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Beschluss

1 B 937/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0810.1B937.20.00
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Leitsätze
1. Die auswählende Stelle hat bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung nicht die Kompetenz, die für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung anzuwendenden administrativen Regelungen zu bestimmen. 2. Aufgrund der Bindungswirkung ressorteigener Beurteilungsrichtlinien können Beurteiler zur Herstellung der Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen ressortfremde - hier sachnähere - administrative Vorgaben allenfalls als ergänzendes Hilfsmittel heranziehen, wenn die ressorteigenen Richtlinien nicht abschließend sind und Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung erfordern.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 1045/18.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.277,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auswählende Stelle hat bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung nicht die Kompetenz, die für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung anzuwendenden administrativen Regelungen zu bestimmen. 2. Aufgrund der Bindungswirkung ressorteigener Beurteilungsrichtlinien können Beurteiler zur Herstellung der Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen ressortfremde - hier sachnähere - administrative Vorgaben allenfalls als ergänzendes Hilfsmittel heranziehen, wenn die ressorteigenen Richtlinien nicht abschließend sind und Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung erfordern. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 1045/18.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.277,77 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vizepräsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz in Bad Vilbel. Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 HBesG) an der Hochschule C-Stadt. Der Beigeladene ist Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 HBesG) im Hessischen Ministerium der Justiz und seit 2013 abgeordnet zur Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz. Antragsteller und Beigeladener bewarben sich auf die im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Dezember 2016, S. 470 Nr. 11, ausgeschriebene Stelle der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz in Bad Vilbel (Besoldungsgruppe A 16 HBesG). Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 bat das Hessische Ministerium der Justiz den Präsidenten der Hochschule C-Stadt um Vorlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung des - in Kopie beigefügten - Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle (Bl. 7 Besetzungsakte). Der Präsident der Hochschule C-Stadt erstellte unter dem 3. / 4. Mai 2017 eine Beurteilung aus besonderem Anlass nach Maßgabe der Richtlinien für die dienstlichen Beurteilungen des Landes Hessen mit den Regelungen zur Erläuterung und Ausführung der Richtlinien im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Juni 1996 (StAnz. S. 3573), geändert durch Erlass vom 15. Dezember 1999 (StAnz. 2000, S. 4) (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien-HMWK), unter Verwendung des für das Ressort geltenden Formblattes (Ankreuzbeurteilung), welches mit dem Gesamturteil „130“ („übertrifft in besonderem Maße die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes“) endet (Bl. 278 ff. Personalakte-Ast.). Die Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz wies den Präsidenten der Hochschule C-Stadt mit Schreiben vom 4. September 2017 darauf hin, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als Grundlage für eine Auseinandersetzung der Eignung zwischen den Bewerbern nicht geeignet sei. Die Beurteilung beschränke sich auf eine Abhandlung des ausgeübten Amtes. Die einzelnen, in der Ausschreibung genannten, erforderlichen Einzelmerkmale für das angestrebte Amt würden nicht abgearbeitet. Eine Auseinandersetzung der Eignung der Bewerber zu den einzelnen Anforderungskriterien der ausgeschriebenen Stelle sei nicht möglich. Es werde daher um die Einholung einer neuen Beurteilung gebeten, welche den aufgeführten Kriterien entspreche (Bl. 293 f. Personalakte-Ast. = Bl. 18 f. Besetzungsakte). Daraufhin teilte der Präsident der Hochschule C-Stadt mit Schreiben vom 27. September 2017 mit, die Beurteilung sei nach den Beurteilungsrichtlinien-HMWK erstellt worden. Er entnehme dem Schreiben, dass im Geschäftsbereich des Antragsgegners für die Auswahlentscheidung andere Regelungen gälten. Er bat um Übersendung der maßgeblichen Regelungen und des Formblattes (Bl. 297 Personalakte-Ast. = Bl. 20 Besetzungsakte). Das Hessische Ministerium der Justiz übersandte mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 das für die Stellenausschreibung zu berücksichtigende Anforderungsprofil und bat zugleich darum, in der dienstlichen Beurteilung Aussagen zu sämtlichen Merkmalen des Anforderungsprofils zu treffen, damit eine Kompatibilität mit den dienstlichen Beurteilungen anderer Bewerberinnen und Bewerber hergestellt werden könne, und das Gesamturteil sowohl auf das angestrebte als auch auf das ausgeübte Amt zu beziehen. Weiterhin übersandte das Hessische Ministerium der Justiz mit E-Mail vom 13. Oktober 2017 das in seinem Geschäftsbereich anzuwendende Formblatt für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (HJV 78) (Bl. 297 ff. Personalakte-Ast. = Bl. 22 ff. Besetzungsakte). Der Antragsteller wurde dann von dem Präsidenten der Hochschule C-Stadt unter Verwendung des Formblatts HJV 78 anlassbezogen dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 6. November 2017 schließt mit „hervorragend“ und der Aussage „Herr (…) A. ist zur Übernahme des angestrebten Amtes und für eine Leitungsfunktion hervorragend geeignet.“ (Bl. 300 ff. Personalakte-Ast. = Bl. 28 ff. Besetzungsakte). Die anlassbezogene dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 12. / 18. Mai 2017 erfolgte auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 16. April 1996 (StAnz. S. 1646, 1836) (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien-Beamte) und die im Anschluss dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Runderlass vom 29. Oktober 1997 (JMBl. S. 786), geändert durch Runderlass vom 12. Dezember 2003 (JMBl. S. 2), durch die Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz als Erstbeurteilerin und den Abteilungsleiter I des Hessischen Ministeriums der Justiz als Zweitbeurteiler und schließt mit dem Gesamturteil „hervorragend“ und der Aussage „Der Beamte ist gem. § 40 Abs. 2 HLV hervorragend für das angestrebte Amt geeignet.“ (Bl. 9 ff. Besetzungsakte). Die Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz schlug mit Besetzungsbericht vom 3. Januar 2018 den Beigeladenen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vor. Die dienstlichen Beurteilungen seien miteinander vergleichbar, da sie beide im Statusamt eines Regierungsdirektors erzielt worden seien. Es bestehe mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst Einigkeit, dass die Beurteilung unter Verwendung des Vordruckes HJV 78 erstellt worden sei, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu verbessern und zu erleichtern. Beide Bewerber seien mit „hervorragend“ beurteilt worden und erfüllten die Anforderungen für das angestrebte Amt. Da beide Bewerber mit der höchstmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, seien die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten. Der Beigeladene sei aufgrund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes der am besten geeignete Bewerber (Bl. 36 ff. Besetzungsakte). Die hessische Ministerin der Justiz wählte den Beigeladenen für die Besetzung der Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz in Bad Vilbel aus. Im Auswahlvermerk vom 22. März 2018 ist ausgeführt, die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber seien miteinander vergleichbar. Sie endeten mit dem gleichen Gesamturteil, so dass eine inhaltliche Auswertung nach den Einzelmerkmalen des Anforderungsprofils erforderlich sei. Die Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz in Bad Vilbel habe in ihrem Besetzungsbericht vorn 3. Januar 2018 umfänglich und ins Einzelne gehend eine Auswertung vorgenommen; die zutreffenden und wohl abgewogenen Ausführungen des Besetzungsberichts würden zum Gegenstand der Auswahlentscheidung gemacht (Bl. 55 ff. Besetzungsakte). Am 15. Mai 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die ihm mit Schreiben vom 30. April 2018 bekannt gegebene Auswahlentscheidung (Bl. 71 Besetzungsakte). Am 29. Mai 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 18. März 2020 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, die Auswahlentscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen in der vorliegenden Form keinen rechtsfehlerfreien Leistungsvergleich zuließen. Es sei zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich des Antragstellers eine dienstliche Beurteilung auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte sowie der dazu für den Justizbereich ergangenen Ausführungsbestimmungen angefordert habe. Bei einer Beurteilung anlässlich einer Bewerbung eines externen Beamten für eine Stelle im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz sei dies zulässig, um in einem ersten Schritt die verfassungsrechtlich geforderte Vergleichbarkeit herzustellen. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass eine etwaige Unkenntnis des Erstbeurteilers des Antragstellers von den Ausführungsbestimmungen des Hessischen Ministeriums der Justiz einen Einfluss auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gehabt haben könnte. Die Bildung einheitlicher Vergleichsgruppen und eine Überbeurteilung könne bei geschäftsbereichsübergreifenden Bewerbungen nicht gefordert werden. Ob weitere Maßnahmen des Dienstherrn zur Vergleichbarmachung im Rahmen der Auswahlentscheidung erforderlich seien, sei eine Frage des Einzelfalles. So habe der Antragsgegner entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung zunächst einen Vergleich der Gesamturteile vorgenommen und sei insoweit von einem Gleichstand ausgegangen. In einem zweiten Schritt habe er sodann eine Binnendifferenzierung nach den Einzelmerkmalen vorgenommen und sei unter Bezugnahme auf den Besetzungsbericht der Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz zu dem Ergebnis gekommen, der Beigeladene erfülle die Kriterien des Anforderungsprofils am besten. Diese Ausschärfung anhand der Einzelbewertungen sei im vorliegenden Fall zu beanstanden. Es könne offenbleiben, ob auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich möglich oder ob in einem solchen Fall regelmäßig keine Ermittlung eines Vorsprungs möglich sei. Jedenfalls sei es in einem solchen Fall nicht ausreichend, dass die Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolge. Denn solche Richtlinien könnten denknotwendig eine Vergleichbarkeit nur dann herstellen, wenn sie einen Maßstab enthielten, an dem sich der Beurteiler orientieren könne. Die Beurteilungsrichtlinien-Beamte stelle es in Nr. 6.5 frei, in welcher Form eine Bewertung erfolgen solle. Die Ausführungsbestimmungen legten nur die Bewertungsskala für das Gesamturteil fest. Ein einheitlicher Maßstab werde damit aber nicht festgelegt. Die von dem Antragsgegner vorgenommene pauschale Gegenüberstellung der verwendeten Begrifflichkeiten werde der vorliegenden besonderen Konstellation nicht gerecht. Die Beurteilung des Antragstellers sei durch einen Beurteiler aus einem völlig anderen Bereich der Landesverwaltung erfolgt. Dieser habe keine Kenntnisse und Erfahrungen über die Beurteilungspraxis, die verwendeten Begrifflichkeiten und den diesen zugeordneten Bedeutungsgehalt im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz. Durch die bloße Verwendung eines einheitlichen Vordrucks und die Vorgabe der Notenstufen für das Gesamturteil sei in einem solchen Fall für die in freier Wortwahl erfolgte Einzelbewertung nichts gewonnen. Dies habe in besonderem Maße angesichts der bei beiden Bewerbern durchgängig verwendeten überdurchschnittlichen Formulierungen, deren „Abstand“ ohnehin gering sei, zu gelten. Der Dienstherr hätte vor einer ausschärfenden Betrachtung in geeigneter Form eine Vergleichbarkeit herstellen müssen. Vorliegend fehle es hieran jedoch völlig. Dieser Fehler sei auch kausal in dem Sinne, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneut durchgeführten Auswahlverfahren als möglich erscheine. Gegen den ihm am 25. März 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. März 2020, eingegangen am 30. März 2020, Beschwerde eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 8. April 2020, eingegangen am 17. April 2020, begründet hat. Zur Begründung hat er angeführt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler, die unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung angehörten, und den damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß einhergehenden unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschärfung mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht möglich. Mehr sei vom Dienstherrn nicht zu verlangen. Es sei nicht erforderlich, eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung in den Bewertungen der Einzelmerkmale herzustellen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wie sie im Beschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - zum Ausdruck komme. Tatsächlich sei die streitgegenständliche Auswahlentscheidung frei von Rechtsfehlern. Insbesondere seien die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen miteinander vergleichbar. Denn sie seien auf der Grundlage hinreichend differenzierter Beurteilungsrichtlinien und damit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ergangen. Die beiden dienstlichen Beurteilungen seien im selben Statusamt erzielt. Da die Gesamturteile der kompatiblen dienstlichen Beurteilungen einen Gleichstand der Bewerber ergeben hätten, sei eine vergleichende Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der Einzelbewertungen vorzunehmen gewesen. Bei aller gebotenen Zurückhaltung und Vorsicht habe die Ausschöpfung der Einzelmerkmale einen eindeutigen Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergeben, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 22. März 2018 ergebe, der hinsichtlich der Ausschärfung auf die Ausführungen des Besetzungsberichts vom 3. Januar 2018 Bezug nehme und sich diese damit vollumfänglich zu eigen mache. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 1045/18.WI - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Inhaltlich führt er an, dass der Antragsgegner (ebenso wie der angerufene Senat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 B 2345/17 -) verkenne, dass aus dem Umstand verbaler und stilistischer Unterschiede nicht gefolgert werden könne, dass „die auswählende Stelle (schlussendlich faktisch in Antizipation des alleine den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums) darüber entscheiden dürfe“, welche von dem einen oder anderen Beurteiler gewählte und verwendete Formulierungen mit denen des anderen vergleichbar bzw. höherwertiger als die des anderen seien. Andernfalls würde die auswählende Stelle sich die Bewertung der Leistungen der Beurteilten anmaßen. Auch wenn der auswählenden Stelle ein Spielraum zustehe, umfasse dieser nicht die Interpretation oder Auslegung der durch die Beurteiler vorgenommenen Bewertung der Leistungen und der Eignung der Bewerber. Andernfalls würde es sich nicht um ein höchstpersönliches Werturteil der Beurteiler handeln. Ein Vergleich der von unterschiedlichen Beurteilern erfolgten verbalen Bewertungen könne lediglich dann auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhen, wenn den jeweiligen Beurteilern ein verbindliches System vorgegeben werde, aus dem sich unmissverständlich ergebe, welche Formulierungen bzw. welchem konkreten Begriff welche bewertungsmäßige Bedeutung zukomme. Der auswählenden Stelle sollte eben gerade kein Interpretations- bzw. Beurteilungsspielraum ermöglicht sein. Die Annahme des Senates in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 B 2345/17 - verkenne die Bedeutung der Erforderlichkeit von einheitlichen Beurteilungs- bzw. Bewertungsmaßstäben für die Eignung von dienstlichen Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Eignungsvergleich. Entgegen dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO werde von Seiten des Antragsgegners nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Vergleich der Bewertung der Einzelmerkmale bzw. die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen im konkret vorliegenden Einzelfall „mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht“ durchgeführt und damit rechtmäßig erfolgt sei. Wie bereits in der Antragsbegründung vom 27. August 2018 dargelegt, sei der Mangel der Vergleichbarkeit der (ausschließlich) verbalen Bewertungen in den beiden dienstlichen Beurteilungen in Zusammenhang mit dem Einzelmerkmal „fachliches Können“ besonders auffällig; hier würden vollkommen unterschiedliche Fähigkeiten bzw. Kenntnisse bewertet. Die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 3.2 der Antragsbegründung vom 27. August 2018 würden ausdrücklich zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Mangels Dokumentation jeglichen Bewusstseins, dass ein entsprechender Vergleich „mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht“ durchzuführen sei, bzw. jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich vorliegend von Seiten des Antragsgegners besonders zurückhaltend und vorsichtig durchgeführt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswahlerwägung den von dem angerufenen Senat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 aufgestellten Anforderungen genügen würde. Eine besondere Zurückhaltung und Vorsicht sei deshalb geboten, da den Beurteilungen unterschiedliche Maßstäbe und Bezugspunkte zugrunde liegen würden. So stelle die Verwendung „herausragend“ in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten ab, während in seiner dienstlichen Beurteilung der verwandte Begriff „umfassend“ an den Anforderungen orientiert sei. Soweit der Antragsgegner im Weiteren auf die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2018 abstelle, werde nicht ansatzweise entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, welche konkrete Feststellung oder Auffassung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in relevanter Weise hiergegen verstoße. Die Ansicht des Senats sei im Übrigen widersprüchlich, da das Ausschärfen einer dienstlichen Beurteilung bzw. zumindest dessen Zulässigkeit die Vergleichbarkeit der Beurteilungen voraussetze und dementsprechend (denklogisch) die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen nicht durch ein Ausschärfen derselben erreicht werden könne. Unabhängig davon, sei die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2018 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Unbeschadet der inhaltlichen Rechtsfehlerhaftigkeit der Argumentation des Antragsgegners sei die vorliegende Beschwerde allerdings (auch) als unzulässig zurückzuweisen, da sie (überhaupt) nicht auf den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Fehler der Auswahlentscheidung eingehe. Es sei auch nicht zulässig gewesen, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers anstatt auf Grundlage der für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst geltenden Beurteilungsvorschriften auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte zu erstellen. Soweit die Leistungsbewertung und die Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen an das angestrebte Amt auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte erstellt worden seien, existiere keine taugliche Grundlage für die vorliegend erforderliche Eignungsprognose. Anders als dies das Verwaltungsgericht annehme, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung unschädlich sei, dass diese ohne hinreichende Kenntnis des Beurteilers von den Beurteilungsvorgaben erfolgt sei. In der Verfahrensakte sei nicht dokumentiert, dass die einschlägigen Regelungen dem Beurteiler vorgelegen hätten. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit einem Großteil der erstinstanzlich vorgetragenen Fehler der Auswahlentscheidung bzw. der dienstlichen Beurteilungen nicht auseinandergesetzt habe, werde im Übrigen auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ausdrücklich Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 macht der Antragsteller die Ausführungen unter Ziffer 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3., 4.2., 4.3, 4.4 ff. und 5. der Antragsbegründung vom 27. August 2018 zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Vizepräsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz zu befördern und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 HBesG einzuweisen, erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerhaft. Die der Annahme eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zugrundeliegende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, ist im Ergebnis nicht zutreffend. Der zur Auswahl des Beigeladenen führende Qualifikationsvergleich ist zwar vom Antragsgegner nicht fehlerfrei vorgenommen worden. Die Fehler im Auswahlverfahren haben sich indes materiell auf die Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungs-systemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist. In welcher Weise die auswählende Stelle die Kompatibilität unmittelbar nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen herstellt, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Hierzu ist es unerlässlich, dass die verschiedenen Beurteilungs- und Bewertungssysteme gegenüber zu stellen sind. Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 69). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen. Diese Aktualität ist jedenfalls gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23). Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Beurteilungsmaßstab für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung sind dabei die Anforderungen des (ausgeübten oder angestrebten) statusrechtlichen Amtes, nicht hingegen Erfordernisse der (aktuellen oder beabsichtigten) konkreten dienstlichen Verwendung des Beamten (Amt im konkret- funktionellen Sinn, Dienstposten). Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen. Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe vom Stelleninhaber erwünschter Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, so ist dies allerdings für ihn bindend und er muss diesen Kriterien bei der statusamtsbezogenen Ausschärfung der Gesamturteile besondere Bedeutung beimessen. Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen wie etwa § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht. Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber in Betracht. Auf dieser zweiten Ebene kann der Dienstherr aber - anders als auf der ersten Ebene - auch unmittelbar an Erfordernisse des zu vergebenden konkreten Dienstpostens anknüpfen. Diese können als Qualifikationserwartungen des Dienstherrn in einem sog. nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungsprofil enthalten sein. Demgemäß sind dann auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens bezogene strukturierte Auswahlgespräche als leistungsbezogene Erkenntnisquellen zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.). Nach diesem Maßstab erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nicht als fehlerhaft. Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind miteinander vergleichbar (1.) und inhaltlich aussagekräftig (2.). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aufgrund der an den Vorgaben des Anforderungsprofils ausgerichteten Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen zur Ausschärfung der Gesamturteile ist rechtmäßig und die zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung eines Gesamtvorsprunges vom Gericht nicht zu beanstanden (3.). 1. Die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ist gegeben. a) Den dienstlichen Beurteilungen liegt ein einheitlicher, abstrakt-genereller Beurteilungsmaßstab zugrunde. Überwiegendes spricht dafür, dass - wie im Besetzungsbericht vom 3. Januar 2018 und im Auswahlvermerk vom 22. März 20218 ausgeführt - beide Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte erstellt worden sind (Bl. 37, 56 der Besetzungsakte). Ob ein entsprechendes Vorgehen des Präsidenten der Hochschule C-Stadt bei der von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers rechtlich zulässig wäre und ob bei Unzulässigkeit die Tauglichkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für den Qualifikationsvergleich entfallen würde, kann dabei im Zusammenhang mit der Prüfung der Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Verwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes dahinstehen (vgl. zu diesen Fragen Ziffer 2. a) aa)). Anhaltspunkte dafür, dass der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 6. November 2017 ein von den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien-Beamte abweichender Maßstab zugrunde liegt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Präsident der Hochschule C-Stadt mit Schreiben vom 27. September 2017 die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz um Übersendung der im Geschäftsbereich „für die Auswahlentscheidung geltenden Regelungen“ und des zu verwendenden Formblattes gebeten (Bl. 20 Besetzungsakte). Dementsprechend hat das Hessische Ministerium der Justiz mit Schreiben und E-Mail jeweils vom 13. Oktober 2017 das für die Stellenausschreibung zu berücksichtigende Anforderungsprofil und das Formblatt für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (HJV 78) übersandt. Eine möglicherweise unterbliebene Übersendung der Beurteilungsrichtlinien-Beamte und der Ausführungsbestimmungen lässt nicht den Schluss zu, dass diese im Justizministerialblatt veröffentlichten administrativen Vorgaben dem Präsidenten der Hochschule C-Stadt als Beurteiler des Antragstellers nicht bekannt gewesen sind. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, da er für das Gesamturteil die in den Ausführungsbestimmungen im Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1997 (zu Nr. 6.5) vorgesehene Notenskala verwandt hat. Aber selbst wenn der Präsident der Hochschule C-Stadt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte sondern im Wesentlichen nach den Beurteilungsrichtlinien-HMWK erstellt haben sollte, würde nicht anderes gelten. Denn eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Hinblick auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab wäre auch dann noch gegeben. Die Beurteilungsrichtlinien-HMWK enthalten - wie bereits ihre vollständige Benennung belegt - für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (lediglich) Erläuterungen und Ausführungen zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien-Beamte, die Beurteilungsrichtlinien-HMWK sind mithin modifizierte Beurteilungsrichtlinien-Beamte. Für die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes entscheidend sind vor diesem Hintergrund die in den Anlagen 1 der jeweiligen Richtlinien und in den Beurteilungsbögen aufgeführten Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung, die insoweit inhaltsgleich sind. Die Merkmalsgruppen beschreiben in ganz allgemeiner Form die zugrunde zu legenden Anforderungen. Die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien zu verwendenden Beurteilungsbögen (jeweils Anlage 2) als Formalia differieren nur insoweit, als die Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien-HMWK eine Kombination aus Verbal- und Ankreuzbeurteilung vorsieht, während die Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien-Beamte allein eine Verbalbeurteilung vorgibt. Ein relevanter Unterschied ist zwischen den nach Ziffer 6.5.3 der Beurteilungsrichtlinien-HMWK und den im Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1997 (Ausführungsbestimmungen zu Nr. 6.5 der Beurteilungsrichtlinien-Beamte) vorgegebenen Skalenwerten für das Gesamturteil zu sehen. Dieser Unterschied ist hier indes nicht entscheidungserheblich, da der Beurteiler des Antragstellers für das Gesamturteil die Skalenwerte in den Ausführungsbestimmungen im Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1997 (zu Nr. 6.5) zugrunde gelegt hat. Es bedurfte keiner weiteren (abstrakt-generellen) Vorgaben durch die jeweiligen Richtliniengeber, etwa - wie vom Antragsteller gefordert - einer verbindlichen und unmissverständlichen Zuordnung der konkreten Formulierungen zu einer Bewertungsstufe. Damit wäre auch lediglich eine Erläuterung von Werturteilen durch weitere (Teil- oder Unter-)Werturteile verbunden. Ein Dienstherr macht durch die Vorgabe verbaler Beurteilungen und die Maßgabe, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an den Anforderungsprofilen des angestrebten Amtes auszurichten haben, grundsätzlich ausreichende Vorgaben, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu ermöglichen. Dass er über das Gesamturteil hinaus nicht auch die verbalen Formulierungen im Bereich der einzelnen Merkmale und Merkmalsgruppen vorgegeben hat, führt nicht dazu, dass stilistisch unterschiedliche dienstliche Beurteilungen prinzipiell nicht vergleichbar sind. Auch im Bereich der verbalen Wertungen sind - wie bei Noten - Abstufungen möglich, die auf ihre Vereinbarkeit mit dem abschließenden Gesamturteil überprüfbar sind und eine Einordnung der Bewertung einzelner Merkmale ermöglichen. Der Vergleich der Beurteilungen im Auswahlvermerk hat dies ggf. zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41). b) Es bestehen vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Unterschiede in der Anwendung des Beurteilungsmaßstabes, die die auswählende Stelle zu (weiteren) Maßnahmen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen hätten veranlassen müssen. Eine Notwendigkeit für eine weitere Vergleichbarmachung hat sich insbesondere nicht aufgrund von Besonderheiten der vorliegenden Bewerberkonkurrenz ergeben, namentlich im Hinblick auf die Behauptung des Antragstellers, den Beurteilungen hätten tatsächlich andere Maßstäbe und Bezugspunkte zugrunde gelegen. Soweit er diese Annahme exemplarisch damit zu begründen versucht, dass der in der Beurteilung des Beigeladenen zur Bewertung dessen Kenntnisse verwandte Begriff „herausragend“ (bzw. in gewisser Weise auch „ausgezeichnet“) auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten abziele, während der in seiner Beurteilung enthaltene Begriff „umfassend“ an den Anforderungen (bzw. deren Ausmaß bzw. des theoretisch möglichen Maßes) orientiert sei, zeigt dies im Ergebnis keinen unterschiedlichen Bezugspunkt und damit keinen unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab auf. Bezugspunkt bleiben die zu bewertenden Einzelmerkmale, etwa das fachliche Können. Diesbezüglich vermag der Antragsteller auch nicht mit der Auffassung durchzudringen, beim Einzelmerkmal „fachliches Können“ würden „in vier unterschiedlichen Rubriken“ „vollkommen unterschiedliche Fähigkeiten bzw. Kenntnisse“ bewertet. Ausweislich der Erläuterungen zu Ziffer 2 „fachliches Können“ in den jeweiligen Beurteilungsbögen (Anlagen 2) und der Ausführungen in den Anlagen 1 zu den beiden Beurteilungsrichtlinien sollen der „Umfang des Wissens und der Erfahrung im jeweiligen Fachgebiet und in angrenzenden Fachgebieten sowie der Verwaltungskenntnisse“ bewertet werden. In beiden dienstlichen Beurteilungen wird zu diesem Einzelmerkmal daher im Hinblick auf das IT-bezogene Fachwissen, die Kenntnis der Verwaltung („IT-Verwaltung“, „Verwaltungsbereiche“) und der Personalführung („Führungsqualität“, „Personal“) ausgeführt. Relevante Unterschiede sind nicht zu erkennen. Stilistische Unterschiede bei den verbalen Ausführungen allein lassen keine Rückschlüsse auf Unterschiede im Bewertungsmaßstab und damit eine mangelnde Vergleichbarkeit zu. Diese resultiert auch nicht aus der im Vergleich zur Anlassbeurteilung des Beigeladenen geringeren Ausführlichkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Dass der Beurteiler bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Fließtext weniger geübt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Umfang der Ausführungen ist vielmehr Ausdruck unterschiedlicher Beurteilungsstile. Eine besondere Sachkunde des Beurteilers für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist ohnedies regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 30). Auch hat sich der Beurteiler selbst in der Lage gesehen, den Beurteilungsbogen HJV 78 für die dienstliche Beurteilung zu verwenden. Außerdem enthielt auch die zunächst erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. / 4. Mai 20217 neben den „Kreuzen“ Ausführungen im Fließtext zu den einzelnen Merkmalen (Bl. 279 Personalakte-Ast.). Die Vergleichbarkeit wird ferner nicht durch das Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, wonach der Präsident der Hochschule C-Stadt als sein Beurteiler sehr viel strengere Anforderungen an die Vergabe der Spitzenbewertung gestellt habe als der Beurteiler des Beigeladenen. Der Antragsteller legt schon nicht hinreichend dar, worauf seine Annahme gründet, zumal er eine Spitzenbewertung erhalten hat. Aus den verwendeten Begriffen und der Darstellungsweise kann ebenso wenig wie aus einer mangelnden Kenntnis des Beurteilers des Antragstellers von der Beurteilungspraxis im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz auf die Anlegung eines strengeren Maßstabs geschlossen werden. Nach Nr. 1.2 der beiden Beurteilungsrichtlinien sind die Beurteilungen wahrheitsgetreu, gleichmäßig, differenziert und gerecht zu erstellen, was Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen und Gewissenhaftigkeit erfordert. Ohne konkrete Anhaltspunkte war die auswählende Stelle nicht gehalten, beim Präsident der Hochschule C-Stadt nachzufragen und damit die Maßstabsgerechtigkeit dessen dienstlicher Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, hinsichtlich einzelner Anforderungsmerkmale fehle es in der dienstlichen Beurteilung an einer Bewertung, begründet dies keine Notwendigkeit zur Vergleichbarmachung. Eine von konkreten Anhaltspunkten losgelöste Pflicht zum Hinterfragen und Nachforschen der auswählenden Stelle, ob der Beurteiler tatsächlich keine Aussage habe treffen können oder wollen, würde in den Beurteilungs- und Wertungsspielraum des Beurteilers eingreifen und hätte eine einflussnehmende, den Neutralitätsgrundsatz verletzende Nachsteuerungswirkung. 2. Den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen fehlt auch nicht die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. a) Dies gilt zunächst für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. November 2017. aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. November 2017 stellt trotz der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien-Beamte und der hierzu für den Justizbereich ergangenen Ausführungsbestimmungen eine für den Qualifikationsvergleich taugliche Grundlage dar. Anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsteller meinen, hat nicht die auswählende Stelle für den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinien-Beamte sowie der Ausführungsbestimmungen angefordert. Dies wäre weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Weiterhin kann sie nicht die Anwendung von Regelungen über deren ressortspezifischen Anwendungsbereich hinaus erbeten. Vielmehr stellt sich der aktenkundige Sachverhalt wie folgt dar: Die (zunächst erstellte) dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. / 4. Mai 2017 enthielt nur Ausführungen zum ausgeübten Amt und verhielt sich nicht zu den in der Stellenausschreibung vom 1. Dezember 2016 genannten, erforderlichen Einzelmerkmalen für das angestrebte Amt. Auch bezog sich - entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) in dessen ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung - das Gesamturteil nur auf das ausgeübte und nicht zugleich auf das angestrebte Amt. Vor diesem Hintergrund war es geboten, dass die Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz an den Beurteiler des Antragstellers herangetreten ist und unter Hinweis auf die fehlenden Bewertungen und die mangelnde Komptabilität um Überarbeitung der dienstlichen Beurteilung gebeten hat. Es war dabei sachgerecht und damit nicht (beurteilungs-)fehlerhaft, dass sie zur Herstellung der Aussagekraft auf das Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle - hier der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz - verwiesen hat. Erst auf Anforderung des Präsidenten der Hochschule C-Stadt übersandte das Hessische Ministerium der Justiz das Anforderungsprofil und das Formblatt. Soweit der Präsident der Hochschule C-Stadt für die Überarbeitung der dienstlichen Beurteilung und zur Herstellung der Aussagekraft die ressortfremden Beurteilungsrichtlinien-Beamte und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen herangezogen hat, war dies indes allenfalls als ergänzendes Hilfsmittel und damit zur Orientierung zulässig. Die ressorteigenen Beurteilungsrichtlinien-HMWK entfalten für den Beurteiler über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 22), so dass er diese seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat. Anderes gilt nur, soweit die Richtlinien nicht abschließend sind und Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung erfordern. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilungsrichtlinien-HMWK enthalten keine Vorgaben für die Bildung des Gesamturteils differenziert nach dem ausgeübten und angestrebten Amt. Während nach Ziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinien-HMWK sich die Beurteilungen auf die in der Anlage aufgeführten und beschriebenen Einzelmerkmale erstrecken sollen, soweit sie für die ausgeübte Tätigkeit oder die zukünftige Verwendung von Bedeutung sind, gibt Ziffer 6.3 lediglich vor, dass die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist und einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung sowie eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten kann. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO hat das Gesamturteil jedoch auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu enthalten. Diese Lücke hatte der Beurteiler des Antragstellers zu schließen. Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Präsident der Hochschule C-Stadt sich an ressortfremden und hier den administrativen Vorgaben des Hessischen Ministeriums der Justiz, die im Hinblick auf das angestrebte Amt sachnäher sind, orientiert hat. Zwar enthält auch die Beurteilungsrichtlinie-Beamte keine dem § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO entsprechenden Vorgaben für die Bildung des Gesamturteils differenziert nach dem ausgeübten und angestrebten Amt. Allerdings gibt das Formblatt HJV 78 unter Ziffer IV zur Gesamturteilsbildung vor, dass im Fall einer Bewerbung um ein anderes Amt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO auch eine Aussage über die Eignung hierfür zu treffen ist. Fehlerhaft war es allerdings, die in den Ausführungsbestimmungen des Hessischen Ministeriums der Justiz aufgeführte Notenskala zu verwenden. Denn insoweit enthalten die Beurteilungsrichtlinien-HMWK abschließende Vorgaben. Nach deren Ziffer 6.5.3 „ist“ für das Gesamturteil einer der in der Beurteilungsskala vorgegebenen Werte anzukreuzen. Sollte sich der Beurteiler des Antragstellers um Herstellung der Vergleichbarkeit der Gesamturteile bemüht haben - wozu im Übrigen nur die auswählende Stelle verpflichtet war -, wäre allenfalls ein Zusatz zulässig gewesen, welchem in den Ausführungsbestimmungen des Hessischen Ministeriums der Justiz aufgeführten Skalenwert das nach den Beurteilungsrichtlinien-HMWK vergebene Gesamturteil entsprechen dürfte. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet trotz dieses Fehlers an keinem materiellen (inhaltlichen) Beurteilungsmangel, der ihre Tauglichkeit als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung im Ergebnis aufhebt. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass sich die Anwendung der Ausführungsbestimmungen nachteilig auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und die diesem Gesamturteil zugrundeliegenden Bewertungen ausgewirkt hat. Sowohl in der dienstlichen Beurteilung vom 3. / 4. Mai 2017 als auch in der überarbeiteten Fassung vom 6. November 2017 wurde die Spitzennote vergeben. bb) Soweit der Antragsteller (auch) im Beschwerdeverfahren anführt, seine dienstliche Beurteilung leide an einem offensichtlichen Mangel, da diese lediglich durch einen Beurteiler erstellt worden sei, begründet dieses Vorbringen kein Defizit der dienstlichen Beurteilung vom 6. November 2017. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) i.V.m. § 41 Abs. 1 HLVO erfolgen die dienstlichen Beurteilungen „in der Regel“ durch zwei Personen. Der Dienstherr ist in diesem Rahmen aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit ermächtigt, zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt sowie ob und wie das Beurteilungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. So bestimmt Ziffer 5.3.1.1 der Beurteilungsrichtlinien-HMWK, dass Erstbeurteilende die unmittelbaren und Zweitbeurteilende die nächsthöheren Vorgesetzten sind. Sind die zu Beurteilenden jedoch der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt, erfolgt lediglich eine Beurteilung durch diese (Ziffer 5.3.1.2). Letzteres ist beim Antragsteller der Fall. cc) Die Beanstandung des Antragstellers, hinsichtlich einzelner Anforderungsmerkmale (etwa „Verhandlungsgeschick / Fähigkeit sich durchzusetzen“ und „Motivation- und Integrationskraft“ sowie „Befähigung der nachhaltigen Konfliktlösung“) fehle es in der dienstlichen Beurteilung an einer Bewertung, da lediglich deren Erfüllung festgestellt worden sei, ist nicht geeignet, einen Beurteilungsfehler zu begründen. Vielmehr beinhaltet auch eine deskriptive Beschreibung oder bloße Tätigkeitsfeststellung eine Bewertung. So heißt es in der dienstlichen Beurteilung zum Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz - Verhandlungsgeschick / Fähigkeit sich durchzusetzen“: „Herr A. ist ein geübter Gesprächsführer und versteht es seinen Standpunkt und getroffene Entscheidungen sowohl in größerer Runde als auch gegenüber Vorgesetzten und Ministerien zu vertreten. Durch seine ruhige, zurückhaltende Art büßt er keine Durchsetzungsfähigkeit ein, vielmehr ermöglicht sie eine erfolgreiche Zielerreichung.“ (Bl. 33 der Besetzungsakte). Hieraus lässt sich ein Qualifikationsbild ableiten. Dies hat gleichermaßen für den Umstand zu gelten, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sich zu einzelnen (Teil-)Merkmalen des Anforderungsprofils nicht verhält. dd) Das auch auf seine dienstliche Beurteilung bezogene Vorbringen des Antragstellers, wonach die Beurteilungen lediglich pauschale Werturteile enthielten und sowohl die Gesamturteile als auch die Eignungsprognosen nicht ansatzweise begründet seien, zeigt die entsprechenden Beurteilungsfehler nicht hinreichend auf. Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung. Nähere Ausführungen sind grundsätzlich unabdingbar, wenn Bewertungen von Einzelmerkmalen hinter dem Gesamturteil zurückstehen oder sie übertreffen. Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61, 63). Im Fall des Antragstellers fehlen Anhaltspunkte für eine solche Konstellation. Der Antragsteller ist mit der Spitzennote bewertet worden. In der Zusammenschau mit den textlichen Ausführungen zu den Einzelmerkmalen wird das Gesamturteil auch hinreichend deutlich. Auch fehlt es nicht an der prognostischen Bewertung der Eignung in der dienstlichen Beurteilung. Die Eignungsprognose für das angestrebte Amt ist anhand der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils aus dem Leistungs- und Befähigungsbild in den dienstlichen Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 -, juris) herzuleiten. Schließlich hat die auswählende Stelle die abschließende Feststellung der Eignung im Hinblick auf das angestrebte Amt getroffen und im Auswahlvermerk dokumentiert. b) Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 12. / 18. Mai 2017 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen war zunächst nicht - wie vom Antragsteller erneut vorgetragen - vom Hessischen Ministerium der Justiz zu erstellen. Für die dienstliche Beurteilung der Leistungen während einer Abordnungszeit ist die Dienststelle zuständig, deren Aufgaben wahrgenommen wurden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 - 1 TG 1275/03 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 28.83 -, juris). bb) Entgegen der Annahme des Antragstellers war die Abordnung des Beigeladenen an die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz nicht wegen Rechtswidrigkeit der Abordnung aufgrund unterlassener Ausschreibung der Abordnungsstelle auszublenden. Eine allgemeine Ausschreibungspflicht für alle freien Dienstposten vor ihrer Besetzung lässt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1975 - II C 43.73 -, juris Rn. 48; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 ZB 20.615 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1134/17 -, juris Rn. 76; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 29. März 2018 - 2 B 10272/18 -, juris Rn. 14). Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle im Wege der Beförderung oder - ämtergleich - im Wege der Ver- oder Umsetzung besetzt werden soll, liegt grundsätzlich in der organisatorischen und personalpolitischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 UE 390/07 -, juris). Eine Sondersituation, in der sich die Dienststelle „freiwillig“ den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris) oder aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 UE 390/07 -, juris und vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 -, juris), liegt hier nicht vor. Schließlich liegt auch kein Fall der notwendigen Ausblendung vor. Grundsätzlich darf die „kommissarische“ Übertragung eines streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren nicht erfolgen, weil dies eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 26). Ein solcher Fall ist indes vorliegend nicht gegeben. Die Abordnung des Beigeladenen erfolgte bereits im Jahr 2013 und ihm wurden die kommissarische Vertretung des Vizepräsidenten für 18 Tage im April 2016, die Tätigkeit des Präsidenten für ca. sechs Monate im Jahr 2016 und die geschäftsplanmäßige Vertretung der Präsidentin seit Oktober 2016 nicht während eines Auswahlverfahrens übertragen. cc) Wie bereits festgestellt, vermag der Senat dem Vorbringen, beide Beurteilungen enthielten lediglich pauschale Werturteile und sowohl die Gesamturteile als auch die Eignungsprognosen seien nicht ansatzweise begründet, nicht zu folgen. 3. Der Qualifikationsvergleich, welche zu der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Die auswählende Stelle hat sich in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient. Das Anforderungsprofil bildet den objektiven Vergleichsmaßstab. Der Antragsteller ist nicht im Hinblick auf ein von ihm nicht erfülltes konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils in der Ausschreibung vom 1. Dezember 2016 aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der tatsächlich vorgenommenen Auswahl bedarf es daher weder der Klärung, welche der in der Ausschreibung als „unabdingbar“ aufgeführten Merkmale konstitutiven und welche lediglich fakultativen Charakter haben (sollten) noch ob die Merkmale abhängig von ihrer entsprechenden Zuordnung den jeweils für sie geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen. Die Nichtauswahl des Antragstellers beruht vielmehr auf einem Qualifikationsvergleich. b) Angesichts der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die mit dem gleichen Gesamturteil „hervorragend“ schließen, musste die auswählende Stelle diese Gesamturteile inhaltlich weiter ausschärfen mit dem Ziel, etwaige Differenzierungen in der Bewertung festzustellen. Die Rüge des Antragstellers, trotz des der auswählenden Stelle zustehenden „Auswahlspielraums“, umfasse dieser nicht die Interpretation oder Auslegung der durch die Beurteiler vorgenommenen Bewertung der Qualifikation, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr erlaubt und gebietet der bestehende Wertungsspielraum der auswählenden Stelle eine selbständig wertende Zuordnung der Beurteilungen an Hand eines objektiven Vergleichsmaßstabes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 559/16 -, juris Rn. 21). Die auswählende Stelle hat allein darüber zu entscheiden, welchen Bewerber sie für am geeignetsten hält. Sie ist im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die Beurteilung von Bewerbern und damit auch von Beamten aus einem anderen Geschäftsbereich oder einem anderen Bundesland zu gewichten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 CE 19.1508 -, juris Rn. 13; OVG Nds., Beschluss vom 13. April 2010 - 5 ME 7/10 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, juris Rn. 10; OVG S-H, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 3 M 4/94 -, juris Rn. 14; nach BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, juris Rn. 25 unterliegt die Beurteilung, welcher sachliche Aussagewert der in einem anderen Land erzielten Prüfungsnote im Vergleich zu den im eigenen Land erzielten Prüfungsnoten beizulegen ist, der wertenden Erkenntnis des einstellenden Dienstherrn). Die auswählende Stelle darf lediglich die Aussagekraft der Beurteilungen nicht unterlaufen. c)Die vergleichende Gegenüberstellung der Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen, aus der die auswählende Stelle aufgrund der häufigeren Verwendung von Werturteilen im obersten Notengefüge einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen feststellt, hält rechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Senat bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherren nur mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht für möglich erachtet, bedeutet dies nicht - wie der Antragsteller meint -, dass im Auswahlvermerk oder dem ihm zugrundeliegenden Besetzungsbericht selbst dieser Maßstab textlich seinen Niederschlag finden muss. Der im Besetzungsbericht der Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz vom 3. Januar 2018 dokumentierte Leistungsvergleich, den sich die hessische Ministerin der Justiz im Auswahlvermerk vom 22. März 2018 zu eigen gemacht hat, bezieht alle Merkmale der Stellenausschreibung in die Bewertung ein. Dabei ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die auswählende Stelle von den Bewerbern um das auch durch die Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin / Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz“ (vgl. Anlage I zum HBesG - Besoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 16) bestimmte Statusamt Berufserfahrungen in einer geschäftsbereichsübergreifenden Institution im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der IT-Landschaft der hessischen Justiz und der IT-Struktur von Bund und Ländern gefordert und bei der statusamtsbezogenen Ausschärfung der Gesamturteile berücksichtigt hat. Die auswählende Stelle hat die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen merkmalsbezogen zunächst nacheinander aufgeführt und damit in eine Beziehung zueinander gesetzt. Sie hat zu jedem Einzelmerkmal eine Aussage darüber getroffen, wer von beiden in dem jeweiligen Punkt besser, schlechter oder gleich beurteilt worden ist. Hierbei hat sie auf die in den dienstlichen Beurteilungen festgehaltenen Ausprägungsgrade der Einzelmerkmale abgestellt. Diese sind beim Antragsteller überwiegend etwa mit den Begriffen „überdurchschnittlich“, „sehr hoch“, „hoher Grad“, „ausgeprägt“ oder „besonders ausgeprägt“, „sehr gut“, „umfassend“, „überaus erfolgreich“, „herausragend“ umschrieben. Während in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen Ausprägungsgrade wie etwa „außerordentlich“, „weit überdurchschnittlich“, „ausgezeichnet“, „herausragend“, „äußerst hoch“, „vorbildlich“, „außergewöhnlich“, „in höchstem Maße“, „auf höchstem Niveau“, „nahezu einzigartig“ enthalten sind. Wie bereits ausgeführt, orientieren sich die verwendeten Begriffe nicht an unterschiedlichen Maßstäben. Auch besteht kein weitergehender Begründungsbedarf, etwa weshalb die auswählende Stelle die Bewertungen „herausragend“ und „ausgezeichnet“ als besser oder höherwertiger im Vergleich zur Bewertung „umfassend“ angesehen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachverständnis. Herausragende Kenntnisse und herausragendes Wissen sind als (weit) über dem Durchschnitt liegend, sich von der Masse abhebend und deshalb ungewöhnlich zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/herausragend). Umfassende Kenntnisse oder umfassendes Wissen ist lediglich vielseitig und nahezu vollständig (https://www.duden.de/rechtschreibung/umfassend). Zwar mag es sein, dass mit diesen Ausprägungsgraden lediglich geringfügige Unterschiede zum Ausdruck gebracht werden. Eine im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der auswählenden Stelle (allein) relevante Verkennung des Aussage- und Bedeutungsgehalts oder allgemeingültiger Wertmaßstäbe ist bei der Ausschärfung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen durch den Antragsgegner indes nicht festzustellen. Die auswählende Stelle kann auch bei bloßen graduellen Unterschieden und damit lediglich geringfügig besseren Bewertungen von Einzelmerkmalen einen Qualifikationsvorsprung des betreffenden Bewerbers annehmen, ohne dass dies gerichtlich zu beanstanden wäre. Maßgeblich ist die rechtliche Vertretbarkeit der aufgrund der Ausschärfung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen erfolgten Auswahl, nicht erforderlich ist hingegen, dass die Ausschärfung eine Reduzierung der Auswahl auf nur eine richtige Entscheidung zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Begriffe „herausragend“ oder „umfassend“ auch im Sinne des Antragstellers (vgl. Ziffer 4.3 ff. der Antragsbegründung vom 27. August 2018, Bl. 84 ff. GA) ausgelegt werden könnten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Einzelmerkmale des Anforderungsprofils wie etwa „Kenntnisse der IT-Landschaft“, „Kenntnisse und Erfahrungen in der IT-Struktur“, „Fähigkeit zur Personalführung“, „Motivation- und Integrationskraft“ oder „Verhandlungs- und Beratungsgeschick“ (vgl. Ziffer 4.3 ff. der Antragsbegründung vom 27. August 2018, Bl. 84 ff. GA). Aufgrund der von ihr im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung zur Ausschärfung der getroffenen Gesamturteile durchgeführten vergleichenden Gegenüberstellung ist die auswählende Stelle zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene von den 21 im Anforderungsprofil für das angestrebte Amt benannten Einzelmerkmalen bzw. Anforderungen eine Mehrheit (namentlich 18) besser erfüllt als der Antragsteller (Ziffer IV. des Besetzungsberichts der Präsidentin der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz vom 3. Januar 2018, den sich die hessische Ministerin der Justiz im Auswahlvermerk vom 22. März 2018 zu eigen gemacht hat, Bl. 48-Rückseite, Bl. 55 f. Besetzungsakte). Dabei ist die auswählende Stelle davon ausgegangen, dass der Beigeladene die im Anforderungsprofil im Merkmal „allgemeine Voraussetzungen“ enthaltenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei einer Gesamtbetrachtung besser erfüllt, und hat dem Gleichstand bei den zu den allgemeinen Voraussetzungen zählenden Kriterien Arbeitsweise, Soziales Verhalten und Zusammenarbeit kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. In den Einzelmerkmalen des Anforderungsprofils „sicheres und kompetentes Auftreten“, „Kreativität“ und „Berufserfahrung in einer geschäftsbereichsübergreifenden Institution im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (oder Vergleichbares)“ hat die auswählende Stelle einen Gleichstand festgestellt. Soweit die auswählende Stelle in der Zusammenfassung (Ziffer IV. des Besetzungsberichts der Präsidentin der Informationstechnik-Stelle vom 3. Januar 2018) auch hinsichtlich des Merkmals „Erfüllung der Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung“ von einer besseren Erfüllung durch den Beigeladenen ausgeht, stimmt dies allerdings nicht mit den Feststellungen im Rahmen der merkmalsbezogenen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen überein. Hiernach erfüllen sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung und die Voraussetzung einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde gemäß Ziffer 4.5. Mobilitätsrichtlinie (S. 24 f. des Besetzungsberichts vom 3. Januar 2018 = Bl. 47-Rückseite, 48 Besetzungsakte). Diesem (Mitteilungs-)Fehler in der Zusammenfassung fehlt indes die Erheblichkeit für das Auswahlergebnis. Entgegen der Annahme des Antragstellers wird der Eignungsvorsprung des Beigeladenen nicht maßgeblich mit seiner bisherigen Tätigkeit auf der Stelle des Vizepräsidenten bzw. des Präsidenten der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz begründet, sondern mit den aufgrund der beruflichen Verwendung erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse und der entsprechenden Feststellungen zu den Einzelmerkmalen. Ein Fehler bei der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich des Einzelmerkmals „Fähigkeit, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und im Sinne der strategischen IT-Ausrichtung umzusetzen“ ist gleichfalls nicht gegeben, weil die auswählende Stelle auch die „hohe und schnelle Auffassungsgabe“ und den „hohen Grad an geistiger Beweglichkeit und Kreativität“ des Antragstellers mitberücksichtigt hat (S. 18 des Besetzungsberichts vom 3. Januar 2018 = Bl. 44-Rückseite Besetzungsakte). Diese Aspekte untermauern, wie der Antragsteller diese Fähigkeiten „für ein erfolgreiches Projekt“ zu nutzen vermag. Die im Anforderungsprofil aufgeführten, an der ausgeschriebenen Stelle ausgerichteten Einzelmerkmale lassen sich nicht zwingend und ausschließlich einem der im Formblatt HJV 78 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale zuordnen. So ist gerade das Einzelmerkmal „Fähigkeit, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und im Sinne der strategischen IT-Ausrichtung umzusetzen“, unter dem Blickwinkel aller Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen zu bewerten. Weiterhin ist die Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen in Bezug auf das Einzelmerkmal „Berufserfahrung in einer geschäftsbereichsübergreifenden Institution im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (oder Vergleichbares)“ fehlerfrei erfolgt. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich dabei nicht um das Kriterium der sog. Verwendungsbreite. Hierunter versteht man die bei Beförderungsämtern im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst bestehende zusätzliche Grundanforderung „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten“ (Ziffer 2.1.1 der Anlage 1 des Runderlasses „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017, JMBl. 2018, S. 52). Eine solche Anforderung findet sich in den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien-Beamte und dem in der Stellenausschreibung konkretisierten Anforderungsprofil nicht. Auf eine nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewertende Bewährung kommt es für dieses Einzelmerkmal nicht an, so dass eine Übertragung der hierzu ergangenen Senatsrechtrechtsprechung im Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 - nicht in Betracht kommt. Dass die auswählende Stelle bei dem Einzelmerkmal „Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Verwaltungsaufgaben einer Behörde und im Umgang mit einer obersten Landesbehörde“ die Erfahrungen des Antragstellers in der Kommunalverwaltung im Umgang mit obersten Landesbehörden nicht aufgeführt hat, führt gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Maßgeblich ist der Umgang mit einer „obersten Landebehörde“, die der Antragsteller - wie die auswählende Stelle anführt - mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst nachzuweisen hat (S. 15 des Besetzungsberichts vom 3. Januar 2018 = Bl. 43 Besetzungsakte). Die Tätigkeit des Antragstellers auf kommunaler Ebene hat die auswählende Stelle auch nicht übersehen (vgl. S. 25 des Besetzungsberichts vom 3. Januar 2018 = Bl. 48 Besetzungsakte). Nach alledem ist vom Antragsgegner ein Qualifikationsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren statusamtsbezogener Ausschärfung anhand der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen ohne rechtlich erhebliche Fehler durchgeführt worden. Die auswählende Stelle hat danach das abschließende Eignungsurteil für das angestrebte Amt „Vizepräsidentin / Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz“ aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils und der daraus resultierenden statusamtsbezogenen Eignung in vertretbarer Weise getroffen. Im Übrigen würde sich im Ergebnis am Eignungsvorsprung des Beigeladenen nichts ändern, wenn die auswählende Stelle - abweichend von der Würdigung ihres Vorgehens bei der Auswahl durch das Beschwerdegericht - ein qualifikatorisches Patt auf der statusamtsbezogenen ersten Ebene des Qualifikationsvergleichs angenommen und den Vergleich sämtlicher im Anforderungsprofil benannter Einzelmerkmale auf der zweiten Ebene als auf den konkreten Dienstposten bezogen durchgeführt haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen, da er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt - insbesondere keine eigenen Anträge gestellt - und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 - 4 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.