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Urteil

10 K 7733/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0204.10K7733.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 als eheliche Tochter des am 00.00.1929 als deutscher Staatsangehöriger in Köln geborenen L. Q. U. N. und seiner venezolanischen Ehefrau F. N1. M. U. in D. , Venezuela, geboren. Sie ist venezolanische Staatsangehörige. 3 Unter dem 21.08.2000 beantragte die Klägerin ebenso wie einige ihrer Geschwister erstmalig - über die Deutsche Botschaft in D. - die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Sie berief sich dabei auf die Abstammung von ihrem Vater. Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr Vater habe sich von 1954 bis 1998 in D. , 1998/1999 in Köln und ab 1999 wieder in D. aufgehalten. In der von der Klägerin vorgelegten venezolanischen Geburtsurkunde wird ihr Vater als „venezolanischer Staatsangehöriger durch Einbürgerung“ bezeichnet. Im Übersendungsschreiben der Deutschen Botschaft vom 25.08.2000 an das Bundesverwaltungsamt heißt es dazu, der Vater der Klägerin habe glaubhaft erklärt, er habe seinerzeit (1957/1958) durch einen deutschen Pater eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, den er aber wegen beruflicher Inanspruchnahme nicht weiterverfolgt habe. Mit Schreiben vom 07.03.2001 teilte das Bundesverwaltungsamt der Deutschen Botschaft mit, es sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) verloren habe und diese deshalb nicht an die Klägerin und ihre Geschwister habe vermitteln können. Daraufhin wurde der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgenommen. 4 Der Vater der Klägerin war bis 1964 in Köln im Melderegister erfasst. Im Jahr 1998 meldete er sich erneut in Köln an und beantragte bei der Stadt Köln einen deutschen Reisepass, der ihm am 08.07.1998 ausgestellt wurde. Am 09.07.1998 stellte ihm die Stadt Köln ferner einen Personalausweis aus. Am selben Tag wurde er im Melderegister der Stadt Köln erfasst und am 10.07.1998 nachträglich seine venezolanische Staatsangehörigkeit in das Register eingetragen. Die Akten betreffend die Ausstellung des Reisepasses bzw. des Personalausweises im Jahr 1998 sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nunmehr vernichtet. 5 Ebenfalls im Jahr 1998 sprach der Vater der Klägerin bei der Deutschen Botschaft in D. vor, um für seine sechs in Venezuela geborenen Kinder, hierunter auch die Klägerin, deutsche Reisepässe und Staatsangehörigkeitsausweise zu erhalten. Am 15.09.1998 fragte die Botschaft daraufhin bei der Stadt Köln schriftlich an, aufgrund welcher Unterlagen der Reisepass des Vaters der Klägerin am 08.07.1998 ausgestellt worden sei, da der Vater nach Kenntnis der Botschaft die deutsche Staatsangehörigkeit bereits etwa 40 Jahre zuvor verloren habe. Die Anfrage blieb trotz nochmaliger schriftlicher Bitte um Beantwortung unter dem 18.03.1999 unbeantwortet. Mit dem Auszugsdatum 26.09.1999 meldete sich der Vater der Klägerin in Köln wieder ab. 6 Mit dem Einzugsdatum 21.04.2008 meldete sich der Vater der Klägerin erneut bei der Stadt Köln an und beantragte wiederum einen deutschen Reisepass, ferner im Jahr 2009 einen Personalausweis. Auf den jeweiligen behördlichen Vordrucken befindet sich unten ein für Unterschriften vorgesehenes Doppelfeld. In dem einen Feld heißt es: 7 „Ich besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine / mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) bzw. habe eine solche beantragt. 8 ( ) ja, dann Beiblatt ausfüllen 9 ( ) nein 10 Unterschrift Antragsteller“ 11 In diesem Feld ist nichts angekreuzt und es fehlt die Unterschrift. Das zweite Feld ist für die „Unterschrift bei Abholung“ vorgesehen. Hier findet sich betreffend den Reisepass die Unterschrift des Vaters der Klägerin, betreffend den Personalausweis die Unterschrift einer zur Abholung bevollmächtigten Person. Der Reisepass wurde am 21.04.2008, der Personalausweis am 29.12.2009 ausgestellt. 12 Zuvor hatte sich bereits mit Schreiben vom 18.01.2006 eine Anwaltskanzlei, die die rechtlichen Interessen des Vaters der Klägerin vertrat, mit dem Anliegen an das Bundesverwaltungsamt gewandt, erneut die Möglichkeiten einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder des Mandanten zu prüfen. Dazu wurde vorgetragen: Der Vater der Klägerin sei in den 1950er Jahren nach Venezuela ausgewandert. Da er in Venezuela ein öffentliches Amt bekleidet habe – Leiter des Zoologischen Gartens in D. – hätten ihm die zuständigen venezolanischen Behörden nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ihm sei bereits damals bewusst gewesen, dass die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit jedenfalls bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Auf Anraten der Deutschen Botschaft in D. habe er deshalb vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Da er beruflich seinerzeit sehr eingespannt gewesen sei, habe er den Antrag persönlich nicht bei der Botschaft abgeben können. Dies habe ein langjähriger Freund und Bekannter, Herr Pater J. Z., für ihn übernommen. Es lasse sich jedoch nicht mehr aufklären, ob der entsprechende Antrag vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden worden sei, da die betreffenden Unterlagen in der Deutschen Botschaft in D. nicht mehr auffindbar seien. Auch der Vater der Klägerin verfüge leider über keine entsprechenden Dokumente mehr. Zu berücksichtigen sei aber jedenfalls, dass der Vater der Klägerin weiter enge Bindungen an Deutschland habe und sich jährlich mehrmals für längere Zeit in Deutschland aufhalte; ferner sei er Träger des Bundesverdienstkreuzes. 13 Dem damaligen Bevollmächtigten des Vaters der Klägerin wurde im Rahmen einer Vorsprache am 09.03.2006 mitgeteilt, es bestünden weiter Bedenken hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit. Der damalige Bevollmächtigte erklärte daraufhin, eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit werde nicht gewünscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk (Beiakte 1, Bl. 77) Bezug genommen. 14 Mit Schreiben vom 06.01.2010 wandte sich ein weiterer Bevollmächtigter des Vaters der Klägerin, Staatssekretär W., erneut an die Beklagte und bat darum, die Sache wieder aufzugreifen. Er vertrat die Auffassung, der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren, weil er stets auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Die Stadt Köln habe ihm in Kenntnis seiner venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Personalausweis und einen Reisepass ausgestellt. Vor diesem Hintergrund greife jedenfalls die neue Regelung des § 3 Abs. 2 StAG (über den Ersitzungserwerb), die sich auch auf die Abkömmlinge auswirke. Unabhängig davon dürften Beweisschwierigkeiten bezüglich der seinerzeit beantragten Beibehaltungsgenehmigung nicht zulasten des Vaters der Klägerin und seiner Kinder gehen. 15 Das Bundesverwaltungsamt leitete in der Folge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG ein Feststellungsverfahren von Amts wegen ein - betreffend den Vater der Klägerin - und erklärte sich am 09.07.2010 nach Vorgesprächen mit Vertretern der Stadt Köln gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StAngRegG mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bei der Stadt Köln einverstanden. Der Vater der Klägerin beantragte am 17.08.2010 bei der Stadt Köln einen Staatsangehörigkeitsausweis, den ihm diese am 20.08.2010 ausstellte. 16 Die Klägerin beantragte über die Deutsche Botschaft in D. am 31.01.2011 erneut die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurde der Vater der Klägerin am 06.02.2012 in der Botschaft von einem Konsularbeamten befragt (Bl. 446 ff. des Verwaltungsvorgangs). Nach der dazu gefertigten Niederschrift gab er hierbei an: Nach dem Abitur habe er zunächst in Frankfurt/Main und in Freiburg zwei Semester Zoologie studiert, danach in Gießen Tiermedizin bis zum Physikum. 1954 habe er sich dann zunächst dazu entschlossen, ein bis zwei Semester Tiermedizin in Venezuela zu studieren. Der Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät in Maracay habe ihn jedoch davon überzeugt, sein Studium in Venezuela abzuschließen. Vor Abschluss seines Studiums habe man ihm nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, um im Anschluss die Leitung des Zoologischen Gartens in D. übernehmen zu können. Die Einbürgerung sei mit der Veröffentlichung im venezolanischen Staatsanzeiger vom 00.00.1957 wirksam geworden. Einen deutschen Reisepass habe er zuletzt am 03.08.1956 von der deutschen Botschaft in Venezuela erhalten . Danach habe er – ebenfalls im Jahr 1957 – seinen deutschen Reisepass bei der Deutschen Botschaft abgegeben. Im Jahr 1958 habe er das Amt des Direktors des Zoologischen Gartens „F1. Q1. “ in D. übernommen. Im selben Jahr sei er nach seiner Promotion erstmals wieder nach Deutschland gereist und habe sich mit seinem venezolanischen Pass ausgewiesen. Fast regelmäßig halte er sich seither alle zwei Monate für mehrere Tage in Köln auf. 17 Persönlich habe er sich nie um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Ein mit ihm befreundeter Benediktinerpater habe für ihn vor der Einbürgerung ein Schreiben bei der Botschaft abgegeben, in dem er darum gebeten habe, „die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen“. 1998 habe er bei der Stadt Köln einen Reisepass beantragt und dort auch erhalten. Bei der Antragstellung habe er lediglich seine Geburtsurkunde vorlegen müssen. Er habe damals angegeben, die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. 18 Mit Schreiben vom 17.07.2012 führte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin zur weiteren Begründung ihres Antrags aus: Der ihrem Vater von der Stadt Köln ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis entfalte in den Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren seiner Abkömmlinge nicht nur Tatbestandswirkung, sondern auch Bindungswirkung im Sinne einer sogenannten Feststellungswirkung. Die Entscheidung der Stadt Köln beinhalte die Feststellung, dass der Vater der Klägerin im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt seiner Geburt an anzunehmen sei. Die Stadt Köln sei zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren habe, da sich anderweitige Umstände nicht mehr verlässlich aufklären ließen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG führe nun zu einer Erstreckungswirkung auf die Abkömmlinge und ordne dies als unmittelbare Rechtsfolge des Ersitzungserwerbs an. Einer weiteren Prüfung bedürfe es nicht, so dass die Beklagte an die Entscheidung zum Ersitzungserwerb des Vaters der Klägerin durch die Stadt Köln im Hinblick auf dessen Abkömmlinge gebunden sei. Insbesondere gebe es keine kompetenziellen Bedenken hinsichtlich der Bindung einer Bundesbehörde durch eine kommunale Behörde, da die Bindungswirkung aufgrund bundesrechtlicher Anordnung eintrete. Ferner sei die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln unbeachtlich. Der bestandskräftige Feststellungsbescheid sei nach § 30 StAG bereits nicht mehr aufhebbar und ein Rückgriff auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften nach §§ 48, 49 VwVfG sei ausgeschlossen. Dies bedeute zugleich, dass andere Behörden an den Bescheid gebunden seien, auch wenn sie von dessen Rechtswidrigkeit ausgingen. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zugunsten der Betroffenen eine abschließende Verbindlichkeit der Entscheidungen festzulegen, die zwecks Rechtssicherheit später nicht mehr in Frage gestellt werden sollten. Jedenfalls aber sei die Entscheidung der Stadt Köln betreffend die Rechtmäßigkeit des Ersitzungserwerbs auch nicht zu beanstanden. Eine Behandlung des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger seit zwölf Jahren durch deutsche Stellen liege vor. Der hierfür erforderliche Vertrauenstatbestand sei mit der Ausstellung der Ausweisdokumente am 08.07.1998 entstanden und die Zwölfjahresfrist sei nunmehr abgelaufen. Der Vater der Klägerin habe die Deutschenbehandlung auch nicht zu vertreten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die seinerzeit zuständige Passbehörde das geltende Passgesetz korrekt vollzogen und demgemäß die Eigenschaft des Vaters der Klägerin als Deutscher überprüft habe. Es könne nicht unterstellt werden, dass er bei Beantragung der Passpapiere vorsätzlich und in Täuschungsabsicht seine venezolanische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Hiergegen spreche bereits, dass er ausweislich der Verwaltungsvorgänge zwar bei Beantragung bzw. bei der Ausstellung der deutschen Passpapiere im Jahr 1998 offenbar zunächst angegeben habe, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Nur kurze Zeit später habe er aber mitgeteilt, dass er auch die venezolanische Staatsangehörigkeit besitze. In diesem Moment sei es der Behörde möglich gewesen, ein Prüfungsverfahren einzuleiten, sofern sie nunmehr Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätte. Über ein solches Prüfungsverfahren sei jedoch nichts bekannt. Deshalb könne unterstellt werden, dass ein Prüfungsbedarf seitens der Behörde nicht gesehen worden sei und diese weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bezweifelt habe. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StAG, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden sei, sei die Geburt des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten. Es gebe außerdem auch keinen nachweisbaren Verlust der Staatsangehörigkeit durch den „Umzug“ nach Venezuela. Zunächst könne seitens der Beklagten nicht sicher nachgewiesen werden, dass eine Beibehaltungsgenehmigung seinerzeit nicht erteilt worden sei. Die Umstände seien nunmehr nicht mehr aufklärbar. Einer solchen Beibehaltungsgenehmigung habe der Vater der Klägerin aber auch gar nicht erst bedurft, da er gemäß der damals noch geltenden Inlandsprivilegierung im Rahmen des § 25 RuStAG im fraglichen Zeitpunkt noch einen Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten habe. Der Vater der Klägerin sei zum Zwecke eines Studienaufenthaltes nach Venezuela gereist, habe aber seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben, wie aus den Melderegisterauskünften ersichtlich sei. Die Beibehaltung der Wohnsitze, die sich aus den Melderegisterauszügen ergebe, spreche dafür, dass er jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht den Willen gehabt habe, dauerhaft nach Venezuela auszuwandern. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Verlusttatbestandes gemäß § 25 RuStAG sei allein der Tag des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass er sich in Venezuela zunächst nur zu Studienzwecken aufgehalten und erst im Jahr 1958 das Amt des Zoodirektors in D. übernommen habe. Studenten begründeten nach ständiger Rechtsprechung aber nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz an ihrem Ausbildungsort. Es lasse sich jedenfalls nicht ohne Zweifel nachweisen, dass der Vater der Klägerin mit Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trage die Beklagte die materielle Beweislast. Abschließend sei zudem von einer Unverhältnismäßigkeit einer negativen Bescheidung der Feststellungsanträge der Abkömmlinge des Vaters der Klägerin auszugehen, da aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sei, dass die Beklagte die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises an ihn hingenommen habe. Weder sei eine Überprüfung der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde erbeten noch anderes diesbezüglich veranlasst worden. Die Entscheidung der Stadt Köln sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, was bereits daraus folge, dass die Beklagte hierzu erheblichen Ermittlungsaufwand entfaltet habe. Die bloßen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln müssten hier aber im Einzelfall bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten der Rechtssicherheit für die Familie der Klägerin zurücktreten. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung dürfe nicht außer Acht gelassen werden. 19 Das Bundesverwaltungsamt lehnte unter dem 19.11.2012 - fälschlich datiert auf den 26.03.2012 - den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor ihrer Geburt gemäß § 25 RuStAG verloren und sie deshalb nicht an sie vermitteln können. Der Vater der Klägerin habe die venezolanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung im Jahre 1957 in Deutschland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt gehabt. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur vorübergehend in Venezuela aufgehalten habe, sondern um dort sein Studium zu beenden. Insbesondere widerspreche die Annahme eines doppelten Wohnsitzes in Köln und in Venezuela den verkehrstechnischen Möglichkeiten der damaligen Zeit. Vielmehr lasse der Lebensweg des Vaters der Klägerin eindeutig darauf schließen, dass er den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung nach Venezuela verlagert habe. Allein die Tatsache, dass er in Deutschland mangels Abmeldung melderechtlich noch erfasst gewesen sei, reiche nicht aus, einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in Deutschland anzunehmen. Weiterhin fehle es an einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 RuStAG). Es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin eine solche Genehmigung jemals tatsächlich erhalten habe. Nach seinen Angaben sei schon ein wirksamer eigener Antrag ausgeschlossen. Ferner sei die Feststellung der Stadt Köln, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG im Wege der Ersitzung erlangt habe, für die Beklagte nicht uneingeschränkt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG verbindlich. Der Entscheidung der Stadt Köln über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises komme nur Tatbestandswirkung zu. Andere Behörden seien nur an den Tenor der Entscheidung gebunden. Eine Bindung auch an die Regelung der festgestellten Tatsachen sowie rechtlichen Erwägungen scheide demgegenüber aus. Dies ergebe die Auslegung der vorgenannten Norm; schon der Wortlaut spreche für eine bloße Tatbestandswirkung. Gleiches folge auch aus dem Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, Rechtssicherheit hinsichtlich eines Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen, dies allerdings nur betreffend den Ausweisinhaber. Dementsprechend müsse die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht annehmen, dass ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erlangt habe. Die diesbezügliche bestandskräftige Entscheidung der Stadt Köln sei vielmehr in der Sache unzutreffend. Es gebe bereits Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vater der Klägerin schon bei der Passausstellung im Jahre 1998 nicht gutgläubig gewesen sei. Jedenfalls aber habe er die Ausstellung des zweiten Passes im Jahre 2008 zu vertreten. Denn er habe die Rubrik bezüglich etwaiger fremder Staatsangehörigkeiten im Antragsvordruck nicht ausgefüllt und damit den Sachbearbeitern der Stadt Köln die Möglichkeit genommen, mit Blick auf das Bestehen der venezolanischen Staatsangehörigkeit Nachforschungen zur deutschen Staatsangehörigkeit anzustellen. Das Nichtausfüllen dieser Rubrik sei ihm mindestens als Fahrlässigkeit zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen erfolglosen Bemühungen um Staatsangehörigkeitsausweise für seine Kinder sei ihm bewusst gewesen, dass Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestünden. Zudem sei er durch die Deutsche Botschaft und das Bundesverwaltungsamt zu keinem Zeitpunkt als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass Ersitzung eingetreten oder eine vollumfängliche Bindung an die Entscheidung der Stadt Köln gegeben sei, komme eine Erstreckung des Ersitzungserwerbs des Vaters der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG nicht in Betracht. Denn es sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, welches Vorstellungsbild bei der Stadt Köln über die Rechtsgrundlage der rechtswidrigen Passausstellung im Jahr 1998 bestanden habe und zu welchem Zeitpunkt daran anknüpfend der fiktive Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen sei. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass dieser schon vor der Geburt der Klägerin gelegen haben könnte. 20 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 14.12.2012 Widerspruch ein und führte ergänzend zur Antragsbegründung aus: Zunächst sei die von der Beklagten in einem Rechtsgespräch mit dem Prozessbevollmächtigten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Vorschrift des § 15 BVFG nicht mit den vorliegend in Rede stehenden Normen des StAG vergleichbar. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris) ausgeführt, die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entfalte für den Abkömmling eines Spätaussiedlers, dem nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt werde, keine Bindungswirkung. Eine schlichte Gleichsetzung der unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf die Bindungswirkung werde dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 StAG und der dort ausdrücklich angeordneten Rückwirkung des Ersitzungserwerbs und seiner Erstreckung auf Abkömmlinge nicht gerecht. Für diesen besonderen Fall nämlich sei die Einbeziehung der Abkömmlinge in die Feststellung gerade ausdrücklich geregelt. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG seien nicht übertragbar auf die hier gegenständliche Konstellation. Das Gesetz ordne vielmehr in § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ausdrücklich unter Verwendung des Wortes „seither“ eine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung an. Der Ersitzungserwerb wirke gesetzlich angeordnet auf einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt zurück und der so festgestellte Ersitzungserwerb erstrecke sich ebenfalls rückwirkend auf die Abkömmlinge. Auch soweit die Beklagte im Rahmen eines - unterstellten - Ersitzungserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin verneine, da der Ersitzungserwerb angeblich jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zurückwirke, erfolge diese Einschätzung aufgrund fehlerhafter Annahmen. Es kämen gerade nicht - wie von der Beklagten vertreten - als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anknüpfung die späten 80er Jahre in Betracht. Die Stadt Köln sei vielmehr bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises des Vaters der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt ausgegangen. Die Unaufklärbarkeit der der Deutschenbehandlung zugrundeliegenden Tatsachen gehe aufgrund allgemeiner Beweislastregeln zu Lasten der Behörde. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung bestehe und demnach die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises nochmals zu prüfen sei, ergebe diese Prüfung, dass der Vater der Klägerin seine Staatsangehörigkeit nie verloren bzw. sie zumindest kraft Ersitzungserwerbs rückwirkend wiedererlangt habe. Ferner habe der Vater der Klägerin die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2008 nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten. Ihm könne kein Vorwurf der grob fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Angaben bei der Passbeantragung im Jahr 2008 gemacht werden. Allein ein Nichtankreuzen der Rubrik auf dem Formular bezüglich des etwaigen Besitzes einer ausländischen Staatsangehörigkeit sei kein Beleg dafür, dass den Vater der Klägerin die Ausweisbehörde habe täuschen wollen. Vielmehr habe auch ein Versäumnis der zuständigen Ausstellungsbehörde vorgelegen, die auf eine vollständige Ausfüllung des Formulars hätte hinwirken müssen, sofern sie die fehlenden Angaben für bedeutsam gehalten habe. Nach einem Urteil des VG Stade (vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris) könne der Einzelne im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen auf entsprechende Angaben verzichten, wenn es um Kenntnisse gehe, die diesen ohnehin bekannt seien. Ferner genüge es für die Deutschenbehandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG, dass von der Stadt Köln sowohl ein Reisepass als auch ein Personalausweis ausgestellt worden seien. Unerheblich sei es, dass der Vater der Klägerin nicht auch durch die Deutsche Botschaft in D. und das Bundesverwaltungsamt als Deutscher behandelt worden sei. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG. Ferner bleibe es dabei, dass der Vater der Klägerin durch Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Soweit die Beklagte sich auf das nach dessen Befragung durch die Deutsche Botschaft in D. gefertigte Protokoll beziehe, sei festzuhalten, dass dieses ausschließlich vom dortigen Bearbeiter unterschrieben sei. Der Vater der Klägerin habe das Protokoll nicht gegengezeichnet und ihm sei auch keine Gelegenheit zugekommen, die dort niedergelegten Äußerungen zu überprüfen. Auch seien die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen bereits ersichtlich ausgehend von der vorher gefassten Auffassung der Beklagten beeinflusst. 21 Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 11.11.2013, zugestellt am 12.11.2013, zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und führte ferner aus: Es sei nicht im Sinne der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG, dass eine einmal in der Vergangenheit für den maßgeblichen Vorfahren getroffene unzutreffende Entscheidung eine uneingeschränkte Erstreckung auf alle Nachfolgegenerationen nach sich ziehe. Sofern eine Ersitzung nicht stattgefunden habe, könne diese auch keine Wirkung auf den Abkömmling haben, da nur eine tatsächlich ersessene Rechtsposition sich unmittelbar auf diesen erstrecken könne. Im vorliegenden Fall sei aber der Erwerbstatbestand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht eingetreten, da der Vater der Klägerin die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten gehabt habe. Dieser sei über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und deren rechtliche Grundlagen von Anfang an informiert gewesen. Demnach habe er nicht mehr auf die Richtigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen können und dürfen, da ihm das rechtswidrige Handeln der Verwaltung bekannt gewesen sei und er dies zumindest hingenommen habe. Vielmehr sei aus seinen Bemühungen im Rahmen seiner Besuche bei der Deutschen Botschaft erkennbar, dass er sich durchaus der Tatsache bewusst gewesen sei, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. In regelmäßigen Abständen habe er seit etwa 1990 erfolglos versucht, bei der Deutschen Botschaft in D. einen deutschen Reisepass zu erhalten, habe jedoch nie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid gefordert. Sofern in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dass es gemäß den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Behörde gehe, dass kein genauer Zeitpunkt für die Deutschenbehandlung festgelegt werden könne, so gehe diese Ansicht fehl. Die materielle Beweislast liege im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren beim Antragsteller. Dies folge auch aus der Konzeption des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches so aufgebaut sei, dass zunächst der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund spezieller Erwerbstatbestände geregelt werde und sodann der Verlust aufgrund spezieller Verlusttatbestände. Jedenfalls bei einer solchen Gesetzeskonzeption sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die allgemeine Beweislastregel zurückzugreifen, nach der ein Bürger, der eine Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, die materielle Beweislast hinsichtlich der Entstehensvoraussetzungen treffe. Ferner fehle es an einer durchgängigen Deutschenbehandlung des Vaters der Klägerin durch deutsche Behörden. Die unrichtige Behandlung als Deutscher werde beendet, wenn der Betroffene durch eine deutsche Stelle als Ausländer behandelt werde. Dies sei hier der Fall gewesen, insbesondere sei ihm bei seinen verschiedenen Besuchen bei der Deutschen Botschaft regelmäßig die Ausstellung eines neuen Passes verweigert worden. 22 Die Klägerin hat am 12.12.2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie insbesondere geltend: Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, im Bereich der Erwerbstatbestände Rechtssicherheit zu schaffen, was beim Ersitzungserwerb gerade auch für die Abkömmlinge gelten müsse. Der Vater der Klägerin sei immer der Auffassung gewesen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Dementsprechend habe er sich jahrelang um die entsprechende Anerkennung bemüht. Warum er im Jahr 2008 nunmehr davon habe ausgehen sollen, die Verwaltung handele wissentlich rechtswidrig, bleibe im Vortrag der Beklagten offen. Ferner sei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass eine „unbestrittene, durchgängige“ Behandlung als Deutscher vorliege. Ein solches Tatbestandsmerkmal der unbestrittenen Deutschenbehandlung sehe § 3 Abs. 2 StAG nicht vor. Vielmehr sei jedenfalls bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Regelbeispiele eine Deutschenbehandlung anzunehmen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19.11.2012, irrtümlich datiert auf den 26.03.2012, und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 30 Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeits-ausweises ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 31 Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - in der damals geltenden Fassung erworben. Der Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger mehr. Er hatte die deutsche Staatsangehörigkeit am 08.07.1957 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. 32 Voraussetzung des § 25 Abs. 1 RuStAG ist zunächst der wirksame Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dieser liegt hier unstreitig mit dem am 08.07.1957 auf Antrag des Vaters der Klägerin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit vor. 33 Auch hatte der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt. Das Staatsangehörigkeitsrecht übernimmt den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB. Allgemein bezeichnet der Wohnsitz den räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Subjektiv bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und damit auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Dies setzt einen entsprechenden Entschluss voraus, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen zugleich vorliegen. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193, 2194; BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris. 35 Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet auch dessen Aufhebung eine objektive und eine subjektive Komponente. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung ist auch der Wille erforderlich, den Ort nicht länger als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles belegt sein. Insbesondere kann der Aufgabewille aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der bisherige Niederlassungsort für lange Dauer - etwa mit dem Ziel der Auswanderung - verlassen und zugleich ein neuer Wohnsitz begründet wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris. 37 Sofern die Aufhebung der Niederlassung etwa durch einen Aufenthaltswechsel bereits erfolgt ist, genügt ein entsprechender Wille, den bisherigen Wohnsitz aufzuheben. Dieser bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, muss aber für einen objektiven Beobachter erkennbar sein. 38 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.03.1984 - BReg 1 Z 9/84 -, BayObLGZ 1984, 95 f.; BGH, Urteil vom 27.10.1987 – VI ZR 268/86 -, juris. 39 Nicht ausreichend für die Aufhebung des Wohnsitzes ist etwa eine vorübergehende Abwesenheit, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert und die Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsort aufrechterhalten bleiben. 40 41 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.08.1998 - 2St RR 171/98 -, juris. 42 Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz zudem gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen allerdings nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Kein doppelter Wohnsitz ist dann gegeben, wenn der zweite Aufenthaltsort nur anlässlich längerer Besuche aufgesucht wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris. 44 Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Vater der Klägerin vor der Beantragung der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen (ausschließlichen) Wohnsitz in Venezuela begründet und seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Der Vater der Klägerin hatte sich zum damaligen Zeitpunkt in Venezuela derart niedergelassen, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte. 45 In objektiver Hinsicht ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die Begründung eines Wohnsitzes in Venezuela aus der Dauer des Auslandsaufenthaltes, der Entfernung zu Deutschland sowie insbesondere aus dem Umstand, dass dem Vater der Klägerin gegen Ende seines Studiums die Leitung eines Zoologischen Gartens in Venezuela angeboten worden war und er dieses Angebot angenommen hatte. Zwar begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums, so dass der Student seinen bisherigen Wohnsitz regelmäßig behält. 46 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194), m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 8 WF 27/01 -, FamRZ 2002, 54 = juris; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 – 11 A 2169/10 -, juris. 47 Vorliegend ergibt sich jedoch aus den oben bezeichneten Anhaltspunkten in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung einen ausschließlichen Wohnsitz in Venezuela hatte. Dabei geht das Gericht nach den Angaben des Vaters der Klägerin davon aus, dass er zunächst nur in der Absicht nach Venezuela ausreiste, dort für ein bis zwei Semester zu studieren und dementsprechend in Köln im Melderegister gemeldet blieb. Jedenfalls mit der Entscheidung, das Studium in Venezuela und nicht in Deutschland zu beenden und eine Einbürgerung zu erstreben, um seinen beruflichen Werdegang in Venezuela fortzusetzen, entsprach es jedoch dem Willen des Vaters der Klägerin, seinen Wohnsitz ausschließlich in Venezuela innezuhaben. Dieser Zeitpunkt lag unstreitig vor dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit. Spätestens seither erhielt der Vater der Klägerin auch keinen zweiten Wohnsitz in Deutschland aufrecht. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse war bereits vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit nicht gleichmäßig auf seinen Studienort in Venezuela und Köln verteilt. Der Vater der Klägerin hatte seine Lebensgrundlage ausschließlich in Venezuela. Dem steht nicht entgegen, dass er weiterhin in Köln gemeldet blieb. Denn die Eintragung im Melderegister belegt nicht, dass tatsächlich ein Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB gegeben war. Auch das Aufrechterhalten persönlicher Kontakte nach Köln vermag die Annahme eines weiter in Köln bestehenden Wohnsitzes nicht zu begründen. Denn auch im Falle einer Wohnsitzaufgabe sind weiterhin tatsächliche persönliche Beziehungen am bisherigen Wohnsitz möglich, ohne dass sich der Lebensmittelpunkt dort befinden muss. 48 Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG vor. 49 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit über eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG verfügte, was dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstünde. Dass eine Beibehaltungsgenehmigung überhaupt wirksam beantragt wurde, ergibt sich schon nicht zwingend aus dem klägerischen Vorbringen, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat selbst angegeben, ihr Vater habe sich nicht persönlich um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Für ihn habe sich ein befreundeter Benediktinerpater eingesetzt, der die Deutsche Botschaft in einem Schreiben gebeten habe, die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen. Es ist diesbezüglich bereits nicht hinreichend dargetan, aus welchen Umständen sich eine wirksame Bevollmächtigung des Benediktinerpaters durch den Vater der Klägerin und die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung ergeben sollen. Unabhängig davon gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es jemals zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung - durch Ausstellung einer entsprechenden Urkunde - gekommen ist. Die Klägerin hat die Aushändigung einer solchen Urkunde an ihren Vater nicht einmal substantiiert vorgetragen; erst recht hat sie die Urkunde nicht vorlegen können. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Klägerin trägt Darlegungs- und die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Beibehaltungsgenehmigung. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 25 RuStAG um eine Regelung bezüglich des Verlustes der Staatsangehörigkeit, dessen tatsächliche Voraussetzungen grundsätzlich von der Behörde nachgewiesen werden müssen. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1992 - 9 B 192.91 -, juris. 51 Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung folgt jedoch aus der Formulierung des § 25 Abs. 2 RuStAG, dass die Beweislast für die tatsächliche Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung bei demjenigen liegt, der sich auf die Beibehaltungsgenehmigung beruft: „Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer …“. 52 Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch auf die Abkömmlinge desjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG behandelt wurde. 53 Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG war von der Beklagten in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Der Verwaltungsakt der Stadt Köln betreffend die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 20.08.2010 und die darin enthaltene Feststellung, dass der Vater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger ist, entfaltet lediglich die sogenannte Tatbestandswirkung. Das Bundesverwaltungsamt hat danach – wie alle anderen Behörden – aufgrund des Bescheides der Stadt Köln vom 20.08.2010 davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises deutscher Staatsangehöriger war. Die Beklagte ist darüber hinaus aber nicht an die dieser Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen gebunden. Demgemäß muss die Beklagte nicht annehmen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben hat. 54 Bescheide bestehen aus einem Verfügungssatz sowie einer Begründung. Zur Begründung gehören die rechtliche Beurteilung sowie die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum verstehen den Begriff der Tatbestandswirkung als die Bindung einer Behörde an den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes einer weiteren Behörde. Diese ist dann an den Tenor des Verwaltungsaktes und die darin ausgesprochene Rechtsfolge gebunden. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - VII C 63.77 -, juris; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 281 m.w.N. in Fn. 106 und 107; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 71 ff. 56 Der Begriff der Feststellungswirkung wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend dahingehend verwendet, dass er die Bindung von Gerichten und Behörden an rechtliche Beurteilungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes beschreibt. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 10.69 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 160 m.w.N; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 299.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1988, S. 129 m.w.N. in Fn. 8. 58 Eine Bindungswirkung anderweitig ergangener Verwaltungsakte hinsichtlich der Begründung des Bescheids gegenüber anderen Behörden oder in Verwaltungsverfahren, die andere Personen betreffen, ist nach allgemeiner Ansicht nur dann anzunehmen, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Dies liegt darin begründet, dass die Bindung an Begründungselemente von Hoheitsakten im hiesigen Rechtssystem eine Ausnahme darstellt. 59 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1984 - 6 C 78/82 -, DVBl. 1984, 1226, 1227, vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629, vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 - und vom 27.04.1993 - 11 C 13/92 -, beide juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 161 f. 60 Eine solche Erstreckungswirkung greift „in Durchbrechung der allgemeinen Kompetenzordnung in die Sphäre der Wahrnehmungszuständigkeit“ der betroffenen Organe ein. 61 Vgl. Knöpfle, BayVBl. 1982, 225, 230. 62 Eine solche Wirkung aber darf aus rechtsstaatlichen Gründen im jeweiligen Einzelfall nur durch ein formelles Gesetz festgelegt worden sein. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.1963 - VIII C 28.62 - , BVerwGE 15, 332 und vom 25.03.1965 - VIII C 395.63 -, BVerwGE 21, 33, 35 f. 64 Daraus folgt zugleich, dass die Bindung an die Gründe eines Verwaltungsaktes grundsätzlich „auch nicht im Wege einer gleichsam anreichernden ‚Auslegung‘ in das Gesetz hineininterpretiert werden“ darf. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629. 66 Ob von einer solchen Feststellungswirkung auszugehen ist, beurteilt sich bereichsspezifisch nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts. 67 Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 14/2005 Anm. 3. 68 Dies folgt auch aus der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG, 69 BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris. 70 Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die dort gegenständlichen Regelungen des § 15 BVFG nicht ohne weiteres mit denen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu vergleichen sind, so ist den Entscheidungsgründen jedenfalls zu entnehmen, dass eine bereichsspezifische Prüfung der Frage erfolgen muss, ob die jeweils vorliegende Norm ausdrücklich eine Feststellungswirkung regelt. 71 Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG ordnet diese jedoch bereits ihrem Wortlaut nach nicht an. Durch feststellende Verwaltungsakte wird die materielle Rechtslage für einen Einzelfall verbindlich festgestellt, ohne dass hierbei eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt ist. Der Verfügungssatz eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes schreibt lediglich das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs fest, ohne jedoch selbst hieran Rechtsfolgen zu knüpfen. 72 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 219 m.w.N. 73 Durch den Verwaltungsakt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verbindlich bestätigt, sodass sie nunmehr rechtsbeständig feststeht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG ist die Feststellung „in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.“ Dies zielt erkennbar auf eine Bindung anderer Behörden an den Entscheidungssatz des feststellenden Verwaltungsakts. Für eine darüber hinausgehende Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, von denen die ausstellende Behörde bei Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweise ausging, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte. 74 Diese Einschätzung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 30 StAG bestätigt. Bis zu ihrem Inkrafttreten in der aktuellen Fassung zum 28.08.2007 folgte aus einem Staatsangehörigkeitsausweis lediglich die widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Möglichkeit des Gegenbeweises war nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen und der Ausweis regelte dementsprechend nicht in verbindlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit. 75 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.85 -, juris. 76 Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, sollte entsprechend der gesetzgeberischen Intention mit der Einfügung des § 30 StAG n.F. Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte eine der gesetzlichen Regelung betreffend den Nachweis der Spätaussiedlerbescheinigung in § 15 BVFG entsprechende Verbindlichkeitsregelung eingeführt werden. 77 Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 230 f. 78 Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Neufassung des § 30 StAG nunmehr über die verbindliche Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit des Ausweisinhabers hinaus auch noch die erheblich weitergehende Bindung an die zugrundeliegenden Tatsachen sowie rechtlichen Überlegungen der ausstellenden Behörde anordnen soll. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 30 StAG ausdrücklich auf die strukturell ähnliche Vorschrift des § 15 BVFG Bezug genommen wird, bestätigt dies vielmehr, dass der Gesetzgeber bei der neuen Regelung des § 30 StAG dem Staatsangehörigkeitsausweis keine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung zukommen lassen wollte. 79 Zieht man bei der Auslegung des § 30 StAG die weiteren Normen aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz hinzu, folgt kein anderes Ergebnis. Sofern die Klägerin unter Berufung auf 80 Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 30 StAG Rn. 28, 40 ff., 81 anführt, bei behördlichen Entscheidungen im Rahmen des § 30 StAG bestehe keine Aufhebungsmöglichkeit, weil § 35 StAG die Aufhebungsmöglichkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht abschließend regele und ein Rückgriff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48, 49 VwVfG deshalb ausscheide, ist dies mit Blick auf die von der Beklagten angeführte Gegenauffassung fraglich, 82 vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27.08.2014 -10 K 6927/13 -, .n.v., 83 bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der grundsätzlichen Unaufhebbarkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 30 StAG ausgeht, folgt daraus nichts für die vorliegend maßgebliche Frage, ob die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nur den Entscheidungstenor umfasst oder sich auch auf die seinem Erlass zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen erstreckt. 84 Auch aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Die Vorschrift regelt die Erstreckung des Ersitzungserwerbs auf die Abkömmlinge des Betroffenen. Gemeint ist damit ein materiell-rechtlich erfolgter Ersitzungserwerb, was aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erstreckungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG folgt („ er erstreckt sich“). Dieser tritt jedoch nur dann ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die Bezugsperson also tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben hat. Ein rechtsirrig von einer Staatsangehörigkeitsbehörde angenommener Ersitzungserwerb der Bezugsperson kann materiell-rechtlich im Hinblick auf die Abkömmlinge nicht die Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG zeitigen. Soweit die Klägerin zu der vorgenannten Norm anführt, die Formulierung, der Ersitzungserwerb erstrecke sich auf die Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit vom Betroffenen ableiten, spreche für eine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindung der Feststellung, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut der Norm bezieht sich - wie ausgeführt - ausdrücklich nur auf einen materiell-rechtlich erfolgten Ersitzungserwerb, der dann auch für die Abkömmlinge eine Rückwirkung entfaltet. Für ein darüber hinausgehendes Verständnis gibt der Wortlaut nichts her. 85 Auch die teleologische Auslegung des § 30 StAG führt nicht zu der Annahme einer über eine Tatbestandswirkung der Feststellung hinausgehenden Feststellungswirkung. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen darin, dem Ausweisinhaber Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihm den einfachen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. 86 Hinzu kommt, dass es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichen muss, wenn der Inhaber eines Staatsangehörigkeitsausweises diesen Ausweis bei anderen Behörden vorlegt, ohne dass diese in weitere Ermittlungen einzutreten haben wie etwa die Beiziehung der Akten der ausstellenden Behörde. Dies wäre aber erforderlich, wenn die Bindungswirkung nicht nur die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit umfasste – nur diese wird im Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt –, sondern sich darüber hinausgehend auch auf die Gründe erstreckte, welche die den Ausweis austellende Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben. 87 Die Beklagte hatte hier deshalb die Voraussetzungen eines Ersitzungserwerbs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG in eigener Zuständigkeit materiell-rechtlich zu prüfen. Dabei ist sie rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung erworben hat. Nach der genannten Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG zum 28.08.2007 noch fortbestehen. 88 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1937/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 -, StAZ 2009, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 S 17/09 -, juris; VG Köln, Urteile vom 07.03.2012 - 10 K 422/11 - und vom 01.04.2009 - 10 K 4679/08 -, beide n.v.; VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, StAZ 2010, 115; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 29. 89 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 StAG wurde der Vater der Klägerin nicht (mehr) von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt; die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endete vielmehr jedenfalls im Jahr 2001. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vater der Klägerin von der Stadt Köln am 08.07.1998 sowie am 09.07.1998 mit dem deutschen Reisepass und dem Personalausweis staatsangehörigkeitsrechtliche Dokumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG ausgestellt wurden; zeitlich noch weiter vorgelagerte Anknüpfungspunkte für eine Deutschenbehandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind nicht ersichtlich. Zwar liegt in der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises eine Deutschenbehandlung im Sinne des Gesetzes. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung ist aber ausgeschlossen, wenn vor Ablauf der nach § 3 Abs. 2 StAG für den Ersitzungserwerb maßgeblichen Frist von zwölf Jahren der Rechtsirrtum der deutschen Behörden aufgedeckt wird. 90 Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 61. 91 Hier wurde der Vater der Klägerin bereits im Jahr 2001 von der zu diesem Zeitpunkt für ihn zuständigen Passbehörde - der Deutschen Botschaft in D. - dahingehend informiert, dass von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 auszugehen sei, weil er auf seinen Antrag hin die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus diesem Grund wurde ihm auf der Grundlage des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 07.03.2001 an die Deutsche Botschaft in D. nahegelegt, die von ihm gestellten Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zurückzunehmen, was dann auch geschah. Damit endete seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, so dass kein Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG mehr stattfinden konnte. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsamt als für den Vater der Klägerin im damaligen Zeitraum allein zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde dem Vater der Klägerin und seinen damaligen Bevollmächtigten mehrfach mitgeteilt, er sei kein deutscher Staatsangehöriger. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setze gerade keine Deutschenbehandlung „von allen deutschen Stellen“ voraus, sondern lediglich „von deutschen Stellen“ und eine unbestrittene Deutschenbehandlung sei gerade kein Tatbestandsmerkmal, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, der auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dient die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall. 92 Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227. 93 Sobald aber dem Betreffenden von zuständigen deutschen Stellen Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung - etwa wie hier dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit - führen, so ist sein Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung nicht länger schutzbedürftig. 94 Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG auch deshalb nicht erfüllt, weil der Vater der Klägerin auch von der Stadt Köln - die ihm zuletzt 2008 und 2009 einen Reisepass und einen Personalausweis ausgestellt hat - nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren als Deutscher behandelt wurde, ohne dies zu vertreten zu haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StAG). Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln. 95 Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227. 96 Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen hierbei von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgangs wie etwa den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 49 ff. Vgl. auch Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 8. 98 Ein die Deutschenbehandlung zurechenbar veranlassendes Verhalten gegenüber den deutschen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG ist dementsprechend insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichtet unzutreffende oder unvollständige Angaben auf die Anfrage der Behörden hin macht. 99 Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 50 f. 100 Im vorliegenden Fall ist Anknüpfungspunkt für die zurechenbare Veranlassung der (weiteren) Deutschenbehandlung ein Unterlassen des Vaters der Klägerin gegenüber der Stadt Köln. Bei der Neubeantragung von Ausweisdokumenten in den Jahren 2008 und 2009 unterließ er es, der Behörde den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen, obwohl er hierzu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Personalausweisgesetz verpflichtet war. Die Vorschriften regeln die Pflicht des Pass- bzw. Personalausweisbewerbers, in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung seiner Person und seiner Eigenschaft als Deutscher erforderlich sind. In den ausgefüllten Antragsformularen bezüglich des Reisepasses und des Personalausweises finden sich keine Angaben auf die im Antragsformular enthaltene ausdrückliche Frage der Behörde nach dem Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Die Ausweisdokumente beantragte der Vater der Klägerin persönlich, nur die Abholung des Personalausweises im Januar 2010 erfolgte durch eine Bevollmächtigte. Dabei ist davon auszugehen, dass das Ankreuzfeld bezüglich des Bestehens einer ausländischen Staatsangehörigkeit bereits bei Antragstellung und nicht erst bei Abholung auszufüllen war. Bei Beantragung der Dokumente musste dem Vater der Klägerin aber auch als Laie bewusst gewesen sein, dass die Anfrage der Behörde in dem jeweiligen Ankreuzfeld staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen nach sich zog. Insbesondere war dem Vater der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten bekannt, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG mit dem Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Indem er dennoch die anzukreuzenden Felder in den Antragsformularen unausgefüllt ließ - und damit vermied, ein auf noch detailliertere Angaben zielendes Beiblatt ausfüllen zu müssen - veranlasste er die Neuausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises in zurechenbarer Weise. 101 Ein etwaiges Mitverschulden der Stadt Köln, deren Bedienstete die Anträge entgegengenommen und die Ausweispapiere ausgehändigt haben, ohne das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars sicherzustellen, hat nicht die rechtliche Konsequenz, dass ein Vertretenmüssen des Vaters der Klägerin entfiele. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte für ein mit einer solchen Rechtsfolge zu berücksichtigendes Mitverschulden seitens der deutschen Stellen. Wenn die Deutschenbehandlung - auch - auf ein Handeln oder Unterlassen des Betroffenen zurückführbar ist, ist er grundsätzlich gerade nicht schutzwürdig im Vertrauen auf die erfolgende Behandlung als deutscher Staatsangehöriger. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Erwägungen des VG Stade, 102 VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris, 103 beziehen sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 105 Die Berufung war vorliegend gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Frage der Reichweite der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 StAG ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.