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Urteil

3d A 1047/15.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.3D.A1047.15O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 21.09.1965 geborene Beklagte trat nach Abschluss der Hauptschule, wo er die Fachoberschulreife erlangte, am 01.10.1981 in den Polizeivollzugsdienst des Klägers als Polizeiwachtmeister ein. In der Zeit von Oktober 1981 bis zum 30.09.1982 absolvierte er die Grundausbildung und wurde zum 01.10.1982 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die bis zum 30.09.1983 währende Ausbildung in der Bereitschaftspolizei schloss er erfolgreich ab. Am 27.03.19894 absolvierte er die Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 01.04.1984 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Polizeimeister schloss sich im März 1986 an, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im September 1992. Die letzte Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte im November 1992. In der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung vom 26.03.1993 wurden seine Leistungen mit „noch im Durchschnitt (unterer Bereich)“ beurteilt. Zuvor, nämlich am 21.09.1990 heiratete der Beklagte. Aus der Ehe sind die Söhne C. , geboren 1991, und E. , geboren 1992, hervorgegangen. Aus Anlass der Geburt des zweiten Sohnes beantragte der Beklagte im November 1992 die Bewilligung von Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge für drei Jahre ab dem 02.01.1993. Dieser wurde mit Verfügung vom 17.11.1992 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des zweiten Sohnes bewilligt. Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs am 19.10.1995 beantragte der Beklagte Anfang 1996 zunächst Urlaub ohne Dienstbezüge, nahm diesen Antrag nach Bewilligung allerdings wieder zurück und eine Teilzeittätigkeit mit halber Stelle ab März 1996 auf. Unter dem 14.05.1996 beantragte er sodann erneut Urlaub ohne Bezüge aus familienpolitischen Gründen. Dieser wurde für die Zeit ab 01.06.1996 bewilligt und nachfolgend mehrfach bis zum 31.05.2007 verlängert. Zur Begründung hatte der Beklagte angeführt, die Beurlaubung sei wegen der intensiven Betreuung seiner beiden Kinder erforderlich. Seinem Antrag von 25.02.2007 auf erneute Verlängerung wurde mit Verfügung vom 27.04.2007 nicht entsprochen. Nach Beginn des Erziehungsurlaubs ohne Bezüge meldete die Ehefrau des Beklagten die „L. Immobilien GmbH“, deren Geschäftsführerin sie war, zum Gewerberegister an. Hintergrund war, dass die Eltern des Beklagten landwirtschaftliche Flächen besaßen, die zum Teil als Bauland ausgewiesen worden und zu vermarkten waren. Seit dem 18.09.2000 war der Beklagte Inhaber und Geschäftsführer der GmbH. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung holte er, obwohl er im Februar 2000 den Erhalt des Merkblatts zur Übernahme und Ausübung von Nebentätigkeiten bestätigt hatte, nicht ein. Auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte er unter der Rubrik: Ich übe bisher keine / folgende Nebentätigkeiten aus: „Verwaltung eigenen Vermögens“. Im Februar 2005 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau des Beklagten lebte ab Juni 2005 mit den gemeinsamen Kindern in einer eigenen Wohnung zusammen, während der Beklagte im ehemaligen Familienheim wohnen blieb. Nach der Trennung sah das Polizeipräsidium E1. aufgrund der Stellungnahme des Beklagten vom 20.02.2006 von einem Widerruf der Beurlaubung ab. Darin hatte der Beklagte unter anderem ausgeführt, dass sich die Kinder, für die gemeinsame Sorge bestehe, sowohl bei seiner Frau als auch bei ihm aufhalten würden. Ferner erklärte er, keinerlei entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Die Ehe des Beklagten wurde mit seit dem 30.08.2008 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – M. (Az. 11 F 301/06) vom 29.04.2008, geschieden. Zuvor kam es im Zuge der Trennung am 22.04.2005 zu einem Vorfall zwischen den Eheleuten, der aufgrund einer Anzeige der Ehefrau im Jahre 2007 zur Verurteilung des Beklagten wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Bedrohung gegenüber der Ehefrau durch das Amtsgericht M. mit Urteil vom 18.03.2008 führte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts E. vom 27.08.2008 verworfen. Die Entscheidungen sind seit dem 14.01.2009 rechtskräftig . Mit Ausnahme dieser Verurteilung und der hier in Rede stehenden Vorwürfe ist der Beklagte weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet. Mit Verfügung vom 27.09.2005 leitete das Polizeipräsidium E1. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen ungenehmigter Nebentätigkeit ein. Hintergrund war, dass die Stadt M. wegen mehrerer Vollstreckungsbescheide ‑ u.a. wegen Gewerbesteuernachzahlungen - einen Durchsuchungsbeschluss gegen die L. Immobilien GmbH und den Beklagten erwirkt und hinsichtlich der Vollstreckung um polizeiliche Amtshilfe gebeten hatte. In der Folge entstand der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Das Verfahren wurde am 25.07.2006 wegen des Verdachts, die nicht genehmigte Nebentätigkeit trotz laufenden Verfahrens auszuüben, ausgedehnt. Im Zuge dessen fand beim Beklagten aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.08.2006 am 22.08.2006 eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen im Hinblick auf den Verdacht der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit statt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Diese wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.10.2006 im Verfahren 21d A 3325/05.O mit der Begründung zurück, der Beklagte sei durch den vom Verwaltungsgericht angeordneten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht in seinen Rechten verletzt worden, insbesondere sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Eine Weiterung erfuhr das Disziplinarverfahren aufgrund der Anzeige der Ehefrau vom 12.06.2007 hinsichtlich des Vorfalls vom 22.04.2005 (tätliche Auseinandersetzung mit der Ehefrau) mit Verfügung vom 09.07.2007, mit der zugleich das Disziplinarverfahren wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wurde. Im Zuge der Anzeigenerstattung durch die Ehefrau sah sich das Polizeipräsidium E1. unter dem 13.06.2007 wegen des Besitzes diverser Waffen auf Seiten des Beklagten veranlasst, beim Amtsgericht M. einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf der Grundlage des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Dieser wurde am gleichen Tage vom Amtsgericht M. erlassen und noch am 13.06.2007 umgesetzt. Im Zuge der Durchsuchung wurden beim Beklagten mehrere Waffenbesitzkarten sowie verschiedene Jagdgewehre und andere Waffen sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 10.06.2008 wurde das Disziplinarverfahren ein weiteres Mal wegen des Verdachts, der Beklagte würde durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gegen seine Hingabe-/ Anwesenheitspflicht verstoßen, erweitert. Bezüglich dieses Vorwurfs setzte das Polizeipräsidium E1. das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum endgültigen Abschluss eines durch Bescheid vom 24.09.2007 eingeleiteten Verfahrens wegen Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG aus. Der Aussetzung lag zugrunde, dass mit dem vorgenannten Bescheid der Verlust der Dienstbezüge ab dem 17.08.2007 festgestellt, der hiergegen gerichtete Widerspruch des Beklagten mit Bescheid vom 09.11.2007 zurückgewiesen und hiergegen am 17.12.2007 vom Beklagten Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben worden war. Dem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Ablehnung des Antrags auf weitere Verlängerung des Urlaubs aus familienpolitischen Gründen nahm der Beklagte am Freitag, dem 01.06.2007 seinen Dienst wieder auf. Am 04.06.2007 meldete er sich für einen Tag krank und nahm am 11.06.2007 die polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Kraftfahrzeugtauglichkeit wahr. Bei dieser Untersuchung stellte die zuständige Polizeiärztin Dr. X. keine medizinischen Auffälligkeiten fest. Dennoch erfolgte eine weitere Krankmeldung am 13.06.2007, dem Tag, an dem Wohnung und Büro des Beklagten durchsucht worden waren. Zwei Tage später, am Freitag, dem 15.06.2007, stellte sich der Beklagte aus eigenem Antrieb erneut bei Frau Dr. X. vor. Auch diesmal konnte die Polizeiärztin keine Dienstunfähigkeit feststellen. Der Beklagte trat den Dienst nachfolgend nicht an. Für die Zeit vom 17.06.2007 bis zum 20.06.2007 reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Aygün und für die Zeit ab dem 20.06.2007 fortlaufende Folgebescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. U. ein. Auf die anfänglichen Krankmeldungen reagierte das Polizeipräsidium E1. mit der Aufforderung an den Beklagten, sich bei Frau Dr. X. am 13.07.2007 zur Untersuchung vorzustellen. Dabei fand die Polizeiärztin keine gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Dienstunfähigkeit aus polizeiärztlicher Sicht begründeten. Insbesondere war der Beklagte nach den polizeiärztlichen Feststellungen für die vorgesehene - wegen des laufenden Strafverfahrens allein mögliche - Innendiensttätigkeit geeignet. Daraufhin forderte das Polizeipräsidium E1. den Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tage auf, seinen Dienst im Verkehrskommissariat aufzunehmen. Zuvor untersagte es ihm - auf Empfehlung der Polizeiärztin - aus fürsorgerischen Gründen mit sofortiger Wirkung den Besitz und das Führen der Dienstwaffe. Wegen des geplanten Einsatzes im Innendienst wandte sich der Beklagte an den Personalrat. Bei dem anschließenden Personalgespräch am 16.07.2007 wurde ihm erläutert, dass ihm wegen des laufenden Strafverfahrens das Führen der Dienstwaffe untersagt worden sei und deshalb nur eine Innendiensttätigkeit in Betracht komme. Bei diesem Personalgespräch machte der Beklagte deutlich, dass er den Dienst im Verkehrskommissariat nicht antreten, sondern seinen Hausarzt aufsuchen werde. Auf den Hinweis, die Polizeiärztin habe ihn als dienstfähig eingeschätzt, gab der Beklagte an, den Dienst trotzdem nicht antreten zu wollen. Er habe im Moment genug zu regeln und werde sich in die Behandlung eines Facharztes für psychische Probleme begeben. Nach entsprechender Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. U. forderte das Polizeipräsidium E1. den Beklagten auf, sich zur Feststellung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit einer polizeiärztlichen Untersuchung in Arnsberg - Frau Dr. X. befand sich zu dieser Zeit im Urlaub - zu unterziehen. Der dortige Polizeiarzt Dr. M. schrieb den Beklagten bis einschließlich 23.07.2007 krank. Mit Schreiben vom 19.07.2007 forderte das Polizeipräsidium E1. den Beklagten auf, sich für den Fall, dass er seinen Dienst nach Ablauf der Krankschreibung am 24.07. nicht aufnehmen werde, erneut bei Herrn Dr. M. vorzustellen. Mit Verfügung vom gleichen Tage wurde ihm zudem aufgegeben, vom ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst wegen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis der Dienstunfähigkeit vorzulegen und sich zusätzlich ab dem ersten Tag bei der zuständigen Polizeiärztin zu melden, um ein von niedergelassenen Ärzten ausgestelltes Attest bestätigen zu lassen. Alternativ könne die notwendige Untersuchung und Attestierung auch direkt durch die zuständige Polizeiärztin erfolgen. Mit E-Mail vom gleichen Tage fragte die Zentralinspektion 2 - Personal - des Polizeipräsidiums E1. beim polizeiärztlichen Dienst nach, ob Herr Dr. M. hinsichtlich des Sachverhalts um den Beklagten ausreichend informiert sei und bat darum dies „unbedingt sicherzustellen, insbesondere, dass Frau Dr. X.“ den Beklagten „innendienstfähig geschrieben hat trotz Attest in der letzten Woche“. Am 24.07.2007 stellte sich der Beklagte erneut beim polizeiärztlichen Dienst, Dr. M., vor. Dieser attestierte ihm eine vollschichtige Einsatzmöglichkeit im Innendienst ab dem Folgetag sowohl im Früh- als auch im Spätdienst.Der Beklagte meldete sich am 27.07.2007 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes Dr. U. bis 01.08.2007 arbeitsunfähig krank. Daraufhin forderte das Polizeipräsidium E1. den Beklagten am gleichen Tage auf, sich am 30.07.2007 zur polizeiärztlichen Untersuchung bei Dr. M. vorzustellen. Nach der Untersuchung teilte Dr. M. mit, dass der Beklagte ab 31.07.2007 wieder vollschichtig im Innendienst einsetzbar sei. Gleichwohl meldete sich der Beklagte erneut ab dem 01.08.2007 unter Vorlage eines hausärztlichen Attestes arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran trat er seinen Dienst nicht mehr an. Das Polizeipräsidium E1. veranlasste daraufhin eine erneute polizeiärztliche Untersuchung des Beklagten am 16.08.2007 durch Frau Dr. X.. Diese fand wiederum keine gesundheitlichen Einschränkungen, die aus polizeiärztlicher Sicht eine Dienstunfähigkeit begründen konnten, insbesondere hinsichtlich der geplanten Innendiensttätigkeit. Nachdem der Beklagte am Folgetag den Dienst nicht wieder aufnahm, hörte das Polizeipräsidium E1. ihn am 23.08.2007 zur beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge an und wies ihn mit Schreiben vom 27.08.2007 darauf hin, dass er nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes innendienstfähig sei. Zur Vermeidung weiterer Nachteile solle er den Dienst aufnehmen oder sich einem Polizeiarzt vorstellen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten unterblieb, stellte das Polizeipräsidium E1. durch Bescheid vom 24.09.2007 gemäß § 9 BBesG wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum ab dem 17.08.2007 fest. Hiergegen legte der Beklagte am 04.10.2007 Widerspruch ein, den er auch nach Aufforderung nicht näher begründete. Die hiergegen letztlich erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit am 28.09.2010 verkündetem Urteil im Verfahren 12 K 3861/07 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 22.11.2012 im Verfahren 3 A 2549/10 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.Der nach rechtskräftigem Abschluss des Verlustfeststellungsverfahrens ergangenen Aufforderung des Polizeipräsidiums E1. vom 21.01.2013, seine Dienstbereitschaft zu erklären, kam der Beklagte nicht nach. Parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beklagte durch Verfügung des Polizeipräsidiums E1. vom 11.07.2008 nach vorheriger Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurden mit Verfügung vom 20.08.2008 50 % seiner Nettobezüge einbehalten. Der Kläger hat am 19.11.2014 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten folgende vier Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG vorgeworfen: 1. Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 LBG NRW a.F., da er seit dem Jahr 2000 einer gewerblichen Tätigkeit als Immobilienverwalter im genehmigungspflichtigen Umfange nachgegangen sei. 2. Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 56 S. 2 LBG NRW a.F., weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, den Fortfall der Voraussetzungen der Freistellung aus familienpolitischen Gründen nach der Trennung der Eheleute und den Auszug der Ehefrau mit den Kindern anzuzeigen. 3. Verstoß gegen die Hingabe- / Anwesenheitspflicht gemäß § 57 S. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 LBG NRW a.F., indem er seit dem 17.08.2007 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. 4. Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhalten) gem. § 57 S. 3 LBG NRW a.F., weil er sich einer Körperverletzung sowie einer Bedrohung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst die überlange Verfahrensdauer gerügt und geltend gemacht, unter diesem Gesichtspunkt sei die Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Das Verfahren habe bis zur Entscheidung der Disziplinarkammer bereits über neun Jahre gedauert. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sei nicht gegeben. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien unzutreffend. Dies habe nunmehr das Oberlandesgericht Hamm im Verfahren 12 UF 153/13 klargestellt, das in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – M. vom 04.07.2013 im Verfahren 11 F 363/10 den auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag der geschiedenen Ehefrau des Beklagten im Ergebnis insgesamt abgewiesen habe. Aufgrund dessen liege auch kein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor, da es den von der geschiedenen Ehefrau beschriebenen Vorfall am 22.04.2005 nicht gegeben habe. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der „L. Immobilien GmbH“ sei nicht genehmigungspflichtig. Für seine Tätigkeit habe er kein Entgelt erhalten. Zudem handele es sich lediglich um die Verwaltung eigenen Vermögens.Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst sei nicht gegeben. Bereits bei seiner Dienstaufnahme am 01.06.2007 habe er an den psychischen Folgen der erfolgten Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau, die sich in Form akuter Belastungsreaktionen, Somatisierungsstörungen und Depressionen geäußert hätten, gelitten. Auch die polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen hätten seine Erkrankung beeinflusst. Aufgrund der vorgelegten Atteste des Dr. U., der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. vom 15.09.2008 sowie der Berichte des Facharztes für Psychiatrie T. vom 10.12.2009 und 25.09.2010 sei er im Hinblick auf die gestellte Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD F 43.0) durchgängig dienstunfähig gewesen, und zwar sowohl für den Innen- als auch den Außendienst. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm deshalb geraten, zunächst nicht zum Dienst zu gehen. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf beschränkt, vom 17.08.2007 bis zum 28.09.2010 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt sowie die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vollständig ausgeschlossen. Gegen das am 09.04.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.05.2015 Berufung eingelegt und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2015 beantragt. Nach Fristverlängerung hat der Beklagte seine Berufung mit auch beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.06.2015 begründet. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages geltend: Die Disziplinarkammer habe unzutreffend die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen als bindend angesehen, obwohl diese in tatsächlicher Hinsicht unrichtig seien. So habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren keine Möglichkeit gegeben, zum Inhalt der Beiakten 5-8 Stellung zu nehmen, da diese kurzfristig beigezogen worden seien. Hätte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ihm die begehrte Stellungnahmefrist eingeräumt, hätte er vorgetragen, dass - sich aus den polizeiärztlichen Unterlagen nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die tätig gewordenen Polizeiärzte in der Lage gewesen wären, psychische Erkrankungen einzuschätzen; - die polizeiärztlichen Stellungnahmen an Pauschalität nicht zu überbieten seien; - sich auch aus den polizeiärztlichen Stellungnahmen nicht ergebe, welche Kriterien die Polizeiärzte für Polizeidienstfähigkeit bzw. Innendienstfähigkeit zugrunde legen; - sich aus den polizeiärztlichen Stellungnahmen nicht ergebe, dass die Polizeiärzte über die notwendige Kenntnis der Fachrichtung „psychische Erkrankungen“ verfügen; - die E-Mail der Zentralinspektion 2 - Personal - des Polizeipräsidiums E1. an den polizeiärztlichen Dienst vom 16.07.2007 den Inhalt der polizeiärztlichen Stellungnahmen in einem anderen Licht erscheinen lasse. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe es versäumt, hinsichtlich der Dienstunfähigkeit die erforderlichen Beweise zu erheben und dabei die Beweislast zu seinem Nachteil verkannt. Ferner habe es übersehen, dass kein Polizeiarzt für den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 17.08.2007 festgestellt habe, dass er, der Beklagte, aus polizeiärztlicher Sicht für eine Innendienstverwendung gesundheitlich geeignet gewesen sei. Das Gegenteil werde durch die von ihm vorgelegten Atteste sowie die von Dr. M. festgestellte Dienstunfähigkeit belegt. Auch sei er zu keiner Zeit von der Polizeiärztin Dr. X. auf psychische Beeinträchtigungen untersucht worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich die Polizeidienstunfähigkeit bereits daraus ergeben habe, dass er gesundheitsbedingt zum fraglichen Zeitraum keine Dienstwaffe habe tragen dürfen. Unter diesen Voraussetzungen habe sich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht die Frage aufdrängen müssen, ob und wie seine psychische Verfassung dazu führe, dass er überhaupt noch Dienst leisten könne. Unter diesen Voraussetzungen habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies werde nunmehr, ebenso wie die Vernehmung der sachverständigen Zeugen T. und Dr. U., beantragt. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass eine fachkompetente Überprüfung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die von ihm behaupteten psychischen Erkrankungen durch die Polizeiärzte mangels Fachkompetenz nicht möglich gewesen sei. Insbesondere habe der benannte Zeuge T. vernommen werden müssen. Im Hinblick auf die damalige Sachlage hätten sich die Polizeiärzte vor dem Hintergrund des ihnen mitgeteilten Sachverhalts bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass er, der Beklagte, tatsächlich das Opfer einer unberechtigten Strafanzeige seiner geschiedenen Ehefrau gewesen sei. Diese Traumatisierung komme einer posttraumatischen Belastungsreaktion gleich. Durch die Einbeziehung des unberechtigten Vorwurfs in das Disziplinarverfahren sei es zu einer Vorverurteilung seiner Person bei den Polizeiärzten gekommen. Dies habe mit dem Durchsuchungsbeschluss und der Durchsuchungsmaßnahme nach dem Polizeigesetz zwangsläufig zu seiner psychischen Belastungssituation beigetragen. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen keine bindenden Feststellungen zum Verschulden auf seiner Seite getroffen. Die vorgelegten Atteste seien von der Disziplinarkammer unberechtigt abqualifiziert worden. Zudem bestehe kein Anhaltspunkt für ein Verschulden beim Fernbleiben vom Dienst. Die Disziplinarkammer verkenne, dass er jedenfalls bis Ende des Jahres 2014 tatsächlich polizeidienstunfähig gewesen sei und er sich insoweit auf die Angaben der ihn behandelnden Ärzte habe verlassen können. Dies gelte umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorranggrundsatz für polizeiärztliche Feststellungen nicht gelte. Auch habe er der Aussage seines damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vertrauen dürfen, er müsse nicht zum Dienst erscheinen, weil die Behörde seine Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Er habe aufgrund der fundierten Beratung geglaubt, sich über die Bewertung seiner Dienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst und die Belehrung des Dienstherrn hinwegsetzen zu können. Er habe aufgrund des Rates seines Anwalts keinen Zweifel daran gehabt, dass er der Anordnung nicht folgen müsse. Der Hinweis der Kammer auf ein Remonstrationsrecht gehe insoweit fehl. Sein Fernbleiben über den zugrunde gelegten Zeitraum rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst nicht. So liege kein massiver Verstoß gegen seine Verpflichtung vor, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben, da er sich auf die Stellungnahmen seiner Ärzte und seines Anwalts habe verlassen können. Sein Verhalten sei auch weder strafbar gewesen noch habe er eine Vorgesetztenstellung innegehabt, in der er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel habe abgeben müssen. Es seien auch keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu verzeichnen gewesen, da er aufgrund seiner langjährigen Beurlaubung nicht mehr mit den technischen Gegebenheiten im Innendienst vertraut gewesen und eine Einweisung in die PC-Software ihm nicht gewährt worden sei. Zudem habe die Polizeidienststelle keinen Beamten für den Innendienst, sondern für den Außendienst benötigt. Auch habe die Kammer nicht ausreichend berücksichtigt, dass er Opfer einer unberechtigten Strafanzeige seiner geschiedenen Ehefrau mit den damit einhergehenden Weiterungen geworden sei. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei auch nicht mit seiner im Urteil wiedergegebenen Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu begründen. Zum einen habe er eine solche Erklärung nicht abgegeben, vielmehr deutlich gemacht, dass er nach Abweisung der Schmerzensgeldklage wieder positiver in die Zukunft sehe. Zum anderen habe die Kammer selbst den Pflichtenverstoß auf die Zeit bis zum 28.09.2010 beschränkt. Ferner habe die Kammer nachhaltige Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Sie seien darin zu sehen, dass zwei rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durchgeführt worden seien, er bei Dienstantritt am 01.06.2007 die notwendige Wiedereingliederung nicht erfahren habe, seine Jagdwaffen über Gebühr lange sichergestellt worden seien und er entgegen geltenden Erlassen während seiner Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mitbefördert worden sei. Zudem stehe ihm der Milderungsgrund der negativen Lebensphase zur Seite, die er aufgrund des „Ehekrieges“ durchlitten und inzwischen bewältigt habe. Auch die überlange Verfahrensdauer stelle einen Milderungsgrund dar. Insoweit habe die Disziplinarkammer die Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verkannt. Letztlich lägen die Voraussetzungen für den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Abs. 3 S. 2 LDG NRW nicht vor, da neben der Dienstpflichtverletzung kein weitergehender Umstand von der Kammer dargestellt worden sei. Insbesondere die massiven Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn rechtfertigten eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrages über die Sechsmonatsfrist hinaus. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt er aus, das Vorbringen des Beklagten sei ganz überwiegend bereits in diesem Disziplinarverfahren bzw. dem sachgleichen Verfahren zum Verlust der Dienstbezüge im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Die bagatellisierenden Erklärungen des Beklagten seien bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und der Entscheidung des erkennenden Senats zum Verlust der Dienstbezüge gewesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 beschlossen, sich von den tatsächlichen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Verlustfeststellung der Besoldung, soweit die Zeit ab dem 11.07.2008 betroffen ist, zu lösen. Darüber hinaus hat er die mit Schriftsätzen vom 16.04. und 07.03.2018 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Beiakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte ist dem Dienst in der Zeit vom 17.08.2007 bis zum 10.07.2008 unerlaubt und schuldhaft ferngeblieben und hat hierdurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, § 83 LBG NRW a. F. begangen (I.). Durch dieses sehr schwer wiegende Dienstvergehen hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 LDG NRW), weshalb auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die Entfernung aus dem Dienst geboten war (II.). Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig (III.). I.In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkten Disziplinarklage für den Zeitraum vom 17.08.2007 bis zum 10.07.2008 von den im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2010 - AZ: 12 K 3861/07 - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für den Senat gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 LDG NRW bindend sind, aus. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, weil das vorliegende Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt, das schuldhafte unentschuldigte Fernbleiben im fraglichen Zeitraum, zum Gegenstand hat und eine Lösung von den dort getroffenen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW nicht in Betracht kommt. 1.Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 BBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Durch diese der Rechtssicherheit dienende Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden, stRspr. vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30.08.2017 - 2 B 34.17 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 28.02.2013 ‑ 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 Rn. 13 = juris, Rn. 13. Diese zu strafrechtlichen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze gelten auch für das Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 BbesG. Vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 21.08.2006 - 16b D 05.150 -, juris, Rn. 45. Aus der Begrenzung auf „tatsächliche Feststellungen“ folgt, dass eine Bindung an Wertungen im Feststellungsverfahren nicht erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 39 zu strafrechtlichen Feststellungen. Ein Lösungsbeschluss als Ausnahme vom Grundsatz der Bindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geboten, wenn das Disziplinargericht durch die Bindung an das betreffende Urteil auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen entscheiden müsste, etwa weil Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen würden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Davon wäre auszugehen, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Gericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 ‑, BVerwGE 112, 243, 245 = juris, Rn. 11; Beschluss vom 7.11.2014 - 2 B 45.14 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91, Rn. 13 m.w.N. = juris, Rn. 13. Wird dementsprechend im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer im Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG getroffenen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2017 - 2 B 34.17 -, juris, Rn.15; vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 ‑, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3, Rn. 6, und vom 18.06.2014 - 2 B 55.13 -, juris, Rn. 22. 2.Ein solcher Lösungsgrund ist hinsichtlich des Zeitraums vom 17.08.2007 bis zur vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten am 11.07.2008 nicht gegeben. Weder trägt der Beklagte entsprechende Lösungsgründe substantiiert vor noch sind solche aus Sicht des Senats gegeben. a)Soweit der Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Verlustfeststellungsverfahren, die Maßgeblichkeit der von ihm vorgelegten Privatatteste sowie die mangelnde Fachkompetenz der jeweiligen Polizeiärzte geltend macht, scheidet eine Lösung von den Feststellungen aus. Mit diesem Vorbringen haben sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das erkennende Gericht im Nichtzulassungsbeschluss betreffend die Verlustfeststellung im Einzelnen intensiv auseinandergesetzt. Auch nach eigener erneuter Prüfung sieht der Senat in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und denen des erkennenden Gerichts im Verfahren 3 A 2549/10, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weder Widersprüche zu Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung noch eine offenkundige Unrichtigkeit aus sonstigen Gründen. Insbesondere folgt Derartiges nicht etwa daraus, dass der Polizeiarzt Dr. M. den Beklagten zeitweise für einige Tage dienstunfähig geschrieben hat. Denn dies bezieht sich auf hier nicht erhebliche Zeiträume vor dem 17.08.2007.Aufgrund dessen kommt auch der bloßen Mutmaßung des Beklagten, das Polizeipräsidium habe durch die E-Mail vom 16.07.2007 Einfluss auf die Begutachtung des Dr. M. nehmen wollen, keine Bedeutung für den hier betroffenen Zeitraum zu. aa)Die Atteste von Frau N. vom 15.11.2010 sowie von Herrn Dr. U. vom 15.11. und 13.12.2010 sowie 07.02.2011 rechtfertigen eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Zeitraum vom 17.08.2007 bis zum 10.07.2008 schon deshalb nicht, weil sie sich auf Zeiträume danach beziehen. bb)Soweit der Beklagte geltend macht, der Vorranggrundsatz, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.02.2010 ‑ 2 B 126.09 -, juris, Rn. 16, sei nicht anwendbar, hat das erkennende Gericht bereits in seiner Entscheidung im Verlustfeststellungsverfahren darauf hingewiesen, dass ‑ auch unter der Geltung der vorgenannten Rechtsprechung ‑ den Feststellungen eines beamteten Arztes, wie er hier in Form der Polizeiärztin Dr. X. gegeben ist, wegen seiner Pflicht zur Neutralität und Objektivität im Konfliktfall ein Vorrang zukommt. Eine Grundlage für die Forderung des Beklagten, Feststellungen zur jeweiligen Dienstfähigkeit eines Polizisten müssten durch einen Polizeiarzt einer anderen Polizeidienststelle getroffen werden, besteht daher nicht. Den Belangen des Beklagten wird dadurch Rechnung getragen, dass er durch die Vorlage aussagekräftiger fachmedizinischer Atteste eine Überprüfung der privatärztlichen Feststellungen durch den Polizeiarzt oder durch seine erneute Vorstellung bei diesem eine Feststellung der aktuellen Dienst(un)fähigkeit erreichen kann. Zur Vorlage privatärztlicher Atteste beim Polizeiarzt zwecks Überprüfung war der Beklagte zudem durch Verfügung vom 21.07.2007 aufgefordert worden. Dem ist er im hier betroffenen Zeitraum nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich nichts anderes aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser stützt nicht die Auffassung, die Vorlage abweichender privatärztlicher Atteste entkräfte polizeiärztliche Stellungnahmen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Beurteilungen einer Betriebsärztin der E. Q. AG, die aufgrund privatrechtlicher Verträge für diese tätig war, so dass ihre Angaben amtsärztlichen Beurteilungen im Hinblick auf Neutralität und Unabhängigkeit nicht gleichgestellt werden konnten. Bei den tätig gewordenen Polizeiärzten Dr. X. und Dr. M. handelt es sich hingegen um Amtsärzte im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 B 136.11 -, juris, Rn. 15. cc)Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht daraus, dass das Polizeipräsidium E1. auf Empfehlung der Polizeiärztin ihm mit Verfügung vom 13.07.2007 aus fürsorgerischen Gründen mit sofortiger Wirkung den Besitz und das Führen der Dienstwaffe untersagt hat. (1)Die für die Empfehlung der Polizeiärztin maßgebende psychisch belastende persönliche Situation des Beklagten begründete nach deren Feststellungen, die sich auf eine Untersuchung des Beklagten stützten, gerade keine generelle Polizeidienstunfähigkeit. Im Gegenteil zeigt der Rat der Polizeiärztin gerade, dass sie sich mit der psychischen Belastung des Beklagten bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit auseinander gesetzt und insoweit die Wahrnehmung des Dienstes in einem eingeschränkten Umfang, nämlich im Innendienst, für notwendig, aber auch ausreichend angesehen hat. Dabei spricht nichts dafür, dass der Polizeiärztin Dr. X. die Diagnose ICD-10 Gruppe F 43.0, wie sie auch in den privatärztlichen Attesten zu finden ist, unbekannt war oder von ihr nicht berücksichtigt worden ist. Nach den Erläuterungen zu dieser Diagnose in den ICD-10 handelt es sich um „eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt“. Vgl. www.icd-code.de/icd/code/F43.2 html, zuletzt abgerufen am 27.04.2018. Dies macht es gerade nicht nachvollziehbar, dass über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten - nach der Behauptung des Beklagten sogar über mehr als drei Jahre - aus diesem Grund eine Dienstunfähigkeit bestehen soll. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 geäußerten Auffassung des Beklagten maßt sich der Senat durch diese Feststellung nicht medizinischen Sachverstand an. Die Argumentation gründet sich allein auf die konkrete Definition der fraglichen Diagnose in den ICD-10. Hiervon ausgehend ist eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ersichtlich nicht gegeben. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne jede Begründung aufgestellte Behauptung, die vorgenannte Diagnose führe auch zu einer sozialen Funktionsunfähigkeit und damit zu einer Dienstunfähigkeit, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Polizeiärztin Dr. X. hat sich nach Untersuchung des Beklagten mit dssen Dienstfähigkeit explizit auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage eine Dienstfähigkeit für den Innendienst bejaht. Diese konkrete Feststellung der Polizeiärztin, die ersichtlich keine soziale Funktionsunfähigkeit umfasst, wird nicht durch den pauschalen, ohne Substanz vorgetragenen Hinweis auf eine von der allgemeinen Diagnose angeblich umfasste soziale Funktionsunfähigkeit erschüttert. Soweit der Beklagte den Polizeiärzten Dr. M. und insbesondere Dr. X. abspricht, psychiatrische Aussagen treffen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. X. unstreitig über eine Zusatzqualifikation für psychisch-traumatische Belastungen bei Justizbeamten verfügt. Dagegen ist den für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Attesten des Hausarztes Dr. U. dessen irgendwie geartete Qualifikation im psychiatrischen Bereich nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. (2)Hinzu kommt, dass aufgrund der Anzeige seiner geschiedenen Ehefrau ebenfalls das Führen einer Dienstwaffe zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht kam, wie ihm, dem Beklagten, im Personalgespräch am 16.07.2007 in Gegenwart eines Personalratsmitgliedes mitgeteilt worden war. Diese Vorgehensweise ist nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten, unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers bei solchen offenen Sachverhalten zwingend im Rahmen einer professionellen Vorgehensweise geboten. (3)Allein aus der Untersagung, eine Dienstwaffe zu führen, ist demgemäß nicht zwingend auf eine bestehende Dienstunfähigkeit zu schließen, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln unterläge. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten insoweit für seine Auffassung reklamierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, juris. Zum einen wird in dieser Entscheidung das Führen der Dienstwaffe in keiner Weise problematisiert. Zum anderen geht es in der Entscheidung nicht um die Frage einer zeitweisen Dienstunfähigkeit, sondern um die Frage der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG NW a.F. Eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Situation und der Frage, ob der Beklagte entsprechend den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes in der Lage ist, Innendienst zu leisten, ist dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch eine Vergleichbarkeit der im Falle einer Zurruhesetzung gebotenen prognostischen Entscheidung mit der hier maßgeblichen Frage der aktuellen Dienstfähigkeit nicht gegeben. Aufgrund dessen führt auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis des Beklagten auf einen Erlass des Innenministeriums zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in der Sache nicht weiter. (4)Entsprechendes gilt, soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, juris, beruft. Denn dort ging es um die Frage, ob einem Beamten auf Probe die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Auch diese prognostische Beurteilung ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Insoweit besteht eine Parallele zur Beurteilung der (dauernden) Dienstunfähigkeit eines Beamten als Voraussetzung für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rn. 20, wie bereits beschrieben. Auf eine solche prognostische Beurteilung kommt es vorliegend - wie ausgeführt - gerade nicht an, so dass die Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst der Beschäftigungsdienststelle des Beklagten sachgerecht und ausreichend war. b)Ein der Bindungswirkung entgegenstehender Verfahrensfehler kann auch nicht in einer etwaig unvollständigen und unzutreffenden Belehrung des Beklagten über die Bindungswirkungen von Feststellungen im Verlustfeststellungsverfahren für das Disziplinarverfahren gesehen werden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.01.2016 - 2 C 13.15 -, juris, Rn. 27. Denn die in § 56 Abs. 1 S. 1 LDG NRW vorgesehene Bindungswirkung setzt ‑ anders als im hier nicht vorliegenden Fall ohne gerichtliche Überprüfung bestandskräftig gewordener Bescheide - nicht die vorherige Belehrung des Beamten voraus. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris, Rn. 47. c)Eine Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Zeitraums vom 17.08.2007 bis 10.07.2008 ist auch nicht im Hinblick auf die der Disziplinarkammer vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Frau N1. vom 12.03.2014 und das Attest von Herrn T. vom 22.03.2015 geboten. Diese Unterlagen beziehen sich nicht auf den fraglichen Zeitraum. Zudem setzen sie sich weder mit den polizeiärztlichen Begutachtungen auseinander noch legen sie plausibel dar, warum der Beklagte (über den hier streitigen Zeitraum) durchgängig dienstunfähig gewesen sein soll. d)Entsprechendes gilt im Hinblick auf die seit August 2007 vom Beklagten begonnene ambulante Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. . Trotz des langen Zeitraums sind aus dieser Behandlung nur sehr wenige (insgesamt nunmehr vier) und zudem wenig aussagekräftige Unterlagen hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Dienstunfähigkeit vorgelegt worden. Diese stellen zum einen überwiegend schon keine neuen Beweismittel dar und sind zum anderen auch inhaltlich nicht geeignet, die amtsärztlichen Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit des Beklagten zu erschüttern. So beschreibt Herr T. in einem Bericht vom 10.12.2009, der deshalb ohnehin kein neues Beweismittel darstellt, das eine Lösung von den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 rechtfertigen könnte, den Zustand des Beklagten beim Erstkontakt dahin, dass „er verunsichert und deutlich herabgestimmt, psychomotorisch unruhig“ erschien. Zum aktuellen psychopathologischen Befund wird ausgeführt, dass „der Patient gegenwärtig wach und zu allen Qualitäten orientiert, Stimmungslage noch mäßig zum depressiven Pol ausgelenkt, Antrieb zeitweise noch gehemmt, wechselnd ausgeprägte meist mäßige psychomotorische Unruhe, mnestische und kognitive Funktionen unauffällig, Aufmerksamkeit nicht gemindert, Gedankendank formal und inhaltlich geordnet, auf die Sorge um Zukunft eingeengt, keine produktive Symptomatik, kein Hinweis auf akute Suizidalität, kein Anhalt für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung“ gegeben sei. Diese Einschätzung wird von Herrn T. im Bericht vom 25.09.2010 wiederholt und um die Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung ergänzt. Warum der Beklagte entgegen den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes im umstrittenen Zeitraum nicht zur Leistung des vorgesehenen Innendienstes in der Lage gewesen sein soll, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Darauf hat der Senat schon in seiner Entscheidung im Verlustfeststellungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergibt sich hieraus nicht. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Beklagten erstmals am 17.04.2018 vorgelegte Bescheinigung des Herrn T. vom 14.04.2018 nichts. Nunmehr wird eine andere Störung diagnostiziert, nämlich eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10; F 62.0). Dessen ungeachtet wird lediglich pauschal behauptet, diese Gesundheitsstörung habe auf Grund der relevanten vegetativen Symptomatik zur Dienstunfähigkeit geführt. Auch hier fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Polizeiärztin Dr. X.. Im Übrigen werden die angeblich relevanten vegetativen Symptome in keiner Weise bezeichnet oder vom Beklagten überhaupt (nachvollziehbar) vorgetragen. e)Eine Lösung von den Feststellungen rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Schmerzensgeldklage der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des Vorfalls vom 22.04.2005 durch das Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ M. im Verfahren 11 F 363/10 und den 12. Familiensenat des OLG Hamm im Verfahren 12 UF 153/13 insgesamt, u.a. mangels ausreichenden Beweises, abgewiesen und gegen die Zeugin T. nach Selbstanzeige ein Strafbefehl wegen falscher uneidlicher Aussage zu dem Geschehen am 22.04.2005 erlassen worden ist. Diese Umstände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes zu wecken. Der Auffassung des Beklagten, die Polizeiärzte hätten sich bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass er das Opfer einer unberechtigten Strafanzeige seiner geschiedenen Ehefrau gewesen sei, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil dies nicht der damaligen polizeiärztlichen Erkenntnismöglichkeit entspricht. Im Übrigen ist der Beklagte hinsichtlich des Vorfalls strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die vermeintliche Unrichtigkeit - zudem im familiengerichtlichen Verfahren mangels Beweises - hat sich erst Jahre später angedeutet. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, durch die Einbeziehung des unrichtigen Vorwurfs in das Disziplinarverfahren sei es zu einer Vorverurteilung seiner Person bei den Polizeiärzten gekommen, entbehrt mangels Substanz jeder Grundlage. Abgesehen davon benennt der Beklagte keine plausiblen Gründe, aus denen eine Fehlvorstellung der Polizeiärzte über die Berechtigung der von der Ehefrau des Beklagten erhobenen Vorwürfe zu einer unzutreffenden Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beklagten hätten führen sollen. Die Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit resultierten aus der Belastung, die der Beklagte seinerzeit empfand. Eben diese subjektive Belastung war Gegenstand der polizeilichen Beurteilung auf Grundlage der bei der Untersuchung des Beklagten erhobenen Befunde. Dass und aus welchem Grund diese Befunde hätten anders ausfallen sollen je nachdem, ob die vom Beklagten empfundenen Belastungen tatsächlich objektiv begründet oder aber unbegründet waren, erläutert der Beklagte nicht. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch dann ohne Belang, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der Beklagte zu Unrecht bezichtigt worden ist. Bestanden demzufolge keine Gründe, sich von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 28.09.2010 bezogen auf den Zeitraum vom 17.08.2007 bis 10.07.2008 zu lösen, war der Senat aufgrund der Bindungswirkung aus Rechtsgründen gehindert, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen T. und Dr. U. sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen. 3.Hinsichtlich des Zeitraums vom 11.07.2008 bis zum 28.09.2010 hat sich der Senat von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW gelöst. Ein unentschuldigtes Fernbleiben des Beklagten war in diesem Zeitraum ungeachtet der Frage seiner Dienstfähigkeit schon deshalb nicht gegeben, weil er ab dem 11.07.2008 vorläufig seiner Dienstpflicht enthoben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Tatbestand des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach vorläufiger Dienstenthebung des Beamten nicht verwirklicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1980 - 2 C 26.77 ‑, juris, Rn. 25; Beschluss vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 -, juris, Rn. 14. Denn nach einer vorläufigen Dienstenthebung ruht während deren Rechtswirksamkeit die aktive Dienstleistungspflicht eines Beamten. Der Zweck der Dienstenthebung besteht gerade darin, dem Beamten die weitere Erfüllung seiner Dienstgeschäfte zu untersagen. Deshalb ist der Beamte davon entbunden, sich während der vorgeschriebenen Dienstzeit an dem vorgesehenen Ort aufzuhalten, um Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Ihm obliegt kein Dienst mehr, dem er ungenehmigt und schuldhaft fernbleiben könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 -, juris, Rn. 14. Nach der Lösung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für den Zeitraum 11.07.2008 bis 28.09.2010 hat der Senat insofern eigene Feststellungen zu treffen. Der Senat beschränkt sich insofern auf die Feststellung, dass der Beklagte in diesem Zeitraum nicht zum Dienst erschienen ist. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten im Verlustfeststellungsverfahren. Auch der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, im fraglichen Zeitraum Dienst geleistet zu haben. Die Frage, ob der Beklagte im vorgenannten Zeitraum dienstfähig oder dienstunfähig war, kann der Senat offen lassen. Wie bereits ausgeführt, blieb er dem Dienst ungeachtet dieser Frage bereits deshalb nicht unerlaubt fern, weil er vorläufig des Dienstes enthoben war. Aus diesem Grunde bedurfte es bezogen auf diesen Zeitraum nicht der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung zu seiner behaupteten Dienstunfähigkeit. 4.Steht demzufolge auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 28.09.2010 für das Disziplinarverfahren mit Bindungswirkung fest, dass der Beklagte vom 17.08.2007 bis zum 10.07.2008, dem Tag vor der vorläufigen Dienstenthebung, dem Dienst trotz Dienstfähigkeit unentschuldigt ferngeblieben ist, so ist ihm diesbezüglich auch ein Verschuldensvorwurf zu machen. Der Beklagte hat - mindestens - grob fahrlässig gehandelt. a)Soweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend auf bindende Feststellungen zum Verschulden durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgestellt, ist dies nur insoweit zutreffend, als keine Bindung hinsichtlich rechtlicher Wertungen gem. § 56 Abs. 1 S. 1 LDG NRW besteht. b)Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht überzeugt, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. Voraussetzung für einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf hinsichtlich unerlaubten Fernbleibens wegen vermeintlicher Dienstunfähigkeit ist, dass der Beklagte seine Dienstfähigkeit aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hätte erkennen müssen, aber darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2003 - 1 DB 18.02 -, juris, Rn. 22. Grob fahrlässig handelt, wer die zu erwartende Sorgfalt in besonders gröblichem Maße verletzt und dabei dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, vgl. BGH, st. Rspr., Urteil vom 05.12.1983 ‑ II ZR 252/82 -, NJW 1984, 789 = juris, Rn. 19 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind von der Rechtsprechung bejaht worden, wenn ein dienstfähiger Beamter mehrfach von seiner Dienststelle darauf hingewiesen worden ist, dass allein amtsärztlich getroffene Feststellungen zu seiner Dienstfähigkeit maßgebend sind und privatärztlich ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausreichen und er dennoch weiterhin dem Dienst fernbleibt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1997 - D 17 S 25/96 -, juris, Rn. 29. Diese Voraussetzungen sind, sofern man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, er habe nicht bewusst seine Dienstleistungspflicht verletzt, gegeben. aa)Die zuständige Polizeiärztin hatte dem Beklagten nach seiner Untersuchung am 16.08.2007 ausdrücklich seine Dienstfähigkeit für den Innendienst bescheinigt. Aufgrund dessen hätte der Beklagte erkennen müssen, dass er am Folgetag den ihm übertragenen Dienst hätte aufnehmen und leisten müssen. Ebenfalls musste ihm als Beamten ohnehin und insbesondere im Hinblick auf die seit mehreren Monaten erfolgten zahlreichen Krankmeldungen und in der Folge mehrfach angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen bekannt sein, dass er von seiner Dienstleistung allein bei einer polizeiärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit befreit war. So war er am 16.07.2007 aufgefordert worden, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ferner war er durch Verfügung des Polizeipräsidiums E1. vom 19.07.2007, die ihm am 21.07.2007 zugestellt worden ist, dazu verpflichtet worden, ab dem 1. Tag des Fernbleibens vom Dienst wegen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und sich beim polizeiärztlichen Dienst zu melden. In diesem Zusammenhang hatte das Polizeipräsidium E1. dem Beklagten ausdrücklich klar gemacht, dass der Überprüfung durch den polizeiärztlichen Dienst eine besondere Bedeutung zukam, da dieser aus der Kenntnis der Belange des öffentlichen Dienstes sowie der vom Beklagten verrichteten Tätigkeiten bestehende gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit besser als ein Privatarzt beurteilen könne. Aufgrund dessen war dem Beklagten unschwer erkennbar, dass der polizeiärztlichen Bewertung der Dienstfähigkeit im Vergleich zu privatärztlichen Attesten durch seinen Dienstherrn höheres Gewicht beigemessen wurde. Dieser Standpunkt des Polizeipräsidiums wurde dem Beklagten sodann erneut klar vor Augen geführt, als sein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Attestvorlage mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 abschließend zurückgewiesen wurde, ohne dass der Beklagte hiergegen vorgegangen wäre. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste dem Beklagten klar sein, dass er dem Dienst nicht ohne die Bestätigung einer Krankschreibung durch den polizeiärztlichen Dienst fernbleiben durfte. bb)Dem Schuldvorwurf steht nicht durchgreifend entgegen, dass der Beklagte im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage, die aus seiner Sicht möglicherweise zweifelhaft war, sich aufgrund medizinischer und anwaltlicher Beratung eine eigene Auffassung gebildet und sich auf diese verlassen haben will. Denn der Beklagte ist sowohl im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 hinsichtlich der Attestvorlage als auch im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 bezüglich des Einbehalts von Dienstbezügen zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen worden. Wenn er sich hierüber aufgrund anderweitiger - im Ergebnis unzutreffender - anwaltlicher Beratung, von deren Stattfinden der Senat ausgeht, so dass dem hierauf gerichteten Beweisantrag nicht nachzugehen war, und unter Bezugnahme auf privatärztliche Stellungnahmen durch sein Nichterscheinen zum Dienst hinwegsetzte, handelte er auf eigenes Risiko und hinsichtlich eines unerlaubten Fernbleibens fahrlässig. Dass sich dieses Risiko sowohl im Verlustfeststellungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren realisiert, war für ihn im Ergebnis unschwer vorhersehbar und vermeidbar. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.01.2003 - 1 DB 18.02 -, juris, Rn 23. Aufgrund dessen musste sich ihm wie jedem vernünftig denkenden Beamten aufdrängen, dass die ärztlichen und rechtsanwaltlichen Einschätzungen ein weiteres Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen konnten. Sein weiteres Fernbleiben vom Dienst beruhte dementsprechend auf grober Fahrlässigkeit. cc)Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf einen - hier allein in Betracht kommenden - unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. insoweit nur Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, juris, Rn. 29 ff., unter Bezugnahme auf Urteil vom 29.10.1981 - BVerwG 1 D 50.80 ‑, BVerwGE 73, 263, 285; Beschlüsse vom 19.06.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246 , 254, und vom 17.01.2003 ‑ BVerwG 1 DB 18.02 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 24, S. 37, erfolgt ein Handeln in dienstlichen Angelegenheiten nach anwaltlichem Rat grundsätzlich auf eigenes Risiko. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Beamte zwar zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf erkennt, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, gleichwohl aber glaubt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 ‑, juris, Rn. 30, kann als Verbotsirrtum, wenn er für den Beamten unvermeidbar war, das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) und damit den Fahrlässigkeitsschuldvorwurf entfallen lassen (vgl. § 17 S. 1 StGB). Dabei bestimmt sich die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach der vom Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 ‑, juris, Rn. 30. Ein solcher unvermeidbarer Verbotsirrtum kann dem Beklagten nicht zugebilligt werden. Denn im Hinblick auf die vom Dienstherrn ausgesprochene Verpflichtung vom 19.07.2007 konnte er den Umfang und den Inhalt der ihn treffenden Dienstpflichten unzweifelhaft erkennen. Die den Ausführungen seines Dienstherrn von Seiten seines Rechtsanwalts entgegensetzten Erwägungen, dass „es ja nicht ewig so weitergehen könne“ und dass er, ungeachtet der Weisung seines Dienstherrn zur Attestvorlage und Überprüfung durch einen Polizeiarzt „ja objektiv dienstunfähig aufgrund der privatärztlichen Atteste sei“, konnten ihn von seiner eigenen Verantwortung für sein Handeln nicht befreien. Dass er dies letztlich auch erkannt hat, zeigt sich daran, dass er hinsichtlich der Verpflichtung zur Attestvorlage Widerspruch eingelegt hat. dd)Der Beklagte war in dem hier fraglichen Zeitraum weder schuldunfähig noch in seiner Schuldfähigkeit wesentlich beschränkt. Dass er nicht schuldunfähig war, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Urteil vom 28.9.2010 (bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen) mit Bindungswirkung festgestellt. Im Übrigen macht der Beklagte weder selbst etwas dafür geltend, bei ihm habe eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden, noch sind entsprechende Gesichtspunkte der Akte zu entnehmen. Namentlich ist nichts dafür erkennbar, dass im maßgeblichen Zeitraum eines der Eignungsmerkmale des § 20 StGB erfüllt gewesen sein könnten. 5. Das grob fahrlässige ungenehmigte und unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst stellt ein Dienstvergehen dar. a)Nach § 83 LBG NRW in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: LBG NRW a.F.) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Nach § 57 S. 1 LBG NRW a.F. haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung, die mit der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn einhergeht, gehört aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. b)Gegen diese sich aus den §§ 57 S. 1, 79 Abs. 1 LBG NRW a.F. ergebende Hingabe- und Anwesenheitspflicht hat der Beklagte durch sein grob fahrlässiges ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 17.08.2007 bis zum 10.07.2008 schwerwiegend verstoßen. II.Durch das vorstehend beschriebene sehr schwer wiegende Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 2 S. 3 LDG NRW). Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW. 1.Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten (z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung), Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden), vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 267. Aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien ist das Dienstvergehen derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verhängung der Höchstmaßnehme indiziert. Der Beklagte hat eklatant gegen seine grundlegende Beamtenpflicht zur Erbringung seiner Dienstleistung verstoßen. a) Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist eine leicht einsehbare Grundpflicht jedes dienstfähigen Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1999 - 1 D 12.98 ‑, juris, Rn. 40. Das dokumentiert die Regelung in § 79 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a.F. in eindeutiger Weise, wonach ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf. Ein Beamter, der - wie der Beklagte - entgegen § 79 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a.F. dem Dienst grob fahrlässig fernbleibt, beeinträchtigt nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr werden dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt, weil - und zwar schwerwiegend - die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet werden. Hinzu kommt, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Gewaltmonopols auf eine funktionierende Polizei angewiesen ist, in der Polizisten bei Dienstfähigkeit den ihnen obliegenden Dienst leisten. b)Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn, der ihn immerhin während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes ohne jede Einschränkung alimentierte, die in seinem Beruf verpflichtende Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstherrn in seinem Fundament erschüttert und endgültig zerstört. Denn der Beklagte hat aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sowie durch sein fast elfmonatiges Fernbleiben vom Dienst ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit gezeigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bereits ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet ist, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31.07.2017 ‑ 2 B 30.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Solche liegen hier nicht vor (vgl. 2.). 2.Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 ‑, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 01.03.2012 ‑ 2 B 140.11 -, juris, Rn. 9. Das ist hier nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gem. § 13 Abs. 1 S. 2 LDG NRW erfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 21. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. (1)Ein Milderungsgrund ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten negativen Lebensphase während des Tatzeitraums. Denn eine solche Phase, von der nur dann auszugehen ist, wenn außergewöhnliche Verhältnisse den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben und er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314, 317 m.w.N. = juris, Rn. 21, lag auf seiner Seite nicht vor. Insoweit hat der Senat die vom Beklagten vorgebrachten ihn belastet haben sollenden Umstände berücksichtigt, nämlich das Scheidungsverfahren und die Anzeige seiner geschiedenen Ehefrau, die zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Waffen, zur strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und zum Verbot des Dienstherrn, eine Dienstwaffe zu tragen, geführt hat. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Anzeige der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des Vorfalls vom 22.04.2005 und die damit einhergehende Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahme zeitlich mit dem Termin zur Wiederaufnahme des Dienstes zusammenfallen. Dass der Beklagte hierdurch völlig aus der Bahn geworfen worden sein soll, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet, geschweige denn substantiiert vorgetragen. Derartiges ist aus der Akte auch nicht ersichtlich. Denn weder den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes zu seiner Dienstfähigkeit noch den vom Beklagte vorgelegten Attesten lassen sich solch eklatante Folgen der Ereignisse entnehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen bis zum 10.07.2008 angedauert hat, während die maßgeblichen belastenden Ereignisse Mitte 2007 im Wesentlichen abgeschlossen waren. Das Urteil des Amtsgerichts M. datiert vom März 2008. Inwiefern der Beklagte für den Zeitraum bis Juli 2008 und - nach seiner Darstellung - noch weit darüber hinaus völlig aus der Bahn geworfen worden sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es wird insbesondere auch nicht durch die vorgelegten Bescheinigungen des Hausarztes nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte geltend macht, von seinem Dienstherrn durch die Hausdurchsuchungen, das fehlende Angebot einer Wiedereingliederung, die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen und die verspätete Rückgabe der beschlagnahmten Waffen ungerecht behandelt worden zu sein. Unabhängig davon, dass die ergriffenen Maßnahmen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand rechtsstaatlich erfolgt sein dürften, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte hierdurch völlig aus der Bahn geworfen worden ist. (2)Einen durchgreifenden Milderungsgrund sieht der Senat auch nicht darin, dass die Neubewertung des Vorfalls vom 22.04.2005 im Rahmen des Schmerzensgeldverfahrens und die Selbstanzeige der Zeugin T. die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten möglicherweise in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Zeitablauf sowie die im Zivilprozessrecht geltende Beweislast die Abweisung der Klage nicht zwangsläufig die Unrichtigkeit des Strafurteils indiziert. Zum anderen erfolgten die zivilrechtliche Auseinandersetzung und die Selbstanzeige der Zeugin T. zu einer Zeit, zu der der hier maßgebende Tatzeitraum bereits seit mehreren Jahren beendet war. Warum diese Umstände dennoch rückwirkend Einfluss auf die Bewertung des Fernbleibens im Tatzeitraum gehabt haben sollen, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten (plausibel) erläutert. Selbst wenn das Strafurteil unzutreffend sein sollte, wie der Beklagte meint, wäre dies für den Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst ohne Bedeutung. Der Polizeipräsident hat das Urteil nicht veranlasst, und die Dienstfähigkeit wurde im zu beurteilenden Zeitraum durch die Verurteilung ebenfalls nicht beeinträchtigt. (3)Wie bereits dargelegt sind auf Seiten des Beklagten ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ersichtlich, so dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die in aller Regel dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2013 - 2 B 76.12 -, juris, Rn. 19, als anerkannter Milderungsgrund ausscheidet. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 ‑, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 21. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. (1)Im Hinblick auf das hohe Eigengewicht der Tat muss der dem Beklagten zur Seite stehende mildernde Aspekt der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit in seiner Bedeutung zurücktreten. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten im Hinblick auf die Selbstanzeige der Zeugin T. und den gegen sie ergangenen Strafbefehl wegen falscher uneidlicher Aussage anders zu beurteilen ist. Denn auch eine strafrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten würde in ihrer Bedeutung gegenüber dem hohen Eigengewicht der Tat zurücktreten. Bei dieser Bewertung hat der Senat die fehlende Einsicht des Beklagten in das Unrecht seines Tuns, wie sie in seinem Vorbringen in beiden Instanzen zum Ausdruck kommt, nicht zu seinen Lasten gewertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 ‑, juris, Rn. 30 m.w.N. Zu seinen Gunsten konnten aber auch nicht eine nachträgliche Aufarbeitung des Vorwurfs und die damit verbundene Annahme, dass eine erneute Begehung eines entsprechenden Dienstvergehens nicht mehr zu besorgen ist, berücksichtigt werden. Vgl.BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 29 m.w.N. (2)Der vermeidbare Verbotsirrtum des Beklagten ist im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls nicht mildernd zu berücksichtigen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein vermeidbarer Irrtum bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, juris, Rn. 30. Vorliegend ist aber im Blick zu behalten, dass der Beklagte bewusst und gewollt die Verfügung vom 19.07.2007 missachtet und sich nach der polizeiärztlichen Untersuchung am 16.08.2007 keiner weiteren derartigen Untersuchung mehr gestellt, sondern sich mit der Vorlage privatärztlicher Atteste zu seiner Arbeitsunfähigkeit begnügt hat, obwohl diese Verhaltensweise nach der Verfügung vom 19.07.2007 für den Dienstherrn ‑ ganz offensichtlich und für jeden erkennbar - ungenügend war. (3)Soweit der Beklagte meint, sich auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste zu seiner Entlastung zurückziehen zu können, geht dies fehl. Denn - wie bereits dargelegt – waren diese im Hinblick auf die Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes nicht geeignet, seine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit entsprechend § 79 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a.F. nachzuweisen. Im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast hätte es dem Beklagten im Hinblick auf die polizeiärztlichen Feststellungen oblegen, substantiiert seine Dienstunfähigkeit darzulegen sowie gegen die Aufforderung zur Dienstaufnahme zu remonstrieren, gegebenenfalls auch gerichtlich vorzugehen. All dies ist nicht geschehen. Stattdessen hat der Beklagte entgegen der Verpflichtung vom 19.07.2007 sich letztmalig am 16.08.2007 einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen und sich nachfolgend im Wesentlichen mit der Vorlage wenig aussagekräftiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes begnügt, obwohl ihm die Verpflichtung hinsichtlich polizeiärztlicher Untersuchungen und die fehlende Akzeptanz von Privatattesten durch den Dienstherrn bekannt waren. (4)Die in der Vergangenheit vom Beklagten gezeigten - ohnehin allenfalls mittelmäßigen - Leistungen können ihn ebenfalls nicht durchgreifend entlasten. Auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, selbst mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Beamten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2006 -1 D 1.06 -, Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 = juris, Rn. 40; vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr.13 = juris, Rn. 28; und vom 19.06.2008 ‑ 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 = juris, Rn. 76; Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13. (5)Da, wie dargelegt, kein (hinreichender) Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beamten ‑ unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB - bei den zu beurteilenden Tathandlungen vorliegt, ist schließlich auch nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 2 B 85.16 -, juris, Rn. 10. 3.Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die Höchstmaßnahme zu verhängen. a)Das vorgenannte Bemessungskriterium erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Dabei folgt aus den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 LDG NRW die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 ‑, NVwZ-RR 2007, 695 = juris, Rn. 18; Beschluss vom 14.05.2012 - 2 B 146.11 -, NVwZ-RR 2012, 658 = juris, Rn. 8; st. Rspr. b)Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst die lange Dauer des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst von insgesamt fast 11 Monaten zu berücksichtigen. Hieraus und weil der Beklagte zu keiner Zeit sein Verhalten erkennbar hinterfragt hat, ist der Schluss zu ziehen, dass er auch in Zukunft nicht willens sein wird, seinen Dienst aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als er bereits bei der Wiederaufnahme des Dienstes in Juni 2007 aus seiner Überforderung im Hinblick auf die im Dienst eingetretenen technischen Veränderungen keinen Hehl gemacht hat. Darüber hinaus hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich nicht einverstanden ist. Auch dies spricht prognostisch dagegen, dass der Beklagte bereit ist, seinen Kernpflichten in Zukunft nachzukommen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten nicht von Anfang an eine Wiedereingliederung in seine Tätigkeit gewährt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn anstatt insoweit die notwendigen rechtlichen Schritte zu veranlassen, hat er sich allein auf die Vorlage hausärztlicher Atteste beschränkt und ist der Verpflichtung zur Überprüfung durch den polizeiärztlichen Dienst nicht mehr nachgekommen. Dieses über so lange Zeit hinweg gezeigte Verhalten macht auf Seiten des Beklagten ein so erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich, dass auch für die Zukunft zu erwarten ist, dass er dem Dienst fernbleiben wird. c)Abgesehen davon hat der Beklagte durch sein Fehlverhalten in Bezug auf seine Dienstpflicht als Kernpflicht eines Beamten eine nachhaltige Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. III.Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit hat der Senat die für den Beklagten eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Durch sein besonders schweres Fehlverhalten hat der Beklagte die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses allerdings endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht vielmehr allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben darüber bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Umstand der langen Verfahrensdauer kann nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Denn eine lange Dauer des Verfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, juris, Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 40. Sie bietet keine Handhabe, von der nach Lage der Dinge gebotenen Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. IV.Das Verwaltungsgericht hat auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu Recht ausgeschlossen. Dem Beklagten ist die Gewährung des kraft Gesetzes im Regelfall vorgesehenen Unterhaltsbeitrages gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW vollständig zu versagen, da er dessen unwürdig ist. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.2006 - 21d A 512/05 -, juris, Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.07.2003 - DB 17 S 6/03 -, juris, Rn. 26, und vom 07.07.2003 - DL 17 S 2/03 -, juris, Rn. 54. Die Versagung eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Ausnahme und setzt neben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher Umstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten ergeben. Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn sich dessen Verhalten gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet mit der Folge, dass jeder innere Grund für jene nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 Rn. 7. Dies kommt nicht nur in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn oder anderer strafbewehrter oder auch nur ethisch zu missbilligender Verhaltensweisen, sondern vor allem auch dort in Betracht, wo es um die dienstrechtlichen Grundbedingungen des Beamtenverhältnisses geht. Denn gerade im Bereich der selbstverständlichen Pflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist deutlicher und auch schneller als sonst zu erkennen, ob und inwieweit beim Beamten überhaupt noch ein Mindestmaß an Interesse für seinen Dienstherrn vorhanden ist. Dementsprechend ist Unwürdigkeit anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten den Schluss nahelegt, sich bereits innerlich von seinem Dienstherrn gelöst zu haben, jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen zu lassen und von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen zu haben. In einem solchen Fall entfällt die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. So verhält es sich hier. Der Beklagte hat durch sein weiteres Verhalten offenbart, dass ihm die Interessen seines Dienstherrn gleichgültig sind, die beamtenrechtliche Treuepflicht für ihn keinerlei Bedeutung mehr besitzt und ihm seit langem jeder Rest von Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt. Anders lässt sich sein Verhalten, der auf die Aufforderung vom 21.01.2013, seine Dienstbereitschaft zu erklären, in keiner Weise reagiert hat und selbst, nachdem er - nach eigenen Angaben - seit dem 01.01.2015 nicht mehr krankgeschrieben ist, eine Dienstbereitschaft seinem Dienstherrn nicht mitgeteilt hat, nicht erklären. Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Dienstherr dem Beamten gegenüber nicht mehr zur Fürsorge verpflichtet. V.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.