Beschluss
13 S 1137/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift von Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist.
• Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Einzelfall erfordert einen konkreten Vertrauensstatbestand (z. B. Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises).
• Allgemeine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber einer Personengruppe begründet ohne individuellen Vertrauensfalls keinen Erwerb nach § 3 Abs. 2 StAG.
Entscheidungsgründe
Verweigerter Erwerb der Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung nach § 3 Abs. 2 StAG • § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift von Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. • Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Einzelfall erfordert einen konkreten Vertrauensstatbestand (z. B. Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises). • Allgemeine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber einer Personengruppe begründet ohne individuellen Vertrauensfalls keinen Erwerb nach § 3 Abs. 2 StAG. Mehrere Antragsteller begehrten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine Verfügung, mit der sie zur Rückgabe von Ausweisen aufgefordert worden waren. Sie beriefen sich auf die neue, zum 28.8.2007 eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG und machten geltend, sie oder ihre Stammberechtigten seien seit mindestens zwölf Jahren von Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Als Begründung führten sie u. a. Ausstellung eines Personalausweises für die Großmutter, Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid und eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Volkszugehörigen aus der Ukraine an. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge abgelehnt; der Senat des VGH überprüfte die Entscheidung und wies die Beschwerden zurück. • Auslegung des § 3 Abs. 2 StAG: Der Wortlaut ‚seit zwölf Jahren‘ verlangt, dass die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 28.8.2007 andauerte; damit ist maßgeblich der konkrete Zeitpunkt der Gesetzesänderung. • Zweck und Entstehungsgeschichte bestätigen diese Lesart: Der Gesetzgeber bezweckte, Fälle zu erfassen, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als Deutscher vorlag; vorläufige Anwendungshinweise stützen diese Auslegung. • Anforderungen an den Vertrauensschutz: § 3 Abs. 2 StAG schützt konkretes individuelles Vertrauen, das typischerweise durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises entsteht; eine bloß generelle, fehlerhafte Verwaltungspraxis gegenüber einer Personengruppe genügt nicht. • Sachverhaltliche Anwendung: Bei den erst 2001 eingereisten Antragstellern konnte die Zwölf-Jahres-Frist objektiv nicht erfüllt sein; die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid begründet keine Behandlung als Staatsangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG. • Auch ein abgeleiteter Erwerb über Stammberechtigte scheidet aus, weil weder der Vater noch die Großmutter die erforderliche zwölfjährige Behandlung durch Behörden bis zum Stichtag glaubhaft machten; die Großmutter verstarb wenige Monate nach Einreise, der Vater erhielt keinen Personalausweis. • Folgerung für die vorgetragenen Verwaltungsvorschriften und die behauptete langjährige Praxis: Selbst langjährige Verwaltungspraxis gegenüber einer Gruppe bewirkt keinen Rechtsübergang auf Dritte ohne individuellen Vertrauenstatbestand; § 3 Abs. 2 StAG zielt auf individuelle Schutzfälle. • Kosten- und Streitwertersatzentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG; die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die Anträge auf Abänderung der früheren Beschlüsse wurden zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG nicht erfüllt sind. Die Antragsteller konnten nicht nachweisen, dass sie oder die maßgeblichen Stammberechtigten bis zum 28.08.2007 durchgehend mindestens zwölf Jahre von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind; Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid oder eine allgemeine Verwaltungspraxis begründet keinen individuellen Vertrauensschutz. Daher bestehen für die Widersprüche keine Aussicht auf Erfolg und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.