Urteil
2 S 1010/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhöhung des kommunalen Vergnügungssteuersatzes von 15% auf 18% ist nicht treuwidrig, wenn keine verfassungs- oder einfachgesetzliche Pflicht zur vorherigen Ermittlung der Auswirkungen besteht.
• Gemeinden haben nach § 9 Abs. 4 KAG weitreichenden Spielraum bei der Einführung und Höhe örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern; Rechtmäßigkeit bemisst sich nicht nach den Beweggründen der Willensbildung.
• Eine Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist weder mit Bundessteuern gleichartig (Art.105 Abs.2a GG) noch hat sie allgemeinen Umsatzsteuercharakter nach Richtlinie 2006/112/EG.
• Eine Spielgerätesteuer wirkt nur dann erdrosselnd im Sinn von Art.12 GG, wenn sie die Branche insgesamt wirtschaftlich zum Absterben bringt; das bloße Vorliegen negativer Einzelergebnisse genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Erhöhung kommunaler Spielautomatensteuer rechtmäßig; keine Treuwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit • Erhöhung des kommunalen Vergnügungssteuersatzes von 15% auf 18% ist nicht treuwidrig, wenn keine verfassungs- oder einfachgesetzliche Pflicht zur vorherigen Ermittlung der Auswirkungen besteht. • Gemeinden haben nach § 9 Abs. 4 KAG weitreichenden Spielraum bei der Einführung und Höhe örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern; Rechtmäßigkeit bemisst sich nicht nach den Beweggründen der Willensbildung. • Eine Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist weder mit Bundessteuern gleichartig (Art.105 Abs.2a GG) noch hat sie allgemeinen Umsatzsteuercharakter nach Richtlinie 2006/112/EG. • Eine Spielgerätesteuer wirkt nur dann erdrosselnd im Sinn von Art.12 GG, wenn sie die Branche insgesamt wirtschaftlich zum Absterben bringt; das bloße Vorliegen negativer Einzelergebnisse genügt nicht. Betreiber von Spielhallen klagten gegen die Änderungssatzung der Stadt zur Vergnügungssteuer, mit der der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zum 1.7.2011 von 15% auf 18% der Nettokasse erhöht wurde. Die ursprüngliche Satzung vom 11.5.2010 hatte die Besteuerung nach Einspielergebnis eingeführt und zugleich die Verwaltung beauftragt, ein Jahr nach Inkrafttreten über die Auswirkungen zu berichten. Die Kläger rügten Treuwidrigkeit wegen unterbliebener Prüfung vor der Erhöhung, ersatzlose Ungleichbehandlung, Verstoß gegen Art.105 Abs.2a GG, Unionsrecht und Art.3 GG sowie eine angebliche erdrosselnde Wirkung der Steuer. Die Stadt hielt die Erhöhung und die Ausgestaltung der Satzung für zulässig; die Verwaltung habe keine bindenden Zusagen gemacht und verfolgte auch zulässige Lenkungszwecke wie Eindämmung der Spielsucht. Das Normenkontrollverfahren wurde vom VGH zugelassen und entschieden. • Anträge sind zulässig, aber unbegründet; Antragsteller sind antragsbefugt und fristgerecht vorgegangen. • Rechtliche Einordnung: Gemeinden dürfen nach § 9 Abs.4 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben; dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum für Steuergegenstand und -höhe, innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen. • Keine Treuwidrigkeit: Weder besteht eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Pflicht, vor Satzungsänderungen bestimmte Erhebungen vorzunehmen, noch begründen Verwaltungsaussagen ein schutzwürdiges Vertrauen, weil über Steuersatz allein der Gemeinderat entscheidet. • Zulässiges Lenkungsziel: Die Verfolgung außerfiskalischer Zwecke wie Bekämpfung der Spielsucht ist zulässig und steht der Steuererhebung nicht entgegen. • Erdrosselungsverbot (Art.12 GG): Maßstab ist die Wirkung auf den durchschnittlichen Betreiber und die Branche insgesamt; dafür müssen Anzeichen eines generellen Branchensterbens vorliegen, die fehlen. • Faktische Indizien (Anzahl Betriebe/Geräte, Bauanträge) zeigen keine erdrosselnde Wirkung; Vergleich mit anderen Gemeinden (Stuttgart) stützt diese Einschätzung. • Unions- und Bundesverfassungsrechtliche Prüfungen: Die Satzung ist nicht mit Mehrwertsteuer gleichartig; nach Art.401 der MwSt-Richtlinie sind Abgaben auf Spiele möglich, solange sie nicht Umsatzsteuercharakter haben; außerdem fällt die Vergnügungssteuer nicht unter das Gleichartigkeitsverbot des Art.105 Abs.2a GG. • Gleichheitsrecht (Art.3 GG): Der Einspielergebnismaßstab ist ein zulässiger Ersatzmaßstab mit lockerem Bezug zum Spieleraufwand; erlaubte Ablesepraktiken und einheitliche Sätze für Hallen und Gaststätten begründen keine unzulässige Ungleichbehandlung. • Verfahrensrechtlich sind Einwendungen gegen die Ursprungssatzung vom 11.5.2010 unzulässig, da der Antrag sich allein gegen die Änderungssatzung vom 10.5.2011 richtet und die Frist zur Anfechtung der Ursprungssatzung abgelaufen war. Die Normenkontrollanträge werden abgewiesen; die Änderungssatzung vom 10.5.2011 ist rechtsbeständig. Die Erhöhung des Steuersatzes auf 18% der Nettokasse ist weder treuwidrig noch verfassungs- oder unionsrechtswidrig. Eine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art.12 GG ist nicht gegeben, weil sich keine branchenweiten Rückgänge oder sonstige Anzeichen für ein Absterben des Gewerbes ergeben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; eine Revision wird nicht zugelassen.