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Urteil

5 S 1443/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin (staatliche Hochschule) ist klagebefugt, weil Art. 5 Abs. 3 GG auch öffentlichen Forschungseinrichtungen einen Funktionsschutz gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch Planungsvorhaben vermittelt. • Die Planfeststellung für die Straßenbahn im Neuenheimer Feld verletzt zwingende Festsetzungen des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ und ist daher rechtswidrig. • Die Behörde darf die vom Vorhabenträger vorgelegte Fachplanung nicht auf bloße Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle beschränken; sie hat eine eigene, nachvollziehbare und gewichtende Abwägung vorzunehmen. • Bei schwerwiegenden, die Planung als Ganzes in Frage stellenden Abwägungsmängeln ist der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben; eine Nachbesserung im Änderungsverfahren kann in solchen Fällen nicht genügen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Planfeststellung wegen Abwägungsfehlern und Widerspruchs zum Bebauungsplan • Die Klägerin (staatliche Hochschule) ist klagebefugt, weil Art. 5 Abs. 3 GG auch öffentlichen Forschungseinrichtungen einen Funktionsschutz gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch Planungsvorhaben vermittelt. • Die Planfeststellung für die Straßenbahn im Neuenheimer Feld verletzt zwingende Festsetzungen des Bebauungsplans „Neues Universitätsgebiet“ und ist daher rechtswidrig. • Die Behörde darf die vom Vorhabenträger vorgelegte Fachplanung nicht auf bloße Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle beschränken; sie hat eine eigene, nachvollziehbare und gewichtende Abwägung vorzunehmen. • Bei schwerwiegenden, die Planung als Ganzes in Frage stellenden Abwägungsmängeln ist der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben; eine Nachbesserung im Änderungsverfahren kann in solchen Fällen nicht genügen. Die Klägerin, eine staatliche Hochschule, klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Bau einer 2,5 km langen Straßenbahntrasse durch das Gebiet des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" in Heidelberg. Die Beigeladene beantragte das Planfeststellungsverfahren; nach Anhörung und Erörterung wurde die Variante A2 planfestgestellt. Die Klägerin erhob Einwendungen zu Erschütterungen, elektromagnetischen Feldern und Zerschneidungseffekten, hielt die Variante A1 (Klausenpfad) für vorzugswürdig und rügte unzureichende Abwägung sowie Widerspruch zum Bebauungsplan, der das Gebiet weitgehend vom öffentlichen Verkehr freihalten will. Die Planfeststellung wurde später durch eine 1. Planänderung ergänzt (z.B. stromlose Abschnitte, veränderte Schwingungsschutzmaßnahmen), der Änderungsbeschluss jedoch ebenfalls angefochten. Das Gericht ordnete auf Antrag der Klägerin vorläufigen Rechtsschutz an und verhandelte die Klage; die Revision wurde nicht zugelassen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und rechtzeitig erhoben; der Verwaltungsgerichtshof ist sachlich zuständig. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist klagebefugt; Art. 5 Abs. 3 GG schützt öffentliche Forschungseinrichtungen in ihrem Funktionsinteresse gegen mittelbare Beeinträchtigungen, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der Abwägung geltend gemacht ist. • Planrechtfertigung: Ein grundsätzlicher Bedarf für eine Straßenbahn ist nicht zu verneinen; die Planrechtfertigung allein ist nicht der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung. • Widerspruch zum Bebauungsplan: Die planfestgestellte Trasse verläuft innerhalb der Baugrenzen und durch die Bauvorbehaltsfläche des Bebauungsplans, die öffentliches Schienenverkehrsanlagen nicht vorsieht; dies widerspricht zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem Schutz der universitären Zwecke dienen. • Befreiung und Fachplanung: Eine rechtmäßige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil durch die Straßenbahn die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Fachplanungsprivileg (§ 38 BauGB) greift nicht, da der konkrete Straßenbahnabschnitt keine überörtliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift hat. • Abwägungsmängel: Die Planfeststellungsbehörde beschränkte sich größtenteils auf eine Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle der Unterlagen des Vorhabenträgers und übernahm dessen Gutachten ohne eigene belastbare Feststellungen und gewichtende Bewertung. Insbesondere wurden die Risiken durch Erschütterungen, elektromagnetische Felder und Zerschneidung der Campusstruktur sowie mögliche Folgen für künftige, empfindliche Forschungsgeräte nicht ausreichend ermittelt oder bewertet. • Ungeeignetheit der Planänderung: Die 1. Planänderung mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (stromlose Abschnitte, geänderte Lagerung etc.) beseitigt die grundlegenden Abwägungsmängel nicht; es fehlt an einer eigenständigen, nachvollziehbaren Gesamtwürdigung durch die Planfeststellungsbehörde. • Unheilbarkeit: Die Abwägungsmängel sind so gravierend, dass sie die Planung als Ganzes infrage stellen; sie sind nicht durch ein ergänzendes Verfahren oder punktuelle Planergänzung behebbar. • Rechtsfolge: Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsbeschlusses ist insgesamt aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften. Die Klage ist begründet: Der Planfeststellungsbeschluss für die Straßenbahn im Neuenheimer Feld (10.06.2014), in Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27.01.2016, wird aufgehoben. Begründet ist dies damit, dass die planfestgestellte Trasse zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans "Neues Universitätsgebiet" widerspricht und die Planfeststellungsbehörde die Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere den Funktionsschutz der Universität (§ 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG; Art. 5 Abs. 3 GG), fehlerhaft vorgenommen hat. Die Behörde hat die Vorlagen der Vorhabenträgerin überwiegend nur einer Evidenz- bzw. Plausibilitätskontrolle unterzogen und unterbliebene eigenständige Feststellungen zu elektromagnetischen und erschütterungsbedingten Auswirkungen sowie zur Zerschneidung des Campus nicht; die nachträgliche Planänderung beseitigt diese Mängel nicht. Aufgrund der Schwere und Reichweite der Abwägungsfehler können sie nicht im Änderungsverfahren geheilt werden; daher ist der Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit der Beigeladenen je zur Hälfte, die Revision wird nicht zugelassen.