Beschluss
9 S 1003/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung ist formell gerechtfertigt, wenn die Behörde die für die Fallgruppe typische öffentliche Interessenlage darlegt und darlegt, dass diese im konkreten Fall vorliegt (§ 80 Abs. 3 VwGO).
• Produkte aus der Pflanze Gynostemma pentaphyllum (Jiaogulan) können neuartige Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 sein; derjenige, der das Gegenteil behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast.
• Zur Frage der Novel-Food-Eigenschaft ist maßgeblich, ob die betreffende Verwendung in der Europäischen Union vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang nachgewiesen ist; allgemeine Hinweise auf Außereuropäische Traditionen oder einzelne Erwähnungen genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Einstufung von Jiaogulan-Produkten als neuartiges Lebensmittel • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung ist formell gerechtfertigt, wenn die Behörde die für die Fallgruppe typische öffentliche Interessenlage darlegt und darlegt, dass diese im konkreten Fall vorliegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Produkte aus der Pflanze Gynostemma pentaphyllum (Jiaogulan) können neuartige Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 sein; derjenige, der das Gegenteil behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast. • Zur Frage der Novel-Food-Eigenschaft ist maßgeblich, ob die betreffende Verwendung in der Europäischen Union vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang nachgewiesen ist; allgemeine Hinweise auf Außereuropäische Traditionen oder einzelne Erwähnungen genügen hierfür nicht. Die Antragstellerin vertreibt über einen Onlineshop Jiaogulan-Produkte als Tee und bewirbt sie etwa als ‚Kraut der Unsterblichkeit‘. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe qualifizierte Jiaogulan durch Gutachten als zulassungspflichtiges neuartiges Lebensmittel nach der Novel-Food-Verordnung. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis untersagte als Lebensmittel das Inverkehrbringen der entsprechenden Produkte und ordnete die sofortige Vollziehung an sowie ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das VG lehnte ab. Gegen diese Entscheidung erhob sie Beschwerde beim VGH, mit der sie unter anderem die formelle Unzureichendheit der Sofortvollzugsbegründung und die fehlende Novel-Food-Eigenschaft der Produkte rügte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und begründet; der Senat beschränkt seine Prüfung auf die vorgetragenen Punkte (§§ 146, 147 VwGO). • Sofortvollzug (§ 80 Abs. 3 VwGO): Die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern vor dem Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen neuartigen Lebensmittels und wegen der langjährigen Kenntnis der Antragstellerin von der Zulassungspflicht. Die formalen Anforderungen an die Begründung sind erfüllt; die Behörde darf bei typischen Fallgruppen die typische Interessenlage darstellen und darstellen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt. Die Frage materieller Richtigkeit ist für das Formgebot unbeachtlich. • Novel Food-Eigenschaft (VO (EU) 2015/2283): Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) ist zu prüfen, ob das Lebensmittel vor dem 15.05.1997 in der EU in nennenswertem Umfang verwendet wurde. Die Antragstellerin hat die erforderlichen konkreten, belastbaren Nachweise nicht erbracht. Einzelne Angaben wie ausländische Positivlisten, vereinzelte Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen, ein Kochbucheintrag von 1994 oder Gutachten, die auf außereuropäische Traditionen verweisen, genügen nicht, da sie nicht belegen, dass in der Union vor dem Stichtag ein nennenswerter Verzehr stattfand. Daher liegt voraussichtlich ein neuartiges Lebensmittel vor und die Untersagungsverfügung war ermessensfehlerfrei. • Rechtsgrundlage/Aromenrecht: Es ist ausreichend, dass die Verfügung jedenfalls auf der Novel-Food-Verordnung bzw. Art. 138 VO (EU) 2017/625 gestützt werden kann; eine gesonderte Entscheidung über die Qualifikation als Aroma war nicht erforderlich. • Warenverkehrsfreiheit: Hinweise auf genehmigende Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten (Tschechien, Slowakei, Italien) überzeugen nicht, weil sie keinen Nachweis der Verwendung in der EU vor dem Stichtag enthalten. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht wiederhergestellt, weil das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung formell und in der Interessenabwägung ausreichend begründet hat und das Produkt voraussichtlich ein neuartiges Lebensmittel gemäß VO (EU) 2015/2283 ist. Die Antragstellerin hat die Beweislast für das Gegenteil nicht erfüllt; die vorgelegten Unterlagen und Gutachten belegen nicht, dass Jiaogulan vor dem 15.05.1997 in der EU in nennenswertem Umfang zum menschlichen Verzehr verwendet wurde. Deshalb ist das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte zu untersagen und der Sofortvollzug gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.