Beschluss
11 S 1797/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Sprachkurse ist zu versagen, wenn voraussichtlich die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen.
• Ein Ausländer, der ohne für den aktuell verfolgten Aufenthaltszweck erforderliches Visum eingereist ist, kann sich regelmäßig nicht auf die Möglichkeit berufen, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen (§ 39 AufenthV), wenn die Ermessensvoraussetzungen für eine Erteilung nicht gegeben sind.
• Von der Nachholung des Visumverfahrens kann nur in außergewöhnlichen Einzelfällen abgesehen werden; bloße Kosten, Verzögerungen oder der Wunsch nach kontinuierlicher Sprachbildung genügen nicht zur Annahme unzumutbarer Härten (§ 5 Abs. 2 AufenthG).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei fehlendem Visum und fehlender Ermessensgrundlage • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Sprachkurse ist zu versagen, wenn voraussichtlich die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen. • Ein Ausländer, der ohne für den aktuell verfolgten Aufenthaltszweck erforderliches Visum eingereist ist, kann sich regelmäßig nicht auf die Möglichkeit berufen, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu beantragen (§ 39 AufenthV), wenn die Ermessensvoraussetzungen für eine Erteilung nicht gegeben sind. • Von der Nachholung des Visumverfahrens kann nur in außergewöhnlichen Einzelfällen abgesehen werden; bloße Kosten, Verzögerungen oder der Wunsch nach kontinuierlicher Sprachbildung genügen nicht zur Annahme unzumutbarer Härten (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die Antragstellerin, brasilianische Staatsangehörige, reiste Ende 2004 ohne Visum nach Deutschland ein und stellte am 17.03.2005 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschkurs für Studienbewerber. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 24.05.2005 die Erteilung ab, weil das für die Aufenthaltserlaubnis erforderliche Visum fehle, und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin widersprach und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; dieses lehnte ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Streitpunkt ist insbesondere, ob sie die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ohne Nachholung des Visumverfahrens nachholen darf und ob ausnahmsweise von der Nachholung abzusehen ist. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht, in der Sache bleibt sie jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Recht versagt. • Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 2 AufenthG, § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 39 AufenthV; Prüfung beschränkt auf summarische Betrachtung nach § 146 Abs. 4 AufenthG. • § 39 AufenthV gestattet zwar in bestimmten Fällen die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, setzt aber voraus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Titels vorliegen; hier liegt kein gebundener Anspruch und keine erkennbare Ermessensreduzierung zugunsten der Antragstellerin vor. • Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG muss der Ausländer mit dem für den aktuell verfolgten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist sein; es kommt auf die Übereinstimmung des Visums mit dem bei der Ausländerbehörde aktuell beantragten Aufenthaltstitel an, nicht nur auf den bei der Einreise verfolgten Zweck. • Ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur bei Vorliegen besonderer, unzumutbarer Umstände des Einzelfalls möglich; bloße Kosten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Sprachbildung sind keine solchen besonderen Umstände. • Bei summarischer Prüfung der Akten ist ersichtlich, dass die Antragstellerin weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Ablehnung und der Abschiebungsandrohung. • Kosten- und Streitwertentscheidungen stützen sich auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 63, 47, 53, 52 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde nicht stattgegeben, weil die Antragstellerin voraussichtlich nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und auch keine außergewöhnlichen, unzumutbaren Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung und der Abschiebungsandrohung überwiegt danach gegenüber dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.