Urteil
8 S 1717/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren kann einem Denkmaleigentümer durch die mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner denkmalpflegerischen Belange vermittelt werden.
• Ein Denkmaleigentümer ist im Normenkontrollverfahren nur dann betroffen im Sinne des Art.14 GG und §47 VwGO, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben geeignet sein können, die Denkmalwürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
• Nicht jeder Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen kommt denkmalrechtliche Bedeutung zu; entscheidend ist, ob die Wirkung des Kulturdenkmals in der Umgebung empfindlich gestört wird.
• Bebauungsplanfestsetzungen müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zum Bezugspunkt (Randstein) machen den Bebauungsplan unwirksam.
• Fehler, die innerhalb der Jahresrügefrist nicht geltend gemacht wurden, sind nach §215 BauGB unbeachtlich.
• Ein Bebauungsplan kann wegen untrennbarer, wesentlicher Unbestimmtheiten insgesamt unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bebauungsplan wegen unbestimmter Höhenfestsetzungen und denkmalrechtlicher Bedenken • Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren kann einem Denkmaleigentümer durch die mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner denkmalpflegerischen Belange vermittelt werden. • Ein Denkmaleigentümer ist im Normenkontrollverfahren nur dann betroffen im Sinne des Art.14 GG und §47 VwGO, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben geeignet sein können, die Denkmalwürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. • Nicht jeder Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen kommt denkmalrechtliche Bedeutung zu; entscheidend ist, ob die Wirkung des Kulturdenkmals in der Umgebung empfindlich gestört wird. • Bebauungsplanfestsetzungen müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zum Bezugspunkt (Randstein) machen den Bebauungsplan unwirksam. • Fehler, die innerhalb der Jahresrügefrist nicht geltend gemacht wurden, sind nach §215 BauGB unbeachtlich. • Ein Bebauungsplan kann wegen untrennbarer, wesentlicher Unbestimmtheiten insgesamt unwirksam sein. Der Eigentümer des Kulturdenkmals Schloss Orsenhausen wandte sich gegen den Bebauungsplan "Dorfäcker" der Gemeinde Schwendi, der im Mai 2020 als Satzung beschlossen und im Oktober 2020 genehmigt wurde. Das Plangebiet liegt südwestlich des Ortsteils Orsenhausen, nördlich an ein bestehendes Baugebiet angrenzend; die Gemeinde beabsichtigte dort Wohn- und teils Mischgebiete auszuweisen. Das Schloss ist als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung erfasst; das Landesamt für Denkmalpflege äußerte wiederholt Bedenken hinsichtlich der geschützten Umgebung. Kernstreitpunkte waren die zulässigen Gebäudehöhen, die Bestimmtheit des unteren Bezugspunkts der Erdgeschossfußbodenhöhe sowie die Frage, ob die Planung die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Der Antragsteller machte ferner Abwägungs- und Verfahrensfehler geltend; das Landratsamt hatte ergänzende fachliche Hinweise gegeben. Das Gericht hat das Normenkontrollverfahren geprüft und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Antragsteller ist antragsbefugt; sein Interesse wird durch das Recht auf gerechte Abwägung denkmalpflegerischer Belange und gegebenenfalls durch den Eigentumsschutz des Art.14 GG vermittelt. • Drittschutz und Erheblichkeit: Ein Denkmaleigentümer kann nur dann einen eigenen Belang als verletzt geltend machen, wenn die Planung die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigen kann; bloße Störungen willkürlich gewählter Sichtbeziehungen genügen nicht. • Sachliche Bewertung der Denkmalfragen: Die fachlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege weisen zum Teil auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen hin, zum Teil jedoch auf eine nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung, sofern bestimmte Höhenmaße nicht überschritten werden; wegen der uneinheitlichen fachlichen Bewertung kann die Erheblichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. • Verfahrens- und Formfragen nach BauGB: Verfahrensfehler und Abwägungsmängel, die binnen Jahresfrist nicht gerügt wurden, sind unbeachtlich (§215 BauGB). Ebenso sind etwaige Fehler im Verhältnis zu Flächennutzungsplanfragen unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht gerügt wurden. • Bestimmtheitsgebot: Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe und insbesondere der untere Bezugspunkt (Erdgeschossfertigfußbodenmaß gemessen am höchsten Punkt der Verkehrsfläche/Randstein) sind für Teile des Plangebiets unbestimmt, weil die betreffende Verkehrsfläche im Plangebiet noch nicht vorhanden und der maßgebliche Referenzpunkt nicht bestimmbar ist. • Rechtsgrundlagenmängel: Einige Duldungs- und Verhaltenspflichten im Bebauungsplan (z. B. Duldungspflichten für Aufschüttungen/Versorgungsanlagen, Regelungen zur Verkehrslenkung) finden keine hinreichende Rechtsgrundlage in den benannten Normen des §9 BauGB. • Unwirksamkeit wegen Untrennbarkeit: Die unbestimmten Höhenfestsetzungen betreffen wesentliche, nicht abtrennbare Planbestandteile; deshalb ist der ganze Bebauungsplan unwirksam. • Kosten und Rechtsmittel: Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt den Bebauungsplan "Dorfäcker" der Gemeinde Schwendi vom 18.05.2020 für unwirksam. Entscheidungsgrund ist insbesondere die fehlende Bestimmtheit wesentlicher Festsetzungen zu Gebäudehöhen und deren Bezugspunkt, wodurch die Einhaltung der für die denkmalpflegerische Beurteilung maßgeblichen Maximalmaße nicht gewährleistet ist. Verfahrens- oder Abwägungsfehler, die nicht fristgerecht gerügt wurden, sind unbeachtlich; in materieller Hinsicht konnte aber eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Antragsbefugnis des Denkmaleigentümers wurde bejaht, weil sein Recht auf gerechte Abwägung denkmalrelevanter Belange betroffen ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.