Beschluss
6 S 1870/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO nicht eingehalten wurde.
• Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten begründet die wirksame Zustellung und damit den Fristbeginn (§§56 Abs.2, 57 Abs.1 VwGO; §180, §182 ZPO).
• Eine Heilung oder ein anderes Ergebnis nach §189 ZPO kommt nur bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften oder tatsächlichem Zugang in Betracht; hier war die Zustellung wirksam.
• Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wird versagt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Entscheidungsgründe
Verspätete Beschwerde: wirksame Ersatzzustellung, kein Wiedereinsetzungsanspruch • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO nicht eingehalten wurde. • Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten begründet die wirksame Zustellung und damit den Fristbeginn (§§56 Abs.2, 57 Abs.1 VwGO; §180, §182 ZPO). • Eine Heilung oder ein anderes Ergebnis nach §189 ZPO kommt nur bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften oder tatsächlichem Zugang in Betracht; hier war die Zustellung wirksam. • Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wird versagt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.08.2015 ein. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten übermittelt; die Postzustellungsurkunde weist den 20.08.2015 als Zustellungsdatum aus. Die gesetzliche Zwei-Wochenfrist zur Einlegung der Beschwerde begann damit zu laufen und endete am 03.09.2015. Die Beschwerdeschrift ging jedoch erst am 08.09.2015 beim Verwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin stellte vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, der angab, im Urlaubszeitraum den Umschlag erst später geöffnet zu haben. Die Gerichte prüften Wirksamkeit der Zustellung, Fristbeginn und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung. • Fristlauf und Zustellung: Nach §147 Abs.1 Satz1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen; nach §§56 Abs.2, 57 Abs.1 VwGO beginnt die Frist mit der (Ersatz-)Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten. Die Postzustellungsurkunde dokumentiert den Einlegezeitpunkt und ist öffentliche Urkunde im Sinne der ZPO. • Rechtsfolgen mangelnder Umschreibung auf dem Umschlag: Das Fehlen eines Vermerks über das Zustellungsdatum auf dem Umschlag beeinträchtigt die Wirksamkeit der Zustellung nicht; dieser Vermerk ist nicht konstitutiv für die Zustellung. • Anwendung von §189 ZPO: §189 ZPO heiligt Zustellungsmängel, wenn der Zustellungszweck erreicht ist oder zwingende Zustellungsvorschriften nicht verletzt wurden; hier lag keine solche Verletzung vor, sodass der Fristbeginn auf das in der Zustellungsurkunde genannte Datum fällt. • Wiedereinsetzung (§60 VwGO): Wiedereinsetzung setzt glaubhafte, unverschuldete Verhinderung voraus. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügte nicht, weil der Geschäftsführer trotz Urlaub Gelegenheit gehabt hätte, das Zustelldatum zu ermitteln, und die Bevollmächtigte nicht rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Zudem hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die verbleibende Restfrist für eine Entscheidung über die Beschwerdeeingabe unzureichend war. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung nach §§47, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, da die Beschwerdefrist des §147 Abs.1 Satz1 VwGO nicht eingehalten wurde und die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten den Fristbeginn am 20.08.2015 bewirkte. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §60 VwGO ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein; insbesondere war es zumutbar, das Zustellungsdatum rechtzeitig zu erfragen und die verbleibende Restfrist zu nutzen. Folglich bleibt die Beschwerde unzulässig und verspätet, die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist unanfechtbar; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.