Beschluss
4 S 177/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auswahlentscheidungen und deren Bekanntgabe sind keine Verwaltungsakte und daher nicht bestandskräftig; Klage- und Eilverfahren bleiben zulässig.
• Im Konkurrentenstreit ist der Prüfungsmaßstab auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt; nur Verletzungen, die die eigene Auswahl als möglich erscheinen lassen, begründen Erfolgsaussichten.
• Die bloße Durchführung eines Briefings zwischen Ministerin und beauftragtem Personalberatungsunternehmen begründet für sich genommen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung des Auswahlverfahrens.
• Ein Ausschluss der Vorsitzenden der Findungskommission wegen Befangenheit ist nur bei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten anzunehmen; solche lagen hier nicht vor.
• Die Findungskommission darf einen auf ihrer Einschätzung beruhenden ein- oder zweiplatzigen Wahlvorschlag erstellen; das Ministerium hat das Einvernehmen besonders zu prüfen und zu begründen, da es hierdurch die Einhaltung von Art. 33 Abs. 2 GG zu gewährleisten hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreit bei fehlenden kausalen Verfahrensfehlern • Auswahlentscheidungen und deren Bekanntgabe sind keine Verwaltungsakte und daher nicht bestandskräftig; Klage- und Eilverfahren bleiben zulässig. • Im Konkurrentenstreit ist der Prüfungsmaßstab auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt; nur Verletzungen, die die eigene Auswahl als möglich erscheinen lassen, begründen Erfolgsaussichten. • Die bloße Durchführung eines Briefings zwischen Ministerin und beauftragtem Personalberatungsunternehmen begründet für sich genommen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung des Auswahlverfahrens. • Ein Ausschluss der Vorsitzenden der Findungskommission wegen Befangenheit ist nur bei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten anzunehmen; solche lagen hier nicht vor. • Die Findungskommission darf einen auf ihrer Einschätzung beruhenden ein- oder zweiplatzigen Wahlvorschlag erstellen; das Ministerium hat das Einvernehmen besonders zu prüfen und zu begründen, da es hierdurch die Einhaltung von Art. 33 Abs. 2 GG zu gewährleisten hat. Zwei interne Bewerber (Antragsteller) rügten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Besetzung der Stelle eines Vizepräsidenten der DHBW mit einem ausgewählten Bewerber (Beigeladener zu 1). Die Findungskommission hatte ein Personalberatungsunternehmen beauftragt; die Wissenschaftsministerin leitete die Kommission und führte ein Briefing mit dem Beraterunternehmen. Die Kommission erstellte einen priorisierten Zweier-Wahlvorschlag, dem das Ministerium sein Einvernehmen erteilte; in der Folge wurde der Beigeladene zu 1 gewählt. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aushändigung der Ernennungsurkunde zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen statt; der VGH änderte den Beschluss und lehnte die einstweiligen Anordnungen ab. Streitgegenstand sind die behaupteten Verfahrensmängel (Briefing, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission, angebliche Nutzung des Begriffs „präsidiabel“, Dokumentation und Begründung). • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist statthaft und begründet. Auswahlentscheidungen und ihre Bekanntgabe sind keine Verwaltungsakte und damit nicht bestandskräftig; vorbeugende Klage bleibt möglich. • Anordnungsgrund entfällt nicht generell, aber hier fehlt der Anordnungsanspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist maßgeblich; im Konkurrentenstreit ist nur eine Verletzung relevant, die die eigene Auswahl als möglich erscheinen lässt. • Beweiswürdigung und Einflussnahme: Das bloße stattgefundene Briefing rechtfertigt keine Vermutung kausaler unzulässiger Beeinflussung. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Ministerin das Personalberatungsunternehmen angewiesen habe, zugunsten des Beigeladenen zu 1 zu wirken. • Befangenheit und Ausschluss: Ein Ausschluss der Ministerin kam nur bei objektiv begründeter Besorgnis der Befangenheit in Betracht. Solche Tatsachen wurden nicht substantiiert dargetan; Vorgesetzte von Bewerbern wirken regelmäßig in Auswahlverfahren mit, ohne automatisch befangen zu sein. • Verfahrensgestaltung der Findungskommission: Die Kommission durfte Kriterien gewichten und einen priorisierten Wahlvorschlag bilden; die Verwendung des Begriffs „präsidiabel" (falls gefallen) lässt nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine Verfahrensänderung schließen. • Dokumentation und Begründung: Für die Findungskommission besteht keine umfassende Begründungs- oder Wortprotokollpflicht; Niederschriften sind Ergebnisprotokolle und lagen vor. Das Ministerium musste das Einvernehmen begründen; das Schreiben vom 16.02.2017 sowie die Zusammenfassung der Kommission reichten hierfür aus. • Kausalität und Erfolgsaussicht: Selbst bei angenommenen Verfahrensmängeln ist nicht ersichtlich, dass diese kausal für die Auswahlentscheidung waren; die einstimmigen Kommissionsbeschlüsse und die Ablehnung einer Erweiterung durch die Wahlgremien sprechen gegen die Zielerreichung der Antragsteller. • Anschlussbeschwerden: Diese sind unzulässig, weil die prozessleitenden Anträge erledigt waren und den Antragstellern kein Rechtsschutzinteresse verbleibt. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf je 78.906,12 EUR festgesetzt (Hälfte Jahresbezüge W3, verdoppelt wegen zweier Antragsteller). Die Beschwerde des Antragsgegners wurde stattgegeben; die einstweiligen Anordnungen der Antragsteller wurden abgelehnt, weil ihnen kein Anordnungsanspruch zusteht. Die Vorlage eines Briefings, die Zusammensetzung der Findungskommission, die Verwendung des Begriffs „präsidiabel" sowie formale Dokumentationsfragen begründeten keine ausreichenden, kausal wirksamen Verfahrensfehler gegenüber den Bewerbungsverfahrensansprüchen aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Findungskommission durfte den Zweier-Wahlvorschlag erstellen; das Ministerium hat sein Einvernehmen ausreichend begründet. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind unzulässig. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten in beiden Instanzen; der Streitwert wurde für beide Verfahren auf jeweils 78.906,12 EUR festgesetzt.