Urteil
3 S 1253/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Errichtung von vier Dalben in der Flachwasserzone des Bodensees bedarf einer wasserrechtlichen Gestattung; sie stellt eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar.
• Der Schutz der sensiblen Flachwasserzone und der im Bodenseeuferplan festgelegte Summationseffekt rechtfertigen die Versagung einer Erlaubnis sowie die Anordnung der Beseitigung ungenehmigter Anlagen.
• Bestandsschutz greift nur bei Vorliegen einer materiell und formell rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage; bloßer früherer Bestand oder historische Nutzungen ohne nachweisbare Gestattung begründen keinen wasserrechtlichen Bestandsschutz.
Entscheidungsgründe
Dalben in Schutzzone II des Bodensees: Genehmigungspflicht und Beseitigungsanordnung • Die Errichtung von vier Dalben in der Flachwasserzone des Bodensees bedarf einer wasserrechtlichen Gestattung; sie stellt eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. • Der Schutz der sensiblen Flachwasserzone und der im Bodenseeuferplan festgelegte Summationseffekt rechtfertigen die Versagung einer Erlaubnis sowie die Anordnung der Beseitigung ungenehmigter Anlagen. • Bestandsschutz greift nur bei Vorliegen einer materiell und formell rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage; bloßer früherer Bestand oder historische Nutzungen ohne nachweisbare Gestattung begründen keinen wasserrechtlichen Bestandsschutz. Die Kläger, Eigentümer eines Seefristgrundstücks mit Ferienwohnungen, errichteten im Bereich einer bestehenden Bootsanlegestelle vier Holzdalben in der Flachwasserzone des Bodensees (Schutzzone II). Früher sollen dort 11 Dalben bestanden haben, die entfernt worden waren; eine wasserrechtliche Gestattung hierfür liegt nicht nachweisbar vor. Die Wasserbehörde forderte die nachträgliche Genehmigung und lehnte sie ab; zudem ordnete sie die ersatzlose Entfernung der vier Dalben an. Die Kläger wandten ein, die Dalben seien Bestandteile einer rechtmäßigen Hafenanlage bzw. bloße Instandsetzungen und deshalb nicht gestattungspflichtig; hilfsweise begehrten sie die Genehmigung. Verwaltungsgericht und Regierungspräsidium wiesen ab; das Verwaltungsgericht Freiburg verwarf die Klage; die Berufung vor dem VGH blieb ohne Erfolg. • Zulässigkeit und Anspruch: Die Errichtung und Nutzung der Dalben stellt eine Benutzung des Gewässers dar, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG (Auffangtatbestand für Maßnahmen, die die Wasserbeschaffenheit oder ökologische Funktionen beeinträchtigen können) erlaubnispflichtig ist; eine Bewilligung scheidet nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG aus, sodass nur eine Erlaubnis in Betracht käme (§§ 8, 10 WHG). • Schutz der Flachwasserzone: Aufgrund der herausragenden ökologischen Bedeutung der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee, der wasserwirtschaftlichen Funktion (u. a. Selbstreinigung, Trinkwasserversorgung) und der Vorgaben des Bodenseeuferplans sind bauliche Eingriffe in Schutzzone II besonders zu beurteilen; schon kleine Einzelmaßnahmen können in der Summe (Summationseffekt) die limnologischen Funktionen beeinträchtigen. • Keine Befreiung vom Genehmigungsbedarf: Weder Gemeingebrauch (§§ 25 WHG, 26 WG) noch Anliegergebrauch (§§ 26, 27 WG) greifen: Gemeingebrauch umfasst nicht die dauerhafte Errichtung von Anlagen; Anliegergebrauch ist am schiffbaren Bodensee ausgeschlossen. • Kein Bestandsschutz: Bestandsschutz setzt das Vorliegen einer formell und materiell rechtmäßigen, funktionsfähigen Anlage voraus; die Kläger konnten keine wasserrechtliche Gestattung für die vormals vorhandenen 11 Dalben oder eine genehmigte Hafenanlage nachweisen, sodass ein rechtfertigender Bestandsschutz entfällt. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Behörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 82 WG (nunmehr § 100 WHG) und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Entfernung angeordnet. Vor einer Beseitigungsanordnung genügte hier die Evidenz, dass eine Legalisierung materiell nicht möglich ist, sodass die Anordnung nicht ermessensfehlerhaft ist. • Kein Anspruch auf Erlaubnis oder erneute Bescheidung: Ein Verpflichtungsantrag zur Erteilung einer Erlaubnis ist unzulässig, weil das formelle Verwaltungsverfahren nach § 108 WG für eine Erlaubnis nicht durchgeführt wurde; materiell wäre eine Erlaubnis wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu versagen (vgl. § 12 WHG i.V.m. § 3 Nr.10 WHG). Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz in gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg ist rechtmäßig. Die vier Dalben bedürfen einer wasserrechtlichen Gestattung (Erlaubnis) nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG i.V.m. §§ 8, 10 WHG; eine solche ist nicht erteilt und auch materiell nicht zu gewähren, weil die Anlagen in der Schutzzone II die limnologischen und wasserwirtschaftlichen Funktionen des Bodensees beeinträchtigen und das Wohl der Allgemeinheit gefährden können. Bestandsschutz kommt nicht in Betracht, da keine rechtmäßige frühere Gestattung nachgewiesen ist. Daher ist die Anordnung zur Beseitigung rechtmäßig; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.