Beschluss
W 4 S 25.32595
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, nachdem sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde. 1. Der Antragsteller, somalischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 2. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 17. Juli 2024 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich der Eurodac-Datenbank war dem Antragsteller am 14. Juni 2023 bereits in Griechenland internationalen Schutz zuerkannt worden. Die Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit seines Asylantrags fand am 22. August 2024 statt. Dabei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten und sich dort insgesamt rund eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Nach seiner Anerkennung in Griechenland habe er das Camp verlassen müssen und keinerlei Unterstützung mehr bekommen. Er sei daher obdachlos gewesen und habe mangels Arbeitserlaubnis auch keine Arbeitsstelle finden können. Wegen der Angaben des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Niederschrift über die persönliche Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. Juni 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zu Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 12. Juni 2025 zugestellt. 2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage (W 4 K 25.32594) gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben, über die noch nicht entschieden ist, und hat im vorliegenden Verfahren sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 6. Juni 2025 anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Antragsteller in Griechenland die Verelendung drohe, wie neueste Erkenntnismittel bestätigten. 3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 20. Juni 2025 beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 4 K 25.32594 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts liegen nicht vor. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob der Asylantrag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. insb. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) rechtmäßig ergangen ist. Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. 2. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 2.1. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt (vgl. Blatt 75 BA), die mit den Angaben in der Eurodac-Datenbank übereinstimmen (vgl. Blatt 5 f. BA). 2.2. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aller Voraussicht nach auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GRC) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Griechenland zu erfahren, besteht für den Antragsteller als alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann zur Überzeugung des Einzelrichters nicht. 2.2.1. Bei der Prüfung, ob Griechenland hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris). Denn Griechenland unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu nur EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) oder die Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) genügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GRC) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Asylantragsteller Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränkterem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK besteht auch nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14). Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, inwieweit Rückkehrende die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29). Dies gilt jedenfalls für Erwerbstätigkeiten, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden können, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet werden, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105). Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zudem irrelevant, ob gegebenenfalls notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen könnte, abzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.8.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609/613). Insbesondere sind Unterstützungsleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 f.). Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat rücküberstellten Personen im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 – juris Rn. 6). Hinsichtlich der Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf den Maßstab des „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136/377 Rn. 22 m.w.N.). 2.2.2. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar: Grundsätzlich sind Schutzberechtigte mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des subsidiären Schutzes griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024; S. 269, 273, 278). Dennoch sind sie ab ihrer Ankunft in Griechenland weitestgehend auf sich allein gestellt. In den seltensten Fällen erhalten sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Informationen zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zur Durchsetzung ihrer Rechte in Griechenland (vgl. SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat, 11.8.2023, S. 6). Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Griechenland eine (verlängerbare) Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis aus (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 23 f.; AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 246, 249). Nach Erhalt einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer sowie einer Sozialversicherungsnummer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das Anmieten einer Wohnung sowie die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in Griechenland möglich. Im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung vorgenannter Dokumente kann es in der Praxis jedoch oftmals zu bürokratischen Hürden und längeren Wartezeiten kommen (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 24; AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 246 f.). Für ihre Unterkunft sind nach Griechenland Zurückkehrende grundsätzlich selbst verantwortlich. Spezifische Wohnungsangebote gibt es von staatlicher Seite nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen Personen mit Schutzstatus spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 269 ff.; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 32). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit durch bürokratische Hindernisse und bestehende Vorurteile auf Vermieterseite erheblich erschwert. Meistens erhalten nur die Personen einen Mietvertrag, die einen festen Job haben. Für anerkannt Schutzberechtigte existiert in Griechenland lediglich ein offizielles Integrationsprogramm mit zudem begrenzter Platzzahl („HELIOS+“, Nachfolgeprogramm des HELIOS-Projekts), das 13 regionale Projekte für alle griechischen Regionen vorsieht. Die Teilnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich und sieht unter anderem Unterstützung bei der Unterbringung und Mietzuschüsse für zwölf Monate vor. Bei der Anmeldung zum Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere vorlegen (vgl. International Organization for Migration (IOM), HELIOS+, https://greece.iom.int/helios – zuletzt abgerufen am 17.6.2025; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 38). Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete unter prekären Verhältnissen, oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner (vgl. AIDA, Country report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 271; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 10). Zwar können Schutzberechtigte in Obdachlosenunterkünften einen Platz beantragen. Allerdings ist die Zahl der Obdachlosenunterkünfte in Griechenland nicht ausreichend. Neben Notfallunterkünften werden Obdachlose vor allem durch Tageszentren und mobile Teams auf der Straße unterstützt, die die Versorgung mit Kleidung, Hygieneartikel, Mahlzeiten und Kurzaufenthalten sicherstellen und bei Bedarf Kontakt zu weiteren Sozialdiensten herstellen sollen (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 30; Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 2/2023, S. 10). Trotz alledem ist Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Griechenland kein augenscheinliches Massenphänomen. Dies kann insbesondere auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalität zurückgeführt werden, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 9; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 40). Auch im Hinblick auf Sozialleistungen sind Schutzberechtigte griechischen Bürgern gleichgestellt und können die Leistungen des garantierten Mindesteinkommens („EEE“) – der einzigen beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistung – in Anspruch nehmen. Bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung sind anerkannt Schutzberechtigte allerdings mit erheblichen bürokratischen Hürden und hohen Bewilligungsvoraussetzungen konfrontiert (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 277), so dass es ihnen nach ihrer Rückkehr für einen nicht unerheblichen Zeitraum praktisch kaum möglich sein dürfte, die Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens zu erfüllen. Viele anerkannt Schutzberechtigte haben daher in Griechenland nach wie vor große Probleme, ihren täglichen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 24.6.2024, S. 272). Gleichwohl existieren in Griechenland auch Angebote verschiedener Organisation für eine Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidung, Duschmöglichkeiten, Möglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 41 f.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Allerdings sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ausgestellt sein. Wer über diese nicht verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Eine Notfallversorgung wird jedoch stets auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer gewährleistet (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 50). Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt sind Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 42). Die griechische Wirtschaft hat sich zuletzt von den Folgen der Corona-Pandemie wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als der EU-Durchschnitt (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 1). Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Durchschnitt der EU-Staaten (BFA, LIS – Griechenland, 27.5.2025, S. 44). Das griechische BIP, welches nach offiziellen Daten 2020 noch um -9,32% gefallen war, ist seit 2021 beständig gestiegen, nämlich um 8,38% (2021), 5,56% (2022), 2,33% (2023) und 2,27% (2024). Für die nächsten Jahre wird ein Wachstum von 2,03% (2025) und 1,75% (2026) prognostiziert (vgl. hierzu die Angaben auf www.statista.com, zuletzt abgerufen am 23.6.2025). Auch die Arbeitslosenquote entwickelt sich in Griechenland günstig. Lag sie 2020 noch bei knapp 16%, ist sie seitdem kontinuierlich gesunken, nämlich auf 14,66% in 2021, 12,43% in 2022, 11% in 2023 und 10,1% in 2024. (vgl. hierzu die Angaben auf www.statista.com, zuletzt abgerufen am 23.6.2025). Dabei handelt es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft vor allem auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland zudem in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Darüber hinaus wird auch die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt (vgl. zum Vorstehenden BFA, LIS – Griechenland, 27.5.2025, S. 43 f. m.w.N.). Diese Daten belegen eine nachhaltige, allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer einhergehenden größeren Chance – auch für international Schutzberechtigte –, Erwerbsmöglichkeiten zu finden (so auch VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris). Die Beschäftigungschancen hängen auch nicht primär von Qualifikationen ab, die international Schutzberechtigten ggf. fehlen. Denn zu den Branchen, in denen Arbeitskräfte fehlen, gehören vor allem die Landwirtschaft, der Bau und der Tourismus, in denen sich auch Beschäftigungsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeitskräfte ergeben und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzberechtigten suchen (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 2/2023, S. 7; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 43). Auch Tätigkeiten im Bereich der „Schattenwirtschaft“ bzw. auf dem „informellen“ Arbeitsmarkt sind zumutbar, um das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105; B.v. 09.01.1998, 9 B 1130.97 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 27.01.2022, 1 B 93.21 – juris Rn. 25). Die heutige Situation hat sich mit Blick auf den griechischen Arbeitsmarkt also in den letzten Jahren spürbar auch zugunsten anerkannt Schutzberechtigter verbessert und ist daher nicht mehr vergleichbar mit der Situation Anfang der 2020er Jahre. 2.2.3. Unter Anlegung dieser Maßstäbe stellen sich die Lebensverhältnisse von zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters somit nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK dar. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2021 und 2022 entgegen der hiesigen Einschätzung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Griechenland unmenschliche Lebensverhältnisse selbst für nicht vulnerable rückkehrende Schutzberechtigte – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles – bestehen (vgl. etwa OVG Saarl., U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Sachsen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492.21 A – juris; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 – juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 – juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris; B.v. 5.4.2022 – 11 A 314/22.A – juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris), darf hierbei nicht verkannt werden, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung auf älteren Erkenntnismitteln beruht und insofern nicht mehr die aktuell in Griechenland herrschende Lage, insbesondere die aus Sicht des erkennenden Einzelrichters seither deutlich verbesserte Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt, berücksichtigt (siehe die entsprechenden Ausführungen oben unter Ziffer 2.2.2.). Jedenfalls bei alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten – wie dem Antragsteller – besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Einzelrichters keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (so auch: BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16.4.2025; OVG Greifswald, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 OVG; Hess. VGH, U.v. 06.08.2024 – 2 A 489/23.A, 2 A 1131/24.A; 2 A 1132/24.A – juris Rn. 151 ff.; VG Hamburg, U.v. 28.6.2024 – 12 A 4023/22 – juris Rn. 60 ff.; VG Cottbus, U.v. 16.5.2024 – 5 K 22/19.A – juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 28.2.2024 – 8 K 727/23.A – juris; VG Ansbach, B.v. 23.2.2024 – AN 17 S 23.50064 – juris Rn. 39 ff.; VG Bayreuth, U.v. 6.11.2023 – B 7 K 23.30771 – juris Rn. 36 ff.; VG Würzburg, B.v. 2.8.2024 – W 4 S 24.31271; B.v. 26.8.2024 – W 4 S 24.31508 – juris). An dieser Einschätzung vermag auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in Bezug genommene Stellungnahme der Stiftung PRO ASYL und RSA (Refugee support aegean) vom April 2025 (Titel: Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland) nichts zu ändern. In methodologischer Hinsicht erscheint bei dieser Stellungnahme bereits fraglich, inwiefern aufgrund von Einzelfällen, in denen es bei anerkannt Schutzberechtigten in den verschiedenen Lebensbereichen in Griechenland zu Problemen gekommen ist, auf eine generell unzumutbare Lage geschlossen werden kann. Auch dürfte es mit Blick auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14) unzulässig sein, die in dem Bericht thematisierte Form der „unsichtbaren Obdachlosigkeit“ (vgl. Seite 4 und 40 der genannten Stellungnahme) generell den Obdachlosenzahlen unter anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland hinzuzurechnen. Dass es bei diesem Personenkreis in Griechenland regelmäßig zu Obdachlosigkeit kommt, wird in der Stellungnahme jedenfalls selbst nicht behauptet (vgl. hierzu etwa S. 39 der Stellungnahme). Des Weiteren ist dazu anzumerken, dass die vorgenannte Stellungnahme die positive wirtschaftliche Entwicklung in Griechenland und die damit deutlich verbesserten Beschäftigungsmöglichkeiten völlig ausgeblendet lässt. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass die Lage in Griechenland für zurückkehrende Schutzberechtigte weiterhin schwierig ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK besteht für alleinstehende, arbeitsfähige männliche Schutzberechtigte wie dem Antragsteller dort jedoch zur Überzeugung des Einzelrichters nicht (vgl. hierzu jüngst BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16.4.2025). 2.2.4. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und alleinstehend. Er muss daher nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen und es kann ihm ein erhöhter Grad an (auch örtlicher) Flexibilität zugemutet werden, insbesondere mit Blick auf die Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle. Gründe dafür, dass es ihm trotz des oben beschriebenen, nunmehr bestehenden Bedarfs an Arbeitskräften in Griechenland nicht gelingen könnte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig wäre. Berücksichtigt man weiter, dass für anerkannt Schutzberechtigte soziale Netzwerke vor Ort von großer Bedeutung sind (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 43 und 45), ist nicht erkennbar, warum es dem Antragsteller in Griechenland nicht gelingen sollte, auch mit Landsleuten erneut in Kontakt zu treten und auch diese Kontakte für die Suche nach einer Arbeitsstelle und einer Wohnung zu nutzen. Auf diese Weise war es dem Antragsteller auch bei seinem Voraufenthalt in Griechenland bereits gelungen, seine Weiterreise nach Athen zu finanzieren (vgl. Blatt 75 BA). Schon im Hinblick auf diesen Umstand ist auch der weitere Vortrag des Antragstellers, er könne sich aufgrund seiner Homosexualität vor Ort nicht an seine Landsleute wenden, als nicht glaubhaft einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits rund eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt hat, so dass für ihn die Verhältnisse vor Ort nicht gänzlich unbekannt sind. Insbesondere war es ihm in dieser Zeit bereits gelungen, einen „Ausweis und Reisepass“ zu bekommen (vgl. Blatt 77 BA). Zwar haben wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in Griechenland keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere aus dem aktuellen Überbrückungsprogramm, dem Integrationsprogramm Helios+ oder dem staatlichen Grundeinkommen. Der Antragsteller kann nötigenfalls aber aller Voraussicht nach zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden. Seine weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung kann er durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist in Griechenland gewährleistet (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16.4.2025). Dass der Antragsteller derzeit überhaupt krank wäre, ist bislang nicht dargetan. Der erkennende Einzelrichter ist daher auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers der Überzeugung, dass es diesem bei einer Rückkehr nach Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und so sein Existenzminimum – gegebenenfalls unter zusätzlicher Zuhilfenahme von angebotenen Unterstützungsleistungen – zu sichern, was letztlich auch die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft erleichtern wird. Bei dem Antragsteller handelt es sich somit nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht um eine Person, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig ist und die sich bei einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen alsbald in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu diesen Anforderungen nochmals EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Demnach stehen der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch mit Blick auf Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK keine substantiierten Einwendungen entgegen. 3. Greifbare Anhaltspunkte, die zu Gunsten des Antragstellers für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sprächen und infolgedessen auch eine Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), sind bislang weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch ein Abschiebungsverbot steht dem Antragsteller daher aller Voraussicht nach nicht zu. 4. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).