Beschluss
7 L 1538/24.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:1028.7L1538.24.WI.A.00
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Leitsätze
Angesichts der divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte hinsichtlich der Aufnahmesituation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bestehen offene Erfolgsaussichten in Eilverfahren mit alleinstehenden, nicht-vulnerablen Antragstellern.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte hinsichtlich der Aufnahmesituation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bestehen offene Erfolgsaussichten in Eilverfahren mit alleinstehenden, nicht-vulnerablen Antragstellern. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nach §§ 35, 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wurde gewahrt. Der Antrag ist begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen, wobei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich die nach §§ 35, 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1. April2024, AsylG, § 36 Rn. 36). Dabei ist im Falle einer Ablehnung wegen Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unterliegt nur dann ernstlichen Zweifeln, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris Rn. 35; BeckOK AuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1. April 2024, AsylG § 36 Rn. 36). Allerdings folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, eine nicht lediglich summarische, sondern abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 15 f.). Nichts anders entnimmt das Gericht Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60), wonach Asylantragsteller auch bei der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Lässt sich eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten aufgrund einer unklaren Erkenntnislage nicht mit der gebotenen Sicherheit durchführen, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 25; BeckOK AuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1.April 2024, AsylG § 36 Rn. 36 m.w.N.). Diese Folgenabwägung muss die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Asylantragstellers hinreichend zur Geltung bringen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 26; Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, juris Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist §§ 35, 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Gemessen an den soeben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist eine summarische Prüfung der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht ausreichend; vielmehr hat im Eilverfahren eine umfassende Prüfung der menschenrechtlichen Situation des Antragstellers im Fall der Abschiebung nach Griechenland zu erfolgen. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, die von der ganz herrschenden Rechtsprechung zur abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland geteilt und bestätigt werden, droht dem Antragsteller im Fall der Abschiebung eine wenigstens vorübergehende Phase der Obdachlosigkeit ohne Zugriff auf staatliche Hilfe und damit eine schwere Beeinträchtigung grundlegender Bedürfnisse nach Obdach, ausreichender Ernährung und Hygiene. Das Gericht teilt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, „dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet“ (Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 156). Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Abschiebung menschenrechtswidrig im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ist. Denn jedenfalls wird der Antragsteller bei der Abschiebung nach Griechenland mit einer Situation konfrontiert, in der sein Wohlergehen allein davon abhängt, ob es ihm ohne staatliche Hilfeleistung und ohne Verlass auf eine Hilfestellung durch Nichtregierungsorganisationen und karitative Organisationen gelingen wird, Obdach, Nahrung und eine grundlegende Versorgung zu erhalten. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der Asylakte der Antragsgegnerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht Gefahr läuft, in Obdachlosigkeit zu fallen. Insbesondere hat der Antragsteller auch keine familiären Beziehungen in Griechenland und dort während seines Aufenthalts auch keine feste Arbeitsstelle gehabt, zu der er zurückkehren kann. Die demnach gebotene umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der gebotenen Sicherheit zu leisten. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse werden zwar vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit überzeugenden Argumenten dahingehend gewertet, dass trotz der erheblichen menschenrechtlichen Defizite in Griechenland jedenfalls bei jungen, gesunden arbeitsfähigen Männern, die auf die Solidarität einer landmannschaftlichen Community in Griechenland zurückgreifen können, keine menschenrechtswidrige Situation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR entsteht. Angehörige dieser Gruppe könnten im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen bestehe, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 157 ff.). Dieser Wertung stehen die Entscheidungen zahlreicher Obergerichte entgegen, die allerdings auf die Erkenntnisse zur Sach- und insbesondere Wirtschaftslage während der Covid-19-Pandemie abstellen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 –, juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat deswegen folgerichtig die Tatsachenrevision zugelassen, die sodann auch eingelegt wurde (Az. des BVerwG: 1 C 18.24). Auch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung hat sich in jüngster Zeit keine einhellige Meinung über die Abschiebungslage in Griechenland gebildet, auch wenn die Stimmen, die die Verhältnisse für junge, alleinstehend, arbeitsfähige Männer als hinreichend akzeptabel betrachten, in der Mehrheit sind (für einen Abschiebungsschutz: VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 – 34 L 210/24 A –, juris; VG München, Urteil vom 29. August 2024 – M 17 K 23.30508 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A –, juris; für die Zulässigkeit der Abschiebung: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. September 2024 – B 3 K 24.32608 –, juris; VG Halle (Saale), Beschluss vom 26. August 2024 – 4 B 188/24 HAL –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26. August 2024 – W 4 S 24.31508 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 7. August 2024 – AN 17 S 24.50438 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2024 – 8 L 3246/24.TR –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 – Au 9 K 24.30562 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juli 2024 – RO 15 K 24.30916 –, juris). Die Erfolgsaussichten der Tatsachenrevision sind ihrerseits offen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Tatsachenrevision nicht an die Erkenntnisquellenauswahl des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, sondern kann eigene Ermittlungen vornehmen (§ 78 Abs. 8 Satz 5 AsylG). Die Beteiligten können ihrerseits Beweismittel einbringen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Bewertungen der Instanzrechtsprechung, die auslegungsbedürftigen Anforderungen des EuGH, des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts zu Umfang und Reichweite des Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh und die Unsicherheit über die Quellenlage beim Bundesverwaltungsgericht verbietet sich eine Prognose über den Ausgang der Tatsachenrevision. Erscheinen die Erfolgsaussichten demnach offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet würde, die Klage in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erlassen würde, die Klage in der Hauptsache aber erfolglos bliebe. Die Folgenabwägung führt dazu, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Unterbliebe dies, würde der Antragsteller möglicherweise nach Griechenland abgeschoben werden. Dort besteht, wie oben dargelegt, ein hohes Risiko, dass er sich ohne staatliche Hilfeleistung, um die er sich gleichwohl vom ersten Tag an bemühen wird müssen, ohne Sprachkenntnisse und ohne verlässliche Unterstützung durch nicht-staatliche Hilfseinrichtungen um Obdach, Arbeit und Grundversorgung kümmern muss. Selbst in der Annahme, dass er über einige Barmittel aus Deutschland verfügt, ist nicht sicher davon auszugehen, dass er hiermit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ist in diesem Zeitraum auch nicht zu rechnen. Hätte er dann Erfolg in der Hauptsache, erscheint es nicht sicher, dass er über seinen hiesigen Bevollmächtigten Kenntnis hiervon erhält. Damit werden die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt. Demgegenüber steht ein befristeter Aufenthalt in Deutschland in dem Fall, dass er im Eilrechtsschutz zwar obsiegt, sich aber – gegebenenfalls infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – die Erfolglosigkeit seines Hauptsacheverfahrens ergibt und an dessen Ende sodann die Abschiebung nach Griechenland steht. Zwar besteht mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und die Freihaltung notwendiger Kapazitäten im Asylsystem ein öffentliches Interesse an der effektiven und zeitnahen Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger, ggf. im Wege der Vollstreckung/Abschiebung. Im Einzelfall des Antragstellers würde diese Belastung allerdings nur einige Monate für die Dauer des Verfahrens der Tatsachenrevision und der dann sich zügig anschließenden Entscheidung in der Hauptsache dauern. Vor diesem Hintergrund überwiegt im Fall des Antragstellers dessen grundlegender Anspruch auf Unterbringung und Versorgung, der im Fall der sofortigen Abschiebung nach den gezeigten Umständen in Griechenland unter Umständen erheblich beeinträchtigt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).