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Beschluss

20 ZB 25.1289

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 für beide Rechtszüge auf jeweils 79.180,31 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO überwiegend schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder nicht vorliegen 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. a) Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). b) Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. aa) Die Klägerin hat mit dem Zulassungsantrag zur Begründung ernstlicher Zweifel geltend gemacht, der Bebauungsplan „R. I“, der Grundlage für die Bebaubarkeit und bauliche Nutzbarkeit der streitgegenständlichen Grundstücke ist, sei unwirksam oder zumindest abwägungsfehlerhaft, weil er nur dem Vorteil eines gewerblichen Investor habe dienen sollen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen, weil er lediglich das Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt, ohne sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht erkennbar, weil allein das Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung von Bauleitplänen dieser Norm nicht widerspreche. Außerdem seien etwaig bestehende Mängel im Abwägungsvorgang wegen des Ablaufs der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht geltend gemacht, dass ein von § 215 BauGB nicht betroffener sogenannter „Ewigkeitsmangel“ oder „Ewigkeitsfehler“ vorliegt, der im Rahmen einer gerichtlichen Inzidentprüfung der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Relevanz entfalten kann. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, dass es sich um einen Mangel im Abwägungsergebnis handele (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.9.2022 – 15 ZB 2855 – BeckRS 2022, 25917 m.w.N.). Insoweit kommt es auf die Frage, ob überhaupt und inwieweit bei der gerichtlichen Kontrolle von Beitragsbescheiden für leitungsgebundene Einrichtungen eine Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen stattfindet, nicht an (vgl. hierzu OVG SH, B.v. 13.9.2011 – 4 L 196/10 – juris; U.v. 24.10.1995 – 15 A 3408/92 – BeckRS 1995, 13068; andererseits OVG NW, B.v. 20.1.2010 – 8 A 2285/09 – BeckRS 2010, 46113). bb) Soweit mit dem Zulassungsvorbringen gerügt wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung des Herstellungsbeitrags nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 222 AO ausgegangen, wird mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht dargelegt, aus welchem Grund für die Klägerin eine sachliche oder persönliche Härte (zu den Voraussetzungen vgl. Klüger in Koenig AO, 5. Auflage 2024, § 222 Rn. 21 ff.) vorliegen sollte und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 222 AO erfüllt seien. Vielmehr wird ausschließlich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Stundung zustehe, allein auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Januar 2023 bezogen, das davon ausging, dass die landwirtschaftliche Nutzung des beitragspflichtigen Grundstücks angesichts der Tatsache, dass es nur 0,5% am Gesamtbetrieb des Ackerbaubetriebs der Klägerin ausmache, nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG notwendig sei. Diese Annahme stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Damit fehlt es in Ermangelung weiteren klägerischen Vorbringens an der Darlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung, nämlich das Vorliegen einer sachlichen oder persönlichen Härte im Sinne des § 222 Satz 1 AO. Insbesondere wird weder geltend gemacht, dass die Klägerin den Herstellungsbeitrag aus eigenen finanziellen Mitteln nicht aufwenden könne, dass er sie wirtschaftlich in ihrer Existenz bedrohe oder dass ihr der Verkauf von Flächen für die Beitragsfinanzierung nicht möglich sei. Dass das Aufbringen des Beitrags aus den erwirtschafteten Gewinnen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs selbst nicht möglich ist, kann das Vorliegen einer persönlichen Härte nicht begründen und wird mit dem Zulassungsvorbringen im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.10.2008 – 4 M 379/08 – BeckRS 2008, 40717) Nachdem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung schon nicht vorliegen, stellt sich die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bereits nicht. cc) Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 3 KAG hat § 135 Abs. 4 BauGB keine Auswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.1990 – 23 CS 89.2777 – BeckRS 1990, 8801). Daran hat sich durch Art. 5a KAG i.d.F. des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36), der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG die bundesrechtlichen Regelungen des § 135 Abs. 4 i.V.m. § 127 Abs. 2 BauGB für – hier aber nicht betroffene – Erschließungsbeiträge durch Landesrecht ersetzt hat, nichts geändert (Art. 5a Abs. 6 Satz 2 KAG, vgl. auch BVerwG, B.v. 29.11.2021 – 9 B 7.21 – NVwZ-RR 2022, 270). Im Übrigen lässt sich dem Zulassungsantrag kein Anhaltspunkt entnehmen, der eine Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG begründen könnte. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Juli 2025 zwar erwähnt (Seite 5), es fehlt jedoch an diesem Zulassungsgrund zuordenbaren Ausführungen. 3. Das Zulassungsvorbringen genügt auch nicht den Darlegungsanforderungen an das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 03.02.2025 – 9 ZB 24.266 – BeckRS 2025, 1886;). Die Klägerin hat die Frage formuliert „Ist der Bebauungsplan unwirksam oder zumindest abwägungsfehlerhaft, weil er nur einem gewerblichen Investor dienen sollte und damit den Gleichheitssatz und/oder das Willkürverbot verletzt?“. Die schon nicht abstrakt, sondern konkret formulierte Frage legt eine Bedeutung der Rechtsfrage über den zu entscheidenden Fall hinaus nicht dar. Der Verweis darauf, dass die „planungsrechtliche Privilegierung einzelner häufiger vorkommt“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2025) ändert daran nichts. 4. Auch eine Divergenz i.S.d § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt. a) Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – juris) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist: Die Behauptung einer lediglich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze begründet noch keine Divergenz (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 4/18 – juris Rn. 30; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 107; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 73 m.w.N.). b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin eine entscheidungsrelevante Divergenz nicht dargelegt. Sie hat mit ihrem Vorbringen tragende Rechtssätze der maßgeblichen Entscheidungen nicht gegenübergestellt und die Abweichung herausgearbeitet. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen zur Divergenzrüge unter Nennung einer Entscheidung des BayVGH auf die „wirtschaftlich erdrosselnde“ Wirkung von drei am selben Tag durch die Beklagte erlassene Beitragsbescheide. 5. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es von dem Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren angebotene Zeugen nicht gehört und vorgelegte Unterlagen nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, liegt darin eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Aufklärungsrüge werden mit diesem Vortrag schon nicht erfüllt. Diese erfordert bei anwaltlich vertretenen Beteiligten insbesondere auch die Darlegung, dass ein Beweisantrag erstinstanzlich gestellt wurde oder dass sich dem Ausgangsgericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – ZBR 2017, 41 = juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75). Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Von Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vorgenommene Beweisanregungen sind einem förmlichen Beweisantrag nicht gleichgestellt und können die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auslösen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 4; B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Dass sich eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten über 65.438,26 EUR war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG der wirtschaftliche Wert der hilfsweise begehrten Stundung in Höhe von 13.742,05 EUR hinzuzurechnen, weil über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch mit dem Urteil entschieden wurde und die Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal „desselben Gegenstands“ zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich, dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (vgl. zu § 39 GKG VGH BW, B.v. 10.2.2025 – 11 S 70/25 – juris Rn. 5 sowie B.v. 20.1.2025 – 12 S 1642/24 – juris Rn. 43; B.v. 29.3.2023 – 12 S 2479/22 – juris Rn. 17 und B.v. 27.4.2020 – 12 S 670/20 – juris Rn. 21; OVG SH, B.v. 1.10.2021 – 4 MB 42/21 – juris Rn. 43; OVG NW, B.v. 25.3.2013 – 18 E 1241/12 – juris Rn. 12 und B.v. 16.4.2012 – 18 E 871/11 – juris Rn. 19). Die geltend gemachten Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen, weil das Bestehen des einen Anspruchs das des anderen ausschließt. Sie sind aber nicht auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet. Während sich die Anfechtung des Beitragsbescheides wirtschaftlich auf den endgültigen Wegfall der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 65.438,26 EUR richtet, richtet sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Gewährung der Stundung der Beitragsforderung unter Hinnahme der Beitragsschuld selbst auf einen zeitlichen Aufschub der Tilgung und die Ziehung der damit potentiell verbundenen Nutzungsvorteile, wobei der Tilgungszeitpunkt unbekannt ist. Für die Bemessung dieses Interesses orientiert sich der Senat an Ziffer 3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und an Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und § 9 ZPO (vgl. BayVGH U.v. 24.3.2009 – 6 BV 07.753 – BeckRS 2009, 43182). Danach beträgt der anzusetzende Jahresbetrag der Stundung 6% des Hauptsachewerts je Jahr, welcher, da die Laufzeit der beantragten Stundung nicht konkretisiert wurde, mit 3,5 multipliziert wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).