Urteil
W 7 K 24.1867
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse iSd § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann auch durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verwirklicht werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse iSd § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann auch durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verwirklicht werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2024 ist zulässig, aber unbegründet. In interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO richtet sie sich gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids, nicht aber gegen den Hinweis auf die Kostenfreiheit unter Ziffer 4, der den Kläger nicht belastet. Der Bescheid erweist sich unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2025 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die unter Ziffer 1 des Bescheids tenorierte Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Schutzvorschriften der Abs. 3, 3a, 4 sind auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. aa) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers zu einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG führt. Insbesondere hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Denn er wurde wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts E … vom 11. Februar 2015 (Az. … … … … …14) wurde der Kläger wegen Körperverletzung und unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dass die Grenze von zwei Jahren hier im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung überschritten wurde, ist für die Einordnung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse unerheblich (Fleuß in BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2025, § 54 AufenthG Rn. 16). Ein weiteres besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts O … (Az. … … … …23) vom 30. Mai 2023, das den wesentlichen Anlass zur Ausweisung lieferte, wurde der Kläger wegen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die weiteren aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers führen zu einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG, indem der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Vorsätzlich begangene Straftaten sind zum einen – zumindest im Regelfall – schon nicht als geringfügig einzuordnen (m.w.N. Fleuß in BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2025, § 54 AufenthG Rn. 410 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei den hier einzuordnenden Straftaten teilweise zu gewichtigen Strafen gekommen ist, etwa in Form der Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Strafbefehl vom 10. März 2023 (Az. … … … …22) oder in Form der Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Urteil des Amtsgerichts O … vom 30. März 2021 (Az. … … … …20). Zum anderen handelt es sich angesichts der Häufung der Straftaten nicht um vereinzelte Verstöße. Diese Ausweisungsinteressen sind auch weiterhin aktuell. Die Verurteilungen des Klägers sind weder getilgt noch tilgungsreif (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 35). Auch einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, hat der Beklagte nicht geschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). Insbesondere führt es nicht zum dauerhaften Verbrauch von Ausweisungsinteressen, dass in der Vergangenheit, am 22. Dezember 2016, am 28. Juli 2021 und am 18. April 2023 ausländerrechtliche Verwarnungen des Klägers erfolgt sind, mit denen ihm mitgeteilt wurde, dass von einer Ausweisung in Anbetracht seiner Geburt und seines lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet abgesehen werde. Zwar erfolgte die letzte ausländerrechtliche Verwarnung nach der Begehung der letzten abgeurteilten Straftat des Klägers. Die letzte Verurteilung am 30. Mai 2023, die sich auf Tatzeitpunkte im Juli 2022 bezieht, war der Ausländerbehörde nach Aktenlage bei Versendung der Verwarnung aber noch nicht bekannt. Dies geht auch deutlich aus dem Schreiben an den Kläger hervor, das sich seinem Betreff nach explizit und ausschließlich auf die Verurteilung vom 29. März 2023 wegen Veruntreuens von Arbeitsentgelt bezieht. Ein der Ausweisung entgegenstehender Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, wurde daher nicht geschaffen. Angesichts der erneuten Verurteilung am 30. Mai 2023 wurden auch bis dahin verbrauchte Ausweisungsinteressen aktualisiert, die dem Kläger nun wieder entgegengehalten werden können. Die neuerliche Begehung einer Straftat oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 41). bb) Für die Ausweisung als Mittel der Gefahrenabwehr sprechen hier sowohl Gründe der Spezialprävention (1) als auch der Generalprävention (2). (1) Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Diese Gefahrenprognose stützt sich insbesondere auf die Häufung von Straftaten durch einen Kläger, der seit seiner Jugend immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies wird zunächst anhand eingestellter Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2008- 2010 ersichtlich, für die mangels Aburteilung kein § 51 Abs. 1 BZRG entsprechendes Verwertungsverbot besteht. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift verbietet deren klarer Wortlaut, der eine Verurteilung und deren Eintragung im Zentralregister voraussetzt. Zweck des Verwertungsverbots ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern. Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat (Bücherl, in BeckOK StPO, Stand: 1.7.2025, § 51 BZRG Rn. 7 m.w.N.). In erster Linie stützt sich die Einschätzung bzgl. der gehäuften strafrechtlichen Auffälligkeiten aber auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister, der gegen den Kläger verhängte Strafen über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren hinweg auflistet. Insbesondere werden hier auch – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung betonte – mehrere Körperverletzungsdelikte aufgeführt. Dies betrifft sowohl diejenigen Straftaten, die zuletzt mit der Gesamtstrafe im Urteil vom 11. Februar 2015 abgeurteilt wurden und wegen derer der Kläger sich in den Jahren 2016/17 für ca. 1,5 Jahre in Haft befand, als auch die zuletzt am 30. Mai 2023 abgeurteilte Tat. Hinzu kommen die gehäuft begangenen Vermögensdelikte, zunächst in Form des Diebstahls bei Familienangehörigen seiner Partnerinnen, später in Form des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Vor diesem Hintergrund ist auch kein klarer Bruch im Verhalten des Klägers zwischen den Straftaten in seiner Jugend und als Erwachsener auszumachen. Vielmehr handelt es sich um ein über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt zu beobachtendes Verhaltensmuster. Damit hat der Kläger erheblich gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und insbesondere mit der körperlichen Unversehrtheit ein hochrangiges Rechtsgut wiederholt verletzt. Dies zugrunde gelegt, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Hiermit weicht das Gericht von der Einschätzung des Landgerichts A … im Urteil vom 18. Januar 2024 (Az. … … … …23) ab, in dem die Vollstreckung der letzten gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe auf dessen Berufung hin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Ausweisungsverfahren besteht allerdings keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafrichters (BVerwG, U.v. 27.10.1978 – I C 91.76 – juris, Rn. 14; st.Rspr.). Die strafgerichtliche Entscheidung wirkt bei der ausländerrechtlichen Bewertung lediglich als (gewichtiges) Indiz (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris, Rn. 23). Dies folgt schon daraus, dass aus Sicht des Gefahrenabwehrrechts mitunter eine von der strafrichterlichen Bewertung abweichende Gewichtung der ermittelten Tatsachen erfolgen muss oder weitergehendes Tatsachenmaterial ermittelt werden kann (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2025, § 53 AufenthG Rn. 28). Leitend für die positive strafgerichtliche Legalprognose waren ausweislich des Urteils vom 18. Januar 2024 insbesondere eine zuletzt positive Entwicklung des Klägers, seine geordneten persönlichen Verhältnisse, das gute Arbeitseinkommen, der zuverlässige Kontakt zum Bewährungshelfer und die selbstständig aufgenommene und fortdauernde Therapie. Für die gegenteilige Einschätzung in diesem Urteil entscheidend waren für die Kammer die beiden der letzten Straftat vorangegangenen ausländerrechtlichen Verwarnungen des Klägers und die fehlende Erläuterung der seitdem in der Bewährungszeit eingetretenen Entwicklungen trotz entsprechender Aufforderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bereits am 22. Dezember 2016 wurde der Kläger erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Seine besondere Situation mit Geburt und lebenslangem Aufenthalt in Deutschland wurde dort explizit angesprochen und dem Kläger gleichzeitig deutlich gemacht, dass eine Ausweisung bei weiterem straffälligem Verhalten nicht ausgeschlossen sei. Eine erneute Verwarnung – vor der letzten Straftat – erfolgte am 28. Juli 2021. Dem Kläger wurde somit anlässlich der Begehung von Straftaten zweimal vor Augen geführt, dass weitere Straftaten die Ausweisung nach sich ziehen könnten. Eine nachhaltige Verhaltensänderung ist dennoch nicht eingetreten. Insbesondere wiederholte der Kläger mit seinen zuletzt begangenen Straftaten – Körperverletzung sowie Vermögensdelikte – ein Verhaltensmuster, das bereits mit der ausländerrechtlichen Verwarnung am 22. Dezember 2016 adressiert worden war (vgl. o.). Hinzu kommt, dass sich die positive Entwicklung des Klägers in der jüngeren Vergangenheit, die das Landgericht am 18. Januar 2024 zu seiner positiven Einschätzung leitete, ca. 1,5 Jahre nach dieser Entscheidung für das Verwaltungsgericht abweichend darstellt. Die Fortentwicklung im Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist dabei ein entscheidender Aspekt, der bei Abweichungen von der strafgerichtlichen Einschätzung gewürdigt werden muss (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris, Rn. 23). Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2025 gebeten, eine aktuelle Stellungnahme seines Bewährungshelfers einzuholen und dem Gericht vorzulegen. Auf diese Weise sollte eine Tatsachengrundlage geschaffen werden, um den aktuellen Fortbestand einer Wiederholungsgefahr zu bewerten. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion des Klägers. Der Kläger und sein Bevollmächtigter erschienen auch nicht zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erwägungen des Landgerichts in anderem Licht. Denn mit der stabilen privaten und beruflichen Situation sowie dem guten Kontakt zum Bewährungshelfer hat das Landgericht auf eine damals erkannte positive Wendung im Lebenswandel des Klägers abgestellt, die im Zeitverlauf Änderungen unterliegen kann. Um feststellen zu können, ob zwischenzeitliche Änderungen eingetreten sind, ist das Gericht auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen. Diese ist unterblieben. Die daraus erwachsende Unsicherheit über die weitere Stabilisierung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit dem strafgerichtlichen Urteil im Januar 2024 ist im Rahmen der Prognose der Wiederholungsgefahr zulasten des Klägers einzustellen. Es spricht gegen die Verlässlichkeit einer dauerhaften Verhaltensänderung, wenn der Kläger diese auf Aufforderung nicht erläutert. Zudem ist einzustellen, dass die Informationen über das gute Arbeitseinkommen des Klägers, die das Landgericht als für die Prognose bedeutsam herausstellte, sich auf die Vorlage zweier Arbeitsverträge beschränken, denen zufolge der Kläger neben seiner Vollzeittätigkeit als Modedesigner 12 -15 Stunden pro Woche als Koch tätig ist und hierfür insgesamt monatlich ca. 5.400 EUR als Bruttovergütung bezieht. Belege dazu, ob dieses Gehalt tatsächlich an den Kläger ausgezahlt wird, etwa Entgeltabrechnungen, wurden dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt und sind auch aus der beigezogenen Strafakte nicht ersichtlich. Auch hier konnte der Kläger seine Angaben infolge der Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht weiter plausibilisieren. Selbiges gilt für den Fortgang der vom Kläger vorgebrachten Therapie, der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt unklar ist. Die von der strafgerichtlichen Einschätzung abweichende Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten war daher angezeigt. (2) Gleichzeitig sieht die Kammer unabhängig von der Wiederholungsgefahr auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben an. Denn insbesondere die zuletzt im Zusammenhang mit dem früheren Restaurant des Klägers begangenen Straftaten – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und die Körperverletzung gegenüber einem Restaurantmitarbeiter – haben bei lebensnaher Betrachtung zumindest im größeren Kreis der früheren Mitarbeiter des Klägers Aufmerksamkeit erregt und sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2025, § 53 AufenthG Rn. 29a). Die generalpräventive Ausweisung setzt voraus, dass eine Straftat schwer, nicht zwingend aber besonders schwer wiegt (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33). Hier hat der Kläger zahlreiche Straftaten begangen und insbesondere mit dem zuletzt abgeurteilten Körperverletzungsdelikt eine Tat begangen, die in § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG als besonders schwerwiegend gekennzeichnet ist. Das Ausweisungsinteresse ist auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten weiterhin aktuell. Denn nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Fristenlösung zur Aktualität generalpräventiver Ausweisungsinteressen ist bzgl. derjenigen Taten des Klägers, die ab dem 24. November 2016 abgeurteilt wurden (die aus dem Tatbestand ersichtlichen strafgerichtlichen Entscheidungen 5.-10.), die Höchstgrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung noch nicht überschritten. Diese orientiert sich an §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und sieht daher für die genannten Straftaten, die allesamt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können, eine Aktualität von maximal zehn Jahren ab der Beendigung der Tat vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.). Diese Frist ist für die genannten Taten noch nicht verstrichen, sodass weiterhin von der Aktualität des Ausweisungsinteresses ausgegangen werden muss. Auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht als Mindestfrist herangezogene einfache Verfolgungsverjährung des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die hier fünf Jahre beträgt und innerhalb derer von der Aktualität des Ausweisungsinteresses ausgegangen werden muss, teilweise verstrichen ist, erkennt die Kammer dennoch ein fortbestehendes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das aus den ab dem 24. November 2016 abgeurteilten Taten insgesamt erwächst. Dieses ergibt sich aus der fortlaufenden Begehung weiterer Straftaten in den Folgejahren, die einen Blick auf den Gesamtkomplex der vergangenen zehn Jahre erforderlich erscheinen lässt. cc) Diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen steht mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch ein besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber. Denn der Kläger besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hält sich seit seiner Geburt – mithin seit mindestens fünf Jahren – im Bundesgebiet auf. Zudem sind im Fall des Klägers enorm gewichtige einfache Bleibeinteressen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG einzustellen. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Seine Familie lebt nach seinem Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Deutschland. Hier lebt auch seine Lebensgefährtin. Der Kläger ist in Deutschland zur Schule gegangen, hat das Fachabitur erlangt und längere Zeit studiert. Er hat – bis zur gewerberechtlichen Untersagung des Weiterbetriebs – ein eigenes Restaurant geführt, hat nach seinen Angaben verschiedene Beschäftigungen ausgeübt, ist bis heute berufstätig und erzielt ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrags ein sehr hohes Arbeitseinkommen. Nach seinen Angaben befindet er sich außerdem weiterhin in therapeutischer Behandlung im Bundesgebiet, um verschiedenen psychischen Erkrankungen zu begegnen. Nach den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren ist außerdem davon auszugehen, dass die Hauptsprache des Klägers deutsch ist. In Deutschland hat er angesichts seines lebenslangen Aufenthalts auch seinen Freundeskreis. dd) Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. Denn besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse und zahlreiche gewichtige einfache Bleibeinteressen gegenüber. Zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen diese allerdings nicht. Zwar bedeutet die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Familie gemäß Art. 6 GG, die auch von Art. 8 EMRK geschützt werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Jahren Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist und immer wieder – auch zu höheren – Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die Verurteilungen und eine längere Haftstrafe haben den Kläger nicht davon abgehalten, immer wieder – auch einschlägige – neue Straftaten zu begehen. Insbesondere mit der körperlichen Unversehrtheit hat er ein bedeutsames Rechtsgut wiederholt verletzt. Es handelt sich zwar insgesamt nicht um schwerste Kriminalität, allerdings um eine auffällige Häufung oftmals gewichtiger Straftaten. Bei kumulierter Betrachtung der daraus erwachsenden spezial- und generalpräventiven Ausweisungsinteressen ist von einem Überwiegen der Ausweisungsinteressen auszugehen. Der Ausweisung steht auch eine Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ nicht entgegen. Dieser Begriff ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei faktischen Inländern handelt es sich letztlich um Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“), mit der Folge, dass sie faktisch zum Inländer geworden sind und sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BayVGH, B.v. 7.2.2024 -19 ZB 23.1962 – Rn. 17). Bzgl. der Entwurzelung aus den Verhältnissen in Vietnam zu beachtende Gesichtspunkte sind vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Kläger mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit dies erforderlich sein sollte (BayVGH, B.v. 11.7.2007, 24 ZB 07.743 – juris). Angesichts seiner in Vietnam geborenen Mutter, zu der der Kläger nach seinen Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein gutes Verhältnis pflegt und in deren Restaurant er nach seinen Angaben bis heute arbeitet, ist davon auszugehen, dass ihm die vietnamesische Kultur nicht vollkommen fremd ist und er zumindest Grundkenntnisse der vietnamesischen Sprache hat, auf die er weiter aufbauen könnte. Auch seine angesichts des absolvierten Abiturs anzunehmenden Englischkenntnisse können ihm hierbei helfen. Selbst wenn der erwachsene Kläger – wie er vorbringt – in Vietnam nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – BeckRS 2015, 42415 Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508; NdsOVG, B.v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – BeckRS 2013, 59604), zumal ihn seine in Deutschland lebenden Verwandten insbesondere in der Anfangszeit emotional und ggf. auch finanziell unterstützen können. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger durchaus in der Lage, sich in die Lebensverhältnisse in Vietnam zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen, auch wenn das angesichts womöglich eingeschränkter Sprachkenntnisse mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Unabhängig von der genauen Definition des „faktischen Inländers“, ist der lebenslange Aufenthalt des Klägers im Ausweisungsverfahren angemessen unter Art. 2 Abs. 1 GG zu würdigen. Auch die Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung führt aber nicht zu einem generellen Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 33 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – BeckRS 2021, 20968 Rn. 33 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass es sich beim Kläger um einen faktischen Inländer handelt, würde dies nicht zu einem Überwiegen seiner Bleibeinteressen führen. Denn zu seinen Lasten ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Kläger vor der Begehung seiner letzten Straftat bereits zweimal, am 22. Dezember 2016 und am 28. Juli 2021, ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Zwar war er bei der ersten Verwarnung noch minderjährig. Selbst wenn man von einer damals noch geringeren Einsichtsfähigkeit in die Folgen seines Tuns ausgeht, ist er allerdings auch als Volljähriger nochmals verwarnt worden. Dies hätte ihm verdeutlichen müssen, dass künftiges strafbares Fehlverhalten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen wird, hat ihn aber nicht von der Begehung der am 30. Mai 2023 abgeurteilten Tat abgehalten, sodass mildere Mittel als eine Ausweisung nicht zur Gefahrenabwehr geeignet erscheinen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das klägerische Recht auf Familie begründet. Elektronische Kommunikation mit der Familie wird allerdings weiterhin möglich sein, ebenso wie Besuche in Vietnam und Gegenbesuche des Klägers im Bundesgebiet mit Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen. Zum Schluss der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung trotz der ohne Zweifel herausragend gewichtigen Bleibeinteressen gelangt die Kammer dabei insbesondere angesichts der vorangegangenen ausländerrechtlichen Verwarnungen. Aufenthaltsrechtliche Folgen weiterer Straffälligkeit wurden dem Kläger damals direkt vor Augen geführt. Die nun zuletzt begangene einschlägige Straftat lässt mildere Mittel als eine Ausweisung zur Gefahrenabwehr unzureichend erscheinen. 2. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen und Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung begegnet die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich mit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.; EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 53 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die Befristung auf fünf Jahre unter der Bedingung zwischenzeitlicher Straffreiheit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das sich aus dem zuletzt abgeurteilten Körperverletzungsdelikt ergibt und den wesentlichen Ausweisungsanlass liefert, sowie die Häufung der daneben aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Straftaten. Die Bleibeinteressen des Klägers, in Form des lebenslangen Aufenthalts (s.o.), berücksichtigt der Beklagte dabei hinreichend. Auch die Bedingung der Straffreiheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die ohne einen solchen Nachweis gesetzte Frist von acht Jahren begegnet angesichts der in einem solchen Fall erheblich höher zu gewichtenden Wiederholungsgefahr – auch nach Verstreichen eines längeren Zeitraums – keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird es dem Kläger möglich sein, ein entsprechendes Führungszeugnis in Vietnam zu beschaffen (siehe https://www.vietnambotschaft.org/konsularische-informationen/die-deutschebotschaft-in-vietnam/, abgerufen am 31.7.2025). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung wegen der Verwertung aus dem Bundeszentralregister getilgter Straftaten hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Zwar thematisiert der Bescheid bei den Ausführungen zur Ausweisung auch unverwertbare Straftaten und auch im Rahmen der Ermessenserwägungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot werden unverwertbare Straftaten erwähnt, auch wenn dieser Abschnitt des Bescheides mit der Bemerkung eingeleitet wird, es seien nur aus dem Bundeszentralregister ungetilgte Entscheidungen in die Fristbemessung eingeflossen. Die Beklagtenvertreterin hat angesichts der daraus erwachsenen Zweifel am Umfang der Verwertung strafbaren Verhaltens in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ermessensrelevant lediglich verwertbares Verhalten des Klägers war. Nachdem im Rahmen dieser Ausführungen nachvollziehbar darauf hingewiesen wurde, dass entscheidend für die Fristbemessung die Häufung von Straftaten war, die auch ohne Berücksichtigung einzelner unverwertbarer Taten unverkennbar sei, sind Ermessensfehler nach den Ergänzungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 114 Satz 2 VwGO) nicht erkennbar. 3. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG und setzt eine Ausreisefrist von 30 Tagen fest, die als Regelfrist keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das möglicherweise vom Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärte Opt-Out von der Rückführungsrichtlinie, das ausdrücklich die Entbindung von der Prüfung solcher Belange im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen vorsieht, auf den Kläger in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (vgl. HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris). Die einschneidenden Folgen für das Familienleben des Klägers werden jedenfalls von den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen überwogen (s.o.). Dies muss insbesondere gelten, weil die Interessen minderjähriger Familienangehöriger hier nicht berührt sind. 4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.