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Urteil

5 S 2243/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan ist wirksam, wenn die Gemeinde die rechtliche Einstufung der geplanten Straße (hier: Kreisstraße) nachvollziehbar darlegt und der zuständige Baulastträger zugestimmt hat. • Die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt, wenn durch eindeutige Angaben die Identifizierung des zeichnerischen und textlichen Teils mit der Satzung als hergestellt gelten kann. • Naturschutzrechtliche Eingriffe können durch eine bestandskräftige Ausnahmeentscheidung der unteren Naturschutzbehörde und durch hinreichend konkretisierte und gesicherte Ausgleichsmaßnahmen bewältigt werden. • Verfahrensrügen wegen Befangenheit müssen innerhalb der in §4 Abs.4 GemO genannten Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden; eine bloße Vorankündigung in einer Gerichtsakte genügt nicht. • Die bauleitplanerische Abwägung ist nicht zu beanstanden, wenn Verkehrs-, Lärm- und Luftschadstoffprognosen nach anerkannten Methoden erstellt wurden und etwaige Unsicherheiten keine offensichtlichen Abwägungsfehler begründen.
Entscheidungsgründe
Nordumfahrung Herrenberg als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan rechtmäßig • Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan ist wirksam, wenn die Gemeinde die rechtliche Einstufung der geplanten Straße (hier: Kreisstraße) nachvollziehbar darlegt und der zuständige Baulastträger zugestimmt hat. • Die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt, wenn durch eindeutige Angaben die Identifizierung des zeichnerischen und textlichen Teils mit der Satzung als hergestellt gelten kann. • Naturschutzrechtliche Eingriffe können durch eine bestandskräftige Ausnahmeentscheidung der unteren Naturschutzbehörde und durch hinreichend konkretisierte und gesicherte Ausgleichsmaßnahmen bewältigt werden. • Verfahrensrügen wegen Befangenheit müssen innerhalb der in §4 Abs.4 GemO genannten Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden; eine bloße Vorankündigung in einer Gerichtsakte genügt nicht. • Die bauleitplanerische Abwägung ist nicht zu beanstanden, wenn Verkehrs-, Lärm- und Luftschadstoffprognosen nach anerkannten Methoden erstellt wurden und etwaige Unsicherheiten keine offensichtlichen Abwägungsfehler begründen. Die Stadt Herrenberg erließ am 10.05.2005 den Bebauungsplan "Nordumfahrung Herrenberg" (Planbereich 07.06) zur Umsetzung einer ortsnahen Umfahrungsstraße (K 1081 / Verlängerung K 1047). Planungsteile umfassen Trassenverlauf, Brücken, zwei Kreisverkehre, Feld- und Radwege sowie aktive Lärmschutzanlagen; im textlichen Teil sind Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen (A1–A5) ausgewiesen. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets sowie die Flächenbeschaffung sollten durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Landkreis Böblingen und ein Flurbereinigungsverfahren gesichert werden; das Landratsamt erteilte eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach §24a NatSchG. Drei Antragsteller, insbesondere Anwohner und ein Grundeigentümer, rügten formelle Mängel, Befangenheit, unzureichende Abwägung, fehlerhafte Verkehrs‑, Lärm‑ und Luftschadstoffprognosen sowie mangelhaften Ausgleich und begehrten die Unwirksamkeit der Satzung. Der VGH hat verhandelt und den Plan geprüft. • Die Anträge sind zulässig, die Antragsteller drittschützlich beteiligt; die materiellen Einwände sind jedoch unbegründet. • Ausfertigung und inhaltliche Verknüpfung der neun Teilpläne mit dem ausgefertigten Satzungstext genügen den Anforderungen; die kennzeichnenden Querprofile und der Längenschnitt sind hinreichend zugeordnet. • Der Gemeinderatsbeschluss vom 10.05.2005 ist wirksam; formale Diskrepanzen in Protokoll und Ausfertigung ändern nichts am bestandkräftigen Satzungsbeschluss. • Ein Genehmigungserfordernis nach §10 Abs.2 i.V.m. §8 Abs.3 BauGB liegt nicht vor bzw. wäre allenfalls für einen Tag gegeben gewesen und damit unbeachtlich. • Die öffentliche Bekanntmachung entsprach §10 BauGB; es bestanden keine Fehler bei Ersatzbekanntmachung oder Einsichtsbelehrung. • Befangenheitsrügen der Antragsteller verfrüht oder nicht fristgerecht substantiiert erhoben; binnen Jahresfrist keine genügende Rüge gegenüber der Gemeinde. • Die Einstufung der Nordumfahrung als Kreisstraße ist materiell gerechtfertigt: sie erfüllt die Netz‑ und Anschlussfunktion, steht im Einklang mit Regionalplanung (Trasse als regionaler Ausbauvorschlag) und der Landkreis hat die Baulastübernahme zugestimmt. • Artenschutzrechtliche Verbote (§42 BNatSchG) stehen einer Umsetzung nicht entgegen; Quartiere streng/ besonders geschützter Arten wurden nicht festgestellt, und für beeinträchtigte Lebensräume greifen einschlägige Ausnahmetatbestände sowie die eingeplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. • Die Verkehrsanalysen (1999, 2003) und die EDV‑gestützte Verkehrsumlegung sind methodisch plausibel; Detailkritik begründet keinen offensichtlichen Abwägungsmangel. • Das Lärmschutzkonzept (ISIS) und die getroffenen aktiven Maßnahmen sichern die Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte; Einzelfälle von Überschreitung begründen Ansprüche auf passiven Schallschutz, nicht die Unwirksamkeit des Plans. • Luftschadstoffprognosen (DWD, Lohmeyer) kamen zu keinen relevanten Grenzwertüberschreitungen; Hinweise auf Datenunsicherheiten ändern das Ergebnis nicht. • Die naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist konsequent dokumentiert, multifunktionale Maßnahmen und 'time‑lag' wurden berücksichtigt; Außenmaßnahmen sind durch Vertrag und Flurbereinigung gesichert. • Formale oder redaktionelle Unschärfen (z. B. Verweise, Datumsangaben, Literaturhinweis) sind nicht entscheidungsrelevant und führen nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Die Anträge auf Unwirksamkeit des Bebauungsplans wurden abgewiesen; der Bebauungsplan ist gültig. Der VGH bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung, der Beschlussfassung, der öffentlichen Bekanntmachung sowie der inhaltlichen Abwägung zu Verkehr, Lärm, Luftschadstoffen und Naturschutz. Insbesondere ist die Planung als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für eine Kreisstraße zulässig, da die Verkehrs- und Netzfunktion, die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmen, die kompensatorischen Maßnahmen und die Vereinbarungen zur Flächenbeschaffung ausreichend gesichert sind. Kosten trägt die Antragstellerseite; die Revision wurde nicht zugelassen.