Beschluss
12 S 1800/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht möglich.
• Für das erstinstanzliche Klageverfahren ist PKH zu gewähren, wenn nach den persönlichen Verhältnissen Mittellosigkeit vorliegt und die Erfolgsaussicht mindestens offen ist.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren ist nicht erforderlich, dass der Prozessgewinn wahrscheinlich ist; offenes Ausgehen genügt.
• Bei Anhaltspunkten für eine atypische Interessenlage sind für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vertiefte Ermittlungen, insbesondere Einsicht in Strafakten, geboten.
• Ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann abstrakt bestehen, schließt aber nicht in jedem Fall eine Ermessensabwägung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG oder eine atypische Entscheidung aus.
Entscheidungsgründe
PKH im aufenthaltsrechtlichen Verlängerungsantrag: ratenfreie Bewilligung für erste Instanz • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht möglich. • Für das erstinstanzliche Klageverfahren ist PKH zu gewähren, wenn nach den persönlichen Verhältnissen Mittellosigkeit vorliegt und die Erfolgsaussicht mindestens offen ist. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren ist nicht erforderlich, dass der Prozessgewinn wahrscheinlich ist; offenes Ausgehen genügt. • Bei Anhaltspunkten für eine atypische Interessenlage sind für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vertiefte Ermittlungen, insbesondere Einsicht in Strafakten, geboten. • Ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann abstrakt bestehen, schließt aber nicht in jedem Fall eine Ermessensabwägung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG oder eine atypische Entscheidung aus. Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte 2006 die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft mit seiner minderjährigen deutschen Tochter. Er lebt seit 2001 in Deutschland; sein Asylantrag von 2001 wurde 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Tochter wurde 2002 geboren, die Vaterschaft anerkannt; 2011 erhielt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Im Bundeszentralregister finden sich mehrere Verurteilungen des Klägers, darunter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen unerlaubten Aufenthalts und versuchter Nötigung. Das Landratsamt lehnte 2017 den Verlängerungsantrag mit Verweis auf ein Ausweisungsinteresse ab, das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren; das VG lehnte PKH ab, der Senat änderte diese Entscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, nicht jedoch für die Beschwerdeinstanz. • PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die PKH-Ablehnung ist unzulässig: Die Beschwerde nach §146 VwGO gegen eine PKH-Ablehnung stellt keine Rechtsverfolgung i.S.d. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO dar, daher entfällt der Förderungsanspruch. • Voraussetzungen für PKH nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO sind vorliegend erfüllt: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, mittellos zu sein, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung weist hinreichende Erfolgsaussichten auf, weil das Verfahren offen erscheint. • Maßstab der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren ist geringer als im Hauptsacheverfahren; offen stehende Erfolgsaussichten genügen, Erfolg muss nicht wahrscheinlich sein. • Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im aufenthaltsrechtlichen Kontext sind sowohl die besonderen Voraussetzungen des §28 Abs.1 S.4 AufenthG als auch die allgemeinen Voraussetzungen des §5 AufenthG zu prüfen, insbesondere das mögliche Ausweisungsinteresse nach §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG. • Ein Ausweisungsinteresse kann abstrakt bestehen, wenn wegen rechtskräftiger Verurteilungen Eintragungen im Zentralregister vorliegen; das steht zunächst einer Titelerteilung entgegen. • Gleichwohl kann eine Atypik vorliegen, die eine Ausnahme von §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG rechtfertigt; hierfür sind umfassende Abwägungen der öffentlichen und privaten Interessen sowie Einsicht in die Strafakten erforderlich. • Die vorgelegten Akten erlauben nicht, die Schwere und Umstände der Straftaten sowie mögliche positive Änderungen in den Lebensverhältnissen des Klägers so zu würdigen, dass die Erfolgsaussicht abschließend zu verneinen wäre; daher ist PKH für die erste Instanz zu gewähren. • Eine Prüfung von Ermessensfehlern des Beklagten nach §27 Abs.3 S.2 AufenthG oder die Frage der Titelerteilungssperre nach §10 Abs.3 S.2 AufenthG konnte nicht zu Lasten des Klägers entschieden werden, da die Regelung nicht auf vor 2005 abschließend bestandskräftig abgelehnte Asylanträge Anwendung findet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt; die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von PKH hatte jedoch Erfolg. Der Senat bewilligte dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren, weil er mittellos ist und die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren offen ist. Die materiell-rechtliche Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte im PKH-Nebenverfahren nicht abschließend geklärt werden; insoweit bestehen Anhaltspunkte, die vertiefte Ermittlungen, insbesondere Einsicht in Strafakten, erfordern. Deshalb ist die Gewährung von PKH notwendig, damit die Ansprüche des Klägers im Hauptsacheverfahren substantiiert geprüft werden können.