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Beschluss

3 L 805/23.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0314.3L805.23.WI.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, den Dienstposten XXX (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ XXX mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, den Dienstposten XXX (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ XXX mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner beabsichtigte Besetzung des (Beförderungs-)Dienstpostens „XXX (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ XXX mit dem Beigeladenen. Der Antragsteller und der Beigeladene sind als Baudirektor im Dienst des Antragsgegners tätig und der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) zugeordnet, wobei der Antragsteller das vorgenannte statusrechtliche Amt (Statusamt) seit dem 21. April 2008 (Bl. 235 f. Personalakte HMdF – Personal-Hauptakten – des Antragstellers [PA ASt.]) innehat, der Beigeladene seit dem 1. Oktober 2020 (Bl. 68 Personalakte HMdF – Personal-Hauptakten – des Beigeladenen [PA Beig.]). Sie bewarben sich – neben XXX weiteren Bewerberinnen und Bewerbern – auf den mit externer Stellenausschreibung im Karriereportal des Landes Hessen vom XXX ausgeschriebenen (Beförderungs-)Dienstposten „ XXX (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ XXX. Bei diesem Dienstposten handelt es sich für den Antragsteller und den Beigeladenen um einen höherwertigen Dienstposten, auf dem sie sich nach erfolgreicher Erprobung und erneutem Auswahlverfahren auf das nächsthöhere Statusamt (A 16 HBesG) bewerben können. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 erstellt wurde (Regelbeurteilung 2022), in welchem der Antragsteller durchgehend ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 HBesG innehatte, schließt mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen des Beamten übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“ (Personalakte HMdF – Befähigungsberichte –). Eine Abschrift der Regelbeurteilung wurde dem Antragsteller im Rahmen der Beurteilungsbesprechung am 12. Januar 2022 (gemeint wohl 2023, Anmerkung des Gerichts) ausgehändigt (Personalakte HMdF – Befähigungsberichte –). Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022 erstellt wurde (Regelbeurteilung 2022), in welchem der Beigeladene vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2020 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 HBesG und vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2022 ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 HBesG innehatte, schließt mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen des Beamten übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“ (Personalakte HMdF – Befähigungsberichte –). Unter dem Punkt „IV. Gesamturteil“ heißt es: Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wechselte BD C. als Referent vom Referat „XXX“ in das Referat „XXX“ und übernahm anschließend dessen Leitung. Im Rahmen seiner Referententätigkeit konnte der Beamte an die bereits im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten guten Leistungen anknüpfen; den Wechsel in die Position des Referatsleiters hat er souverän gemeistert und dabei seine stark ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie sein Verantwortungsbewusstsein unter Beweis gestellt. Die ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Steuerung von Baumaßnahmen, bewältigte er dank seiner bemerkenswerten Auffassungsgabe und seines großen Urteilsvermögens fachkundig und zur vollsten Zufriedenheit der Abteilungsleitung. Hilfreich war dabei seine Kompetenz, die komplexen Strukturen des Bundesbaus zutreffend zu analysieren. Auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung gelang es dem Beamten stets, durch eine engagierte und gut strukturierte Arbeitsweise optimale Arbeitsergebnisse zu erzielen. Sein Referat führte BD C. mit großer Übersicht, hoher sozialer Kompetenz und Pflichtbewusstsein. Sowohl im Kollegen*innenkreis als auch bei seinen Mitarbeiter*innen genießt BD C. hohe Anerkennung und Wertschätzung. Seine Mitarbeiter*innen leitete er gezielt an und förderte deren Weiterentwicklung. In schwierigen Situationen behielt er die Übersicht, wirkte ausgleichend und konnte, wenn erforderlich, Konfliktsituationen erfolgreich auflösen. Das Verhalten des Beamten und die Zusammenarbeit mit ihm ist von einem hohen Maß an Loyalität und gegenseitigem Vertrauen geprägt. Auch unter Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung und des nunmehr gebotenen Vergleichs mit den anderen Beamt*innen der neuen Besoldungsgruppe A 15 übertreffen die Leistungen und Befähigungen des Beamten die Anforderungen (5 Punkte).“ Eine Abschrift der Regelbeurteilung wurde dem Beigeladenen im Rahmen der Beurteilungsbesprechung am 24. März 2023 ausgehändigt (Personalakte HMdF – Befähigungsberichte –). Mit Auswahlvermerk vom 2. Mai 2023 wurde der Beigeladene für die Besetzung des ausgeschriebenen (Beförderungs-)Dienstpostens ausgewählt (Bl. 17 ff. Auswahlvorgang). Die Auswahl sei unter den bestbeurteilten internen Bewerbern zu treffen, dies seien die Tarifbeschäftigte XXX, der Antragsteller und der Beigeladene, die sämtlich mit 5 Punkten beurteilt worden seien. Bei gleicher Beurteilungszahl sei zunächst eine sog. „Binnendifferenzierung“ vorzunehmen, d. h. es sei die Summe der Bewertungen aus allen Einzelbeurteilungsmerkmalen auszuzählen. Hierbei erreiche der Beigeladene einen Wert von 273 (5,51), XXX einen Wert von 270 (5,47) und der Antragsteller einen Wert von 267 Punkten (5,44). Damit sei der Beigeladene der am besten beurteilte Bewerber. Zwar sei der Abstand zu seinen Mitbewerbern nicht sehr groß, jedoch sei im Rahmen der sog. „Ausschärfung“ zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bei den für die Auswahl entscheidenden Merkmalen wie der Zusammenarbeit und insbesondere dem Führungsverhalten klar bessere Bewertungen erhalten habe als die Tarifbeschäftigte XXX und der Antragsteller. Eine ausgeprägte Führungs- und Teamfähigkeit sei im Anforderungsprofil ausdrücklich verlangt gewesen und aufgrund der Größe des zu führenden Bereiches unumgänglich. Mit dem Beigeladenen stehe darüber hinaus eine Führungspersönlichkeit zur Verfügung, die für die zu besetzende Stelle in idealer Weise qualifiziert sei. Neben einem Bauingenieurstudium (Abschluss mit Note 2,39) verfüge er zusätzlich über ein FH-Studium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen in der Fachrichtung XXX (Abschlussnote 1,9) und sei als XXX nach XXX qualifiziert. Die Große Staatsprüfung und damit den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst habe er mit der Note 2,55 abgeschlossen und sei danach in verschiedenen Führungspositionen der Landesverwaltung eingesetzt gewesen, zunächst als Projektleiter beim „XXX“, wo er für die Unterbringung einer neuen Abteilung mit XXX Mitarbeitern und die Flüchtlingsunterbringung zuständig gewesen sei, sowie als Referent und zuletzt als Referatsleiter in XXX. Die beabsichtigte Auswahlentscheidung wurde mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im XXX am 18. April 2023 und mit der Gleichstellungsbeauftragten am 27. April 2023 besprochen. Diese erhoben keine Einwendungen. Mit E-Mail vom 21. April 2023 stimmte die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im XXX der beabsichtigten Besetzung des (Beförderungs-)Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu (Bl. 23 Auswahlvorgang). Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 stimmte die örtliche Gleichstellungsbeauftragte der beabsichtigten Personalmaßnahme zu (Bl. 25 Auswahlvorgang). Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Entscheidung über die Besetzung des (Beförderungs-)Dienstpostens sei nach den Grund-sätzen von Leistung, Eignung und Befähigung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen (Bl. 45 f. Auswahlvorgang). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Mai 2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Auswahlentscheidung (Bl. 11 f. der Gerichtsakte [GA]). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Mai 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der Antragsgegner gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Beigeladene und der Antragsteller mit 5 Punkten in der letzten dienstlichen Beurteilung „gleich“ beurteilt worden seien. Hierbei verkenne der Antragsgegner, dass der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines nach A 15 HBesG besoldeten Baudirektors bereits seit dem 1. April 2008 ausübe, der Beigeladene hingegen erst seit Oktober 2020. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller im gesamten Beurteilungszeitraum (1. Februar 2019 bis 31. Januar 2022) in seinem statusrechtlichen Amt eines nach A 15 HBesG besoldeten Baudirektors mit 5 Punkten beurteilt worden sei, der Beigeladene hingegen nur in weniger als dem halben Beurteilungszeitraum. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis Oktober 2020 (fast 2 Jahre) sei der Beigeladene lediglich in dem nach A 14 HBesG besoldeten statusrechtlichen Amt eines Bauoberrates mit 5 Punkten beurteilt worden. Dies berücksichtigend, hätte die Beurteilung des Antragstellers gegenüber der Beurteilung des Beigeladenen als besser angesehen werden müssen. Selbst wenn man die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als „gleich“ hätte einstufen dürfen, hätte auf die zurückliegenden Beurteilungen als leistungsorientierten Vergleichsmaßstab zurückgegriffen werden müssen. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 19. September 2016 bis 31. Januar 2019 mit 5 Punkten auf Grundlage einer Tätigkeit im statusrechtlichen Amt eines nach A 14 HBesG besoldeten Bauoberrates erfolgt sei, die Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 hingegen mit einem Gesamturteil von 5 Punkten auf der Grundlage einer Tätigkeit eines nach A 15 HBesG besoldeten Baudirektors. Bei der „Ausschärfung“ hätte zudem Berücksichtigung finden müssen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen unter Ziffer III. 1 bis 7 in sechs Einzelmerkmalen besser beurteilt worden sei. Die „Binnendifferenzierung“ sei nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Besetzung des Stellenbesetzungsverfahrens „XXX (A 16), Referenz-Code XXX“ mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu unterlassen und unter sachgerechter Einbeziehung des Antragstellers eine neuerliche Auswahlentscheidung zu treffen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen taugliche Grundlage für den Qualifikationsvergleich seien. Der Antragsteller und der Beigeladene hätten im Zeitpunkt der Beurteilung dasselbe Statusamt (A 15 HBesG) inngehabt. Die inhaltliche Aussagekraft der Beurteilungen sei nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene erst im Laufe des letzten Beurteilungszeitraums (Oktober 2020), der Antragsteller jedoch bereits seit Beginn des letzten Beurteilungszeitraums der Besoldungsgruppe A 15 HBesG angehört habe. Gemäß Ziffer 2.5 der Beurteilungsrichtlinien würden Beamtinnen und Beamte, die seit der letzten Beförderung befördert worden seien, bei der Beurteilung mit den Angehörigen der neuen Besoldungsgruppe verglichen. Deshalb sei bei ihrer Beurteilung in jedem Fall der Maßstab der höheren Besoldungsgruppe anzuwenden. In Anwendung dieser Regelung habe der Beurteiler am Beurteilungsstichtag die Leistungen des Beigeladenen für den gesamten Beurteilungszeitraum mit den Leistungen aller übrigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 HBesG verglichen. Maßstab für den Leistungsvergleich sei also durchweg das Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 HBesG. Bei Anwendung dieses Maßstabes sei der Beurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass die Leistungen des Beigeladenen im Verhältnis zu den Leistungen aller übrigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 HBesG mit 5 Punkten zu bewerten gewesen seien. Diese Handhabung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, juris –. Danach seien im Falle einer während des Beurteilungszeitraums erfolgten Beförderung sämtliche vom Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsähen. Das vom Antragsteller geforderte „Beurteilungssplitting“ sei dann gerade nicht geboten. Ein etwaiger Statusvorteil des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen wäre überdies nur sehr gering. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei nahezu für die Hälfte des Beurteilungszeitraums (16 von 36 Monaten) nach der Besoldungsgruppe A 15 HBesG und zuvor mit der Besoldungsgruppe A 14 HBesG bewertet gewesen. Der sich daraus ergebende zeitliche Statusrückstand sei schon an sich zu gering, um den Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen auszugleichen oder sogar umzukehren. Der geringe zeitliche Statusrückstand des Beigeladenen werde durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert. Der Beigeladene habe nicht nur in der Summe der Einzelbewertungen mehr Punkte erreicht als der Antragsteller. Er habe zudem in den Einzelwertungen „Zusammenarbeit“ und „Führungsverhalten“ deutlich bessere Beurteilungen als der Antragsteller aufgewiesen. Hierbei habe es sich um Merkmale gehandelt, die nach dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von besonderer Bedeutung gewesen seien. Die „Binnendifferenzierung“ sei rechtmäßig erfolgt. Die Addition der Einzelbeurteilungen stehe im Einklang mit den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in einem ersten Schritt sämtliche Einzelbeurteilungen als gleichrangig gewichtet und dann in einem zweiten Schritt den Einzelwertungen „Zusammenarbeit“ und „Führungsverhalten“ besondere Bedeutung zugemessen habe. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die vom Antragsteller vorgelegten Qualifikationsnachweise seien für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des vorgelegten Besetzungsvorgangs (1 Hefter Auswahlvorgang „XXX“) und der Personalakte des Antragstellers (4 Bände) und des Beigeladenen (4 Bände), die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht unanfechtbar geworden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 1 TG 1483/94 -, juris). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 2.Mai 2023 erhoben. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die drohende Gefahr einer Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch wäre ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft gefährdet. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines Statusamtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Besetzung des streitgegenständlichen (Beförderungs-)Dienstpostens mit dem Beigeladenen kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen für die Vergabe eines höheren Statusamtes, hier der Besoldungsgruppe A 16 HBesG, entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Der von dem Antragsgegner zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besol-dungsgruppe A 16 HBesG bewertete Dienstposten der „XXX (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ in XXX stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 HBesG bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerberinnen und Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Bewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH [ständige Rspr.], u. a. Beschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Hierbei wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nur dann gerecht, wenn es die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn. 32). Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung in materieller Hinsicht zu beanstanden, da sich die für diese herangezogene Beurteilung des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft erweist. Liegen mehrere Bewerbungen für eine streitbefangene Stelle vor, hat der Dienstherr die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten vorrangig auf die letzten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 21). Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, die untereinander vergleichbar sein müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Hierbei ist maßgeblich das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 21). Eine dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamtes. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist nicht der konkrete Dienstposten, sondern das Statusamt des Beamten. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 31 ff.). Hinsichtlich der inhaltlichen Aussagekraft ist erforderlich, dass die Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind und das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen. Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe zudem gleich sein und gleich angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 25). In diesem Zusammenhang ist ferner erforderlich, dass die dienstlichen Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar, so muss der Dienstherr sie in einem ersten Schritt vergleichbar machen, um sie dem Leistungsvergleich zugrunde legen zu können. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen und wendet er sie in ständiger Verwaltungspraxis an, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 30). Besteht auf der Grundlage der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein annähernder Gleichstand der Bewerber - sog. qualifikatorisches Patt -, hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen zu erfolgen, sog. Ausschärfung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 f.). Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist grundsätzlich deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es − vorbehaltlich normativer Regelungen − im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 32). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (ständige Rspr. Hess. VGH, vgl. Beschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32). Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hält die getroffene Auswahlentscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen durfte dem Qualifikationsvergleich und somit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zugrunde gelegt werden; sie erweist sich als rechtsfehlerhaft. Richtig ist zwar, dass die von einem Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab seines Statusamtes zu messen sind (ständige Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 32). Allerdings sind – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – die von einem Beamten erbrachten Leistungen während eines Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen er befördert worden ist, nicht allesamt am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine dahingehende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1993 - 2 C 37/91 -, juris) mit Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 - aufgegeben. Dort heißt es: „Richtig ist allerdings, dass die vom Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab seines Statusamtes zu messen sind (…) Der Inhaber eines höheren Statusamts wird mit seiner Beförderung aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten (…) Mit der Verleihung des höherwertigen Amts darf der Beamte mit höherwertigeren Aufgaben betraut werden; seine Leistungen werden an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben gemessen. Es ist deshalb grundsätzlich auch gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen (…), wenngleich sich dabei jeder Schematismus verbietet (…) Die vom Kläger im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Regierungsrats erbrachten Leistungen dürfen daher nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden. Soweit sich aus dem Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 - (DVBl. 1994, 112) anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Eine Rechtfertigung hierfür ist im Fall der Regelbeurteilung nicht erkennbar. Anderes gilt indes für die Erprobung, bei der die praktische Bewährung des Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten festgestellt werden soll, sodass nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 22 Abs. 2 BBG Maßstab der Erprobungsbeurteilung das höherwertige Amt sein muss (…) Dem Zeitraum vor der Beförderung kommt für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu. Sie ist in funktionaler Hinsicht überholt, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich ist. Da Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung gleichwohl der gesamte Beurteilungszeitraum ist und Beurteilungslücken daher zu vermeiden sind, muss die Regelbeurteilung auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfassen (…) Diese Ausführungen bieten einen Anknüpfungspunkt, um etwaige Verschlechterungen in der Beurteilung zu begründen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris Rn. 38 bis 42). Danach ist die Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen rechtsfehlerhaft. Die von ihm im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Bauoberrats (A 14 HBesG) erbrachten Leistungen wurden – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1993 - 2 C 37/91 -, juris) und entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris) – nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet. Überdies lässt sich der Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen keine ausreichende Berücksichtigung dahingehend entnehmen, dass dieser erst 20 Monate, d. h. erhebliche Zeit nach Beginn des Regelbeurteilungszeitraums am 1. Februar 2019, mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 vom Amt eines Bauoberrates (A 14 HBesG) zum Baudirektor (A 15 HBesG) befördert worden war, und dass nach dieser Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau war, wie es Ziffer 2.5 der Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorsieht. Dort heißt es: „Beamtinnen und Beamte, die seit der letzten Beurteilung befördert worden sind, werden bei der Beurteilung mit den Angehörigen der neuen Besoldungsgruppe verglichen. Deshalb ist bei ihrer Beurteilung in jedem Fall der Maßstab der höheren Besoldungsgruppe anzuwenden mit der Folge, dass sie in aller Regel nicht zwangsläufig wieder ihr bisheriges Gesamturteil erreichen werden. Andererseits dürfen Beamtinnen und Beamte nicht nur deshalb ungünstiger beurteilt werden, weil sie inzwischen befördert worden sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der Eingangsämter der jeweiligen Laufbahn (BesGr. A 6/7, A 9/10, A 13/14)“. Zwar kann ein Beamter selbstredend auch nach einer Beförderung – etwa hierdurch zusätzlich motiviert – Leistungen zeigen, die die Vergabe gleicher Notenstufen wie bei der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt verdienen. Allerdings fällt ein Beamter, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen sind und eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen ist, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten besteht, wird das Anlegen eines höheren Bewertungsmaßstabes, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat, in der Regel dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Auch wenn dieser Erfahrungswert nicht schematisch angewandt werden darf, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ist in der Regel eine nachvollziehbare Begründung zu erwarten, wenn einem beförderten Beamten in der Beurteilung die gleichen Noten gegeben wird, wie er sie vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt erhielt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 -, juris Rn. 54 m. w. N.). Vorliegend fehlt es an einer plausiblen Begründung, warum der Beigeladene – entgegen der in Ziffer 2.5 der Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Regel – nach seiner Beförderung zum Baudirektor (A 15 HBesG) mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 unter Anwendung des Maßstabes der höheren Besoldungsgruppe in der Beurteilung dasselbe Gesamturteil erhielt, wie er es vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt erhalten hatte. Der Regelbeurteilung 2022 ist zwar zu entnehmen, wie der Beigeladene die Aufgaben seiner Dienstposten (Referent „XXX“, Referent „XXX“, Referatsleiter „XXX“), d. h. seiner Ämter im konkret-funktionellen Sinne, erfüllt hat. Die Aufgabenerfüllung muss allerdings – was die Regelbeurteilung 2022 vermissen lässt – in Bezug zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als dass das Gesamturteil die Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen betreffend (nur) 16 Monate nach seinem Aufstieg in das höhere Statusamt im Vergleich mit den Leistungen und Befähigungen aller Beamten dieser Laufbahn und Besoldungsgruppe mit der Bewertungsstufe „die Anforderungen übertreffend (5 Punkte)“, d. h. mit einer Bewertungsstufe abschloss, die nach den Beurteilungsrichtlinien eine Bewertung umfasst, „die eindeutig über dem Vergleichsdurchschnitt liegt. Diese Bewertungsstufe kommt für Beamtinnen und Beamte in Betracht, die sich nach Leistungen und Befähigungen deutlich von den in der darunterliegenden Bewertungsstufe (4 Punkte) erfassten Beschäftigten abheben“. Eine solche – eindeutig überdurchschnittliche – Bewertungsstufe lässt sich jedoch mit dem abschließenden Satz des Gesamturteils unter Punkt IV. der Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen – „Auch unter Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung und des nunmehr gebotenen Vergleichs mit den anderen Beamt*innen der neuen Besoldungsgruppe A 15 übertreffen die Leistungen und Befähigungen des Beamten die Anforderungen (5 Punkte)“ – nach Aufstieg in ein höheres Statusamt nicht ohne Weiteres begründen. Auch dem schriftlichen Gesamturteil unter Punkt IV. der Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen lässt sich nicht (nachvollziehbar) entnehmen, warum der Beigeladene dasselbe Gesamturteil erhielt, wie er es vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt in der Regelbeurteilung 2019 erhalten hatte. Dort ist zwar u. a. davon die Rede, dass der Beigeladene im „Rahmen seiner Referententätigkeit (…) an die bereits im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten guten Leistungen anknüpfen“ und die „ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Steuerung von Baumaßnahmen (…) dank seiner bemerkenswerten Auffassungsgabe und seines großen Urteilsvermögens fachkundig und zur vollsten Zufriedenheit der Abteilungsleitung“ habe bewältigen können, und dass er „sein Referat (…) mit großer Übersicht, hoher sozialer Kompetenz und Pflichtbewusstsein“ geführt habe. Allerdings sind dem Gesamturteil unter Punkt IV. der Regelbeurteilung 2022 daneben beziehungsweise darüber hinaus keine (eindeutigen) Aussagen dahingehend zu entnehmen, dass der Beigeladene nach seinem Aufstieg in das höhere Statusamt seine Leistungen als Leiter des Referates „XXX“, das er bis dahin im (niedrigeren) Statusamt eines Bauoberrates (A 14 HBesG) geführt hatte, derart weiter steigerte, dass sie die Vergabe gleicher Notenstufen wie bei der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt verdient hätten. Die getroffene Auswahlentscheidung beruht auch auf der Zugrundelegung der rechtsfehlerhaften Regelbeurteilung 2022 des Beigeladenen. Allerdings kann ein Bewerber, der eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 -, juris Rn. 33; ebenso Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 27). Bei der Beurteilung dieser Frage ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 25). Das Ergebnis eines neuen Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, sodass die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen anzusehen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung des Beigeladenen schlechter ausfällt. Ob sich sodann aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Vorsprung des Beigeladenen ergibt, ist offen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aus Billigkeit die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Streitwert für dieses eine Dienstpostenkonkurrenz betreffende Eilverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Beförderungskonkurrenz im Hauptsacheverfahren hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG den halben Jahresbetrag der Bezüge nach den Sätzen 1 bis 3 als Streitwert festgelegt. Für die Dienstpostenkonkurrenz hat es sein Bewenden beim Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In den (Konkurrentenstreit-)Eilverfahren sind die sich für die zugehörigen Hauptsacheverfahren ergebenden Beträge zu halbieren. Die Reduzierung ist dem Sicherungscharakter der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung geschuldet sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung, die trotz der umfassenden Kontrolldichte des (Konkurrentenstreit-)Eilverfahrens besteht (vgl. zu Vorstehendem Hess. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 51 ff.). Demnach wäre der Streitwert für die hier in Rede stehende Dienstpostenkonkurrenz in einem vom Antragsteller angestrengten Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR festzusetzen. Für das vorliegende Eilverfahren ist dieser Streitwert auf die Hälfte, d. h. 2.500 EUR, zu reduzieren.