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Beschluss

2 S 2843/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Gebührenfestsetzung für einen Zeitraum, dessen gebührenrechtlicher Tatbestand vor Eröffnung bereits vollständig verwirklicht war, verstößt gegen § 87 InsO und ist nichtig. • Für die Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO kommt es auf die vollständige Verwirklichung des Tatbestands an, nicht auf das abgabenrechtliche Entstehen oder die Fälligkeit der Gebührenschuld. • Eine Vorberatung der Gebührenkalkulation in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung kann den späteren öffentlichen Satzungsbeschluss infizieren und diesen wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 35 Abs.1 GemO) unwirksam machen. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substantiierte und fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit gebührenrechtlicher Bescheide bei Verstoß gegen den Vorrang des Insolvenzverfahrens • Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Gebührenfestsetzung für einen Zeitraum, dessen gebührenrechtlicher Tatbestand vor Eröffnung bereits vollständig verwirklicht war, verstößt gegen § 87 InsO und ist nichtig. • Für die Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO kommt es auf die vollständige Verwirklichung des Tatbestands an, nicht auf das abgabenrechtliche Entstehen oder die Fälligkeit der Gebührenschuld. • Eine Vorberatung der Gebührenkalkulation in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung kann den späteren öffentlichen Satzungsbeschluss infizieren und diesen wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 35 Abs.1 GemO) unwirksam machen. • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substantiierte und fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen. Die L. GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks; die Gemeinde setzte Abwassergebühren für 1994 zunächst per Bescheid 1995 fest. Nach mehreren Satzungsänderungen und Nachkalkulationen erließ die Gemeinde 2014 einen Gebührenbescheid über 113.986,69 EUR; hiergegen erhob die Gesellschaft Widerspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der L. GmbH (wirksam zum 01.07.2017) erließ die Gemeinde 2017 einen weiteren Bescheid (25.07.2017) mit erhöhtem Betrag und meldete die Forderung zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter beanstandete, dass Festsetzungen nach Insolvenzeröffnung wegen § 87 InsO unzulässig seien. Das Verwaltungsgericht gab der Untätigkeitsklage des Insolvenzverwalters teilweise statt und hob den Bescheid vom 21.11.2014 auf, weil die zugrunde liegende Änderungssatzung der Gemeinde wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einer nichtöffentlichen Vorberatung unwirksam und der spätere Bescheid vom 25.07.2017 wegen Verstoßes gegen § 87 InsO nichtig sei. Die Gemeinde beantragte Zulassung der Berufung; der VGH lehnte diese ab. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war grundsätzlich zulässig, jedoch nicht begründet im Sinne des § 124 VwGO. • Vorrang des Insolvenzrechts (§ 87 InsO): Nach § 87 InsO dürfen Insolvenzgläubiger mit Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung begründet waren, ihre Ansprüche nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen. Für die Begründung einer Insolvenzforderung ist maßgeblich, dass der den Anspruch begründende Tatbestand vor Eröffnung vollständig verwirklicht war (§ 38 InsO). • Anwendung auf Gebührenrecht: Anders als im Beitragsrecht kommt es beim Gebührenrecht auf die Verwirklichung des gebührenrechtlichen Tatbestands an; damit kann eine nach Eröffnung erlassene Gebührensatzfestsetzung, die einen vor der Eröffnung abgeschlossenen Tatbestand betrifft, gegen § 87 InsO verstoßen und nichtig sein. • Nichtigkeit des Bescheids: Ein unter Verletzung des Vorrangs des Insolvenzverfahrens erlassener Gebührenbescheid ist nicht nur rechtswidrig, sondern nach ständiger Rechtsprechung des BFH nichtig; ein nichtiger Bescheid entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkung und bedarf nicht der Anfechtung. • Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 35 Abs.1 GemO): Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen; eine nichtöffentliche Vorberatung der für die Satzung maßgeblichen Gebührenkalkulation kann den späteren öffentlichen Satzungsbeschluss infizieren und dessen Wirksamkeit beseitigen, sofern die öffentliche Sitzung die inhaltliche Diskussion nicht umfassend und hinreichend wiedergibt. • Anforderungen an Zulassung der Berufung: Die Gemeinde hat keine schlüssigen, fallbezogenen Gegenargumente vorgebracht, die tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts derart in Frage stellen, dass die Rechtsprechung des VGH einer weiteren Prüfung im Berufungsverfahren bedarf. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen sind nicht in der geforderten Substanz benannt oder bereits durch einschlägige Rechtsprechung beantwortbar; daher liegt keine zulassungsrelevante grundsätzliche Bedeutung vor. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.07.2021 wurde abgelehnt. Die Verwaltungsgerichtsentscheidung, wonach der Bescheid vom 21.11.2014 aufzuheben ist, bleibt damit wirksam bestätigt, da der spätere Bescheid vom 25.07.2017 wegen Verstoßes gegen § 87 InsO nichtig ist und die Änderungssatzung vom 25.04.2017 wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Vorberatung nichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 113.986,69 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.