Beschluss
5 S 2137/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses kann nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Ein Teilwiderruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts möglich, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses begründen (§§ 72 Abs.1, 49 Abs.2 LVwVfG).
• Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) und die Tragfähigkeit der artenschutzrechtlichen Annahmen der Behörde zu prüfen; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
• Artenschutzrechtliche Schutzinteressen (insbesondere § 44 BNatSchG) können einen sofortigen Eingriff in die Betriebserlaubnis rechtfertigen, soweit konkrete Hinweise auf erhebliche Störungen streng geschützter Fledermausbestände bestehen.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf eines Eisenbahn‑Planfeststellungsbeschlusses: teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die aufschiebende Wirkung eines Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses kann nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ein Teilwiderruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts möglich, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses begründen (§§ 72 Abs.1, 49 Abs.2 LVwVfG). • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) und die Tragfähigkeit der artenschutzrechtlichen Annahmen der Behörde zu prüfen; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht. • Artenschutzrechtliche Schutzinteressen (insbesondere § 44 BNatSchG) können einen sofortigen Eingriff in die Betriebserlaubnis rechtfertigen, soweit konkrete Hinweise auf erhebliche Störungen streng geschützter Fledermausbestände bestehen. Die Antragstellerin betreibt eine Museumsbahn auf dem Streckenabschnitt Weizen–Zollhaus‑Blumberg auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses von 1978. Das Regierungspräsidium Freiburg sprach mit Bescheid vom 27.10.2016 einen teilweisen Widerruf dieser Betriebsfreigabe und ordnete dessen sofortige Vollziehung zum Schutz überwinternder Fledermäuse in mehreren Tunneln an. Die Antragstellerin klagte gegen den Teilwiderruf und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO. Strittig ist insbesondere, ob der Winterbetrieb in einzelnen Tunneln untersagt werden durfte und ob die Behörde ausreichend Untersuchungen und Abwägungen vorgenommen hat. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Der Senat ist als Gericht der Hauptsache zuständig, weil es um den Fortbestand eines Planfeststellungsbeschlusses geht (§ 48 Abs.1 VwGO). • Auslegung des Teilwiderrufs: Der Widerruf ist so auszulegen, dass er sich auf den Winterbetrieb (01.11.–31.03.) in den betroffenen Tunneln bezieht; darauf konnten die Adressaten sich verlassen (§ 133 BGB analog angewandt). • Sofortvollzug: Die Begründung des Sofortvollzugs erfüllt die formellen Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO, weil die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz überwinternder Fledermäuse darlegte; eine materielle Überprüfung der Richtigkeit der Gründe ist im vorläufigen Rechtsschutz nur eingeschränkt möglich. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin nur in Teilen. Zwar ist der Widerruf für einige Tunnel voraussichtlich rechtswidrig (z. B. Grimmelshofener Tunnel, Tunnel in der kleinen Stockhalde, Buchbergtunnel), dagegen erscheinen die Erfolgsaussichten für die Kehrtunnel offen und das öffentliche Interesse am Schutz streng geschützter Arten kann hier überwiegen. • Artenschutzrechtliche Anforderungen: Ein Widerruf setzt sorgfältige Sachaufklärung voraus; die Behörde hätte prüfen müssen, ob mildere betriebliche Einschränkungen ausreichen, statt den Winterbetrieb gänzlich zu untersagen (§ 44 BNatSchG; Konfliktbewältigungsgebot). • Frist- und Verfahrensaspekte nach LVwVfG: Nach §§ 49, 48 LVwVfG war ein teilweiser Widerruf grundsätzlich möglich; die Jahresfrist zum Widerruf hatte nicht zu laufen begonnen, weil die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen noch nicht vollständig bekannt waren. • Tunnelbezogene Prüfung: Für die beiden Kehrtunnel liegen konkrete Hinweise auf erhebliche Überwinterungsbestände der Mopsfledermaus vor, sodass dort ein Widerruf begründet sein kann; für andere Tunnel (Grimmelshofener Tunnel, kleine Stockhalde, Buchbergtunnel) ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte für erhebliche Störungen, so dass der Widerruf voraussichtlich rechtswidrig ist. • Befristeter Widerruf: Für den Tunnel am Achdorfer Weg ist ein befristeter Widerruf bis zum Abschluss der Untersuchungen (bis Ende März 2017) gerechtfertigt, weil ein Gefährdungsverdacht nicht ausgeschlossen werden kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat nur teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Teilwiderruf wurde wiederhergestellt insoweit der Widerruf den Bahnbetrieb im Grimmelshofener Tunnel, im Tunnel in der kleinen Stockhalde und im Buchbergtunnel sowie den Bahnbetrieb im Tunnel am Achdorfer Weg nach dem 31.03.2017 betrifft. Für die Kehrtunnel (Weiler Kehrtunnel und Stockhalde Kreiskehrtunnel) bleibt der Teilwiderruf vorläufig wirksam, weil dort konkrete Hinweise auf erhebliche Störungen streng geschützter Fledermäuse bestehen und das öffentliche Interesse am Artenschutz das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Verfahrenskosten teilen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.