwa für die Leerung von Straßenpapierkörben an Bushaltestellen, in die jeweilige Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren miteingeflossen sind. Die Beklagte hat umfassend und substantiiert dargelegt, dass die Kosten für die Leerung der an Bushaltestellen, auf Kinderspielplätzen bzw. in öffentlichen Grün-, Park- sowie Naherholungsanlagen aufgestellten Papierkörbe nicht in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren eingestellt worden seien. Die Leerung der an Bushaltestellen verbauten Papierkörbe werde als gewerbliche Leistung für die M und die N erbracht; die entsprechenden Kosten würden dementsprechend dem Profit-Center 3 und nicht dem Profit-Center 1 zugeordnet. Die Leerung der Papierkörbe an sonstigen öffentlichen Anlagen erfolge durch das Grünflächenamt bzw. das Umweltamt und werde durch den allgemeinen Haushalt der Stadt finanziert. Diesen Ausführungen der Beklagten sind die Kläger nicht (substantiiert) entgegengetreten. Nach den oben dargelegten Maßstäben handelt es sich folglich auch bei diesem Einwand der Kläger um einen nicht hinreichend substantiierten Vortrag „ins Blaue hinein“, der keine weiteren Aufklärungspflichten des Verwaltungsgerichts auslöst. Auch sonst sind den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass – entgegen den Ausführungen der Beklagten – Kosten für gewerbliche Leistungen tatsächlich im Rahmen der jeweiligen Gebührenbedarfskalkulation Berücksichtigung gefunden haben. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Trennung der vier Sparten Abfallwirtschaft, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und interne Dienstleister bzw. die Trennung der verschiedenen Profit-Center in der Gebührenbedarfskalkulation nicht nachvollziehbar sei, sind entsprechende Unklarheiten ebenfalls weder (substantiiert) dargelegt worden, noch auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Gebührenbedarfskalkulationen ersichtlich. Entgegen den Behauptungen der Kläger ist insbesondere nicht erkennbar, dass bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (spartenübergreifend) Deponierückstellungen berücksichtigt worden sind. Wie die Kläger zu Recht ausführen, finden sich in der vorliegenden Gebührenbedarfskalkulation 2016 unter der laufenden Nummer 13 der „Erläuterungen zu den allgemeinen gebührenrechtlichen Korrekturen 2016“ zwar Ausführungen zu erforderlichen Deponierückstellungen (vgl. Gebührenbedarfskalkulation 2016, S. 9 ff.). Auf die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren haben sich diese Kosten allerdings nicht ausgewirkt: Die in der Gebührenbedarfskalkulation enthaltene Tabelle über die gebührenrelevanten Kosten- und Erlöskorrekturen auf Basis der Wirtschaftsplanung 2016 (vgl. a.a.O., S. 5 f.) weist ausdrücklich aus, dass die laufende Nummer 13 („Deponierückstellungen Folgekosten“) nur das Konto 710000 betrifft. Ein Bezug des Kontos 710000 zu der Sparte Straßenreinigung besteht nicht; das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Konto 710000 in dem Anhang 2 der Gebührenbedarfskalkulation („Aufstellung Straßenreinigung Wirtschaftsplan - Gebührenbedarfskalkulation 2016“) nicht aufgeführt wird. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch den Anhang 1 der Gebührenbedarfskalkulation, dem ebenfalls zu entnehmen ist, dass die darin ausgewiesene Korrektursumme in Höhe von 4.400.000 EUR keinen Einfluss auf die Sparte Straßenreinigung gehabt hat. Das gleiche gilt auch für die Gebührenbedarfskalkulation 2017. Der Einwand der Kläger, dass die Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik zu einer (unverhältnismäßigen) Gebührenerhöhung von 450 % geführt habe, vermag im Ergebnis ebenfalls nicht zu überzeugen. Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung ist grundsätzlich nicht, welche Satzungsvorschriften in der Vergangenheit bestanden haben bzw. wie diese umgesetzt worden sind. Eine Gebührensatzung ist vielmehr allein daran zu messen, ob bzw. inwieweit sie mit höherrangigen Rechtsvorschriften bzw. mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 10959/10 -, juris Rn. 49). Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsvorschriften bzw. mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind vorliegend nicht ersichtlich; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes möglicherweise daran gehindert gewesen sein könnte, die Vorschriften zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zu ändern und eine neue Straßenreinigungssystematik einzuführen. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen auch gegen die Einstufung der D in dem hier streitgegenständlichen Teilabschnitt von E bis G in die Reinigungsklasse A 3 (dreimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung) keine rechtlichen Bedenken. Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Gerade in Großstädten mit einem umfangreichen Straßennetz ist es ihm nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festzulegen braucht, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen darf, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten "typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist. Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch – weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können – die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27). Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Einwände hält sich die von der Beklagten vorgenommene Einstufung des streitgegenständlichen Teilabschnitts der D innerhalb des oben dargelegten weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums und stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Straßen in dem betroffenen Gebiet dar. Die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sich die örtlichen Verhältnisse der beiden Teilabschnitte der D von F bis E (1.) und von E bis G (2.) erheblich voneinander unterscheiden würden und dass vor diesem Hintergrund eine Einstufung der beiden Teilabschnitte in unterschiedliche Reinigungsklassen geboten sei. Dieser Einwand greift allerdings nicht durch: Zunächst ist bereits fraglich, ob bzw. inwieweit die von den Klägern dargelegten unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse der beiden Teilabschnitte der D tatsächlich dazu führen, dass der zu erwartende Verschmutzungsgrad bzw. das hieraus folgende Reinigungsbedürfnis hinsichtlich beider Teilabschnitte erheblich voneinander abweichen. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, handelt es sich bei der D um eine der Hauptverkehrsstraßen Wiesbadens, bei der aufgrund einer hohen Verkehrsbelastung und aufgrund einer hohen Fußgängerfrequentierung insgesamt von einem erhöhten Verschmutzungsaufkommen auszugehen ist. Unabhängig davon, erscheint eine einheitliche Behandlung beider Teilabschnitte jedenfalls vor dem Hintergrund des von der Beklagten angenommen „Quartiersbezugs“ und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten betriebsorganisatorischen Gründe nicht willkürlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilabschnitt der D lediglich um ein Teilstück von ca. 0,8 bis 0,9 km handelt, dem gegenüber dem Teilabschnitt F bis E mit 3,2 km eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Straßen innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat umfassend dargelegt, dass nach der neuen Straßenreinigungssystematik sämtliche (überörtliche) Ein- und Ausfallstraßen mit einem hohen Verkehrsaufkommen mindestens in die Reinigungsklasse A3 eingestuft worden sind. Entgegen den Ausführungen der Kläger ergibt sich ein Ermessensfehler vorliegend auch nicht aus einer fehlenden Ermittlung des für die Einstufung in die verschiedenen Straßenreinigungskategorien maßgeblichen Sachverhalts. Die Kläger machen insbesondere geltend, dass die Beklagte bei der Aufstellung der Straßenreinigungsmatrix selbst noch von einer (notwendigen) Unterteilung der D ausgegangen sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Straßenreinigungsmatrix um einen das Ermessen bindenden Katalog, den sich die Beklagte zur Ermittlung des Reinigungsaufwandes für Fahrbahn und Gehweg auferlegt habe; für den streitgegenständlichen zweiten Teilabschnitt habe die Beklagte die zur Bestimmung des Reinigungsaufwandes erforderlichen Daten allerdings überhaupt nicht erhoben. Auch diese Einwände vermögen indes nicht zu überzeugen: Allein aus der in der Straßenreinigungsmatrix vorgesehenen Unterteilung der D in zwei Teilabschnitte, lässt sich vorliegend kein Rückschluss auf eine entsprechende Ermessensbindung bzw. Ermessensausübung der Beklagten ziehen. Nach ihren eigenen Angaben hat die Beklagten bei der Aufstellung der Straßenreinigungsmatrix zunächst lediglich (ohne weitere Prüfung) die in dem bisherigen Straßenverzeichnis vorhandene Segmentierung der D übernommen. Eine bewusste Entscheidung der Beklagten für eine Aufteilung der D in zwei Teilabschnitte ist dieser Vorgehensweise nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch unproblematisch, dass die Beklagte von einer Erhebung der meisten der in der Straßenreinigungsmatrix vorgesehenen Daten für den zweiten Teilabschnitt von E bis G abgesehen hat. Ausgehend von der aus dem bisherigen Straßenverzeichnis übernommenen Segmentierung der D hat die Beklagte sodann entschieden, dass sich die Einstufung des streitgegenständlichen kleineren Straßenabschnitts der D (E bis G) zukünftig wegen Quartiersbezug bzw. aus betriebsorganisatorischen Gründen nach der festgesetzten Reinigungsklasse des Hauptstraßenzuges (F bis E) richten soll. Dass es aus Gründen des Quartiersbezugs sachgerecht sein kann, verschiedene, bislang getrennt eingestufte Teilabschnitte einer Straße zukünftig als Einheit zusammenzufassen, ist hierbei auch in der als Ermessensgrundlage dienenden Straßenreinigungsmatrix berücksichtigt worden, die in einer Spalte explizit das Kriterium „Restriktion wegen Quartier/Viertel“ vorsieht. Einer Erhebung der weiteren in der Straßenreinigungsmatrix vorgesehenen Daten für den zweiten Teilabschnitt der D von E bis G bedurfte es damit nicht mehr. Der Einwand der Kläger, dass die Anlieger des streitgegenständlichen Straßenabschnitts den Gehweg bislang immer beanstandungsfrei gereinigt hätten, führt vorliegend ebenfalls nicht dazu, dass die Einstufung in die Straßenreinigungskategorie A 3 als ermessenfehlerhaft anzusehen ist. Wie die Beklagte dargelegt hat, sollte durch die Ausweitung der Reinigungsklasse A insbesondere auch die Schnittstellenproblematik gelöst werden, die etwa dann auftritt, wenn die Fahrbahn (durch die Beklagte) und die Gehwegabschnitte (durch die jeweiligen Anlieger) an unterschiedlichen Tagen gereinigt werden. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides bestehen nicht. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken. Insbesondere haben die Kläger keine Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren in Höhe von jeweils 571,32 EUR nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich: Die Fläche des klägerischen Grundstücks beträgt 530 m². Gem. § 11 Abs. 1, 4 StrRS entspricht dies (abgerundet) 23 Berechnungsmetern. Gem. § 11 Abs. 5 StrRS beträgt die jährliche Benutzungsgebühr in der Reinigungsklasse A 3 pro Berechnungsmeter 24,84 EUR. Hieraus ergibt sich eine jährliche Straßenreinigungsgebühr von 571,32 EUR (23 x 24,84 EUR). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach haben die Kläger als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2016 und 2017. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks B-Straße, 655246 B-Stadt im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden – nachfolgend ELW – vom 12. Januar 2016 wurde für das Grundstück B-Straße, B-Stadt die Straßenreinigungsgebühr in der Reinigungsklasse A 3 mit jeweils 571,32 EUR (Gebührensatz: 24,84 EUR; Berechnungsmeter: 23) für die Jahre 2016 und 2017 festgesetzt. Zugleich wurden die Termine für die vierteljährlichen Abschläge mitgeteilt. Auf den Inhalt des Gebührenbescheides vom 12. Januar 2016 wird Bezug genommen (Bl. 1 der Behördenakte). Die Kläger legten mit Schreiben vom 14. Januar 2016, bei den ELW eingegangen am 15. Januar 2016, Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 12. Januar 2016 ein. Zur Begründung führten die Kläger aus, eine Gebührenerhöhung von 450 % sei unzulässig. Für eine dreimal wöchentliche Reinigung von Gehweg und Straße gebe es keinen entsprechenden Bedarf. Ab Bahnübergang E bis Ortsende sei die D in die vorherige Kategorie B 2 (mit zweimal wöchentlichen Fahrbahnreinigungen) zurückzuführen. Darüber hinaus werde die D, die in diesem Abschnitt bereits eine Bundesstraße sei, sehr stark von LKWs und weiterem Durchgangsverkehr befahren. Diese Verschmutzung könne nicht den Anwohnern zur Last gelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 14. Januar 2016 Bezug genommen (Bl. 2 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilten die ELW den Klägern mit, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Angaben in dem Widerspruchsschreiben noch einmal überprüft worden sei. Die Berechnungsgrundlagen seien rechtsfehlerfrei angewandt worden. Das öffentliche Interesse bezogen auf die Straßenreinigung sei bereits bei der Gebührenkalkulation von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abgezogen worden. Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren sei daher rechtmäßig erfolgt. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Widerspruch aufrechterhalten werden solle (Bl. 4-5 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 zeigte der Bevollmächtige der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht seine Vertretung an und beantragte Akteneinsicht (Bl. 6 der Behördenakte). Daraufhin wurde dem Bevollmächtigten der Kläger mit E-Mail vom 3. März 2016 die Behördenakte übersandt. Mit Entscheidung vom 8. März 2016 wurde gem. § 7 Abs. 4 Ziff. 7 HessAGVwGO von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss abgesehen. Die Sach- und Rechtslage erscheine hinreichend geklärt und eine gütliche Einigung sei nicht zu erwarten (Bl. 11 der Behördenakte). Die Betriebsleitung der ELW wies mit Bescheid vom 15. März 2016 den Widerspruch der Kläger gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 12. Januar 2016 als unbegründet zurück (Ziffer 1) und erlegte den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2). Zugleich wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 116,80 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Bl. 12-14 der Behördenakte). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 17. März 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2016 legten die Kläger Widerspruch gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch werde mit Blick auf die (unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung nur höchst vorsorglich eingelegt; es werde darum gebeten, das Verfahren ruhend zu stellen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ergangen sei (Bl. 17-18 der Behördenakte). Ebenfalls am Montag, den 18. April 2016, haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren beruhe auf einer nichtigen Gebührensatzung. Die Beklagte habe die D für ihre Bewertung erkennbar in zwei Bereiche aufgeteilt: D von F bis E (1.) und D von E bis G (2.). Das Grundstück der Kläger liege im zweiten Teilabschnitt. Offensichtlich habe es die Beklagte wegen der örtlichen Verhältnisse für geboten gehalten, zwischen den beiden Abschnitten zu differenzieren. Dies sei auch nachvollziehbar, da sich der erste Teilbereich hinsichtlich der dort vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe mit entsprechendem Publikumsverkehr wesentlich von dem zweiten Teilbereich unterscheide. In dem ersten Teilbereich befänden sich insbesondere ein XXX Markt, ein XXX Markt, ein XXX Getränkemarkt, eine XXX Tankstelle, ein Motorradhändler mit großer Verkaufsfläche, eine Kellerei, ein Installateurbetrieb sowie ein Autohändler. In dem zweiten Teilbereich gebe es nichts Vergleichbares. Dieser Teil sei durch Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung und Reihenhäuser geprägt. Außer einer Gaststätte seien dort keine Gewerbebetriebe ansässig. Gleichwohl seien beide Teile der Straße in die Straßenreinigungskategorie A 3 eingestuft worden. Es liege daher eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, der die Nichtigkeit der Straßenreinigungssatzung begründe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die notwendige und offensichtlich bei der Aufstellung der Straßenreinigungssatzung noch gesehene Differenzierung keinen Eingang in das Straßenreinigungsverzeichnis gefunden habe. Auch die dort angegebenen Abschnitte der D orientierten sich nicht mehr an den in der Straßenreinigungsmatrix vorgesehenen Bereichen, sondern an den Ortsteilen H und I. Aus der Straßenreinigungsmatrix, die der gesamten Kalkulation und Einstufung in Straßenreinigungskategorien zugrunde liege, ergebe sich ferner, dass für den hier streitgegenständlichen Bereich die von der Beklagten angedachten Daten überhaupt nicht erhoben worden seien. Die Straßenreinigungsmatrix der Beklagten sei ein ihr Ermessen bindender Katalog, den sie sich selbst zur Ermittlung des Reinigungsaufwandes für Fahrbahn und Gehweg auferlegt habe. Nach den in der D anzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen, die bestimmend für die Reinigungshäufigkeit und damit den Reinigungsaufwand seien, habe die D aber in zwei Abschnitte aufgeteilt werden müssen. Dies habe die Beklagte auch noch bei Erstellung ihrer Bewertungsmatrix berücksichtigt. Sodann habe die Beklagte aber die von ihr für die Einstufung in eine Straßenreinigungskategorie und damit zur Bestimmung des Reinigungsaufwandes erforderlichen Daten für den streitgegenständlichen zweiten Teilbereich der D überhaupt nicht erhoben; die meisten Felder der Matrix seien für den Teilbereich frei geblieben. Insofern sei die Festlegung der Straßenreinigungskategorie als Ermessensentscheidung schon mangels Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts rechtswidrig. Eine Reinigung der Gehwege durch die Anlieger sei problemlos möglich. Es habe in dem streitgegenständlichen Bereich auch nie Beschwerden wegen einer unterlassenen Reinigung der Gehwege gegeben. Bei den Anliegern des streitgegenständlichen Abschnitts bestehe Einigkeit, dass sie die Gehwege auch in Zukunft selbst reinigen möchten und dass die Straße weiterhin in der Kategorie B 2 eingestuft bleiben solle. Hinsichtlich der Gebührenbedarfskalkulation sei nicht nachvollziehbar, wie in den Erläuterungen und Anlagen die vier Sparten Abfallwirtschaft, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und die internen Dienstleisternebenbetriebe der Verwaltung und Logistik auseinandergehalten worden seien. Auch die sogenannten Profit-Center für jede Sparte seien nicht nachvollziehbar getrennt worden. Aufgrund der vorgelegten Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, dass die Erlöse richtig zugeordnet worden und nur gebührenfähige Kosten in die Berechnung der Gebühr eingeflossen seien; insbesondere seien der Sparte Abfallwirtschaft zuzuordnende Deponierückstellungen offensichtlich von Einfluss auf die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren gewesen. Darüber hinaus verstoße der Gebührenansatz gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Der gebührenfähige Anteil für die Straßenpapierkörbe sei mit 982.000 EUR zu hoch angesetzt worden. Aus der Kalkulation gehe nicht hervor, wie die Beklagte dazu komme, dass von den 3.492 wöchentlichen Leerungen 2.646 auf Gebiete der Straßenreinigungskategorie A, 612 auf Gebiete der Kategorie B und 248 auf Gebiete der Kategorie C entfielen. Es könne nicht zutreffen, dass bei Gebieten der Kategorie A 100 % der Kosten über Gebühren zu decken seien, denn gem. § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung hätten an Haltestellen die für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmer Abfallbehälter anzubringen und regelmäßig zu leeren. So seien in Wiesbaden an den Straßen der Straßenreinigungskategorie A regelmäßig Mülleimer an Bushaltestellen verbaut, aber sonst kaum anzutreffen. Es sei daher völlig unangebracht, in der Straßenkategorie A von einem Kostenanteil von 100 % auszugehen, wenn die Beklagte dort regelmäßig den für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmern deren Leerung auferlege. Die Beklagte habe angesichts der Neuregelung in § 7 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung die Kosten für die Papierkorbleerungen auch nicht aus einer Fortschreibung der Kosten aus den Vorjahren ermitteln können, da es die Regelung zur Leerung der Papierkörbe durch die für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmern noch nicht gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass sich nicht nur die Zahl der Leerungen, sondern auch der Kostenanteil, der über Gebühren zu decken sei, für die Straßen der Kategorien A und B in einem Umfang reduziere, der über dem Toleranzwert von 3 % liege, der für die Kostenüberschreitung in der Rechtsprechung anerkannt sei. Darüber hinaus richte sich die Klage auch gegen die in dem Widerspruchsbescheid ergangene Kostenentscheidung. Die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten sei insoweit unzutreffend. Es sei mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO unvereinbar, wegen der Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid ein weiteres Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 12. Januar 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 einschließlich der darin festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 sowie auf Ausführungen in dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft K vom 19. Februar 2016. Ergänzend führt die Beklagte aus, die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung beruhe auf § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Straßenreinigungssatzung – StrRS –). Nach § 11 Abs. 1 StrRS seien Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstückes (Berechnungsmeter) sowie Anzahl, Art und Umfang der wöchentlichen Reinigung (Reinigungsklasse). Die Fläche des klägerischen Grundstücks betrage 530 m²; dies entspreche 23 Berechnungsmetern. Die D sei im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung als Straße der Reinigungsklasse A 3 mit wöchentlicher dreimaliger Fahrbahn- und Gehwegreinigung aufgeführt. Die anhand der Berechnungsmeter und Reinigungsklasse festgesetzte Gebühr entspreche exakt den satzungsrechtlichen Vorgaben. Die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen in der Straßenreinigungssatzung seien formell und materiell rechtmäßig. Die Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015, sei ordnungsgemäß von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen, vom Magistrat ausgefertigt und in den Veröffentlichungsorganen der Beklagten „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ bekannt gemacht worden. Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit Straßenreinigungskosten finde sich in § 10 Hessisches Straßengesetz (HStG). § 10 Abs. 1 HStrG gehe von dem Grundsatz aus, dass die Kommune alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen habe. § 10 Abs. 5 HStR gebe den Gemeinden die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regele sich dabei nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Das Gesetz setze nicht voraus, dass sich die in § 10 Abs. 5 HStrG genannte Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge oder Gebühren einordnen lassen müsse. Der Gesetzgeber könne auch Abgaben einführen, die sich nicht in diese Einteilung einfügten. Um eine solche Abgabe eigener Art handele es sich bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 HStrG. Bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts handele es sich dementsprechend nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. Gem. § 4 Abs. 1 StrRS betreibe die Beklagte die Reinigung der in dem Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung. Der Umfang der städtischen Reinigung ergebe sich dabei aus der Einstufung der Straße in die dort festgelegten Reinigungsklassen. Aus der Ermächtigung in § 10 Abs. 5 HStrG ergebe sich das Organisationsermessen der Gemeinde, ob sie die Anlieger reinigen lasse oder ob sie selbst reinige und die Kosten abwälze. Daher habe die Gemeinde auch bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der jeweiligen Straßen in eine dieser Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nicht jede Ungleichbehandlung und fordere keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestatte aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren wie den Straßenreinigungsgebühren eine pauschalisierende Betrachtungsweise. Der Satzungsgeber müsse die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festlegen, sondern dürfe auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen, für das von einem bestimmten typischen Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund gingen die Angriffe der Kläger gegen die vorgenommene Einstufung der D als überörtliche Verbindungsstraße in die Reinigungsklasse A 3 fehl. Die Stadt habe bei der Festlegung von Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum; folglich habe sie diesen auch bei der Erarbeitung des Einstufungskonzepts. Darüber hinaus handele es sich bei der Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik um eine politische Zielvorgabe zur Verbesserung der Stadtsauberkeit. Die Beklagte verfolge mit der Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik den Grundsatz der „Reinigung aus einer Hand“; in der Vergangenheit seien Reinigungsdefizite vor allem in den Straßen aufgetreten, in denen die Beklagte nur für die Fahrbahn und die Anwohner nur für den Gehweg verantwortlich gewesen seien. Die politische Zielsetzung unterliege nicht der gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung der Satzung beschränke sich auf den normativen Inhalt der Satzung und schließe insbesondere nicht das Motiv der Entscheidungsfindung ein. Der Satzungsgeber habe sich bei der Einstufung der Straßen auf der Grundlage der Straßenbewertungsmatrix grundsätzlich an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis orientiert. Die Einordnung der D in die Straßenreinigungskategorie „Ü“ (überörtliche Straße), die zu einer dreimaligen Fahrbahnreinigung in der Woche führe, sei sachgerecht. Abgesehen davon, dass der Gemeinde bei der Einstufung einer Straße in eine der Kategorien „W“ (Anliegerstraße), „V“ (innerörtliche Verbindungsstraße) oder „Ü“ (überörtliche Straße) ein eigenständiger und insoweit gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, entspreche die Einstufung den tatsächlichen Verhältnissen. Die D sei eine der Hauptverkehrsstraßen Wiesbadens und verbinde den Wiesbadener Ortsteil I mit der Stadt L. Sie sei daher auch in ihrer Gesamtheit Bestandteil der Bundesstraße 40 und diene nach § 1 Abs. 1 BFStrG dem weiträumigen Verkehr. Eine dreimalige Fahrbahnreinigung sei aufgrund der Verkehrsbelastung und des damit verbundenen Verschmutzungsaufkommens sachgerecht. Da an der D unmittelbar zahlreiche Bushaltestellen und gewerbliche sowie öffentliche Einrichtungen lägen, die auf eine hohe Fußgängerfrequentierung und damit auf ein entsprechendes Verschmutzungsaufkommen schließen ließen, bewege sich auch die Einstufung des Gehweges in die dreimalige Reinigung pro Woche im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, die D in Teilstrecken mit unterschiedlichen Reinigungsklassen zu untergliedern oder die Reinigung bzw. den Reinigungszyklus von Fahrbahn und Gehweg zu entkoppeln. Eine diesbezügliche gesetzliche Vorgabe bestehe nicht und widerspreche auch dem Grundsatz, dass sämtliche Straßenbestandteile und -abschnitte eine Einheit im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bildeten. Allein entscheidend sei, dass die Straße in ihrer Gesamtheit im Ergebnis die Einstufungskriterien der Reinigungsklasse A 3 erfülle. Nicht erforderlich sei, dass im Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Kläger sämtliche Kriterien der Reinigungsklasse A 3 erfüllt seien. Der Straßenabschnitt E bis G mit einer Länge von ca. 0,9 km sei aufgrund des Quartiersbezugs sowie aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht mehr in eine gesonderte Reinigungsklasse eingestuft, sondern dem Hauptteil der D mit einer Länge von insgesamt 3,2 km zugeordnet worden. Die Einstufung der gesamten D in die Reinigungsklasse A 3 führe nicht zu einer rechtswidrigen Gleichbehandlung von Ungleichem. Sämtliche Ein- und Ausfallstraßen Wiesbadens, deren Verkehrsaufkommen mit dem der D vergleichbar sei, wiesen mindestens die Reinigungsklasse A 3 auf. Bei diesen überörtlichen Verkehrsstraßen würden aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens keine Unterteilungen in unterschiedliche Reinigungsklassen vorgenommen. Die D sei in beiden Teilabschnitten als eine überörtliche, stark frequentierte Hauptverkehrsstraße zu qualifizieren, so dass hinsichtlich des zweiten Straßenabschnitts nicht von einem anderen Sachverhalt gesprochen werden könne. Allein die durch das hohe Verkehrsaufkommen hervorgerufenen Verschmutzungen rechtfertigten die Einstufung auch des zweiten Abschnitts in die Reinigungsklasse A 3. Zudem befänden sich auch in diesem zweiten Teilbereich zwischen E und G ein Hotel sowie ein Handwerksbetrieb. Die Segmentierung der D in der Straßenreinigungsmatrix beruhe lediglich darauf, dass die D vor dem Inkrafttreten der 1. Stufe der neuen Straßenreinigungssystematik zum 1. Januar 2016 in zwei Teilabschnitte unterteilt gewesen sei. Bei der Aufstellung der Straßenreinigungsmatrix habe man zunächst ohne weitere Prüfung die Unterteilungen nach dem bisherigen Straßenverzeichnis übernommen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Reinigung des Gehweges übertragen werde. Die gesetzliche Ermächtigung in § 10 Abs. 5 HStrG wolle gerade die Gemeinden von deren Pflichten entlasten, nicht aber den Anliegern die Säuberung des Gehweges vorbehalten. Darüber hinaus liege hinsichtlich der Gebührensätze kein Verstoß gegen das aus § 10 Abs. 2 KAG folgende Kostenüberschreitungsverbot vor. Der Gebührenbedarfskalkulation, die der Stadtverordnetenversammlung bei ihrer Beschlussfassung zur Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik vorgelegen habe, sei zu entnehmen, dass die Gebührensätze kostendeckend ermittelt worden seien. Die Angriffe der Klägerseite gegen die Gebührenbedarfskalkulation der kostendeckenden Benutzungsgebühren der Straßenreinigung bei Einführung einer neuen Straßenreinigungssystematik gingen fehl. Die Deponierückstellungen hätten keinen Einfluss auf die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren gehabt. Bezüglich des angesetzten Kostenanteils für die Leerung der Straßenpapierkörbe habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2014 (Az. 5 A 1992/13) das von der Beklagten angewandte Berechnungsverfahren für rechtmäßig erklärt. Die Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe an den Bushaltestellen seien nicht in den gebührenfähigen Kosten der Straßenreinigung enthalten. Im Stadtgebiet verblieben damit 1.059 Straßenpapierkörbe auf öffentlichen Straßen, die wöchentlich 3.492-mal geleert würden. Für die Leerungen der Straßenpapierkörbe seien im Jahr 2016 planmäßig Kosten in Höhe von rund 1.169.100 EUR angefallen; in der Bedarfskalkulation sei aber nur ein Kostenanteil in Höhe von rund 982.000 EUR angesetzt worden, da nicht sämtliche Leerungen gebührenfähig seien. Die gebührenfähigen Leerungen beliefen sich auf 2.952. Aus der Gewichtung der individuellen Anzahl der Leerungen und der Berücksichtigung der Reinigungsklasse des Standortes der Straßenpapierkörbe ergebe sich ein Anteil von rund 84 % gebührenfähiger Leerungen zu rund 16 % nicht gebührenfähiger Leerungen. Dies entspreche den in der Bedarfskalkulation angesetzten 982.000 EUR. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beteiligten zu einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 94 VwGO im Hinblick auf die bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollanträge angehört. Da die bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahren ihrerseits zum Ruhen gebracht worden sind, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beteiligten mit Schreiben vom 3. April 2017 mitgeteilt, dass eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Betracht komme. Eine vergleichsweise Regelung dergestalt, dass eine Neuberechnung der Gebühren auf der Grundlage der am 21. Dezember 2017 geänderten Straßenreinigungssatzung vorgenommen wird, hat die Beklagte vor dem Hintergrund der zahlreichen anhängigen und ruhenden Widerspruchsverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührenbescheide der Jahre 2016 und 2017 mit Schreiben vom 11. Februar 2018 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Verwaltungsvorgang, 1 Hefter Gebührenbedarfskalkulation der kostendeckenden Benutzungsgebühren der Straßenreinigung bei Einführung einer neuen Straßenreinigungssystematik zum 01.01.2016 nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) für die Kalkulationsperiode 2016 – nachfolgend Gebührenbedarfskalkulation 2016 –, 1 Hefter Gebührenbedarfskalkulation der kostendeckenden Benutzungsgebühren der Straßenreinigung bei Fortführung der zum 01.01.2016 eingeführten neuen Straßenreinigungssystematik (1. Stufe) nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) für die Kalkulationsperiode 2017 – nachfolgend Gebührenbedarfskalkulation 2017 –, 1 Hefter Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2016 (Nachberechnung) – nachfolgend Nachberechnung 2016 –, 1 Hefter Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2017 (Nachberechnung) – nachfolgend Nachberechnung 2017 –, 1 Hefter Bericht über die Plausibilitätsuntersuchung (Durchsicht) der Kalkulation der kostendeckenden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2016 der XXX und XXX Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.