Beschluss
12 A 1937/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A1937.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen unter Nr. 1 der Zulassungsschrift zur Versagung rechtlichen Gehörs und zur Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes beinhalten ungeachtet ihrer formalen Zuordnung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach die Geltendmachung von Verfahrensmängeln und sind daher dem Zulassungsrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Würdigung bewegen sich vielmehr im üblichen Rahmen. Der – angebliche – Vertriebenenstatus des Klägers ist für die hier relevanten Fragestellungen ohne Bedeutung. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Die mit Wirkung vom 28. August 2007 durch Art. 5 Nr. 2 b des EU-Aufenthalts- und Asylrechts-Umsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, eingeführte Bestimmung setzt, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ( seit zwölf Jahren) ergibt, voraus, dass die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch fortbestehen muss. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2009 – OVG 5 S 17.09 –, juris; VG Stade, Urteil vom 27. August 2009 – 1 A 560/09 –, StAZ 2010, 115, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, InfAuslR 2009, 124, juris; BT-Drucks. 16/5065, S. 227, BR-Drucks. 224/07, S. 430; Nr. 3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17. April 2009; Marx, in: GK-StAR, § 3 Rn. 29. Dass am 28. August 2007 deutsche Stellen den Vater des Klägers als deutschen Staatsangehörigen behandelt haben, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr wurde der Antrag des Klägers aus dem Jahr 2001 auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach seinem Vater I. W. mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 abgelehnt, wobei die Beklagte als für diese Feststellung zuständige deutsche Stelle die Ablehnung ausdrücklich damit begründet hat, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Diese Auffassung hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht vor dem 28. August 2007, zugunsten des Klägers aufgegeben. Soweit der Kläger geltend macht, aus der "insoweit aufgrund Allgemeinbildung ohne weiteres erschließbaren Nachkriegsgeschichte" ergebe sich, "dass die Bundesrepublik Deutschland durch Bundeskanzler Adenauer während seines Besuchs in der damaligen Sowjetunion klare Erklärungen abgegeben" habe, "wonach die Kriegsgefangenen, die in die Wehrmacht gekommen" seien, "von der Bundesrepublik Deutschland als Deutsche angesehen" worden seien, aus "allen Regierungserklärungen" ergebe sich, "dass diese Personen als Deutsche angesehen" worden seien, aufgrund des "von der Rechtsprechung für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ausreichenden vom Verwaltungsgericht zitierten ‚Führererlass‘ vom 19.05.1945" ergebe sich, "dass die Volksdeutschen, die in den Verbänden dienten und aufgenommen worden" seien, "deutsche Staatsangehörige" seien, wird schon die nach dem Krieg durch den Gesetzgeber erfolgte, lediglich eingeschränkte Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955 , BGBl. I S. 65, ignoriert. Insbesondere wird § 10 Halbsatz 1 1. StAngRegG außer Acht gelassen, der die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen hat, wonach allein der (Führer-)Erlass über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 315, nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausreiche, sondern eine konstitutive Entscheidung der Einwandererzentralstelle erforderlich sei, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1953 – 1 BvR 648/52 –, BVerfGE 2, 115, juris; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit", BT-Drucks. 2/849, S. 4, und ausdrücklich klarstellend bestimmt, dass u.a. der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt hat; deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist (§ 10 Halbsatz 2 des genannten Gesetzes). Eine pauschale Anerkennung aller Kriegsgefangenen in der Sowjetunion als deutsche Staatsangehörige war damit gerade nicht beabsichtigt, maßgebend blieb und bleibt der individuelle, durch Feststellungsbescheid geregelte Einzelfall. Vgl. zum Fehlen einer individuellen Behandlung des Vaters des Klägers als deutscher Staatsangehöriger im Übrigen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 12 E 1358/07 –. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet § 3 Abs. 2 StAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 5 ZB 07.3117 –, juris. Der unsubstantiierte Einwand des Klägers, die pauschale Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit für Personen, die nur aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder eines rechtswidrigen Feststellungsaktes einer Behörde jahrelang als Deutsche behandelt worden seien, dürfte kaum nachvollziehbar zu rechtfertigen sein, es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb Personen, die aufgrund eines Gesetzes und massenhaften Verwaltungshandelns und aufgrund einer Verwaltungsvorschrift oder eines nationalsozialistischen Rechtsaktes, der in der Bundesrepublik Deutschland zwar anerkannt sei, aber nicht zur Staatsangehörigkeit führte, von der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden könnten, lässt konkrete verfassungsrechtliche Problemstellungen nicht erkennen und geht an Ziel und Zweck sowie der Reichweite des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 3 Abs. 2 StAG vorbei. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Unterlassen weiterer Anfragen bei "Militärarchiven der Bundesrepublik Deutschland", insbesondere beim "Militärischen Historischen Zentrum Potsdam" bzw. beim "militärischen Forschungsamt Potsdam" und beim "Militärarchiv der Wehrmacht in G. ", das Unterlassen der Anforderung der Militärpersonalakte und die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags verletzen weder den Amtsermittlungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Klägers, weil sich dem Verwaltungsgericht in Ermangelung jeglicher konkreter Anhaltspunkte für den Erlass des nach § 10 Halbsatz 2 1. StAngRegG erforderlichen Feststellungsbescheides eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängte und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht eine Stütze findet. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, der zudem auf ungeeignete Beweismittel gerichtet war. Die Wehrmachtszugehörigkeit und der Dienstgrad eines Gefreiten begründet kein Indiz für die Annahme der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Dienst in der Wehrmacht und der Dienstgrad eines Gefreiten setzten die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht voraus. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6, 4. Absatz, bis S. 7, 1. Absatz, und S. 8, 3. Absatz bis S. 9, 2. Absatz, des Urteilsabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die vorgelegten russischsprachigen Unterlagen aus der sowjetischen Kriegsgefangenenakte lassen zwar erkennen, dass der Kläger in der Kriegsgefangenenliste unter dem 24. Juli 1944 zunächst als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet worden ist, jedoch ist diese Eintragung gestrichen und mit einer anderen Handschrift ist "SSSR" eingetragen worden. Dass der – in sowjetischer Gefangenschaft – zunächst erfolgten Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit mehr zugrundegelegen hat, als allenfalls die interessengelenkte Angabe des Vaters des Klägers, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die damalige, ohne weiteres nachvollziehbare Motivationslage (Verschleierung der sowjetischen Staatsangehörigkeit und der Überläufereigenschaft zur Vermeidung der obligatorischen Todesstrafe) verneint. Substantiierte Einwände sind hiergegen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgebracht worden. Zudem sprechen die konkreten, individuellen Gegebenheiten gegen den erfolgreichen Abschluss eines etwaigen Feststellungsverfahrens, sofern die Durchführung eines solchen Verfahren unterstellt würde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen sei, dass der Vater des Klägers ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren habe abschließen können, weil er bereits zwischen dem 1. und 13. Mai 1944 bei Kämpfen um Sewastopol vermisst worden sei, während das Feststellungsverfahren zur Geltendmachung der deutschen Staatsangehörigkeit für volksdeutsche Kriegsgefangene sowjetischer Staatsangehörigkeit erst gegen Ende des Monats Mai durch den "zur Durchführung und Ergänzung des Führererlasses vom 19.5.1943" ergangenen "Runderlass des Reichsministers des Innern betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt vom 23. Mai 1944" (RMBliV S. 551) eingeführt worden sei. Die hiergegen erhobene, allgemeine Behauptung, es sei "bekannt, dass vor dem 13. Mai 1944 Einbürgerungen stattgefunden haben", ist aufgrund ihres völlig unsubstantiierten Gehalts nicht geeignet, der Auffassung des Verwaltungsgerichts tragfähige gegenteilige Anhaltspunkte entgegenzusetzen. Die Nachforschungen zur deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers bei der Deutschen Dienststelle in Berlin (WASt), die die militärischen Dienstzeiten, Krankenzeiten, Verwendungen und Dienstgrade archiviert, und beim Bundesarchiv, das die noch vorhandenen Unterlagen der Einwandererzentralstelle aufbewahrt, sind in Bezug auf die Einbürgerung des Vaters des Klägers ergebnislos geblieben. Die gerichtsbekannte Tatsache, dass militärhistorische Archive in der Regel keine Unterlagen über Einzelpersonen ohne militärgeschichtliche Bedeutung enthalten, und etwa das Militärgeschichtliche Forschungsamt in Potsdam keine eigenen Archivbestände führt, so dass es personenbezogene Anfragen gar nicht beantworten kann, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in substantiierter Weise entkräftet worden. Gegenteilige Referenzfälle sind nicht benannt worden und können nicht durch die pauschale Behauptung, es sei "...bekannt, dass in den Personalakten der Wehrmachtsangehörigen, soweit es sich nicht ausschließlich um ‚Mannschaftsangehörige‘ handelt, entsprechende Unterlagen oder Vermerke verzeichnet sind", ersetzt werden, zumal es sich bei dem hier in Rede stehenden Dienstgrad des "Gefreiten" gerade um einen Mannschaftsdienstgrad handelt. Der weitere Einwand des Klägers, ob in der Regel keine Unterlagen über Einzelpersonen ohne militärgeschichtliche Bedeutung geführt würden, spiele keine Rolle, denn "es ist nicht auszuschließen, dass im Falle des Klägers, der aufgrund seiner Herkunft ein außergewöhnliches Schicksal gehabt habe, entsprechende Vermerke noch vorhanden sind", kennzeichnet den rein spekulativen Charakter seiner Ausführungen; im Übrigen ist nichts dafür zu erkennen, dass sich das Lebensschicksal des Vaters des Klägers von der Vielzahl der übrigen Überläufer zur Wehrmacht signifikant unterscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).