Beschluss
4 S 2403/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
12mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu gewähren, wenn die sofortige Vollziehung einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtswidrig ist.
• Dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG erfordert sowohl Zuweisung eines dem Statusamt entsprechenden abstrakten Tätigkeitsfelds als auch einer dem Statusamt entsprechenden konkreten Tätigkeit.
• Postnachfolgeunternehmen dürfen nicht die Entscheidungen treffen, die die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse oder die amtsangemessene Rechtsstellung der Beamten beeinträchtigen; die Sicherstellung der amtsangemessenen Beschäftigung obliegt dem Dienstherrn.
• Eine Zuweisungsverfügung ist unbestimmt und damit rechtswidrig, wenn weder das abstrakte Tätigkeitsfeld noch die konkrete Tätigkeit in hinreichender Weise bestimmt sind.
Entscheidungsgründe
Zuweisung zu Tochterunternehmen: Erfordernis konkreter abstrakter und konkreter Tätigkeit nach §4 Abs.4 Satz2 PostPersRG • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu gewähren, wenn die sofortige Vollziehung einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtswidrig ist. • Dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG erfordert sowohl Zuweisung eines dem Statusamt entsprechenden abstrakten Tätigkeitsfelds als auch einer dem Statusamt entsprechenden konkreten Tätigkeit. • Postnachfolgeunternehmen dürfen nicht die Entscheidungen treffen, die die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse oder die amtsangemessene Rechtsstellung der Beamten beeinträchtigen; die Sicherstellung der amtsangemessenen Beschäftigung obliegt dem Dienstherrn. • Eine Zuweisungsverfügung ist unbestimmt und damit rechtswidrig, wenn weder das abstrakte Tätigkeitsfeld noch die konkrete Tätigkeit in hinreichender Weise bestimmt sind. Der Kläger ist Beamter, dem die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 29.07.2010 eine dauerhafte Tätigkeit als "Teamleiter Technik" bei der Tochtergesellschaft VCS GmbH zuweisen wollte. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Zuweisung ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ab; dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung nach §4 Abs.4 Satz2 PostPersRG und insbesondere, ob die Zuweisung hinreichend bestimmt sowie dem Statusamt des Klägers angemessen ist. Die Antragsgegnerin vertritt, die Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung genügten; der Senat prüfte summarisch die Vereinbarkeit mit den strengen materiell-rechtlichen Anforderungen. Relevante Tatsachen betreffen die unklaren Funktionsbezeichnungen in der Akte, unterschiedliche Darstellungen der Aufgaben und die Frage, ob konkrete Projektzuordnungen oder klar umrissene Arbeitsposten vorliegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und begründet formgerecht eingelegt. Interessenabwägung: Nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegen beim summarischen Prüfungsmaßstab die Interessen des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an sofortiger Vollziehung, weil die Zuweisungsverfügung wahrscheinlich rechtswidrig ist. • Materielles Recht: § 4 Abs.4 Satz2 PostPersRG verlangt, dass eine dauerhafte Zuweisung sowohl ein dem Statusamt entsprechendes abstraktes Tätigkeitsfeld als auch eine dem Statusamt entsprechende konkrete Tätigkeit umfasst; dies dient dem Schutz der amtsangemessenen Beschäftigung nach Art.33 Abs.5 GG und Art.143b GG sowie der funktionsgerechten Ämterbewertung (§8 PostPersRG i.V.m. §18 BBesG). • Abgrenzung abstrakt/konkret: Die abstrakte Zuweisung begründet eine dauerhafte Bindung an einen Kreis von Arbeitsposten, deren Wertigkeit dem Statusamt entsprechen muss; die konkrete Tätigkeit muss als konkret-funktioneller Arbeitsposten hinreichend bestimmt sein, damit die amtsangemessene Beschäftigung gesichert ist. • Beschränkung der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis: Tochterunternehmen dürfen nicht die wesentlichen Entscheidungen treffen, die Dienstherrnbefugnisse betreffen; die Gewährleistung amtsangemessener Verwendung obliegt dem Dienstherrn, nicht dem Nachfolgunternehmen. • Unbestimmtheit der Verfügung: Die Bezeichnung "Teamleiter Technik" und die wechselnden Beschreibungen in der Akte sind nicht hinreichend bestimmt. Die aufgeführten Aufgaben sind teils unbestimmt (z. B. Personalauswahl, "Fachaufgaben wahrnehmen", Zuordnung zu Projekt MEGAPLAN) und lassen Reichweite und Umfang offen, sodass weder abstraktes Tätigkeitsfeld noch konkrete Tätigkeit klar zugeordnet sind. • Folgen: Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist die Zuweisungsverfügung nach vorläufiger Prüfung voraussichtlich rechtswidrig; deshalb war die sofortige Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 29.07.2010 wurde wiederhergestellt. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtswidrig ist, weil sie weder das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld noch die konkrete Tätigkeit hinreichend bestimmt festlegt und damit die strengen Anforderungen des §4 Abs.4 Satz2 PostPersRG nicht erfüllt. Zudem obliegt die Sicherstellung einer amtsangemessenen Verwendung dem Dienstherrn und darf nicht zur inhaltlichen Festlegung auf wesentlichen Entscheidungsebenen der Tochtergesellschaft überlassen werden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.