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Beschluss

6 L 1166/22.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:1114.6L1166.22.WI.00
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Leitsätze
1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der Partei "Alternative für Deutschland" Bestrebungen verfolgt, die auf die Außerkraftsetzung von Teilaspekten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 2. Die Beobachtung des hessischen Landesverbandes der AfD durch das hessische Landesamt für Verfassungsschutz ist daher rechtmäßig. 3. Das hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrechtliche Verdachtsfälle außerhalb von Verfassungsschutzberichten.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. „Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“, sagte Herr X, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. „Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten“, sagte LfV-Präsident X.“ zu unterlassen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 4. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang dieses Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen hat, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt wird. 5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 6. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der Partei "Alternative für Deutschland" Bestrebungen verfolgt, die auf die Außerkraftsetzung von Teilaspekten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 2. Die Beobachtung des hessischen Landesverbandes der AfD durch das hessische Landesamt für Verfassungsschutz ist daher rechtmäßig. 3. Das hessische Verfassungsschutzgesetz enthält keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrechtliche Verdachtsfälle außerhalb von Verfassungsschutzberichten. 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX verpflichtet, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. „Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“, sagte Herr X, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. „Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten“, sagte LfV-Präsident X.“ zu unterlassen. 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 4. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang dieses Beschlusses eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen hat, bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt wird. 5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 6. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist der hessische Landesverband der deutschlandweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag und 14 Landtagen mit Abgeordneten vertreten ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV), deren öffentliche Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021 und begehrt die Löschung bzw. Unterlassung sowie die öffentliche Richtigstellung der Berichterstattung. Der Antragsgegner stufte die Antragstellerin auf der Grundlage eines Vermerks vom 31.01.2019 am 01.02.2019 als sog. Prüffall ein. Der Antragsgegner veröffentlichte am 05.09.2022 auf der Internetseite des LfV eine Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) anlässlich der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichtes 2021. Unter anderem hieß es dort, „Extremisten wollen unsere Gesellschaft spalten“ und „Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an“. Weiter stand in der Mitteilung: „Am 8. März 2022 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln die Einstufung der Partei ,Alternative für Deutschland‘ (AfD) als Beobachtungsobjekt (,Verdachtsfall‘) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bestätigt. Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.“ Der damalige LfV-Präsident wird dahingehend zitiert, dass die Bewertung des BfV und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln „[…] Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“ hätten und der hessische AfD-Landesverband eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands sei und nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden könne. Daher sei es die Verpflichtung des LfV, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten. Ebenfalls am 05.09.2022 erklärte der damalige Präsident des LfV in der Hessenschau, dass er Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen bei der AfD sehe, weshalb die Partei nun beobachtet werde. Eine Beobachtung von Verfassungsfeinden sei möglich, wenn sie aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgehen. „Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.“ Im vorgestellten hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 erschien die Antragstellerin nicht als Beobachtungsobjekt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022 wandte sich die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten an das LfV und forderte es auf, die Beobachtung der Antragstellerin zu unterlassen, die Berichterstattung zu löschen bzw. zu berichtigen und Aussagen bzw. deren Verbreitung im Zusammenhang mit der Beobachtung der Antragstellerin zu unterlassen. Mit Schreiben vom 28.09.2022 wies der LfV die geltend gemachten Forderungen zurück. Am 05.10.2022 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die das Aktenzeichen X K XXXX/XX.XX erhalten hat und über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es bestünde bereits keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beobachtung und Einordnung als Verdachtsfall bzw. diesbezügliche Veröffentlichungen, denn das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) sei wegen des Vorrangs des Art. 21 GG unanwendbar; jedenfalls seien verfassungsschutzrechtliche Maßnahmen wegen eines Vorrangs der politischen Auseinandersetzung gesperrt. Daneben lägen keine Anhaltspunkte für eine Beobachtung/Hochstufung des Landesverbandes als Verdachtsfall vor. Bis zum 31.12.2021 sei die Antragstellerin als hessischer Landesverband der AfD nicht als Verdachtsfall eingeordnet gewesen, da ausweislich des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021 eine Beobachtung der Antragstellerin durch das LfV nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner müsse daher eine derartige Radikalisierung der Antragsgegnerin nachweisen, dass die Hochstufung vom Prüffall zum Verdachtsfall verhältnismäßig erscheine. Die Darlegungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen liege beim Antragsgegner. Soweit der Antragsgegner verschiedene Anhaltspunkte vorbringe, würden diese bis ins Jahr 2016 zurückreichen und seien größtenteils veraltet, mitunter aus dem Kontext gerissen und bezögen sich zuvorderst auf individuelles Verhalten von Einzelpersonen. Die Beobachtung eines gesamten Landesverbandes ließe sich hierauf jedenfalls nicht stützen. Daneben sei eine Beobachtung als Prüffall höchstens für die Dauer eines Jahres zulässig – wie etwa in den Landesverfassungsschutzgesetzen Berlin und Niedersachen vorgesehen. Der Antragsgegner habe jedoch die Antragstellerin bereits über einen längeren Zeitraum als Prüffall beobachtet. In der Sache lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beobachtung der Antragstellerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht vor. Dem Vorgehen des BfV sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 08.03.2022 – 13 K 326/21) zum Bundesverband der AfD könne nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner habe eine Beobachtung allein auf die Entscheidung des BfV und der entsprechenden Entscheidung durch das VG Köln getroffen. Weitere – landesspezifische – Anhaltspunkte für eine Einstufung des Landesverbandes der AfD in Hessen seien nicht gegeben. Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung der Einstufung als Verdachtsfall auf die Feststellungen des VG Köln zum sog. Flügel berufe, sei dieser auf Bundesebene aufgelöst und bei der Antragsgegnerin als hessischem Landesverband bereits zuvor nur gering ausgeprägt, sodass zum Teil keine Veranstaltungen, die dem sog. Flügel zugerechnet werden könnten, durchgeführt worden seien. Der ehemalige Flügel sei vor allem auf Bundesebene mit den zum Teil ehemaligen Parteipersönlichkeiten Herr Z und Herr Y in Verbindung zu bringen. Auch soweit sich der Antragsgegner auf die Tätigkeiten der Jugendorganisation der Partei, Junge Alternative (JA), beziehe, sei eine Übertragung auf Hessen nicht möglich. Auch eine Zurechnung von Handlungen des Bundesverbandes sei nicht möglich. Der hessische Ausleger der JA sei zu unbedeutend. Der Antragsgegner habe zudem ein ihm gemäß § 4 HVSG eröffnetes Ermessen – sowohl bei der Entschließung zum behördlichen Handeln als auch bei der Auswahl der Mittel – nicht ausgeübt. Der ganze Vorgang sei vor dem Hintergrund der Landtagswahlen im Herbst 2023 als Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung einzuordnen und somit unzulässig. Soweit die öffentliche Bekanntmachung der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall betroffen sei, seien die Vorschriften des HVSG mitunter verfassungswidrig. Eine Bekanntgabe des Beobachtungsstatus einer politischen Partei sei neben § 2 HVSG, der lediglich die Berichterstattung innerhalb eines Verfassungsschutzberichtes erfasse, und § 19 Abs. 2 HVSG in jedem Fall nicht rechtmäßig. § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ermächtige lediglich zur Bekanntgabe des Beobachtungsstatus einer Person oder einer Vereinigung im Rahmen von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG regele ausschließlich die Modalitäten der Übermittlung personenbezogener Daten, nicht hingegen die öffentliche Bekanntmachung des Beobachtungsstatus einer politischen Partei. Weitere Ermächtigungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Bekanntgabe in der Pressemitteilung des LfV keine von der allgemeinen Präventionsaufgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG erfasste Maßnahme dar. Die Bekanntgabe sei in jedem Fall nicht rechtmäßig erfolgt. Gleiches gelte mangels Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung im Internet. Darüber hinaus habe das LfV nicht die fremde Pressemitteilung des HMdIS veröffentlichen dürfen. Inhaltlich habe der Antragsgegner die Antragstellerin kontextual in die Nähe zu Extremisten, welche die Gesellschaft spalten wollten, gerückt. Hierin liege ein Verstoß gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot, zumal die Antragstellerin ausschließlich als Verdachtsfall eingeordnet wurde und somit nicht nachgewiesenermaßen extremistischen Entwicklungen Vorschub leisten würde. Auch das Interview, das der ehemalige Präsident des LfV dem Hessischen Rundfunk gab, sei offensichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Verdachtsfalls fehlerhaft wiedergegeben worden seien. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, a) es zu unterlassen, die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen; b) es zu unterlassen öffentlich bekanntzugeben, dass die die Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird; 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. „Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“, sagte Herr X, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. „Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten“, sagte LfV-Präsident X.“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 3. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 5. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident X. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. „Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.“ wenn dies geschieht wie durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Antragsgegners, wie dargestellt in dem Bericht der Hessenschau vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-in-hessen,verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 5. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 7. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/ oder Führung der Antragsgegnerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, rechtswidrig war. 8. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, rechtswidrig war. 9. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „(…) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (…) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD (…) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD – als Teilstruktur des Bundesverbands – als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. „Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen“, sagte Herr X, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. „Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten“, sagte LfV-Präsident X.“ rechtswidrig waren; 10. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Äußerungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Antragsgegners in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen), „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident X. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. „Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.“ wie gezeigt in dem Bericht der Hessenschau vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungschutz-beobachtet-die-afd-auch-in-hessen,verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, rechtswidrig waren. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Antragstellerin vor. Hierfür würden konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis ausreichen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen hindeuteten. Staatliche Stellen seien bei Vorliegen verfassungswidriger Bestrebungen zum Einschreiten gesetzlich verpflichtet, sodass kein Ermessensnichtgebrauch seitens des LfV vorläge. Zudem habe eine eingehende Prüfung durch das LfV stattgefunden. Im Nachgang dieser Prüfung sei die Hochstufung der Antragstellerin vom Prüffall zum Verdachtsfall in rechtmäßiger Weise erfolgt. Dabei sei der Überprüfungszeitraum nicht unzulässig überschritten worden, da das HVSG keine Maximaldauer vorschreibe und keine unzulässige Dauerbeobachtung vorliege. Die Antragstellerin sei aufgrund eines Prüffallvermerks vom 31.01.2019 am 01.02.2019 zum Prüffall eingestuft worden. Im Rahmen der Hochstufung zum Verdachtsfall sei auch der Zeitraum vor dem 01.01.2022 berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich der Einstufung der Antragstellerin zum Verdachtsfall entfalte die Behandlung des Bundesverbands der AfD durch das BfV Indizwirkung; zudem stehe die Antragstellerin unter dem Einfluss des mittlerweile aufgelösten Flügels und der JA. Daneben verfolge die Antragstellerin ein völkisch-abstammungs-geprägtes Konzept der Erhaltung der ethnisch-kulturellen [deutschen] Identität, betreibe auf verschiedenen Ebenen ausländer- und islamfeindliche Agitationen und richte sich auf unterschiedliche Art gegen das Demokratieprinzip, etwa in Form von Geschichtsrevisionismus, Nichtachtung demokratischer Strukturen und Verunglimpfung des Staates bzw. von Verfassungsorganen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen seien vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall hinreichend gewichtig. Auch im Übrigen seien die Pressemitteilung zur Veröffentlichung des hessischen Verfassungsschutzberichtes 2021 am 05.09.2022 und das vom ehemaligen Präsidenten des LfV geführte Interview vom selben Tage rechtmäßig erfolgt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG enthalte lediglich das Mindestmaß an zu leistender Aufklärungsarbeit des Landesamtes und stelle die Aufgaben und Befugnisse des LfV nicht abschließend dar. Auch die Präambel des HVSG spreche für ein weites Verständnis der Informationsbefugnisse des LfV. Insbesondere sei die Aufklärungsarbeit nicht auf Verfassungsschutzberichte begrenzt, sondern erstrecke sich auch auf Pressemitteilungen oder Verlautbarungen in den Medien. Eine von der Antragstellerin begehrte Stillhaltezusage hat der Antragsgegner in Teilen abgelehnt. Daraufhin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.10.2022 dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung insoweit entsprochen, als dem Antragsgegner aufgegeben wurde, es bis zur Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren zu unterlassen, die Antragstellerin als sog. Verdachtsfall zu beobachten oder zu behandeln. Der Beschluss ist rechtskräftig. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 19.10.2022 verwiesen. Die Antragstellerin hat den Rechtstreit mit Schriftsatz vom 12.10.2022 bezüglich des Antrags zu 3), soweit der Antrag auf die Löschung der Pressemitteilung von der Internetseite des LfV gerichtet gewesen ist, für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zum Teil zulässig (hierzu 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise zulässig. a) Die Anträge zu 1) und 2), die zusammen zu prüfen sind, sind statthaft und zulässig. Da in der Beobachtung und Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und der insoweit erfolgten Bekanntgabe dieser Maßnahme keine Regelung mit der Intention der Außenwirkung liegt, mithin ein anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) nicht vorliegt, ist in der Hauptsache ein Leistungsbegehren in Form eines Unterlassungsanspruchs das statthafte Klageziel (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 32; Happ in Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 9). Aus diesem Grunde richtet sich der einstweilige Rechtsschutz hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) vorliegend nicht nach dem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern nach den Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 5 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Unterlassung der erneuten Verbreitung bestimmter Aussagen der gelöschten Pressemitteilung (Anträge zu 3) und 4), die ebenfalls zusammen zu prüfen sind). Auch für diese Ansprüche ist das Verfahren nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart und sie sind auch sonst zulässig. Die für Leistungsbegehren erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.12.2020 – 20 CE 20.3002 –, juris, Rn. 8 ff.) liegt insoweit vor. Äußerungen der vorgenannten Art richten sich zwar nicht unmittelbar an die Antragstellerin, sondern dienen vor allem der Informierung der Öffentlichkeit. Ihnen wohnt aber eine Beeinträchtigung der Antragstellerin inne, weil durch den Beobachtungsstatus, den das LfV ihr gegeben hat, zugleich deutlich wird, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin vorliegen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, juris, Rn. 23). Die Grundrechte schützen ihren Träger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Betroffene, wenn ihm – wie dies hier von der Antragstellerin geltend gemacht wird – eine derartige Rechtsverletzung droht, unmittelbar gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – 6 C 9.11 –, juris, Rn. 22 m. w. N.). Es besteht insoweit auch das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat hinreichend zeitnah einen Monat nach der Äußerung des Präsidenten des LfV vom 05.09.2022, nachdem ihre außergerichtlichen Bemühungen keinen Erfolg hatten, um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, nachdem der Antragsgegner allein aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 19.10.2022 daran gehindert ist, die beschlossene Beobachtung vorzunehmen. Mit deren Vornahme verbindet der Antragsgegner das Recht, die Öffentlichkeit über die Beobachtung zu informieren. b) Der Antrag zu 3) ist, soweit er auf die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Pressemitteilung gerichtet ist, infolge der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin als Feststellungsantrag zulässig (Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 123 Rn. 131c f.; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.08.2020 – VGH 4 S 1045/20; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 CE 18.2248). c) Die Anträge zu 5) und 6), die zusammen zu prüfen sind, sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag zu 5) ist bereits widersprüchlich. Soweit im einleitenden Satzteil Unterlassungen in Bezug auf die Antragstellerin in Bezug auf nachfolgend unterstrichene Textpassagen begehrt werden, ist festzustellen, dass die nachfolgend unterstrichenen Textpassagen keinen Bezug zur Antragstellerin aufweisen. Die unterstrichene Aussage, dass Verfassungsfeinde, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgehen, bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte vom Verfassungsschutz beobachtet werden, entspricht der gesetzlichen Aufgabenstellung des Antragsgegners und ist offensichtlich zutreffend. In dieser Äußerung wird die Antragstellerin nicht erwähnt. Eine Beeinträchtigung könnte erst vorliegen, wenn neben dem zu unterlassenden zweiten Absatz auch der erste Absatz des Interviews in der Hessenschau, in dem ausgeführt wird, dass der LfV-Präsident verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der Antragstellerin sehe, der Unterlassung unterworfen werden würde. Dazu hätte dieser erste Absatz jedoch in der Antragsschrift ebenfalls unterstrichen werden müssen, was unterblieben ist. Ob es sich hier um ein Versehen der Antragstellerin bei der Antragsfassung handelt, kann auf sich beruhen. Selbst wenn auch der erste Absatz in der Antragsschrift unterstrichen worden wäre, wäre der Antrag unzulässig, weil der Nachsatz „wenn dies geschieht wie durch den LfV-Präsidenten wie dargestellt in dem Bericht der Hessenschau vom 05.09.2022“ nicht nur sprachlich offen lässt, was genau die Antragstellerin begehrt, sondern auch die Frage aufwirft, welche Bedingungen und Umstände herrschen müssen, damit der begehrte Unterlassungsausspruch gilt. Soweit die Anträge zu 5) und 6) darauf gerichtet sein sollen, die zu unterlassenden Äußerungen nicht nur durch Pressemitteilung nicht zu verbreiten, sondern auch nicht durch Liveinterviews im Fernsehen, wird dieser Fall bereits durch die Anträge zu 1) bis 4) abgedeckt. Zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht. d) Die Anträge zu 7) bis 10) sind zulässig. Zwar ließ die in allen Anträgen zunächst übereinstimmend gewählte Formulierung der Verpflichtung zur Richtigstellung offen, was genau der Antragsgegner zu unternehmen hat, um eine „Richtigstellung“ zu bewirken. Durch Schriftsatz vom 04.10.2023 hat die Antragstellerin jedoch in Umrissen deutlich gemacht, mit welchen konkret zu treffenden Maßnahmen die Antragstellerin eine Richtigstellung als erreicht ansieht. Der Antrag kann deshalb gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ohne Verstoß gegen § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO von der Kammer entsprechend dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10. 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 37) ausgelegt werden. 2. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag schon vor Durchführung des Klageverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung bzw. Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Es erscheint nicht zumutbar, die Antragstellerin auf ein mitunter jahrelang dauerndes Klageverfahren zu verweisen, während die bereits erfolgte Einordnung der Antragstellerin als sog. Verdachtsfall diese gegenwärtig und dauerhaft in ihrem Ansehen beeinträchtigen und sie am Prozess der gleichberechtigten Meinungs- und Willensbildung des Volkes benachteiligen kann. a) Der zulässige Antrag zu 1 a) mit 2) ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Beobachtung, Behandlung bzw. der Prüfung und Führung als Verdachtsfall durch den Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der etwa aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB hergeleitet wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14), setzt die Rechtswidrigkeit einer Beeinträchtigung durch staatliches Handeln und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 65. Ed. 01.07.2022, VwGO § 123, Rn. 136, 137). Dass Parteien grundsätzlich taugliche Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbehörden sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Dabei stehen weder die in Art. 21 Abs. 1 GG geregelte Betätigungsfreiheit politischer Parteien noch das in Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG normierte Parteienprivileg der Beobachtung entgegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, juris, Rn. 19 f.; BVerwG Urt. v. 21.07 2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 20 f.; siehe auch BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 418). Sie stellt weder ein, wie von der Antragstellerin vorgetragen, kaltes Parteiverbot dar, noch besteht ein Vorrang der politischen Auseinandersetzung. Die Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall durch den Antragsgegner ist rechtmäßig. Ein Verdachtsfall liegt in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 HVSG vor, wenn bei der betroffenen Person oder Personenmehrheit tatsächliche Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, vorliegen (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urt. v. 26.06.2013 – 6 C 4.12 –, juris, Rn. 12; siehe auch VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 – 20 K 5100/19 –, juris, Rn. 76 f.; VG München, Beschl. v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913 –, juris, Rn. 211). In diesem Falle ist das LfV berechtigt, die in § 5 Abs. 2 HVSG aufgeführten nachrichtendienstlichen Mittel bei der Beobachtung einzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) i. V. m. § 3 Abs. 1 HVSG zählen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Als hiergegen gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. c) BVerfSchG sind nicht schon die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen anzusehen, wohl aber darüberhinausgehende aktiv-tätige Bemühungen bzw. ein planvolles Handeln – nicht notwendigerweise ein kämpferisch-aggressives Vorgehen – mit dem Ziel der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 59; BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 70; MüKo StGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 92 Rn. 10). Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte genügt es, wenn die Gesamtschau von Erkenntnissen eine solche Annahme trägt. Es muss nicht notwendigerweise jede einzelne Erkenntnis für sich genommen einen solchen Verdacht begründen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1990 – 1 C 12.88 –, juris, Rn. 28). Um eine Partei beobachten zu können, müssen konkrete und in gewissem Zusammenhang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen (BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94 –, juris, Rn. 281; BVerfG, Beschl. v. 20.02.2013 – 2 BvE 11/12 –, juris, Rn. 24). Für das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten ist zudem keine Gewissheit darüber erforderlich, dass Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 28, 49). Grundlage einer Bewertung können das offizielle (Wahl-)Programm und andere – ggf. parteibezogene – Veröffentlichungen sowie Äußerungen, Auftritte oder weiteres Verhalten von Führungspersonen, Funktionären, sonstigen Vertretern, Mitgliedern oder Anhängern sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.02.2009 – 16 A 845/08 –, juris, Rn. 47; BVerfG, Urt. v. 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 –, juris, Rn. 228). Eine Partei muss sich das Verhalten ihrer Anhänger zurechnen lassen, denn sie wird durch das Verhalten ihrer Anhänger bestimmt (so bereits BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 55; Bayerischer VGH, Beschl. v. 07.10.1993 – 5 CE 93.2327 –, juris, Rn. 23). Geht es um verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Landesverbands, können sowohl die Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene oder anderer Landesverbände berücksichtigt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1999 – 2 A 11774/98 –, juris, Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 –, juris, Rn. 22; VG München, Beschl. v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913 –, juris, 174), als auch Äußerungen von Vertretern der Kreisverbände. Ideologisch-inhaltliche Unterschiede zwischen Bundespartei und Landesverband sind ebenso wenig vorstellbar wie Unterschiede zwischen Landesverband und den Kreisverbänden, die lediglich regionale Gliederungen des Landesverbands sind (vgl. § 6 Abs. 1 der Landessatzung der Antragstellerin). Besonderes Gewicht haben Äußerungen von führenden Persönlichkeiten, die das Auftreten der Partei nach Außen sowie das innerparteiliche Geschehen maßgeblich mitbestimmen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 –, juris, Rn. 27). Bei der Auswertung der Äußerungen kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerwG, Urt. v. 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 29). Angesichts der im Verwaltungsprozessrecht fehlenden Darlegungs- und Beweisführungslast bei allein bestehender materieller Beweislast (sog. Feststellungslast) für den Fall der Nichterweislichkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.05.2008 – 6 C 13.07 –, juris, Rn. 41) kommt dem LfV eine besondere Mitwirkungspflicht zu, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Die hierzu dem Gericht übersandten Unterlagen bieten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte über Bestrebungen der Antragstellerin, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausgestaltung der Garantie der Menschenwürde (hierzu aa)) und des Demokratieprinzips (hierzu bb)) gerichtet sind. Die Beobachtung der Antragstellerin erweist sich im Rahmen einer Gesamtschau (hierzu cc)) als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig (hierzu dd)). aa) Die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Würde des Menschen ist der oberste Wert des Grundgesetzes und Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Garantie der Menschenwürde umfasst die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Gleichheit vor dem Recht. Sie gilt unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Nicht vereinbar mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status, demütigende Ungleichbehandlungen, Verfolgung, Brandmarkung oder Ächtung von Personen oder Personengruppen. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die eine Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Auch die Religionsfreiheit ist Teilaspekt der Menschenwürde. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte verstoßen demnach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 –, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 –, juris, Rn. 83; BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 533, 538 ff. m. w. N.). Eine Verletzung der Menschenwürde ist jedoch nicht per se in jedem Angriff auf die Ehre einer Person zu sehen. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertig behandelt wird. Der Angriff muss sich gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (BVerfG, Beschl. v. 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95 –, juris, Rn. 40). Äußerungen, die zum Hass, etwa gegen Ausländer oder Asylsuchende aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, sind auch von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gedeckt. Den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen daher Verhaltensweisen, die bestimmten Personengruppen undifferenziert die Verantwortlichkeit für Missstände zuweisen, die – insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen – den Zweck verfolgen, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen und generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 – 2 WD 42.00 –, Rn. 48 f.). Gleiches gilt für die kontinuierliche Agitation gegen Ausländer, mit der diese pauschal als Kriminelle und Schmarotzer diffamiert, verächtlich gemacht und (irrationale) Ängste und Ablehnung ihnen gegenüber geschürt werden sollen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 –, juris, Rn. 27). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen vor. Etliche Aussagen von Vertretern der Antragstellerin sind geeignet, Migranten und Asylbewerber pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbezieher darzustellen und sie verächtlich zu machen. Die Antragstellerin teilte am 18.10.2021 einen von Herr W, Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Antragstellerin, verfassten Facebook-Beitrag: „Die Fakten sind ziemlich klar: Rund 70 % der Migranten haben keine Berufsausbildung und vielfach keine oder unzureichende Schulbildung. Die Annahme, dass hier das Gold anderer Kontinente ankommt, wie das ein früherer Bürgermeister von Würselen formuliert hatte, ist die Weltsicht von Ahnungslosen, die im Politikbetrieb des Landes allerdings über eine stabile Mehrheit verfügen. Bei einem durchschnittlichen Alter von Mitte dreißig und den für ein erfolgreiches Berufsleben in Deutschland völlig untauglichen Voraussetzungen wird der größte Teil dieser Migranten bis zum Lebensende auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein, insbesondere auch im Rentenalter. […] Das bedeutet, dass allein für die mutmaßlich 500.000 Migranten, die in diesem Jahr ins Land kommen, in der Zukunft rund 200.000.000.000 Euro (200 Mrd.) an Staatsmitteln aufgewendet werden müssen. Eine Hypothek auf eine Zukunft, die niemand kennt. Da wir bekanntlich seit 2015 bereits rund 2 Mio. Migranten aufgenommen haben, deren Zukunft ähnlich eingeschätzt werden muss, ergibt sich eine Zukunftslast aus dem Migrationsgeschehen der letzten Jahre i. H. von rund einer Billion Euro (1.000.000.000.000). ZU DIESER FINANZIELLEN LAST KOMMT DAS PROBLEM DER SIGNIFIKANT HÖHEREN KRIMINALITÄT DIESER POPULATION. Auch dies ist empirisch gut belegt, wenngleich mit Fleiß von politisch interessierter Seite daran herumgedeutelt wird. Es gibt hierzu eine wissenschaftliche Studie, die sich auf 166.000 Asylbewerber bezieht, deren Anträge im Jahr 2017 noch nicht entschieden waren. 118.000 von ihnen war i. S. der BKA-Statistik kriminell auffällig geworden. Das entspricht einer Kriminalitätsrate von 71 %“. Dieser Beitrag von Herr W ist geeignet, in der Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, dass (nahezu) alle seit 2015 nach Deutschland gelangten Migranten bis ans Ende ihres Arbeitslebens und darüber hinaus auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sein werden. Zwar schränkt der Beitrag insoweit zunächst ein, dass nur der größte Teil der Migranten auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein werde. Allerdings wird im nächsten Schritt die Gesamtzahl der seit 2015 im Land angekommenen Migranten mit den von der Antragstellerin für das Jahr 2021 veranschlagten zu erwarteten Kosten von 200.000.000,00 EUR p.a. zu Grunde gelegt und multipliziert. Das am Ende der willkürlichen Berechnung stehende Ergebnis von zu erwartenden Kosten in Höhe von einer Billion EUR ist lediglich dazu geeignet und gedacht, das Migrationsgeschehen als gesellschaftlich, politisch und insbesondere auch wirtschaftlich überfordernde Zukunftslast darzustellen. Auch wenn die Beiträge insoweit ein gesellschaftlich relevantes Problemfeld beleuchten, sind sie doch nicht geeignet, eine differenzierte Diskussion anzustoßen. Dem neutralen Beobachter drängt sich auf, dass Migranten dem Sozialhaushalt der Bundesrepublik pauschal bis an ihr Lebensende unverrückbar als Kostenpositionen und damit letztlich dem deutschen Steuerzahler zu Last fallen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Facebook-Eintrag sei mittlerweile gelöscht und sie distanziere sich von den Deutungsweisen des Antragsgegners, so vermag dies die Qualität der Beiträge als tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 HVSG nicht zu entkräften. Insbesondere ist hierin keine den Zurechnungszusammenhang gegebenenfalls unterbrechende Distanzierung zu sehen. Hiervon ist grundsätzlich nur bei einem nachhaltigen und konsequenten Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Aussagen und Betätigungen auszugehen (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 208/20 –, juris, Rn. 459; VG München, Beschl. v. 25.10.2022 – M 30 E 22.4913 –, juris, Rn. 27). Nicht ausreichend ist hingegen bloß äußeres situationsbedingtes Unterlassen früheren Verhaltens, welches nicht die Gewähr dafür bietet, dass zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 – 10 E 2961/03 –, juris, Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 – 13 S 1111/01 –, juris, Rn. 55). Das Gericht wertet das Löschen und die jetzige schriftsätzliche Distanzierung als prozesstaktisch motiviert. Eine innere Abkehr ist nicht erkennbar. Das Vorbringen der Antragstellerin, die jetzige Löschung sei als innere Abkehr zu verstehen, weil sie andere als verfassungsfeindlich eingestufte Beiträge nicht gelöscht habe, lässt außer Acht, dass in einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln die Äußerungen von Herrn W als verfassungsschutzrechtlich relevanter tatsächlicher Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Bundesverbands der AfD gewertet wurde (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 326/21 –, juris, Rn. 912 f.). Hiernach ist die Löschung des Beitrags als Beseitigung eines ihr bereits in anderen Verfahren zum Nachteil gereichten Sachverhalts zu werten. In die gleiche inhaltliche Richtung zielen auch mehrere Beiträge weiterer Vertreter der Antragstellerin. So schrieb der AfD-Kreisverband E-Kreis am 13.10.2022: „Es klingt wie ein schlechter Witz: Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) will für eine ,Begrenzung‘ der Massenmigration nach Deutschland sorgen. Wie denn? Mit dem Bürgergeld, das als Rundum-Sorglospaket ab Januar auch an Flüchtlinge gezahlt wird, die hier nie etwas geleistet haben? […]“. Ähnlich äußerte sich Herr V, Kreisverbands- und Stadtfraktionsvorsitzender der Antragstellerin in G-Stadt und Mitglied des Landesvorstandes der Antragstellerin, am 01.01.2023 auf Facebook: „Heute ist ein Tag zum Feiern: Für Viele, die zwar die neuesten Handys auf ihrer langen Reise retten konnte, aber spätestens vor der deutschen Grenze ihren Pass verloren haben. Zum Glück bietet die hiesige Bürokratie erste Hilfe in Form von sog. Passersatzpapieren an. Die beruhen einfach auf den Angaben des Inhabers. Je weniger Angaben der macht, umso sicherer kann er sein, dass er lebenslange Vollversorgung erhält. […] Wer meint, die importierten Sofortrentner seien nicht clever, wird in solchen Verwaltungsangelegenheiten ganz schnell eines Besseren belehrt. […] Zahlen müssen die schon länger hier Lebenden, ob sie wollen oder nicht. Zumindest solange sich nicht die politischen Mehrheitsverhältnisse ändern.“ Bereits am 17. Februar 2020 veröffentlichte der AfD-Kreisverband G-Stadt folgenden Facebook-Beitrag: „[…] EU fördert Therapieprogramme zur Integration von Gewalttätern mit Migrationshintergrund! +++ […] Es ist unglaublich, welch kaputte und brandgefährliche Hirngespinste heutzutage mit staatlichen Geldern gefördert werden. Deutschland als Nettozahler in den EU-Haushalt dürfte auch hier wieder größere Summen unserer hart erarbeiteten Steuergelder in einem Fass ohne Boden versenkt haben. Während andere Länder wie Kanada und Australien den Zuzug von Migranten klar regulieren und ausschließlich solche Menschen bei sich aufnehmen, die einen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gewinn zum Nutzen beider Seiten darstellen, importieren wir uns neben potentiellen Terroristen, Kriminellen und gänzlich Unbekannten, jedes Jahr auch ein neues Kontingent von Sozialleistungsbeziehern in der Größenordnung der Einwohnerzahl einer Großstadt wie Kassel. Anstatt unser Land vor den negativen Folgen dieser unkontrollierten Migration durch wirksame Grenzkontrollen zu schützen, machen wir uns jetzt auch noch daran, gezielt Gewaltstraftäter in unsere bisher friedliche und zivilisierte Gesellschaft zu implantieren. […]“ Der Kreisverband F-Stadt postete am 08.01.2023 ein Bild mit der Aufschrift: „Es heißt übrigens bald nicht mehr,Deutscher‘, sondern,maximalbesteuert geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund‘“. Im Mittelpunkt dieser Aussagen werden Migranten und insbesondere Asylbewerber als Kostenposition für die deutsche Bevölkerung dargestellt. Auch wenn die gesamtgesellschaftlichen Kosten für den seit Jahren anhaltenden Flüchtlingszustrom als immens betrachtet werden können, verfolgt die derart undifferenzierte Darstellung der Problematik alleinig den Zweck – und ist auch objektiv dazu geeignet sowie dahingehend zu verstehen – Ablehnung gegenüber den „verantwortlichen“ Asylbewerben und Migranten zu schüren, da diese pauschal steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nähmen. Die Äußerungen sind darüber hinaus geeignet, bei ihren Zuhörern sowohl individuell wie auch kollektiv wirtschaftliche Existenzängste hervorzurufen. Bereits Kindern wird von Vertretern der Antragstellerin mangelnder (schulischer) Einsatz vorgeworfen. Soweit das Vorstandsmitglied der Antragstellerin Herr U in einem Facebook-Beitrag vom 19.01.2019 bei Flüchtlingskindern „ein größtenteils weit unterdurchschnittliches Leistungsvermögen“ erkennen will, vermag dies für sich genommen noch eine Überspitzung empirischer Erfahrungswerte darstellen. Wenn er jedoch im Weiteren pauschal auf eine (subjektive) nicht vorhandene Leistungsbereitschaft schließt, stellt er Flüchtlingskinder in Gänze als bildungsferne Schüler ohne Leistungswillen dar und macht sie auf diese Weise verächtlich. Daneben finden sich vielfach Aussagen, die Asylbewerbern bzw. Migranten pauschal kriminelles Handeln vorwerfen. Der AfD-Kreisverband H-Stadt teilte am 02.03.2020 einen Facebook-Beitrag des ehemaligen Bundesparteivorsitzenden T mit der Forderung der Grenzschließung aufgrund der Corona-Pandemie. Dazu schrieb der Kreisverband: „Geht es jetzt wieder los mit hunderttausenden von Zuwanderern, die nicht zu unserem Land passen? Haben die Kartellparteien mittlerweile alles vergessen, was sich an negativen Entwicklungen in Deutschland seit 2015 ereignet hat? Insbesondere die vielen Morde und andere schwere Verbrechen der Zuwanderer an einheimischen Deutschen?“ Am 10.08.2019 teilte der Kreisverband E-Kreis einen Beitrag der (Bundes-)AfD vom 09.08.2019 mit der Überschrift: „Absurder Alltag:,Südländer‘ erklären unsere Kinder zu Freiwild“. Nachdem in dem Beitrag auf mehrere zum Teil versuchte Sexualverbrechen an minderjährigen Mädchen, in einem Fall mutmaßlich durch einen Nigerianer, in einem anderen Fall mutmaßlich durch „Südländer“ begangen, Bezug genommen wurde, heißt es weiter: „Viele, die zu uns als vermeintlich,Schutzsuchende‘ kommen, sehen unsere Frauen und Mädchen offenbar als Freiwild an. Es sind abertausende von tickenden Zeitbomben. Nichts und niemand kann verhindern, dass sie hochgehen. Drangsalierte und missbrauchte Kinder und Jugendliche wissen meist gar nicht, wie ihnen im Alltag geschieht, stehen sie doch unter dem,Refugee welcome‘ Dauerfeuer von Schulen und Medien. Sie sind es, die den Preis am Ende zahlen müssen. […]“ Dass der Beitrag mittlerweile gelöscht wurde, kann nicht zu einer nachhaltigen Distanzierung durch die Antragstellerin führen. Denn dieselben Begriffe werden mit der zum Teil selben Konnotation unvermindert von der Antragstellerin und ihren Kreisverbänden genutzt. So schrieb der Kreisverband I-Kreis anlässlich der Ausschreitungen in Berlin zum Jahreswechsel 2022/2023 am 03.01.2023 zu den mutmaßlichen Verursachern: „[…] In Berlin herrschte in der Silvesternacht Anarchie. Es war ein erster Vorgeschmack auf das künftige Alltagsleben in den deutschen Großstädten. Denn obwohl Behörden und Presse eisern schweigen, wenn es um konkrete Benennung der Täter geht, sprechen die unzähligen Videos jener Nacht Bände: Es sind junge gewaltbereite Männer mit südländischem Aussehen, die kaum Deutsch sprechen. Und die können nicht nur ungehindert einwandern, sie bekommen von der Ampelregierung mit Steuergeld auch noch ein schönes Leben bezahlt! Die Schlussfolgerung, welche nun aus den Ausschreitungen gezogen wird, ist so typisch wie naiv: Ein Böllerverbot und Kameras auf den Rettungsfahrzeugen sollen es richten. Als ob sich die entsprechende Klientel davon beeindrucken ließe. Es gibt nur ein wirksames Mittel gegen solche Szenen: Endlich die Grenzen schützen und kriminelle Migranten sofort abschieben!“ Ebenfalls anlässlich der Ausschreitungen zu Silvester äußerte Herr R, Vorsitzender des Kreisverbandes H1-Kreis und Landtagsabgeordneter, am 05.01.2023 pauschale Anschuldigungen gegen Ausländer, Asylbewerber und Deutsche mit Migrationshintergrund: „Bei den Festgenommenen der Silvesternacht, das war nun nicht mehr zu leugnen, waren hauptsächlich Ausländer (Schutzsuchende!) festzustellen. Die Minderheit in dieser Gruppe mit Deutschem Pass suchte man medial herauszustellen ohne die Herkunft zu nennen. Wieviel ,tatsächliche‘ Deutsche unter dieser kleinen Gruppe waren, darüber lässt sich nur spekulieren. Mittlerweile wird hierzulande fast jeder ,Deutscher‘, der nicht bei 3 auf dem Baum ist. Möge der Leser selbst urteilen, ob man Deutscher wird, wenn man ein inflationär verbreitetes Stück Papier vom Amt in die Hand gedrückt bekommt. […] Einzige Lösung: Remigration Wir können noch lange über ,Integration‘ schwadronieren oder Quoten einführen; all das wird nichts zur Lösung des Problems beitragen. Millionen Einwanderer sind nie Teil unserer Gesellschaft geworden und müssen das Land wieder verlassen, wenn wir als Deutsches Volk auch nur einen Hauch einer Überlebenschance haben wollen“. Losgelöst von der Frage, ob das in der Äußerung zutage tretende Volks- bzw. Staatsangehörigkeitsverständnis als solches gegen die Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt, knüpft obige Aussage an diskriminierende Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an und wird damit relevant für die Menschenwürde als Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mit der Aussage wird einerseits Deutschen mit Migrationshintergrund alleine aufgrund ihrer Herkunft die Qualität als „tatsächliche“ Deutsche abgesprochen und diese damit pauschal herabgewürdigt. Andererseits ist bei objektivierter Auslegung der Beitrag weitergehend so zu verstehen, dass eine Integration von Einwanderern in die deutsche (Mehrheits-)Gesellschaft aufgrund deren Herkunft fehlgeschlagen sei und auch zukünftig nicht möglich ist. Damit wird einer gesamten Bevölkerungsgruppe undifferenziert die Integrationsfähigkeit und -willigkeit abgesprochen und als einzige Lösung deren Verschaffung außer Landes aufgezeigt. Ebenso einen Zusammenhang zwischen Herkunft, Gewalt und dem Hang zur Verwendung von Messern und Äxten durch Migranten stellt der AfD-Kreisverband F-Stadt her, als er am 11.03.2020 schrieb: „Offen für Vielfalt am Altmark? Da Hintergründe angeblich nicht bekannt sind, setzen wir hier ein Fragezeichen hinter die Überschrift, obwohl das Tatgeschehen wohl jeden Leser an Personengruppen denken lässt, die noch nicht so lange in Deutschland sind. Die,schon länger hier Lebenden‘, wie Merkel sich so treffend auszudrücken pflegte, sind eher nicht für Auseinandersetzungen mit Messer und Axt bekannt […]“. Der hessische AfD-Landtagsabgeordnete S, stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes J-Kreis, teilte am 27.02.2023 folgenden Facebook-Beitrag: „AfD deckt auf: Plünderer im Ahrtal waren zu über 90% Ausländer bzw. haben die doppelte Staatsbürgerschaft. Die, die noch nicht so lange hier leben, haben das Leid und Elend der Menschen während und nach der Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 auf verwerflichste Art und Weise ausgenutzt. Für über 1.000 Straftaten (darunter 632 Diebstähle, Raub usw.) konnte die nordrhein-westfälische Polizei bisher 275 Tatverdächtige identifizieren. Davon sind 196 Ausländer. Weitere 53 haben die doppelte Staatsbürgerschaft, sind also Deutsche mit einem Migrationshintergrund. […] Besonders perfide daran: Die gleiche CDU, die nicht nur in NRW in der Landesregierung ist, sondern auch für die vollkommen unkontrollierte Einwanderung seit 2015 verantwortlich ist, fordert jetzt harte Konsequenzen. […] Sie wollen Ehrliche Politik, die ihrer Linie treu bleibt? Dann lassen Sie sich nicht von der CDU blenden und wählen sie die einzige Partei, die schon lange dafür gesorgt hätte, dass die Plünderer gar nicht mehr in Deutschland wären: Die AfD.“ Durch den Verweis auf die „vollkommen unkontrollierte Einwanderung seit 2015“ und dass die CDU „jetzt“ harte Konsequenzen fordere, erweckt Herr S den Eindruck, die Straftaten seien von Asylbewerbern, die seit 2015 nach Deutschland kamen, begangen worden. Derartige Aussagen der Antragstellerin sind nicht (mehr) als bloße Polemik, Überspitzung oder politische Pointierung einzuordnen. Vielmehr stellen Vertreter der Antragstellerin eine über im konkreten Fall möglicherweise bestehende Korrelation hinausgehende Kausalität zwischen Migrations- bzw. Fluchthintergrund aus dem Jahr 2015 und der Begehung von (Gewalt-)Straftaten her. Des Weiteren zeigen verschiedene Aussagen eine islam- und muslimfeindliche Einstellung der Antragstellerin und ihrer Vertreter. In dem bereits zum Teil dargestellten Beitrag des AfD-Bundestagsabgeordneten und Mitglied der Antragstellerin Herr W vom 18.10.2021 heißt es weiter: „UND SCHLIESSLICH DAS KULTURELLE UND POLITISCHE PROBLEM das dadurch entsteht, dass der Islam als ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion mit den Grundprinzipien der europäischen Werteordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Auch hier sind alle Tatsachen evident: ES GIBT KEINE DEMOKRATIE IN UNSEREM VERSTÄNDNIS IN IRGENDEINEM LAND DER WELT, WO DER ISLAM DIE MEHRHEIT DER BEVÖLKERUNG STELLT. Das kann auch nicht sein, da Allah, nach islamischem Verständnis (das nicht reformier- oder verhandelbar ist) den Mann über die Frau gestellt hat, wie eine Koransure formuliert. Und zudem gibt es nach islamischem Verständnis keinen säkularen, also nicht-religiösen, Staat. Und alle Nichtmuslime sind Ungläubige nicht etwa Andersgläubige, denen der Islam den Kampf angesagt hat bis eines Tages die ganze Welt islamisch ist. Dies ist natürlich der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit von einfachen, normalen Gläubigen (‚Islamismus‘ gibt es nicht), die davon überzeugt sind, dass sie ein gutes Werk verrichten, wenn sie ‚kufare‘ ums Leben bringen.“ Die Wortwahl „Islamismus gibt es nicht“ ist objektiv dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin in dem Beitrag Islamismus – und damit islamistischen Terror – mit dem Islam als Religion gleichsetzt und damit indirekt die muslimische Glaubensgemeinschaft als ganze undifferenziert als Gefahr darzustellen versucht. Dieses Bild wird auch in weiteren Beiträgen gezeichnet. Am 11.08.2019 veröffentlichte die Antragstellerin einen Beitrag des (ehemaligen) hessischen AfD-Bundestagsabgeordneten Q, in dem es unter anderem heißt, dass man sich nicht dem Islam unterwerfen werde. Zum Koran wird ausgeführt, dass „das koranische Regelwerk“ und dessen ihm immanenter Gewaltbezug für den gläubigen Moslem „höher als deutsche Gesetze“ stünden. Am 14.08.2019 teilte die Antragstellerin bei Facebook einen Beitrag der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag, in dem zum Islamunterricht an deutschen Schulen in Zusammenarbeit mit der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. unter anderem ausgeführt wird: „Solange der Islam keine weltweite Aufklärung durchlaufen hat, kann und darf man keinem bekenntnisorientierten Islamunterricht zustimmen.“ Letztere Aussage ist ersichtlich vor Kontroversen um die Durchführung eines bekenntnisorientierten-islamischen Schulunterrichts zu sehen. Insbesondere die Zusammenarbeit des Antragsgegners mit dem Moscheeverband DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) war dabei umstritten. Dessen ungeachtet klingt in dem Beitrag eine Herabwürdigung des Islam als „nicht aufgeklärter Religion“ an, die sich bei Vertretern der Antragstellerin vielfach wiederfindet. Zum Teil wird dabei dem Islam als solches die Religionseigenschaft abgesprochen. Der Kreisverband K-Kreis teilte am 13.08.2019 auf Facebook in einem Beitrag, der sich mit dem islamischen Opferfest und der Praxis des rituellen betäubungslosen Tötens von Opfertieren („Schächten“) auseinandersetzt: „[…] Der weitaus schlimmste Teil des Opferfestes beginnt danach, wenn im Namen ‚Allahs‘ wehrlose Tiere bestialisch, bei lebendigem Leibe ‚geschächtet‘ werden, und einen langsamen grauenhaften Tod erleiden. Bis auf Allah scheint diesen Menschen tatsächlich nichts heilig zu sein. Da inzwischen hier in Deutschland inzwischen auch auf Autobahnen geheiratet werden darf, und Autokorsos unsere Straßen blockieren, warum sollte man ‚kulturelle‘ Dinge nicht generell erlauben? Niedersachsen hat zum diesjährigen Opferfest erneut eine Genehmigung erteilt. Im letzten Jahr gab es kontroverse Debatten darüber. Grundsätzlich ist das Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) – wie es islamische Regeln vorgeben – verboten. Der Tierschutz verlangt eine Betäubung, damit das Schmerzempfinden der Tiere sicher ausgeschaltet wird, sie so nicht leiden. Um zugleich die Religionsfreiheit mit entsprechenden Vorschriften zu gewährleisten, sind aber Ausnahmen möglich. Ich bin jedoch der Meinung, der Islam ist keine Religion, sondern hier handelt es sich tatsächlich um eine radikale Ideologie, die gefährliche Auswirkungen, sowohl auf Mensch als auch auf Tier, hat. Solche mittelalterlichen Sitten gehören ein für alle Mal verboten!“ Der Beitrag setzt sich im Kern kritisch mit der Praxis des religiösen Schächtens auseinander, was vor dem Hintergrund von Art. 20a GG dem Grunde nach ein legitimes Anliegen ist. Soweit jedoch dem Islam pauschal die Qualität als Religionsgemeinschaft abgesprochen und dieser zu einer radikalen Ideologie, die gefährliche Auswirkungen auf Mensch und Tier habe, erklärt wird, ist hierin eine Herabwürdigung der muslimischen Glaubensgemeinschaft als solcher und eine Absprache der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechte ihrer Mitglieder zu sehen. Die Intention, letztere herabzuwürdigen, wird auch daran deutlich, dass Muslimen „bis auf Allah“ nichts heilig sei – insbesondere keine weltliche Schöpfung. Am 20.10.2019 postete der AfD-Kreisverband K-Kreis einen Beitrag des Magazins „Blaue Narzisse“ anlässlich des Anschlags auf eine Synagoge in Halle vom 09.10.2019: „[…] MULTIKULTI-GEWALT WIRD VOM ESTABLISHMENT AKZEPIERT Alltäglich wird in Westeuropa durch islamische und andere ausländische Täter gemessert, gruppenvergewaltigt oder regelrecht massengemetzelt. Über die allermeisten Alltagsdelikte, die als gar nicht mehr der Rede wert eingestuft werden, berichtet man gar nicht mehr. Was trotzdem durchsickert, wird in der Regel erst einmal relativiert und mit Falschinformationen vernebelt. Man versucht stets zuerst einmal den ethnischen bzw. religiösen Hintergrund der Täter zu leugnen und verschweigt deren Identitäten. Die Gewalttäter werden dann meist als lediglich geistig verwirrt abgetan. Reaktionen der Politik gibt es nur noch bei den größten islamistischen Terroranschlägen mit dutzenden Opfern. Nach geheuchelten Trauerbekundungen wird aber auch dann stets verlautbart, dass politisch alles weiter gehen soll wie bisher. Oft wird dann noch hinzugefügt, dass man jetzt vor allem gegen die,Instrumentalisierung der Tat durch Rechtspopulisten‘ bzw. allgemein,gegen rechts‘ vorgehen müsse. Diese Form der Überschwemmung unserer einst friedlichen Gesellschaften mit ununterbrochener Gewalt wird von der etablierten Politik also einfach akzeptiert. Egal wie viele Bürger vergewaltigt, zusammengeschlagen oder ermordet werden, es wird beinhart weitergemacht wie bisher. Der für das Establishment relevante Unterschied ist die Opfergruppe bzw. die geplante Opfergruppe, denn zum Glück kam ja kein Jude zu Schaden. Die Getöteten sind Deutsche aus Dunkeldeutschland und tragen die Namen Jana und Kevin. Es gibt im Westen eben eine ungeschriebene Hierarchie der Opfer. Deutsche oder generell weiße Opfer sind rangtiefer. Ausländer, Juden usw. gehören zu den Opfern erster Klasse, die bevorzugt zu behandeln sind. […] Da ja für Multikultis sowohl Moslems als auch Juden pauschal in die Kategorie der,guten Menschen‘ fallen und nur Deutsche, insbesondere patriotische Deutsche, in die Kategorie der,bösen Menschen‘, können sie diesen Fehler in der Matrix einfach nicht verarbeiten. Daher wurde der Anschlag von Berlin großteils einfach ignoriert, während man den von Halle jetzt sicher noch wochenlang ausschlachten wird. DIE INSTRUMENTALISIERUNG Dieselben, die sonst immer bei islamischen Mördern vor,Instrumentalisierung‘ warnen, sind genau diejenige, die jetzt völlig pietätlos agieren. Das ist nicht nur menschlich schäbig, sondern verweigert eine realitätsbezogene Debatte über die Zuspitzungen innerhalb einer gescheiterten multikulturellen Gesellschaft, die in Chaos und Gewalt unterzugehen droht.“ Am 30.04.2020 teilte der Kreisverband H-Stadt einen Beitrag der „immer lesenswerten Online-Zeitung,The European‘“ mit dem Titel „Europäer suchen ihr Heil in der Selbstvernichtung“, in dem ein Vortrag des Politikwissenschaftlers Michael Ley wiedergegeben wird, mit den Worten: „Düsterer Ausblick bei zunehmender muslimischer Zuwanderung, sagen Wissenschaftler. Was wird langfristig aus Städten wie Darmstadt und einem Land wie Deutschland, die in kurzer Zeit besonders viele Muslime zuwandern lassen? Eine bedenkliche Prognose bringt dieser Artikel.“ In dem Artikel heißt es unter anderem: „[…] Was steckt hinter der Zivilisationszerstörung? Dies müsse nicht bedeuten, dass unsere Länder untergingen, aber wir alle seien Zeitzeugen einer Zivilisationszerstörung. Und diese Zivilisationszerstörung komme einer Selbstzerstörung gleich. Wir werden nicht islamisiert, wir werden nicht überrollt, sondern wir lassen die Islamisierung zu. Diese zivilisatorische Selbstzerstörung sei also gemacht und es gebe Kollaborateure. Zu nennen wären hier beispielsweise Jean-Claude Juncker (Präsident der Europäischen Kommission). Ziel sei es, die europäische Zivilisation zu zerstören, in der wahnsinnigen Hoffnung, sie könnten eine neue Zivilisation, eine neue Kultur schaffen. Solche Pläne einer „negroiden Mischkultur“ aus Europäern, Afrikanern und Nahostlern gebe es seit 1925. Und diese Pläne seien übernommen worden von vielen auch in der EU. Was aber sind die Gründe für diesen Multikulturalimus? Ziel: einen neuen Menschen schaffen Multikulturalisten gehen davon aus, dass wir keine homogenen Gesellschaften mehr bräuchten, sondern heterogene, weil homogene Gesellschaften zu Nationalismus und Faschismus führen würden. Ziel sei also ein neuer Mensch. […] Dieser neue Mensch komme aus Afrika, er komme aus dem nahen Osten. Das Einzige, was dieser neue Mensch aber mitbringe, sei der Islam. Multikulturalisierung Europas bedeute nichts anderes als dessen Islamisierung. […] Die Selbstvernichtung sei die eine Seite der Medaille, die andere sei die Islamisierung. Was wir seit 2015 erleben, sei eine Hidschra, ein Dschihad durch Einwanderung. Die Hidschra ist die Grundlage des gesamten Islam. Der islamische Kalender beginnt nicht mit der Geburt Mohammeds, so wie der christliche Kalender mit der Geburt des Heilands beginnt, sondern mit der ersten Hidschra von Mohammed von Mekka nach Medina. Die Grundlage des Islam ist nicht eine transzendente Religion, sondern Eroberung. Militärische Eroberung, Ausbeutung, Verknechtung, Versklavung. Nirgendwo ging es primär darum, dass die Unterworfenen die „Religion“ annehmen sollten. Das konnten sie tun. Viel größer war aber stets das Interesse Dhimmis (Schutzbefohlene, Menschen zweiter Klasse) zu haben. Denn Dhimmis mussten eine Sondersteuer bezahlen (Erpressungsgeld, um nicht gemordet zu werden ähnlich dem Mafia-Prinzip). Dies sei keine, wie viele meinen könnten, radikale Interpretation des Islam, sondern das Wesen des Islam selbst. […] Der Islam könne nicht integriert werden, weil er eine politische Religion sei. Politische Religionen (ein wissenschaftlicher Fachterminus), wie Nationalsozialismus, Faschismus, Kommunismus, zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegen Demokratie und gegen Rechtsstaaten seien. Einen liberalen Hitlerismus oder Stalinismus könne es nicht geben. Diese Vorstellung sei absurd. Ebenso wenig könne es einen liberalen Islam geben.“ Der Islam und seine Glaubensangehörigen werden pauschal in Zusammenhang mit Vergewaltigung, Verbrechen, Tod, Terror und dem Ende von Zivilisation gebracht. Vielfach wird geäußert, dass der Islam keine Religion in spiritueller Hinsicht sei, sondern ausschließlich eine auf Eroberung und Ausbreitung ausgelegte Doktrin darstelle, die letztlich gar auf einer Ebene mit politischem Faschismus und Totalitarismus, der für Millionen von Toten alleine im 20. Jahrhundert verantwortlichen war, stehe. Die Aussagen sind geeignet, Furcht, Wut und Hass gegenüber Muslimen zu schüren. Mit den Äußerungen wird die Menschenwürde von Muslimen systematisch, anhaltend und undifferenziert herabgewürdigt und sie werden als kriminelle, nicht integrierbare Menschen dargestellt. Gleiches gilt für die Darstellung von Migranten, die zum Teil aufgrund ihrer Herkunft, teils aufgrund ihrer sozialen Situation als eine Gefahr dargestellt werden. Beide Gruppen werden vielfach zu Menschen zweiter Klasse degradiert, weshalb ihre Menschenwürde durch die Antragstellerin zielgerichtet zur Disposition gestellt wird. bb) Gleichfalls ergeben sich unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung seitens der Antragstellerin auch in Bezug zu dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Absatz 2 Buchst. a bis f BVerfschG i. V. m. § 3 Abs. 1 HVSG geschützten und in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG festgelegten Demokratie- und Rechtstaatsprinzip. Die Aufzählung in § 4 Abs. 2 BVerfSchG spiegelt im Wesentlichen den durch das Bundesverfassungsgericht ausdifferenzierten Wertgehalt des Demokratieprinzips als Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wieder (BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 38; BVerfG, Urt. v. 17.01. 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 542; so auch BVerwG, Beschl. v. 26.03.1975 – II C 11.74 –, juris, Rn. 19). Das dem Grundgesetz zugrundeliegende Demokratieverständnis beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger und deren Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 –, juris, Rn. 212; BVerfG, Urt. v. 21.06.2016 – 2 BvE 13/13 –, juris, Rn. 124; BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 542). Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert und gehört zu den in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG festgesetzten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts (BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 –, juris, Rn. 211). Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 3/89 –, juris, Rn. 37). Aus diesem Grund verlässt den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 546). Das Verhalten einer Partei bzw. ihrer Anhänger bewegt sich außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit und einer – auch zulässigerweise mit überspitzten Mitteln arbeitenden – politischen Opposition, wenn ihr Verhalten sich zu gehäuft auftretenden Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen, gerichtet gegen die Organe der Bundesrepublik und ihrer Repräsentanten mit der Tendenz verdichtet, das Vertrauen der Bevölkerung in diese von Grund auf zu erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 227). Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, so dass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst. Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem – letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende – Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen „unerträglich“ zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 12.03.1986 – 1 D 103.84 –, juris, Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.02.1978 – V C 33.76 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, juris, Rn. 27). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zu den Hauptgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Ordnung in besonderem Maße das Mehrparteiensystem einschließlich der Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition gehört (BVerfG, Urt. v. 17.08. 1956 – 1 BvB 2/51 –, juris, Rn. 584). Fortgesetzte Agitationen gegen das Demokratieprinzip sind folglich auch dort zu sehen, wo eine Partei anderen Parteien die Existenzberechtigung abspricht, etwa in der Form, dass diese pauschal in ihrer Gesamtheit auf polemische und teils diffamierende Art als „Dilettanten“ und „Verräter“, die eine „verräterische Politik“ betrieben, beschimpft und verächtlich gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, juris, Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1999 – 2 A 11774/98 –, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.1995 – 25 A 2431/94 – juris, Rn. 117). Dies kann sich auch dergestalt ausdrücken, dass eine Partei sich als alleinige Verfechterin der Interessen der Bürger und einer wahrhaften Demokratie darstellt, indem politischen Gegnern in destruktiver Weise jegliche Kompetenz und jeglicher Wille zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft abgesprochen wird (VG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2022 – 9 B 273/21 MD –, juris, Rn. 73). Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen (BVerfG, Urt. v. 17.01. 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 547). Dies vorangestellt, liegen im Verhalten der Antragstellerin und ihrer Repräsentanten tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – in Ausprägung des Demokratieprinzips und dessen soeben dargelegten Umfangs – gerichtete Bestrebungen vor. Politischen Parteien in Regierungsverantwortung und Opposition in Hessen und bundesweit werden von verschiedenen Repräsentanten und Kreisverbänden der Antragstellerin vorgeworfen, es handele sich bei Ihnen um „Kartellparteien“, ein „Parteienkartell“ oder ein „Altparteienkartell“. So führte Herr S, MdL, parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion der Antragstellerin und stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes J-Kreis, in einem Facebook-Beitrag vom 19.11.2020 aus: „Dass die Kartellparteien mit ihrem Latein am Ende sind, zeigt sich heute im Bundestag und -rat. Denn beide Organe werden in Windeseile das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durchwinken. Dieses schwulstige Infektionsschutz-Gesetz kann man auch als Ermächtigungsgesetz 2.0 einer vom Volk abgehobenen Elite bezeichnen. Denn mit diesem können viele Grundrechte der Deutschen von der Bundesregierung eingeschränkt oder aufgehoben werden.“ In dieselbe Richtung zielen mehrere Beiträge verschiedener Kreisverbände der Antragstellerin. So äußerte der Kreisverband A-Stadt am 19.11.2020: „Gestern beschloss das Altparteienkartell aus CDU, SPD und Grünen ein an die schlimmste Zeit der deutschen Geschichte erinnerndes Ermächtigungsgesetz. Derweil protestierten vor dem Brandenburger Tor mehrere tausend Menschen.“ Der Kreisverband E-Kreis führte in einem Beitrag vom 12.10.2022, der sich mit ankommenden Flüchtlingszahlen befasste, aus: „Das etablierte Parteienkartell wiegelt ab: Die Situation sei eine andere als während Merkels Flüchtlingskrise. Schließlich kämen heute vor allem Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine“. Auch der Kreisverband L-Kreis teilte am 18.02.2023 einen – zwischenzeitlich umformulierten – Beitrag, in dessen ursprünglicher Fassung der Vorwurf der „Kartellparteien“ wiederholt wurde: „Der von den Kartellparteien und den ÖR-Medien andauernd propagierte Fachkräftemangel in Deutschland wird mystisch beschworen“. Mit Betitelungen wie „Kartellparteien“ versucht die Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei nicht auf pluralistischen Wettbewerb verschiedener politischer und gesellschaftlicher Ansichten und Entwürfe ausgelegt. Stattdessen wird damit impliziert, dass mehrere Akteure im gegenseitigen Einvernehmen die politische Macht unter sich aufgeteilt hätten und Willens seien, diesen Status zu Lasten der Bevölkerung aufrechtzuerhalten bzw. zu perpetuieren. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass ein politisches Kartell laut Duden lediglich als ein „befristetes Bündnis mehrerer Parteien“ zu verstehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff vorliegend nicht in seiner politikwissenschaftlichen, heute in den Hintergrund getretenen Bedeutung verwendet wurde, sondern in dem heute vorherrschenden negativ konnotierten Sinne unzulässiger Absprachen. Die Aussagen der Antragstellerin und ihrer Vertreter spielen nämlich deutlich auf die einem Kartell inhärenten Mechanismen der kollusiven Verhinderung politischen Wettbewerbs an. Sie bringen zum Ausdruck, dass ein echter politischer Wettbewerb nicht vorhanden sei und das parlamentarische Mehrparteiensystem der Bundesrepublik einen derartigen auch nicht leisten könne (zu den ähnlichen, historisch gebrauchten und gleichfalls verächtlichmachenden Begrifflichkeiten „Systemparteien“ und „Lizenzparteien“: BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 202). Deutlich wird dieses Verständnis der Antragstellerin im Weiteren daran, dass ihre Vertreter in einer Vielzahl von Äußerungen Parallelen zum NS-Staat und der DDR ziehen. In einem Facebook-Beitrag machte sich der Kreisverband M-Kreis am 18.08.2022 Aussagen des nordrhein-westfälischen AfD-Bundestagsabgeordneten Herrn P zu eigen, in dem dieser die (bundes-)deutsche Parteienlandschaft mit dem Einparteiensystem der DDR vergleicht: „Diese Menschen merken zunehmend, dass diese Politik der,Neuen Einheitspartei Deutschlands (NED)‘ nichts, aber auch gar nichts leistet, um durch richtige und zielführende Entscheidungen ihren Aufgaben und ihrem Amtseid, für das Wohl der Bürger zu sorgen, nachzukommen. Diese zunehmende Erkenntnis bei den Bürgern lässt die Bereitschaft wachsen, sich an zukünftig stattfindenden Demonstrationen zu beteiligen.“ Auch andere staatliche Stellen werden regelmäßig mit Institutionen der DDR verglichen. So wurde in einem Facebook-Beitrag des Kreisverbandes M-Kreis vom 18.08.2021, der in einer Fotomontage in der oberen Hälfte einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels der „WELT“ enthält, in dem es unter anderem heißt: „Niemand im Land habe die Absicht, einen Schießbefehl gegen Demonstranten auszusprechen, antwortet Bundeskanzler Olaf Scholz beim Bürgerdialog in Neuruppin auf eine entsprechende Frage aus dem Publikum […]“ und direkt darunter einen anderen Zeitungsausschnitt mit einem Bild von Walter Ulbricht zeigt mit der Unterschrift „Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten“. Damit unterstellt die Antragstellerin indirekt, unter metaphorischer Bezugnahme auf die kurz vor Errichtung der Berliner Mauer noch negierten diesbezüglichen Pläne des SED-Politbüros, der Bundeskanzler plane die Erschießung von Demonstranten. Auch Polizeibehörden wurden vom Kreisverband L-Kreis am 18.06.2021 anlässlich einer Demonstration in Halle (Saale) unter Bezugnahme auf die Niederschlagung der Demonstrationen des 17. Juni 1953 mit Sicherheitskräften der DDR bzw. der sowjetischen Armee verglichen: Der Verfassungsschutz wurde in einem Facebook-Beitrag des Kreisverbandes H-Stadt vom 18.08.2022, der ein Interview mit dem Bundestagsabgeordneten O verbreitete, mit der Stasi in Verbindung gebracht und darauf angespielt, dass die (außer-)parlamentarische Opposition im Land mundtot gemacht werden solle: „warum darf der Verfassungsschutz jetzt bald vieles, was früher nur die Stasi durfte, welche Themen dürfen die AfD und andere in der parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition bald nicht mehr kritisieren?“ Dass die Regierungsparteien bzw. Ministerien sich zur Einschüchterung „Schlägertrupps“ bedienten, behauptete der Kreisverband A-Stadt der Antragstellerin am 16.08.2022 in Anspielung auf ein in der Vergangenheit liegendes Interview der Bundesinnenministerin Faeser mit dem Magazin „Antifa“: „Wahrscheinlich stehen die Schlägertrupps der linken Antifa schon,Gewehr bei Fuß‘ und warten nur auf die Einsatzbefehle der Antifa-liebenden Innenministerin“. Daneben verglichen Vertreter der Antragstellerin das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) vielfach mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 [RGBl. I S. 141]). So sprach etwa Herr S (MdL) in seinem oben bereits aufgeführten Beitrag vom 19.11.2020 von einem „Ermächtigungsgesetz 2.0“ und „Bringt Corona die Merkel-Diktatur?“. Auch der Kreisverband E-Kreis teilte am 17.11.2020 einen so lautenden Beitrag, in dem auf die Petitionsseite „PATRIOTPETITION.ORG“ verwiesen wurde mit der Überschrift: „Corona-Ermächtigungsgesetz verhindern – Freiheit und Grundrechte verteidigen!“. Dieselbe Formulierung nutzte auch der Kreisverband A-Stadt in seinem am 19.11.2020 geteilten Beitrag, wobei in Ansehung der parlamentarischen Vorgänge im Bundestag und eines Polizeieinsatzes im Rahmen einer Demonstration vor dem Brandenburger Tor ebenfalls attestiert wurde: „So wurde nicht nur innerhalb des Reichstages die Demokratie zu Grabe getragen, sondern gleichzeitig auch durch die Polizisten vor dem Brandenburger Tor.“ Auch verbreitete der Kreisverband A-Stadt am 24.11.2020 einen Beitrag des Kreisverbandsmitglieds und Bundestagsabgeordneten O1, der plakativ bebildert war und den Titel „Das Corona Ermächtigungsgesetz: Merkel läutet die Totenglocke der Demokratie“ trug. In einem Beitrag der Hessischen Allgemeinen Zeitung vom 15.12.2021 wird der Fraktionsvorsitzende der AfD in der Stadtverordnetenversammlung von F-Stadt, Herr Z1, bezüglich der Corona-Maßnahmen dergestalt zitiert, dass er „von völlig überzogenen Corona-Maßnahmen und einem totalitären Regime, das Grundrechte aushebele“ sprach. Derartige Vergleiche sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen und rechtstaatlichen Strukturen der Bundesrepublik zu erschüttern. Insbesondere die stetige Bezugnahme auf Zustände in Diktaturen, vor allem aber die Unterstellungen der Antragstellerin, die Regierungsparteien wollten sich nach dem historischen Vorbild des Ermächtigungsgesetzes von 1933 quasi-diktatorische Vollmachten unter Ausschluss parlamentarischer Kontrolle sichern, waren ausschließlich darauf gerichtet und können nur dahingehend ausgelegt werden, die Legitimität des Regierungshandelns zu unterminieren. Auch wenn für solche Aussagen die (zum Teil einschneidenden) Freiheitsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie Anlass gewesen sein mögen und das politische Handeln durchaus berechtigter Kritik ausgesetzt war und ist, tritt in Anbetracht der pauschalen Kompromisslosigkeit der Aussagen deutlich hervor, dass die Antragstellerin nicht an einer sachlichen politischen Diskussion interessiert war oder eine solche anstoßen wollte. Vielmehr wurden die Umstände bewusst verzerrt, um mit den Aussagen ein Klima der Verunsicherung und des Misstrauens in der Bevölkerung zu schaffen und den Eindruck zu erwecken, die regierenden Parteien seien zu einer Machtergreifung nach nationalsozialistischem Vorbild Willens und in der Lage. Auf eine drohende Außerkraftsetzung der demokratischen Ordnung durch die anderen Parteien oder deren Mitglieder in Ausübung eines öffentlichen Amtes sind auch weitere Aussagen von Repräsentanten der Antragstellerin und der AfD zu verstehen. So äußerte sich die Bundestagsabgeordnete, stellvertretende Bundessprecherin der AfD und Mitglied der Antragstellerin, Frau Y1, am 12.08.2022: „Ich wäre sehr dafür, dass man, wenn es um demokratiefeindliche Bestrebungen geht, genau hinschaut. Sowohl was Demonstrationen im Herbst angeht, als auch was Parteien angeht, die in Bund oder Ländern regieren und damit alle Mittel in der Hand halten, die Demokratie langsam auszuhöhlen.“ Ebenfalls zur mutmaßlichen Bedrohung der demokratischen Ordnung und der Benachteiligung der AfD äußerte sich der Kreisverband E1-Kreis am 18.07.2020, als er einen Beitrag vom Vorsitzenden des thüringischen Landesverbands, Herr Y, verbreitete: „2021: die letzten freien Wahlen? Ist die Befürchtung, dass die nächsten Wahlen die letzten freien Wahlen werden könnten, wirklich so abwegig? Noch geschieht es nicht schlagartig und offen, in Form eines,Ermächtigungsgesetzes‘ – aber wir erleben dennoch zur Zeit, wie die Demokratie und der Rechtsstaat, wie wir ihn bisher kannten, schleichend ausgehöhlt werden. […] Was wird also passieren, wenn jene, die sich jetzt noch verbissen an die Macht klammern und eine Wahlniederlage auf keinen Fall akzeptieren können, merken, dass sie auch die wild zusammengeschusterten Mehrheiten verlieren könnten? Wenn sie merken, dass Diffamierung, Ausgrenzung, Gewalt und der Missbrauch von Bundesbehörden und Gerichten nicht reichen…?“ Auch wenn insbesondere letztere Aussage im Zusammenhang mit der Wahl von Thomas Kemmerich und den – mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207-277) – Aussagen der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel zu sehen sind, wird damit ausgedrückt, dass die Bundesregierung sich über Ergebnisse von demokratischen Wahlen hinwegsetzen werde und das demokratische System der Bundesrepublik als Ganzes beseitigt zu werden droht. Die erneute Bezugnahme auf das Ermächtigungsgesetz und damit die Bezugnahme auf die nationalsozialistische Herrschaft polemisiert die Kritik an den Geschehnissen in Thüringen derart, dass dem politischen Gegner pauschal totalitäre Handlungsmethoden vorgeworfen werden. Soweit diese Zustände mit einer Aushöhlung demokratischer Prinzipien einhergehen sollen, wird deutlich, dass die Antragstellerin die demokratische Grundordnung selbst als nicht in der Lage darzustellen versucht, die angeblichen Missstände zu beheben und sich derartiger diktatorischer Bestrebungen politischer Akteure zu erwehren. Der Kreisverband A-Stadt beschrieb am 29.07.2019 auf Facebook: „Kritik an,Multikulti‘ und links-rot-grünen,Konstrukten‘ (andere würden sagen: Fantasie- oder Wahngebilden) wird als,Rassismus‘, Fremden-, oder gar,Verfassungsfeindlichkeit‘ diffamiert und abgeschmettert. Seltsam: je auffälliger oder anfälliger und instabiler das Ganze wird, desto schärfer wird die Zensur. Nach außen hin wird Demokratie gespielt, nach innen das gesamte national-konservative Spektrum unterdrückt und die totalitäre links-,bunte‘ Ideologie zwanghaft bzw. mit Zwang durchgesetzt. […].“ Durch diese Aussage wird eine diffuse Bedrohungslage für das national-konservative Spektrum – die vermeintliche Wählergruppe der Antragstellerin – konstruiert und die Antragstellerin bzw. ihre Wählerschaft als durch verfassungswidrige Zensur der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 GG) und durch Ausübung von Zwang benachteiligte politische Strömung in einer nur auf der Theaterbühne bestehenden Demokratie dargestellt. Die Antragstellerin stellt sich als von allen politischen Gegnern benachteiligtes Opfer einer herrschenden Klasse dar und vergleicht die demokratische Wirklichkeit in Deutschland in herabwürdigender Weise mit einer Schauspielaufführung, bei der die politischen Darsteller lediglich die ihnen nach dem Drehbuch zugeteilten Rollen spielen. Auch der Ehrenvorsitzende des Bundesverbandes und Mitglied des Bundestages, Herr X1, sagte im Rahmen einer Rede am 18.08.2019: „[…] Das heißt unser Auftauchen entlarvt den Scheinpluralismus und die Fassadendemokratie der Etablierten. Unsere politischen Konkurrenten, liebe Freunde, unterscheiden sich in grundlegenden Zielen – also Förderung der globalen Migration, Förderung des EU-Zentralismus, Demontage der Nationalstaaten, Energiewende um jeden Preis – sie unterscheiden sich in diesen Fragen kein bisschen voneinander. Das kann man sehr wohl Nationale Front nennen.“ Der Sprecher des Kreisverbands F-Stadt, Herr W1, wird im Rahmen eines Interviews mit der Hessischen Allgemeinen Zeitung, das am 15.03.2022 veröffentlicht wurde, dahingehend zitiert, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 326/21) „absurd“, „vorhersehbar“ und „politisch motiviert“ sei. Weiter wird er zitiert mit: „Keine andere parlamentarische Kraft in Deutschland steht mehr auf dem Boden von Recht und Gesetz als die AfD“. Die Antragstellerin bzw. ihr Bundesverband wird mit dieser Aussage als einzige Partei und einziger Akteur dargestellt, der eine legitime Vertretung des Volkes repräsentiert. Da die anderen Parteien eine solche Funktion nicht mehr wahrnehmen, sind sie ihrer einzigen Daseinsberechtigung, der politischen Willensbildung und Repräsentanz verschiedener gesellschaftlicher und politischer Strömungen im politischen Betrieb, beraubt und somit in letzter Konsequenz nicht erforderlich. In dieser pauschalen Absprache der Existenzberechtigung eines jeden politischen Gegners kommt ein mit dem grundgesetzlichen Demokratieverständnis unvereinbarer Anspruch auf Alleinrepräsentanz zum Ausdruck. Anderen staatlichen Stellen – insbesondere auch der Justiz – unterstellt die Antragstellerin regelmäßig, mit ihren politischen Gegnern zu kollaborieren, sodass die Bürger dem Willen letzterer im Ergebnis ausgesetzt seien. Es wird ein Bild gezeichnet, dass der Bürger rechtsschutzlos gestellt sei. Neben den bereits dargestellten Beiträgen des Kreisverbands E1-Kreis vom 18.07.2020 und dem Interview des Sprechers des Kreisverbands F-Stadt vom 15.03.2022 wird dies etwa auch in einem Video-Beitrag von Herrn V1, früherer Sprecher des Kreisverbandes I-Kreis, vom 28.11.2019, in dem er erklärte: „Die Regierung will unser Land mit Millionen Syrern und Afrikanern fluten, weil genau das ihre Aufgabe ist. Und die korrupte Justiz passt auf, dass wir dabei untätig zusehen müssen. Die BRD, weder Staat noch Rechtsstaat, ist die feindliche Besatzung für Deutschland. Sie will uns Deutsche umbringen. Seit mindestens 100 Jahren versucht man uns Deutsche kleinzukriegen und das im wahrsten Sinne des Wortes. Kleinkriegen. Diese BRD-Regierung besteht aus allem möglichen, aber nicht aus Deutschem. Die Aufgabe der Besatzungs-BRD ist es, die besonders geistesgewandten und kreativen Deutschen zu unterdrücken, auszubeuten und auf lange Sicht umzubringen, sollten sie sich wehren. […] Auch die Parteien kommen ohne Ausnahme alle aus dem gleichen Stall und spielen uns ihre Konkurrenz nur vor. Es ist Teil der Täuschung, damit verblendete Bürger zur Wahl gehen und ihr Mandat abgeben. Nur darum geht es. Zur Frage, ob Deutschland wirklich besetzt ist oder nicht, kann man ganz einfach mal nach oben in den Himmel schauen. Da ist die Antwort auf die Besatzungsfrage. Wenn feige antideutsche Justiz ein Urteil erlässt, dann ist die Polizei, die skrupellose Truppe, die den auf Papier gebrachten Terror mir roher Gewalt durchsetzt. Das ist nicht unsere Polizei. […] Die brechen im Rudel in Häuser ein und schleifen Leute heraus für 50 € sogenannte GEZ-Schulden und weniger. Es muss endlich Schluss sein mit der Lobhudelei auf den Besatzer der Deutschen. Nicht unsere Politik. Nicht unsere Justiz. Nicht unsere Polizei.“ Im Weiteren wird von der Antragstellerin vielfach der Vorwurf geäußert, die regierenden Parteien würden die Interessen Deutschlands bzw. der deutschen Bevölkerung nicht vertreten. Herr S und Herr U1 führten in einem Artikel, veröffentlicht in der Blauen Hessenpost vom 03.12.2021, aus: „Die herbeigeredete,Klimakrise‘ war offensichtlich nicht krisenhaft genug, um den,Great Reset‘ herbeizuführen. Getreu der Devise, Lasse keine Krise ungenutzt‘, soll nun die Corona-Krise als politisches Trittbrett dienen, und hunderte, Next Generation EU‘-Milliarden werden ihre korrumpierende Wirkung auf die nationalen Politiker nicht verfehlen. Der Versuch, die derzeitig auf Freiheit basierende Wirtschafts- und Rechtsordnung unter Zuhilfenahme der Formel der Alternativlosigkeit auszulösen, droht damit zu gelingen. Es geht darum, die Rechte der Bürger einzuschränken und um nichtweniger als die Installation einer globalen Oligarchie, die der Rechenschaftspflicht bürgernaher Parlamente entzogen ist. In Verbindung mit der offenen Bewunderung und Befürwortung des chinesischen,Social Credit Systems‘ muss man sich auf maximal dystopische Szenarien gefasst machen.“ Vorstehende Ansichten wurden mehrfach zum Gegenstand von Vorträgen mit dem Titel „The Great Reset“, etwa am 26.04.2022 beim Kreisverband M-Kreis; am 14.06.2022 beim Kreisverband J-Kreis, am 18.09.2022 beim Kreisverband F1-Kreis und am 12.01.2023 beim Kreisverband G1-Kreis gemacht. Auch der Kreisverband F-Stadt teilte am 15.10.2022 auf seinem Facebook-Auftritt ein Video mit der Überschrift „Neue Weltordnung, Gewollte Volksaufstände“ mit der Unterschrift „Bewusste Zerstörung: Deutschland plant den Untergang (Herr T1)“. Das Video befasst sich inhaltlich ebenfalls mit den mutmaßlichen Plänen einer global agierenden Oligarchie. Hiermit implizieren führende Mitglieder der Antragstellerin, dass auch deutsche Politiker versuchen, die freiheitliche Rechtsordnung zu Gunsten einer globalen Oligarchie abzuschaffen, einhergehend mit einer totalitären Überwachung der Bürger. Antrieb hierfür seien unter anderem „korrumpierende EU-Milliarden“. Den regierenden Politikern wird damit unverhohlen vorgeworfen, eigene Interessen über die Interessen der Bevölkerung zu stellen und ein prägendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aushebeln zu wollen, namentlich das Prinzip der parlamentarischen Demokratie als Garant der Volkssouveränität und die Rückkopplung staatlicher Gewalt mit dem Volkswillen. Derartige Aussagen sind nicht nur geeignet, Verunsicherung in die rechtstaatlichen und demokratischen Strukturen der Bundesrepublik als solcher zu sähen, sie dienen auch der pauschalen Diskreditierung der die staatlichen Institutionen tragenden politischen Parteien und deren Vertretern. Die Antragstellerin bzw. die AfD wird als alleiniger advocatus populi inszeniert, der es als allein verbliebener demokratischer Kraft um die Interessen des Landes und der Bevölkerung ginge. Ein Handeln gegen die Interessen der Bevölkerung unterstellt auch der Landtagsabgeordnete und Sprecher des Kreisverbandes H1-Kreis, Herr R, in einem Beitrag vom 29.09.2022: „Abgrundtiefe Verachtung für die regierende Politikerkaste, ist das einzige was man diesen Herrschaften noch entgegenbringen kann. Im Schatten des Kampfes gegen Rechts, setzt man die Zerstörung von Familie, Nation, Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Infrastruktur, Identität ins Werk. Wer bei diesem Amoklauf gegen das Eigene den Finger warnend erhebt oder den Vernichtungsfeldzug gegen eine Kulturnation kritisiert, bekommt die Volle Härte eines Apparates aus Altparteien, Medienkartellen und Nichtregierungsorganisationen zu spüren. Arbeitslosigkeit, Stigmatisierung und Medienpranger sind gewiss.“ Den aus den vorstehenden Äußerungen latent mitschwingenden Vorwurf verbreitet der Kreisverband I1-Kreis am 16.10.2022 auf seiner Facebook-Seite dann ausdrücklich, indem er ein Video des AfD-Europaparlamentsabgeordneten Herr S1 teilte, das unterschrieben ist mit: „CDU, SPD, FDP und Grüne verraten die Interessen Deutschlands. Sie alle haben für die dauerhafte Aufgabe von Nord Stream I und II gestimmt und damit für höhere Energiepreise, den Niedergang der deutschen Wirtschaft und kalte Wohnungen von Millionen von Bürgern. Diese Vaterlandsverräter sind eine Schande für unser Land!“ Mit ihren Beiträgen verzerren die Repräsentanten der Antragstellerin vielfach im Einzelfall bestehende kritikwürdige Umstände unter Außerachtlassung jeglicher Differenzierung. Die Aussagen stellen nicht nur überspitzte Kritik an Regierenden dar. Vielmehr versteht ein durchschnittlicher Beobachter die Äußerungen objektiv als Verächtlichmachung. Es handelt sich auch nicht lediglich um Versuche, politisches Kapital aus zweifellos in Teilen der Bevölkerung bestehender Politikverdrossenheit zu schlagen. Mit den Beiträgen der Antragstellerin werden Vertreter anderer Parteien und staatliche Institutionen auf unterschiedlichste Weise pauschal diskreditiert, etwa mit der Unterstellung, diese handelten nicht im Interesse Deutschlands und hätten sich von den Bedürfnissen, Nöten und dem Willen der Bevölkerung losgelöst. Auch sind die dargestellten Äußerungen und Beiträge geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen als solche systematisch und nachhaltig zu beschädigen, um letztlich zu erreichen, dass das rechtstaatlich-demokratische Mehrparteiensystem der Bundesrepublik Deutschland in Gänze schwach erscheint und von den Bürgern in Frage gestellt wird. Dies im Zusammenspiel mit ihrem Alleinvertretungsanspruch lässt auf zielgerichtete Bestrebungen zur Abschaffung von zumindest Teilen des Demokratieprinzips durch die Antragstellerin schließen. cc) Die Gesamtschau der aufgeführten Äußerungen und Stellungnahmen trägt den Befund, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch die Antragstellerin vorliegen. Die verfassungsschutzrechtlich relevanten Aussagen verdichten sich sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht dahingehend, dass die Agitationen nicht mehr als unmaßgebliche Einzelmeinungen bzw. singuläre „Entgleisungen“ abzutun sind. Viele der vorstehend aufgeführten Äußerungen wurden von führenden und das innerparteiliche Geschehen maßgeblich mitbestimmenden Parteimitgliedern getätigt Die angeführten Äußerungen stammen etwa von einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Landesvorsitzenden der Antragstellerin, weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes, mehreren hessischen Landtags- und Bundestagsabgeordneten und vielfach von Mitgliedern, die – zum Teil führend – auf Kreisebene zu verorten sind. Von diesen Persönlichkeiten und parteiinternen Einrichtungen ist anzunehmen, dass sie zumindest Teile der Partei repräsentieren und Mitglieder und Wähler an die Partei binden, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerwG Urt. v. 18.05.2001 – 2 WD 42.00 –, juris, Rn. 54). Dies führt zu dem Schluss, dass gewichtige Strömungen im Landesverband bestehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitieren und insbesondere tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen liefern, die auf die zumindest teilweise außer-Kraft-Setzung der Menschenwürde und des demokratischen Systems der Bundesrepublik gerichtet sind. Insofern gibt die Antragstellerin gleichfalls kein einheitliches Bild ab, geht sie doch gegen einige durch extreme Äußerungen auffallende Mitglieder, etwa den Landtagsabgeordneten Q1, der im Dezember 2022 seine Parteimitgliedschaft beendete, Herrn R1, Sprecher des Kreisverbandes J1-Kreis und Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag, der mit einer zweijährigen Ämtersperre belegt wurde, sowie Herrn P1, der zwischenzeitlich aus der Partei ausgeschlossen wurde, vor. Unabhängig von dem Inhalt der Aussagen oder den Distanzierungen der Antragstellerin wird deutlich, dass extreme Positionen nicht nur vereinzelt und von einfachen Mitgliedern der Antragstellerin vertreten werden. Gerade in Fällen, in denen eine Partei kein einheitliches Bild abgibt, etwa, wenn sie Richtungsstreitigkeiten austrägt, in Flügelkämpfe verstrickt ist und eine (ggf. teilweise) Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien stattfindet, kann eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erforderlich werden. So können eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb einer Partei Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung die Partei sich entwickeln kann. Das erfordert die Beobachtung der Partei insgesamt und nicht nur der einzelnen Gruppierung (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 45; VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 326/21 –, juris, Rn. 212 f.). In Anbetracht des noch relativ jungen Alters der AfD als Partei auf Bundesebene wie auch der Antragstellerin konkret, ist eine fortschreitende Entwicklung zu erwarten. Die Beobachtung durch den Antragsgegner dient gerade der Aufklärung der derzeitigen Ausrichtung sowie politischen Fortentwicklung der Antragstellerin. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe entlastende Umstände nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. In den Verwaltungsvorgängen finden sich vielfach Positionen, Aussagen und Fundstellen, die für die Antragstellerin entlastend wirken. So sind etwa mehrfach öffentliche Aussagen verschiedener Akteure der Antragstellerin dokumentiert, mit denen diese sich im eigenen Namen wie auch im Namen der Antragstellerin von Parteimitgliedern, die zum Teil offen (rechts)extremistische Positionen vertreten, distanzieren. Daneben ist der Antragsgegner in seiner Einordnung der Antragstellerin auch nicht von vorneherein festgelegt, denn unter anderem solle die Beobachtung laut Verwaltungsvorgang auch dazu dienen, aufzuklären, ob sich Personen oder Strömungen in der Partei „im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung positionieren und extremistische Bestrebungen innerhalb der Partei zu bekämpfen versuchen.“ Hinsichtlich der Bewertung der tatsächlichen Anhaltspunkte ist unschädlich, dass der Antragsgegner Äußerungen der Antragstellerin im Rahmen seiner Schriftsätze zum Teil an verschiedenen Stellen aufgeführt hat. Hierin ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine „Aufblähung“ der tatsächlichen Anhaltspunkte zu sehen. In Anbetracht des Umfangs der bei Gericht eingereichten Schriftsätze war eine thematische Gliederung unerlässlich. Diese wurde auch von der Antragstellerin in ihren Erwiderungsschriftsätzen (etwa vom 10.02.2023 und vom 30.06.2023) aufgegriffen, wobei die Antragstellerin sich ausdrücklich an der Gliederung des Antragsgegners „orientierte“. Soweit Äußerungen bzw. Belege in mehrere verfassungsschutzrechtlich relevante Kategorien fielen, ist deren mehrfache Aufführung folgerichtig und nicht zu beanstanden. Die Kammer verkennt bei Einordnung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht, dass die Antragstellerin sowie der Bundesverband in ihrem Grundsatzprogramm „Programm für Deutschland“ sowie dem „Wahlprogramm der AfD Hessen zur Landtagswahl 2023“ Bekenntnisse zur direkten Demokratie, dem Prinzip der Volkssouveränität, der Würde des Menschen sowie der Religions- und Glaubensfreiheit aufgenommen haben. Allerdings sind diese Bekenntnisse nicht geeignet, die vorliegenden Anhaltspunkte zu entkräften. Ungeachtet der Partei- und Wahlprogramme sind die Aussagen der Antragstellerin und ihrer Vertreter für ihre politische Arbeit und die Perzeption der Antragstellerin in der Öffentlichkeit prägend, weshalb ihnen maßgebliche Wirkung im Rahmen der politischen Meinungsbildung zukommt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2022 – 9 B 273/21 MD –, juris, Rn. 77; zur zweifelhaften Aussagekraft von Parteiprogrammen vgl. auch BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 52). Wenn wie vorliegend Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch missachten und in Frage stellen, kann auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele dieser Partei geschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 – 2 WD 42.00 –, juris, Rn. 49). Soweit die Antragstellerin eine Entscheidung des VG Gera (VG Gera, Beschl. v. 10.08.2023, Az. 1 E 564/23 Ge) anführt, in dem dieses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Entziehung eines Waffenscheins eines AfD-Mitglieds des thüringischen Landesverbandes für rechtswidrig erklärte, ergibt sich daraus nichts anderes. Einerseits liegen der Frage der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Vereinigung vielfach individuelle Erwägungen zu Grunde. Andererseits wird der thüringische Landesverband der AfD vom zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingeordnet, wofür, im Gegensatz zur Einordnung als Verdachtsfall, ein Feststehen der Verfassungsfeindlichkeit des Landesverbandes erforderlich ist und mithin eine erhöhte Verdichtung der Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen muss. Das Gericht hat bei seiner Bewertung ebenfalls nicht außer Acht gelassen, dass verschiedene Akteure anderer politischer Parteien ebenfalls zum Teil überspitzte Äußerungen tätigen. Im Unterschied zu den systematischen Anfeindungen durch die Antragstellerin handelt es sich dabei jedoch regelmäßig nicht um Angriffe auf die Institutionen der Bundesrepublik. Soweit sich die Antragstellerin etwa auf Vorkommnisse um das Gebäudeenergiegesetz beruft und Aussagen eines Politikers einer anderen Partei („Das ganze Verfahren ist eine Simulation von parlamentarischer Demokratie“) heranzieht, wird deutlich, dass sich die Aussage insbesondere gegen das Regierungshandeln im konkreten Fall – welches eine Verletzung von Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 GG darstellte, vgl. BVerfG Beschl. v. 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 – richtet und nicht gegen die Institution des Deutschen Bundestages. Nach alldem liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HVSG i. V. m. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 3 Abs. 1 HVSG und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 BVerfSchG als tatbestandliche Voraussetzung für die Einordnung und Behandlung der Antragstellerin als Verdachtsfall vor. Einer weiteren Erörterung der wechselseitig umfangreich vorgetragenen Belege und Standpunkte bedarf es daher nicht. dd) Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar. Zunächst hat der Antragsgegner es nicht in gesetzeswidriger Weise unterlassen, ein ihm eingeräumtes Ermessen auszuüben (Ermessensnichtgebrauch). Dabei kann vorliegend offengelassen werden, ob einer Verfassungsschutzbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Entschließungsermessen hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung zusteht (VG Köln, Urt. v. 11.11.2004 – 20 K 1882/03 –, juris, Rn. 188) oder ob, wie der Antragsgegner vorträgt, ein Landesamt bei Erfüllung des Tatbestandes gesetzlich zur Beobachtung verpflichtet sei. Ein Ermessensnichtgebrauch durch den Antragsgegner liegt in jedem Fall nicht vor. Die Entscheidung zur Beobachtung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil mit dem Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach Ansicht der Antragstellerin automatisch eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne des § 5 Abs. 1 HVSG durch den Antragsgegner erfolgen solle. Ein derartiger Automatismus ist weder gesetzlich vorgesehen noch durch den Antragsgegner konkret geplant. Letzteres kann insbesondere nicht auf die Äußerung des ehemaligen Präsidenten des LfV gestützt werden, der von der Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband zu beobachten, sprach. Diese Aussage liegt auf einer Linie mit Formulierungen, die auch das BVerfG für die Verpflichtung staatlicher Stellen, verfassungswidrige Bestrebungen zu ermitteln und gegebenenfalls gegen diese vorzugehen nutzt (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2003 – 2 BvB 1/01 –, juris, Rn. 145). Dem Antragsgegner bleibt dabei im Rahmen seines Ermessens unbenommen, die Antragstellerin weiterhin (auch) mit offenen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 2 HVSG zu überwachen. Dass sich das LfV bereits festgelegt hätte, ist der Aussage nicht – weder bezüglich der Frage, ob eine Beobachtung mit offenen oder mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolgen soll noch, im Falle der nachrichtendienstlichen Beobachtung, welcher Mittel der verdeckten Informationserhebung sich das LfV bedienen wolle – zu entnehmen. Das HVSG stellt dem LfV eine weite Bandbreite möglicher Mittel und nachrichtendienstlicher Werkzeuge zur Verfügung, deren Eingriffsintensität variiert. Die Entscheidung, welches nachrichtendienstliche Werkzeug zu welchem Zweck und zu welcher Zeit angewandt wird, wird vom LfV zu treffen sein. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe lediglich wegen der Beobachtung des Bundesverbandes der AfD und der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln mit der Beobachtung begonnen bzw. die Antragstellerin als Verdachtsfall eingeordnet, ohne eine eigene Ermessensprüfung vorzunehmen, ist unzutreffend. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ging der Pressemitteilung eine eigenständige Prüfung voraus, die zu dem Schluss kam, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung der Antragstellerin auch unter Heranziehung der Erkenntnisse und Einschätzungen des BfV zum Bundesverband der AfD vorlägen. Maßgeblich abgestellt hat der Antragsgegner dabei auf die organisatorische Einheit zwischen Bundes- und Landesverbänden der Partei, auf die mangelnde Distanzierung seitens der Antragstellerin von Akteuren des Bundesverbandes sowie auf umfangreiche Belege hinsichtlich Verhaltensweisen der Antragstellerin und ihrer Vertreter, welche das LfV als verfassungsschutzrechtlich erheblich einstuft. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Normen des HVSG – darunter § 12, § 13 und die §§ 15 ff. HVSG – in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 –, juris) verfassungswidrig und damit unbeachtlich seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein Zusammenhang zwischen dem dortigen Streitgegenstand und dem hiesigen ist nicht ersichtlich. Vorliegend ist nicht die Prüfung von Maßnahmen der Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 5 Abs. 2 HVSG durch den Antragsgegner verfahrensgegenständlich, sondern die Einordnung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen seitens der Antragstellerin als Voraussetzung einer Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HVSG vorliegen. Einer Prüfung der Voraussetzungen konkreter nachrichtendienstlicher Mittel bedarf es vorliegend deshalb nicht. Schließlich erweist sich die Einordnung bzw. Führung und Behandeln der Antragstellerin als Verdachtsfall auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Beobachtung einer Partei – ggf. mit nachrichtendienstlichen Mitteln – stellt einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht dar, der in jedem Einzelfall neben einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 409). § 14 HVSG sieht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen auf Grundlage des HVSG ausdrücklich vor (diesen Aspekt im Rahmen des § 8 Abs. 5 BVerfSchG besonders hervorhebend: BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 – 2 BvE 6/08 –, juris, Rn. 132 ff.; zur Hervorhebung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im HVSG durch den Landesgesetzgeber: Hess. LT-Drs. 19/5412, S. 44). Dies vorangestellt, ist die Beobachtung geeignet, weitere Erkenntnisse über die Antragstellerin, deren Funktionäre, Mitglieder und andere Vertreter sowie über deren politische Bestrebungen zu sammeln. Auf diese Weise kann aufgeklärt werden, ob verfassungsfeindliche Strömungen im Landesverband und den nachgeordneten Kreisverbänden an Einfluss gewinnen. Die Auswertung von Verhaltensweisen und Äußerungen von Vertretern der Antragstellerin ist auch erforderlich, da die Maßnahme den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt (§ 14 Abs. 1 HVSG). Die rechtliche Einordnung der Antragstellerin durch den Antragsgegner hält einer gerichtlichen Überprüfung auch bezüglich ihrer Angemessenheit stand. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Einstufung zum Verdachtsfall dazu führen kann, dass es im Anschluss zum Einsatz verdeckter nachrichtendienstlicher Mittel kommen kann. Der Einsatz solcher Mittel als Folge des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung ist nicht generell aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen (VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 326/21 –, juris, Rn. 964). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin muss eine etwaige Beobachtung nicht nur auf Einzelpersonen, die ggf. bereits durch die Äußerung verfassungsfeindlicher Positionen in Erscheinung getreten sind, begrenzt werden. Der Beobachtung eines Mitglieds eines Personenzusammenschlusses, der beobachtet wird, steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das Mitglied selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt (hat). Die potenzielle Beobachtung aufgrund bloßer Parteimitgliedschaft rechtfertigt zumindest eine vorübergehende Beobachtung, um die Funktionen des Mitglieds, seine Bedeutung und Stellung in der Partei, sein Verhältnisses zu verfassungsfeindlichen Strömungen sowie deren Relevanz innerhalb der Partei zu beleuchten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 – 2 BvE 6/08 –, juris, Rn. 123). Die Zulässigkeit der Erhebung von Informationen über jene Person hängt demzufolge grundsätzlich nicht von bereits verwirklichten individuellen und subjektiven Beiträgen oder der Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 65). Darüber hinaus ist derzeit unklar, ob das LfV eine derartig breit angelegte Beobachtung der Mitglieder der Antragstellerin überhaupt durchführen wird. Das LfV hat zur Beobachtung der Antragstellerin in einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten ausgeführt: Die „Zielrichtung der Beobachtung ist insbesondere auf die Entwicklung und den Einfluss jener Teile des Landesverbandes zu fokussieren, von denen extremistische Bestrebungen ausgehen oder die eine Zusammenarbeit mit eben jenen Kräften anstreben. Die übrigen Teile des Landesverbandes sind zwar grundsätzlich ebenfalls von der Beobachtung erfasst, aber nur insoweit dies zur Aufklärung der extremistischen Bestrebungen erforderlich ist.“ Hierdurch wird deutlich, dass der Antragsgegner bei der Frage, welche Mitglieder der Antragstellerin beobachtet werden, deren individuelles Verhalten als Ausgangspunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen gedenkt. Auch die Beobachtung von Mandatsträgern und Abgeordneten ist nicht per se unverhältnismäßig (zur Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten aufgrund seiner Parteimitgliedschaft: BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 – 2 BvE 6/08 –, juris, Rn. 118 ff.). Dass sich der Antragsgegner dabei auch des besonderen Stellenwertes von Abgeordneten und damit erhöhter Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bewusst ist, wird daran deutlich, dass mit Schriftsatz vom 10.10.2022 zugesagt wurde, bis zum erstinstanzlichen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Beobachtung von Abgeordneten auf Bundes-, Landes- und Europaebene bzw. entsprechender Wahlbewerber mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht durchzuführen. Die Beobachtung erweist sich ebenfalls nicht aufgrund ihrer zeitlichen Dimension als unverhältnismäßig. Die Antragstellerin wird laut eines Aktenvermerks datierend vom 31.01.2019 seit dem 01.02.2019 als Prüffall geführt und der Antragsgegner erhebt seit diesem Zeitpunkt gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 HVSG Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. Die Einordnung als Verdachtsfall erfolgte ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge spätestens ab dem 30.08.2022 bzw. 01.09.2022. Zunächst gilt im Rahmen des HVSG keine starre maximal zulässige Beobachtungsdauer, sodass eine Einordnung zum Verdachtsfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß § 2 Abs. 2 HVSG nicht zu einem Stichtag zu erfolgen hat. Das HVSG enthält – anders als etwa § 8 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz vom 02.08.2021 (Nds. GVBl. S. 564), das die „Verdachtsgewinnungsphase“ auf ein Jahr begrenzt, sowie den ähnlich lautenden § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin vom 25.06.2001 (GVBl. S. 235) – keine zeitliche Obergrenze für die Speicherung bzw. Verwertbarkeit von Anhaltspunkten. Eine solche stünde im Übrigen mit dem Prinzip der streitbaren Demokratie in Konflikt, liefe der den Ämtern für Verfassungsschutz übertragenen Aufgabe zuwider und würde eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Aufklärung – sowohl be- wie entlastender Hinweise – behindern (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, juris, Rn. 34). Darüber hinaus weisen die vom Antragsgegner aufgezeigten tatsächlichen Anhaltspunkte einen ausreichend aktuellen Bezug auf. Primär beobachtungsrelevant und im Aufklärungsinteresse berichtenswert ist, was sich laufend, jedenfalls im Berichtszeitraum ereignet hat. Soweit vorliegend auch vor und im Berichtszeitraum von 2019 bis 2021 liegende Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgewertet und berücksichtigt wurden, ist dies unschädlich. Eine Beobachtung kann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sein, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führen, obwohl sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, juris, Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 85). Eine derartige unverhältnismäßige Dauerbeobachtung ist vorliegend nicht gegeben. Denn sofern, wie es bei der Antragstellerin der Fall ist, eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, ausreichende inhaltliche Distanzierungen von dem verfassungsschutzrechtlich relevanten früheren Verhalten nicht festgestellt werden können und hinreichend aktuelle Anhaltspunkte die fortgeltende Aussagekraft früherer Anhaltspunkte bestätigen, können auch Anhaltspunkte aus längeren Zeiträumen zwecks einer umfassenden Gesamtschau des das Beobachtungsobjekt betreffenden Entwicklungsprozesses herangezogen werden (VG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2009 – 22 K 3117/08 –, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2011 – OVG 1 B 111.10 –, juris, Rn. 46). Die zahlreichen oben aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte erweisen sich nach wie vor als aktuell, da die in das Verfahren eingeführten aktuelleren Äußerungen zeigen, dass die im Zeitraum 2019 bis 2021 bekanntgewordenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach wie vor mit Ansichten und Weltbildern von Funktionären und Mitgliedern der Antragstellerin übereinstimmen und diese weiterhin vertreten und verbreitet werden. Im Übrigen kann eine auch mehrjährige Beobachtung einer Partei verhältnismäßig sein, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, ohne dass neue Anhaltspunkte hinzugetreten wären, nicht haben ausräumen lassen (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 63). Unschädlich ist weiterhin, dass der Antragsgegner etwa am 28.01.2021 und am 12.11.2021 bekundete, dass die Antragstellerin – im Gegensatz zur JA und zum Flügel – kein Beobachtungsobjekt sei. Zunächst wird dadurch nur deutlich, dass zu den jeweiligen Daten eine formale Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall seitens des LfV noch nicht erfolgt war. Gegen die spätere Einordnung eines Beobachtungsobjektes als Verdachtsfall anhand früher erhobener, aber nach wie vor relevanter tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen nach dem soeben Ausgeführten keine Bedenken. Eine Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zur öffentlichen Erklärung zum Verdachtsfall am 05.09.2022 bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenso wenig wie einer weitergehenden Radikalisierung (vgl. VG München, Beschl. v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913 –, juris, Rn. 198). Schließlich ändert auch eine gegebenenfalls vorliegende mehrfache Beobachtung der Antragstellerin durch das LfV und das BfV – letzteres im Rahmen der Beobachtung des Bundesverbandes der AfD – nichts an deren Verhältnismäßigkeit. Diese mehrfache Belastung, auch wenn der etwaige Eingriff durch sie intensiviert wird, ist dem an die föderale Struktur der Bundesrepublik angelehnten Aufbau des Verfassungsschutzes in Deutschland geschuldet und vom Gesetzgeber so vorgesehen, vgl. auch §§ 3 und 5 BVerfSchG und § 2 HVSG. Nach alledem hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung noch auf Unterlassung der Behandlung, Einordnung oder Führung als Verdachtsfall. b) Der zulässige Antrag zu 1 b) i. V. m. dem Antrag zu 2) – Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall bei Meidung eines Ordnungsgeldes – ist begründet. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Die Bekanntgabe, dass die Antragstellerin, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet werde, ist nicht infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Sie erweist sich als eine bis in die Gegenwart reichende Meldung mit Dauerwirkung, da gegenteilige Einschätzungen des Antragsgegners bis heute nicht bekundet wurden und Rezeptionen der Veröffentlichungen nach wie vor im Internet abrufbar sind. Wie bereits die Beobachtung selbst ist die öffentliche Bekanntgabe derselben in besonderem Maße geeignet, die Antragstellerin im Prozess der gleichberechtigten Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu beeinträchtigen. Die geforderte Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund liegen vor. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Bekanntgabe durch den Antragsgegner ist rechtswidrig, da für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt und die Wiederholung der Veröffentlichung bzw. deren Verbreitung droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen. Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13.07 –, juris, Rn. 21). Die Bekanntgabe der Einordnung und Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall greift in den Schutzbereich der Antragstellerin als Personenmehrheit zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 19 Abs. 3 GG ein, weil die Veröffentlichung geeignet sein kann, deren Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Öffentliche Äußerungen des Staates können nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen Staatsautorität für den Betroffenen schwerwiegende Folgen haben (Rixen in Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 130). Die Bekanntgabe greift zugleich – ungleich gravierender als die bloße Beobachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22.09 –, juris, Rn. 31) – in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein, der den Parteien das Recht vermittelt, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Dieses Recht wird berührt, wenn Staatsorgane im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den politischen Meinungskampf und -wettbewerb eingreifen (Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 22 bis 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.11.2016 – 15 A 2293/15 – juris Rn. 82 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei einem Verfassungsschutzbericht um kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht geht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus, weil sie eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris, Rn. 54). Die Grundrechtsbeeinträchtigung einer öffentlichen Bekanntgabe des Beobachtungsstatus außerhalb eines Verfassungsschutzberichts, etwa im Rahmen einer Pressemitteilung, unterscheidet sich von der Intensität her nicht wesentlich hiervon (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 – 20 K 5100/19 –, juris, Rn. 96). Infolgedessen bedarf die öffentliche Mitteilung, die Antragstellerin werde, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich. Sie findet sich weder in § 19 noch in § 2 Abs. 1 HVSG. Gemäß § 19 Abs. 2 HVSG dürfen das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium – das HMdIS – und das LfV personenbezogene Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür öffentlich bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und das Allgemeininteresse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. Diese Vorschrift regelt einen datenschutzrechtlichen Teilaspekt (vgl. dazu auch die amtliche Begründung LT-Drs. 19/5412 zu § 20 Abs. 2 des Entwurfs [S. 46]), der bei juristischen Personen und anderen Zusammenschlüssen mangels schützenswerter personenbezogener Daten in der Regel leerläuft. Sie ist hingegen keine Ermächtigungsnorm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Unabhängig davon handelt es sich bei der Bekanntgabe des Beobachtungsstatus der Antragstellerin um die Bekanntgabe einer rechtlichen Einordnung des LfV und nicht um die Veröffentlichung personenbezogener Daten (vgl. VG Köln, Beschl. v. 26.02.2019 – 13 L 202/19 –, juris, Rn. 82). Auch auf § 19 Abs. 1 HVSG kann die vorliegende Veröffentlichung nicht gestützt werden. Die Vorschrift sieht nicht die Information der Öffentlichkeit vor, sondern ermächtigt das LfV lediglich zur Informationsübermittlung an Ministerien und Staatskanzlei. Die Bekanntgabe kann auch nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG gestützt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG erstellt das LfV zur Aufklärung der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. „Verfassungsschutzbericht“). Der Bericht wird von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben und auf der Internetseite des LfV für fünf Jahre bereitgestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG verdeutlicht durch die Wörter „mindestens einmal jährlich“, dass das LfV neben dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht auch andere Berichte in unregelmäßiger Erscheinungsform erstellen und verbreiten darf. So ist dies in den letzten Jahren mit den Broschüren „Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen“ (Januar 2019), „Kennzeichen und Symbole der Rechtsextremisten“ (Mai 2020), „Die ‚Neue Rechte’ – Eine Gefahr für die Demokratie (März 2022) geschehen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitsarbeit, wie Satz 5 indiziert, auf Schriftpublikationen beschränkt, aber die mündliche Erläuterung eines vorgestellten Berichts einschließt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Einordnung der Antragstellerin durch das LfV stellte sich nicht als mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Berichts, sondern als eigenständige – völlig neue – Verlautbarung dar, da die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2021 nicht als Beobachtungsobjekt aufgeführt war. Der Bericht führt im Gegenteil aus, dass die Antragstellerin im Berichtszeitraum nicht vom LfV beobachtet worden sei (Verfassungsschutzbericht Hessen 2021, S. 97). Auch wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit ausweislich der Gesetzesbegründung, die bei der Auslegung der Norm heranzuziehen ist, den Kernauftrag des Landesamtes darstellt (LT-Drs. 19/5412, S. 46), ergibt sich aus diesen nach der amtlichen Überschrift des § 2 HVSG als Aufgabenzuweisungsnorm ausgestalteten Vorschriften keine Befugnis für die Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin am 05.09.2022 durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des LfV. Schließlich kann auch § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift hat das LfV auch die Aufgabe, den in § 2 Abs. 2 HVSG genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention). In der Sache regelt die Vorschrift nicht die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes und gibt auch – anders als § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG – keine Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ist mit Präventionsarbeit Aufklärungsarbeit in Form von Podiumsveranstaltungen, Lehrerfortbildungen oder durch Besuche in Schulen gemeint. Auch ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer oder terroristischer Bedrohungen durch Gespräche mit und Kontakten zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien fällt unter diese Vorschrift (Hess. LT-Drs. 19/5412, S. 29). Eine Ermächtigungsgrundlage zur Bekanntgabe der verfassungsschutzrechtlichen Einordnung eines bestimmten Beobachtungsobjektes ergibt sich hieraus nicht Eine § 16 Abs. 1 BVerfSchG vergleichbare Vorschrift, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz informiert – auch außerhalb seiner periodischen oder adhoc-Schriftpublikationen, die gesondert in § 16 Abs. 2 BVerfSchG erwähnt werden – und damit auch kurzfristig verbreitete Presseverlautbarungen erlaubt, fehlt im HVSG. Da im hessischen Landesrecht eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden ist, sind gerichtliche Entscheidungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 –, juris, zu Art. 15 Satz 1 BayVSG vom 10.04.1997 und VG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2021 – 20 K 5100/19 –, juris, zu § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW vom 20.12.1994) nicht auf die Rechtslage in Hessen übertragbar. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit, zu öffentlichen Äußerungen über verfassungsfeindliche oder -widrige Bestrebungen spezialgesetzlich ermächtigt zu sein, ist ein Analogieschluss zu den §§ 2 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 HVSG ebenso wenig wie ein Rückgriff auf die allgemeine behördliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Es besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt insbesondere voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Dass weitere Eingriffe drohen, ist regelmäßig anzunehmen, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 7 C 20.04 –, juris, Rn. 34). Hier hat die Bekanntgabe bereits in der Vergangenheit stattgefunden. Es ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts davon auszugehen, dass das LfV auch in Zukunft weiter an der Veröffentlichung und Verbreitung festhalten wird – unabhängig davon, dass die Pressemitteilung zwischenzeitlich von der Internetseite des LfV entfernt wurde. c) Der zulässige Antrag zu 3) und zu 4) ist, soweit er gegen die zwischenzeitlich erfolgte Löschung gerichtet war und infolge der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umzudeuten ist (vgl. dazu Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 117; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 143), unbegründet. Eine Erledigung ist nicht eingetreten. Der Antragsgegner hat die Pressemitteilung auf der Internetseite des LfV ausschließlich in Beachtung des gerichtlichen Beschlusses vom 19.10.2022, befristet bis zum Ergehen des vorliegenden Beschlusses, modifiziert. Da der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin jedoch auf die Löschung bis zum Abschluss des Klageverfahrens gerichtet war, hat der Antragsgegner den in der Antragsschrift geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. Der zulässige Antrag zu 3) und 4) ist, soweit er auf die Unterlassung der entsprechenden Berichterstattung auf der Internetseite des LfV über die Beobachtung der Antragstellerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes gerichtet ist, begründet. Wegen des Anordnungsgrundes wird auf die Ausführungen zu 2. b) verwiesen. Die ursprünglich vorgenommene Modifikation im Internet endet mit dem heutigen Beschluss, sodass eine Wiedereinstellung der Nachricht zu befürchten ist. Es ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 2. b) ergibt, besteht für die Veröffentlichung der Beobachtung der Antragstellerin keine Rechtsgrundlage. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über diesen Vorgang sind zu unterlassen. Eine Wiedereinstellung der ursprünglichen Pressemitteilung hat zu unterbleiben. d) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus mit den Anträgen 7) bis 10) die Löschung und Berichtigung der gerügten Berichterstattung begehrt, ist Anspruchsgrundlage der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, Rn. 22, juris). Soweit die Anträge zu 7) und 10) betroffen sind, ist der Antrag unbegründet. Nach dem unter 2. a) Ausgeführten erweist sich die Beobachtung und Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall als rechtmäßig, sodass insoweit ein rechtswidriger Zustand, der zu beseitigen wäre, nicht vorliegt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Antrag zu 10), dem es unter Bezugnahme auf 1. b) an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Anträge zu 8) und 9) sind in dem gemäß Nr. 4 des Tenors ersichtlichen Umfang begründet. Nach den obigen Ausführungen unter 2. b) hat der Antragsgegner durch die rechtswidrige Berichterstattung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen und die Grundrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Der rechtswidrige Zustand dauert auch noch an. Die gegenüber der Antragstellerin begangene Rechtsverletzung wird durch die bloße Löschung hinsichtlich ihrer – in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen – nicht vollständig beseitigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2021 – OVG 1 S 121/21 –, juris, Rn. 13 bis 15; VG Hamburg Beschl. v. 23.08.2021 – 17 E 2904/21, BeckRS 2021, 23667, beck-online). e) Der Tenor zu 3) folgt aus den §§ 928, 890 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO nur für die Fälle der Aufhebung bzw. des Erlasses eines Verwaltungsakts heranzuziehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 40 ff. m. w. N. und Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 7 B 190/21 –, juris, Rn. 35). Nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deshalb ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR anzudrohen. Schließlich steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn ohne einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), nicht genügt. Ein späterer Erfolg in der Hauptsache würde die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ausgleichen. f) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Die Anträge zu 1. a) und 1. b) sind als Schwerpunkt des Begehrens der Antragstellerin einzuordnen, die restlichen Anträge stellen demgegenüber lediglich Nebenaspekte des Hauptbegehrens dar. Indem die Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Beobachtung als Verdachtsfall durch den Antragsgegner wendet, unterliegt, und, soweit sie gegen die Bekanntgabe der Beobachtung als Verdachtsfall vorgeht, obsiegt, erweist sich eine hälftige Kostenverteilung als angemessen. g) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem von der Antragstellerin angegebenen Wert. Die Bedeutung der Sache hat sie mit 25.000,00 EUR angegeben.