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Urteil

DL 13 S 2084/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über mehrere Monate kann ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 31 Abs.1 LDG darstellen und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. • Tatsächliche Feststellungen rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen über schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst sind nach § 14 Abs.1 Satz1 LDG im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend, sofern die verfassungsrechtlich geforderte Belehrung bei behördlichen Bescheiden nicht erforderlich ist; Urteilsfeststellungen bleiben bindend. • Bei behaupteter dienstlicher Erkrankung muss der Betroffene tatsächliche Anhaltspunkte vorlegen; bloße Behauptungen ohne ärztliche Atteste können dazu führen, dass auf Mitwirkungsverstöße geschlossen wird. • Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für einen weit zurückliegenden Zeitraum kann unterbleiben, wenn die vorliegenden Akten und fehlenden Belege ein solches Gutachten als untauglich oder als Ausforschungsantrag erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen lang andauernden schuldhaften Fernbleibens vom Dienst • Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über mehrere Monate kann ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 31 Abs.1 LDG darstellen und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. • Tatsächliche Feststellungen rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen über schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst sind nach § 14 Abs.1 Satz1 LDG im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend, sofern die verfassungsrechtlich geforderte Belehrung bei behördlichen Bescheiden nicht erforderlich ist; Urteilsfeststellungen bleiben bindend. • Bei behaupteter dienstlicher Erkrankung muss der Betroffene tatsächliche Anhaltspunkte vorlegen; bloße Behauptungen ohne ärztliche Atteste können dazu führen, dass auf Mitwirkungsverstöße geschlossen wird. • Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für einen weit zurückliegenden Zeitraum kann unterbleiben, wenn die vorliegenden Akten und fehlenden Belege ein solches Gutachten als untauglich oder als Ausforschungsantrag erscheinen lassen. Der Kläger war Polizeibeamter auf Lebenszeit und seit 25.03.2008 dienstunfähig erkrankt, nahm aber im August/September 2008 eine Wiedereingliederung vor. Ab 17.06.2009 verrichtete er keinen Dienst mehr; ärztliche Bescheinigungen lagen nur bis zum 08.09.2009 vor. Das Polizeipräsidium stellte wiederholt den Verlust von Dienstbezügen wegen schuldhaften Fernbleibens fest und leitete ein Disziplinarverfahren ein, in dem unter anderem unerlaubtes Fernbleiben, mangelhafte Aktenbearbeitung und nicht angezeigte Nebentätigkeiten gerügt wurden. Die Verwaltungsgerichte wiesen Klagen gegen Verlustfeststellungsbescheide ab; in der Folge erließ das Polizeipräsidium am 16.11.2012 die Verfügung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen und 50% der Bezüge einzubehalten. Der Kläger rügte insbesondere seine psychische Erkrankung und forderte medizinische Begutachtung; er focht die Disziplinarverfügung erfolglos an und erhob Berufung. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs.1 LDG: Entfernung bei endgültigem Verlust des Vertrauens durch ein schweres Dienstvergehen; bei Bemessung ist das Persönlichkeitsbild nach § 26 LDG zu berücksichtigen. • Für den Zeitraum 01.02.2010 bis 20.07.2010 bestehen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellungen, dass der Kläger schuldhaft unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist; diese Feststellungen sind nach § 14 Abs.1 Satz1 LDG im Disziplinarverfahren bindend. Die Revisionsinstanz hat klargestellt, dass die Bindungswirkung behördlicher Bescheide einer Belehrung bedarf; dies betrifft hier aber nicht die genannten verwaltungsgerichtlichen Urteile. • Eigenes Überprüfungsersuchen des Klägers ist unbegründet: die Verwaltungsgerichte haben die fehlenden ärztlichen Atteste, die Nichtwahrnehmung polizeiärztlicher Termine und das faktische Verhalten (Trainertätigkeit, Inanspruchnahme gerichtlicher Rechtsbehelfe) gewürdigt und berechtigt davon ausgegangen, dass keine Dienstunfähigkeit im relevanten Zeitraum nachgewiesen ist. • Die Voraussetzungen für eine Lösung von bindenden Feststellungen nach § 14 Abs.1 Satz2 LDG liegen nicht vor. Es sind keine neuen, bislang unzugänglichen Beweismittel vorgelegt worden, die die bisherigen Feststellungen offenkundig unrichtig erscheinen lassen. • Zur Schuldfähigkeit bestehen keine neuen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung i.S.d. § 21 StGB; die ärztlichen Stellungnahmen und Zeugenaussagen stützen die Annahme von Verantwortlichkeit und Einsichtsfähigkeit des Klägers nicht. • Die Tatbestandsmerkmale eines schweren Dienstvergehens sind erfüllt: langandauerndes unentschuldigtes Fernbleiben (objektive Handlung), bedingter Vorsatz bzw. zumindest schwer wiegende Fahrlässigkeit (subjektive Merkmale) und erhebliche Folgen für das Vertrauensverhältnis. Deshalb ist die Entfernungsmaßnahme verhältnismäßig. • Ein vom Kläger gestellter Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung wurde abgelehnt, weil er die bindenden Feststellungen nicht substantiiert in Frage stellt und ein Gutachten für den weit zurückliegenden Zeitraum untauglich wäre. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Disziplinarverfügung vom 16.11.2012 ist rechtmäßig. Es steht fest, dass der Kläger im relevanten Zeitraum über mehr als zehn Monate unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist; dies begründet ein schweres Dienstvergehen i.S.v. § 31 Abs.1 LDG und hat den endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Folge. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wurde nicht nachgewiesen, ebenfalls liegt kein die Bindungswirkung nach § 14 Abs.1 Satz1 LDG aufhebender neuer Beweis vor. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.