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Beschluss

3 S 1082/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0801.3S1082.16.0A
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Leitsätze
1. Die Präklusionswirkung des § 55 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO BW) setzt den Zugang des Benachrichtigungsschreibens mittels Zustellung voraus, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken ist. Das "Einwurf"-Einschreiben entspricht den Voraussetzungen der §§ 2 ff. LVwZG (juris: VwZG BW 2007) aber nicht.(Rn.38) 2. Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 LVwZG (juris: VwZG BW 2007)) mit fristauslösender Wirkung scheidet in Bezug auf die Präklusion aus.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2016 - 5 K 533/16 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 15.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Präklusionswirkung des § 55 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO BW) setzt den Zugang des Benachrichtigungsschreibens mittels Zustellung voraus, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken ist. Das "Einwurf"-Einschreiben entspricht den Voraussetzungen der §§ 2 ff. LVwZG (juris: VwZG BW 2007) aber nicht.(Rn.38) 2. Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 LVwZG (juris: VwZG BW 2007)) mit fristauslösender Wirkung scheidet in Bezug auf die Präklusion aus.(Rn.39) Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2016 - 5 K 533/16 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 15.000,- festgesetzt. I. Die Beschwerde der Beigeladenen richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses ... auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Beigeladene beabsichtigt auf den hieran in westlicher Richtung anschließenden, zusammenhängenden Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ..., ...-..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Am 9.10.2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Nach den genehmigten Plänen sind ein eingehauster Anlieferungsbereich mit Papierpresse und Müllcontainer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, daran westlich anschließende Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von knapp 1.300 m² sowie Parkflächen im Norden und Westen vorgesehen. Die Baugrundstücke umfassen eine Fläche von insgesamt 6.848 m² und waren bislang mit zwei Wohnhäusern, einem Geschäftshaus, einem Betriebsgebäude (ehemalige Autovermietung) sowie diversen Garagen und Schuppen bebaut. Die Grundstücke liegen südlich der Raiffeisenstraße und der hierzu in einer Entfernung von rund 20 m weitgehend parallel verlaufenden Bahntrasse Babstadt/Bad Wimpfen, an die sich im Norden die durch eine Fußgängerunterführung mit der Raiffeisenstraße verbundene übrige Innenstadt anschließt. Im Bereich zwischen der Straße und der Bahntrasse befinden sich im Wesentlichen der Südteil des S-Bahnhofs und des neugestalteten Zentralen Omnibusbahnhofs Bad Rappenau sowie Parkflächen und gewerbliche Nutzungen mit vorgelagertem Parkplatz. Diesem Parkplatz gegenüber liegt südlich der Raiffeisenstraße und westlich der Baugrundstücke die Parkplatzanlage des Einkaufszentrums „Schlossarkaden“, in dem neben einem Schuhgeschäft und einem weiteren Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft derzeit auch ein Lebensmittelmarkt der Beigeladenen untergebracht ist. Südlich der Baugrundstücke befindet sich ein reines Wohngebiet. Im Osten folgen auf das Grundstück Flst.-Nr. ..., ein Hotelgebäude, das nach Angaben der Antragstellerin nunmehr als Wohnhaus genutzt wird, und ein weiteres Wohngebäude. Der östliche (überwiegende) Bereich der Vorhabengrundstücke liegt im Geltungsbereich des am 10.7.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" und ist als sonstiges Sondergebiet für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.300 m² ausgewiesen. Der übrige Teil der genehmigten Parkflächen im Westen der Baugrundstücke war bereits zuvor durch den am 30.4.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Südlich des Schlossparks mit 1. Änderung des Bebauungsplans Südanbindung" entsprechend überplant. Der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" setzt unter anderem für das Grundstück Flst.-Nr. ... ein Mischgebiet fest. Ein davon getrennter Bereich im südöstlichen Teil des Plangebiets ist ebenfalls als Mischgebiet ausgewiesen. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstücken in einem Bereich von bis zu 15 m Abstand zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße in den Erdgeschossen der Gebäude keine Wohnungen, sondern nur gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen und Einzelhandelsbetriebe zulässig, die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen; eine gleichlautende Festsetzung findet sich in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen für den als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen nordwestlichen Teil des Plangebiets. Der Bebauungsplan weist ferner weitere Parkflächen im Bereich des S-Bahnhofs sowie Verkehrs-und Grünflächen aus und setzt für das Sondergebiet und das eingeschränkte Gewerbegebiet Emissionskontingente fest. Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin, die bereits im Nachbarbeteiligungsverfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht hatte, Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei aus unterschiedlichen Gründen unwirksam. Auf einem der Baugrundstücke seien Altlasten zu erwarten, deren Auswirkungen auch für die Nachbarschaft im Falle eines Erdaushubs nicht hinreichend geklärt und weder im Bebauungsplan noch in der Baugenehmigung ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente durch die von der Beigeladenen vorgelegte Geräuschimmissionsprognose nicht nachgewiesen. Die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen seien ebenso unzumutbar wie die durch das vorgesehene Gebäude herbeigeführte Verschattung und erdrückende Wirkung. Ferner sei der Brandschutzsachverständige bei Erstellung des Brandschutzkonzepts von falschen Abständen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgegangen. In der Folgezeit erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage, über die bislang ebenso wie über den Widerspruch nicht entschieden ist. Auf ihren am 1.2.2016 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 4.5.2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei nach aller Voraussicht unwirksam, da Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend bestimmt seien. Dies betreffe zwei von drei Gebietstypen, nämlich die beiden Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet und führe zur Gesamtnichtigkeit des Änderungsbebauungsplans Stadtmitte. Denn das Ziel des Plangebers, das Einzelhandelsangebot zu steuern, sei ohne die getroffenen unbestimmten Festsetzungen nicht möglich. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei daher an dem fortgeltenden Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" aus dem Jahre 2007 zu messen, der nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden Ausfertigungsmangel leide. Mit dem in diesem Bebauungsplan für das Grundstück der Antragstellerin und den Bereich des Bauvorhabens festgesetzten Mischgebiet stehe der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Fläche von ca. 1.300 m² voraussichtlich nicht in Einklang, was den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletze. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei jedenfalls in Bezug auf das ausgewiesene Sondergebiet wirksam. Aber auch dann, wenn man von der Ungültigkeit des Plans ausgehe, sei das Vorhaben zulässig. Denn der Bebauungsplan Stadtmitte leide an einem Ausfertigungsmangel und sei daher nicht anzuwenden. Gemessen an § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben jedenfalls nicht zu Lasten der Antragstellerin rücksichtslos. Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, das Bauvorhaben sei auch nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 unzulässig. II. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Senats (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die erfolgte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht rechtfertigt (1.). Indes führt auch die danach erforderliche umfassende Prüfung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 ff.) zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Antragstellerin, vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der angegriffenen Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) einstweilen verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen überwiegt. Denn die Baugenehmigung erweist sich derzeit aus bauordnungsrechtlichen Gründen als voraussichtlich zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig (2.). 1. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ergibt sich aus der fehlenden Bestimmtheit der für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen nach aller Voraussicht nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" auch für den hier maßgeblichen Bereich des Sondergebiets. a) Allerdings hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass und weshalb die in den Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen - in Bezug auf die Nutzung der Erdgeschosse eines Bereichs von bis zu 15 m Abstand zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße - vorgesehene Beschränkung der Nutzungsart auf Gewerbenutzungen, die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen, nach aller Voraussicht nicht hinreichend bestimmt sind; hierauf wird verwiesen. Der dagegen von der Beigeladenen erhobene Einwand, die fraglichen Festsetzungen beschränkten die Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude entlang der Raiffeisenstraße nur auf gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen sowie Einzelhandelsbetriebe und verlangten nicht zusätzlich deren Beitrag zur Attraktivität der Innenstadt, greift nach aller Voraussicht nicht durch. Denn bei der Zulassung nur von Gewerbenutzungen, „die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen“, handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um eine Einschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit und nicht - wie die Beigeladene meint - um einen bloßen Hinweis auf den Grund der Festsetzung. Aus dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers folgt im Ergebnis nichts anderes. Zwar nennt Nr. 6 der Begründung zum Bebauungsplan die Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt nicht als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nutzung, sondern als Ziel der ausschließlichen Zulassung von Gewerbenutzungen. Indes war dieses Ziel allein durch den Ausschluss von Wohnbebauung und die Zulassung von gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen und Einzelhandelsbetrieben nicht ohne Weiteres zu erreichen. Insbesondere unter die allgemein zugelassenen gewerblichen Nutzungen fallen nämlich nicht nur Nutzungsvarianten mit attraktivitätssteigernder Außenwirkung, sondern auch solche, denen diese Eigenschaft fehlt, wie beispielsweise gewerbliche Lagerflächen. Zur Zielerreichung bedurfte es damit einer entsprechenden Beschränkung der Gewerbenutzungen im Einzugsbereich der Raiffeisenstraße. Nur mit diesem - wie ausgeführt auch dem Wortlaut entsprechenden - Inhalt lässt sich dem in Rede stehenden Passus auch ein vernünftiger Zweck beimessen. Andernfalls wäre er sowohl unnötig als auch gesetzestechnisch verfehlt. Diese Auslegung wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass der Satzungsgeber den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten Hinweis des Regionalverbands Heilbronn-Franken vom 6.6.2013, das Merkmal des Beitrages zur Attraktivität der Innenstadt sei baurechtlich nicht hinreichend bestimmt und in der Genehmigungspraxis schwer anwendbar, nicht zum Anlass genommen hat, die fragliche Formulierung aus dem noch zu beschließenden Satzungstext zu streichen. Wäre diese nämlich nur als unnötige Erläuterung gedacht gewesen, hätte es angesichts des Hinweises nahegelegen, ihre Aufnahme in den Normtext zu unterlassen. b) Die danach aller Voraussicht nach unwirksamen Beschränkungen von Gewerbenutzungen in den Mischgebieten und dem eingeschränkten Gewerbegebiet dürften jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" führen. Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften haben Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 ff. m. w. N.). aa) Angesichts des mit den Nrn. 1.1 und 1.2 des Textteils des Bebauungsplans verfolgten Ziels lassen sich die Festsetzungen für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht isoliert, also ohne die Beschränkung auf zur Attraktivität der Innenstadt beitragen Gewerbenutzungen, aufrechterhalten. Wie oben unter a) dargelegt, war Ziel der Planung in Bezug auf die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet die Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt und bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels der Beschränkung der Gewerbenutzungen im Einzugsbereich der Raiffeisenstraße auf solche mit entsprechender Wirkung. Daher lässt sich nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin die getroffenen Regelungen für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet auch ohne die fraglichen Beschränkungen beschlossen hätte. Darauf, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" außerhalb der Erdgeschosse und eines Abstandes von 15 m zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße ohnehin Gewerbenutzungen ohne die fragliche Beschränkung zugelassen werden, kommt es - anders als die Beigeladene meint - nicht an. Denn diese Flächen liegen nach der Wertung des Satzungsgebers gerade außerhalb der für die Steigerung der Attraktivität der Innenstadt maßgeblichen Bereiche. bb) Jedoch dürfte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" in Bezug auf die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht auch die Festsetzungen für das hier maßgebliche Sondergebiet erfassen. (1.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend das Sondergebiet - und im Übrigen auch für Parkflächen im Bereich des S-Bahnhofs sowie die Verkehrsflächen und Grünflächen - sind von der Planung der Mischgebiete und des eingeschränkten Gewerbegebiets ohne Weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der bereits im Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" erfolgten Festsetzung eines Mischgebiets bzw. der - für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" - anzunehmenden Gemengelage von Wohnen und Gewerbe im Bereich östlich des Sondergebiets bestehen keine rechtserheblichen Unterschiede in Bezug auf die planungsrechtliche Bewältigung von Konflikten zwischen den aneinandergrenzenden Nutzungen. (2.) Ferner gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte. Insbesondere hängen die Ziele, die die Antragsgegnerin mit den unwirksamen Festsetzungen betreffend die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet einerseits und den Festsetzungen in Bezug auf das Sondergebiet andererseits verfolgt, nicht voneinander ab. Ziel der Planung der Antragsgegnerin war ausweislich der Planbegründung zum einen die Anpassung des bestehenden Bebauungsplans an die konkrete Planung für den Zentralen Omnibusbahnhof nebst Schaffung der Voraussetzungen zur Anpassung des Parkraumbedarfs an den infolge des Ausbaus des Nahverkehrszentrums und Anbindung des Bahnhofs an das Stadtbahnnetz steigenden Bedarf. Zum anderen zielte die Planung darauf, die Parkplatzanlage des Einkaufszentrums Schlossarkaden nach Osten zu erweitern und im räumlichen Anschluss hieran die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen, um dem Wunsch (der Beigeladenen) nachzukommen, ihre im Einkaufszentrum „Schlossarkaden“ vorhandene Filiale an den geplanten zentrumsnäheren Standort umzusiedeln. Beide Ziele werden von der Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht betroffen. Die vom Verwaltungsgericht als Ziel der Planung angesehene Steuerung des Einzelhandelsangebots wird in der Planbegründung nicht als Planungsziel, sondern als Begründung für die Erforderlichkeit der Planung genannt. Im Übrigen entspräche die Ausweisung des Sondergebiets auch einem unterstellten Steuerungsziel. Denn nach Nr. 2 der Planbegründung entspricht die (mit der Sondergebietsausweisung bezweckte) Verlagerung des Lebensmitteldiscountmarktes (der Beigeladenen) von seinem bisherigen Standort in den Schlossarkaden, der aus regionalplanerischer Sicht als Ergänzungszone eingestuft wird, in den Planbereich des Bebauungsplans und damit in den abgegrenzten Innenstadtbereich, der regionalplanerischen Zielsetzung der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche. 2. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die von der Antragstellerin vorgebrachten weiteren Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung", insbesondere die Einwendungen gegen die das Sondergebiet betreffenden Festsetzungen durchgreifen. Denn das genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich gegen zu Gunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes, und der Antragstellerin ist die Berufung hierauf auch nicht wegen Eintritts einer materiellen Präklusion verwehrt. a) Nach § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Ausnahmen gelten nach § 7 Abs. 2 LBOAVO in genauer bestimmten Fällen für nach § 5 und § 6 LBO in den Abstandsflächen oder ohne eigene Abstandsflächen zulässige Gebäude oder Gebäudeteile sowie für Wände, die mit einem Winkel von mehr als 75° zu Nachbargrenzen oder zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden stehen. Das Erfordernis einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand an der Nachbargrenze ist zu Gunsten des an diese Grenze gelegenen Nachbargrundstücks drittschützend (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, RdNr. 72 zu § 7 LBOAVO). Zwar halten die Außenwände des Vorhabens der Beigeladenen nach den genehmigten Plänen einen Abstand von 2,5 m zur Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... ein. Dies gilt auch für die im Südosten auf einer Länge von mehr als 8 m mit einer Entfernung von exakt 2,5 m parallel zur Grundstücksgrenze und in Teilen auch zu dem von der Antragstellerin bewohnten Gebäude verlaufenden Außenwand der Frühanlieferung. Maßgeblich ist insoweit der genehmigte Abstandsflächenplan vom 11.6.2013 und nicht der anderen Zwecken als dem Nachweis der Grenzabstände dienende Grundriss vom 26.7.2013 oder die unter demselben Datum gefertigte Nordansicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass sich aus dem Grundriss ein größerer Wandabstand zur Nachbargrenze und aus der Nordansicht ein Abstand von „ca. 2,50 m“ ergibt. Der aus dem Abstandsflächenplan ersichtliche und den Abstand von 2,5 m zur Nachbargrenze unterschreitende Dachüberstand ist für die Frage der Erforderlichkeit einer Brandwand unbeachtlich, da es hierfür nur auf den Wandabstand ankommt. Maßgeblich sind die genehmigten Ansichten allerdings insoweit, als sich aus ihnen ergibt, dass für den oberen Bereich der Außenwände des Gebäudes und auch des in einer Entfernung von 2,5 m parallel zum Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufenden Teils der Außenwand die Anbringung einer Fassadenverkleidung vorgesehen ist. Diese soll im hier fraglichen Bereich gemessen ab ihrer Unterkante bis zur Unterkante des Daches eine Höhe zwischen ca. 1,20 m und ca. 1,90 m aufweisen und ca. 15 bis 20 cm über den der Grenzabstandsermittlung zu Grunde gelegten unteren Teil der Wand hinausragen. Sie führt mithin - anders als vom Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... im Brandschutzkonzept 5.6.2013 angenommen (Abstände „jeweils mehr als 2,50 m“) - im Bereich der dem Grundstück Flst.-Nr. ... zugewandten Außenwand der Frühanlieferung zu einer Verringerung des Grenzabstandes auf weniger als 2,5 m. Angesichts dessen bedarf es im besagten Bereich der Errichtung einer in den genehmigten Plänen aber nicht vorgesehenen Brandwand. Denn auch ein Abstand von 5 m zu dem von der Antragstellerin bewohnten gegenüberliegenden Gebäude ist nicht eingehalten, da dieses seinerseits mit einem Grenzabstand zum Baugrundstück von allenfalls 2,5 m errichtet wurde. Ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LBOAVO liegt angesichts der Breite und Höhe der Wand sowie ihrer Stellung zur Nachbargrenze bzw. zum von der Antragstellerin bewohnten Gebäude und des Umstandes, dass es sich hier nicht um einen Fall nachträglicher Wärmedämmung handelt ebenfalls nicht vor. Ferner liegt auch kein Fall des § 56 LBO vor; insbesondere führt die Einhaltung der Brandschutzvorschriften für die Beigeladene nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. b) Die Antragstellerin ist schließlich mit brandschutzrechtlichen Einwendungen auch nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Antragstellerin auf das gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO an den Hausverwalter gerichtete Benachrichtigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24.6.2013 bereits am 3.7.2013 schriftlich die Einhaltung des Grenzabstandes durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem von ihr bewohnten Grundstück angesprochen hat. Denn durch das genannte Benachrichtigungsschreiben wurde die zur Präklusion führende Einwendungsfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 LBO nicht ausgelöst. Die Präklusionswirkung setzt nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO den Zugang des Benachrichtigungsschreibens mittels Zustellung voraus, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken ist. Das von der Antragsgegnerin gewählte „Einwurf“-Einschreiben entspricht den Anforderungen der §§ 2 ff. LVwZG aber nicht. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine durch § 4 Abs. 1 LVwZG vorgesehene Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, da es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LVwZG erforderlichen Übergabe des Schriftstücks fehlt und der Postbedienstete lediglich bestätigt, dass er das Einschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen hat (vgl. zu alledem Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 30 zu § 55). Zugelassen sind daher nach § 4 Abs. 1 LVwZG lediglich die Zustellung mittels „Übergabe“-Einschreiben und mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Nur für diese gilt auch die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, RdNr. 4 zu § 4). Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 LVwZG) mit fristauslösender Wirkung scheidet in Bezug auf die in Rede stehende Präklusion aus. Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert nämlich von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.1.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223 f.). Namentlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG tritt die Präklusion daher nicht ein, wenn das Verfahren fehlerhaft war (vgl. Sauter, LBO, Stand Dezember 2014, RdNr. 45 zu § 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 29 zu § 55). Da § 55 Abs. 2 sowohl für den Beginn der Einwendungsfrist (Satz 1) als auch für den Einwendungsausschluss (Satz 2) jeweils ausdrücklich die Zustellung fordert, kann mithin für eine Präklusion auf die formgerechte Zustellung nicht verzichtet werden. Wird die Benachrichtigung mittels Zustellung unterlassen, kann deshalb die Einwendungsfrist nicht zu laufen beginnen und die materielle Verwirkungspräklusion nicht eintreten (vgl. auch hierzu Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 30 zu § 55). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit § 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).