Beschluss
3 S 2016/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Einwendungsfrist nach § 55 Abs. 2 LBO verhindert das Wirksamwerden materieller Präklusion.
• Bei erheblicher Eingriffswirkung landesrechtlicher Präklusionsvorschriften ist von den Behörden und den Gerichten besondere Sorgfalt bei der Formulierung und Prüfung der Belehrungspflichten zu verlangen.
• Ist die materielle Präklusion nicht wirksam eingetreten, kann im summarischen Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften (hier § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO) verstößt.
• Die Anordnung aufschiebender Wirkung ist geboten, soweit die Zufahrt über eine durch Baulast gesicherte Nachbarfläche für mehr als die nach § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätze genehmigt wurde.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen fehlerhafter Einwendungsbelehrung und möglicher Verletzung nachbarschützender Vorschriften • Eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Einwendungsfrist nach § 55 Abs. 2 LBO verhindert das Wirksamwerden materieller Präklusion. • Bei erheblicher Eingriffswirkung landesrechtlicher Präklusionsvorschriften ist von den Behörden und den Gerichten besondere Sorgfalt bei der Formulierung und Prüfung der Belehrungspflichten zu verlangen. • Ist die materielle Präklusion nicht wirksam eingetreten, kann im summarischen Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften (hier § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO) verstößt. • Die Anordnung aufschiebender Wirkung ist geboten, soweit die Zufahrt über eine durch Baulast gesicherte Nachbarfläche für mehr als die nach § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätze genehmigt wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) wendet sich gegen eine von der Gemeinde (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen zur Umnutzung von Lagerhalle und Brennereigebäude sowie zur Anlage eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen. In der behördlichen Benachrichtigung war eine Zwei-Wochen-Einwendungsfrist genannt; die Belehrung nannte irrtümlich den Zugang des Schreibens statt die Zustellung als maßgeblichen Fristbeginn. Das Verwaltungsgericht hielt die Einwendungen der Antragstellerin für materiell präkludiert. Der Senat hob dies auf und prüfte im summarischen Beschwerdeverfahren, ob die Genehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Regelungen verstößt. Nach den Unterlagen umfasst die Genehmigung auch die Nutzung einer durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu nahezu allen 68 Stellplätzen; dagegen wären nur sieben Stellplätze nach § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Der Senat nahm an, dass eine Zufahrt auch direkt von der Jahnstraße möglich wäre. • Zulässigkeit: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den WEG-Änderungen befugt, gemeinschaftsbezogene Rechte zu wahren und prozessual zu handeln (§ 10 Abs. 6 WEG) und damit beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; eine Berichtigung der gebundenen Prüfungsgrenzen ist bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Begründung geboten. • Fehlerhafte Belehrung verhindert Präklusion: Die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO war unrichtig, weil sie den Fristbeginn fälschlich an den Zugang knüpfte; damit ist die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf gesetzt worden und eine materielle Präklusion scheidet aus. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist die Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig insoweit, als die Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Nachbarfläche für mehr als die nach § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätze genehmigt wurde. • Rechtsschutzabwägung nach § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO: Die genehmigte Nutzung dürfte erhebliche Störungen verursachen, die das für die Umgebung billigerweise Zumutbare überschreiten, insbesondere wegen der Nähe zu einem Senioren- und Pflegeheim, der Zahl der Fahrbewegungen und weil eine alternative Zufahrt von der Jahnstraße möglich erscheint. • Verfahrensrechtliches Vorgehen: Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete der Senat auf Zurückverweisung, erteilte einen rechtlichen Hinweis und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in dem genannten Umfang an. Die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft war erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wurde angeordnet, soweit die Genehmigung die Nutzung der durch Baulast gesicherten Nachbarfläche als Zufahrt zu mehr als sieben Stellplätzen erlaubt. Begründend stellte der Senat fest, dass die behördliche Belehrung über den Fristbeginn fehlerhaft war, wodurch eine materielle Präklusion der Einwendungen nicht eingetreten ist, und dass die Nutzung der Baulastfläche für 61 zusätzliche Stellplätze vermutlich gegen die nachbarschützende Norm des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Die Anordnung dient dem vorläufigen Schutz der Wohn- und Ruheinteressen der Eigentümer, bis im Widerspruchsverfahren abschließend über Rechtmäßigkeit und mögliche Alternativen entschieden ist. Die Antragsgegnerin trägt überwiegend die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.