II ZR 126/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 17. Juli 1996 2Z BR 58/96 WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Durchbruch durch nichttragende Wand zur Verbindung von zwei Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beschlusses zur Folge(§§130 Abs. 1, 2 und 4, 241 Nr. 2 AktG). Dasselbe gilt im Genossenschaftsrecht zumindest fr einen VerstoB gegen die Protokolliemngsregelung des§47 Abs. 1 GenG (BGH, Urteil vom 23.9.1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318 ). SchlieBlich ist auch im Recht der GmbH anerkannt, d論 die Satzung bestimmen kann, ob die ordnungsgemaBe Protokollierung ge郎ter Beschlusse bloBe Beweiserleichterungsfunktion haben, Voraussetzung fr deren GUltigkeit sein oder den Inhalt des gefaBten Beschlusses konstitutiv festlegen soll (Schol資chmidt, GmbHG, 8. Aufl., §48 Rdnr. 55). Da銀r, daB im Bereich des Wohnungseigentumsrechts etwas anderes gelten muBte, der hier maBgeb-lichen Klausel also die Anerkennung zu versagen ware, gibt es keinen Grund. Hier wie dort besteht ein schUtzenswertes Interesse daran, wegen der kurzen Frist fr die Anfechtung gei旬3ter Beschltisse von einer,, negativen Publizitat" des BeschluBprotokolls ausgehen zu k6nnen und deswegen die Rechtswirkung einer nicht vorschriftsmaBigen Protokollierung von Beschlussen unabh加gig davon regeln zu durfen, ob der Mangel sich auf die Richtigkeit des Protokolls ausgewirkt hat oder die Willensbildung fehlerhaft war. 10. WEG§§14 Nr. 1, 22 Abs. 1 (Durchbruch durch nichttragende Wand zur Verbindung von zwei Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wフhnungse収ent琵mer) 1. Der Durchbruch durch eine Wand, um zwei Eigentumswohnungen zu verbinden, bedarf grunds註tzlich auch dann der Zustimmung aller WohnungseigentUmer und kann nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es sich nichtum eine tragende Wand handelt(=Fortfhrung von BayObLG, MittBayNot 1995, 281). 2. Ein von denU brigen WohnungseigentUmern nicht hinzunehmender Nachteil liegt auch darin, daB durch die Zusammenlegung von zwei Wohnungen eine andere und intensivere Nutzung der vergr6Berten Wohnung m6glich wird. (Leitsdtze der Schriftleitung) BayObLG, BeschluB vom 17ユ1996-2Z BR 58/96 一, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer aus fnf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin geh6rt die im zweiten ObergeschoB gelegene Woh-nung Nr. 4; die u brigen Wohnungen sind Eigentum des Antragsgegners. Dieser m6chte seine im ersten ObergeschoB liegenden Wohnun-gen Nrn. 2 und 3 verbinden. Dazu beabsichtigt er, die Trennmauer im Dielenbereich der Wohnungen auf einer Breite von 1, 20 Meter zu durchbrechen. Die Antragstellerin, die sich gegen die Zusammenlegung der zwei Wohnungen wendet, hat beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Zwangsgeld zu verbieten, selbst oder durch Dritte bauliche Ver-anderungen seines Sondereigentums vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insbesondere die zwischen den Sondereigentumseinheiten Nrn. 2 und 3 befindliche Tragwand zu durchbrechen und dort befind-liche Versorgungsleitungen zu verlegen. Der Antragsgegner hat ver schiedene Feststellungsantrage gestellt; diese sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. In der mUndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom5.4.1995 haben die Beteiligten flgenden Zwischenvergleich geschlossen: Der Antragsgegner wird einen Sachverstandigen auf seine Kosten beauftragen, der folgende Feststellungen treffen soll: a) ob es sich bei dieser W血d, die durchbrochen werden soll, um eine tragende Wand handelt; b) ob in dieser Wand Steigleitungen oder Versorgungsleitungen verlegt sind, die infolge des geplanten Durchbruchs verlegt werden mUssen; c) ob durch den Durchbruch feuerpolizeiliche Vorschriften tangiert sind und welche MaBnahmen feuerpolizeilicher Art erforderlich waren. 2. Der vom Antragsgegner zu beau丑ragende Sachverstandige muB ein6 ffentlich bestellter und vereidigter Sachverstandiger sein. 3. Die Antragstellerin erkennt die Feststellungen des zu beauftragenden Sachverstandigen als 比r siejverbindlich an. Nach Vorlage des,, Kurzgutachtens" eines Sachverstandigen vom 11.4.1995 hatdasAmtsgerichtmitBeschluB vom29.5.1995 u. a. den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und ferner beantragt, dem Antragsgegner auch die Entfernung der zwischen den Wohnungen Nrn. 2 und 3 befindlichen Balkontrennwand zu verbieten. Das Landgericht hat mit BeschluB vom 174. 1996 diesen Antrag abgewiesen und die sofortige Beschwerde zuruckgewiesen. Gegen die Zuruckweisung ihres Rechtsmittels wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Aus den Gr庇nden: 1.(... 2. Die Entscheidung des Igerichts halt der rechtlichen Nachprufung nicht stand; sie ist unter 加盛ebung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts abzu加demn Dem Antragsgegner wird gemaB§lOO4Abs. 1 BGB bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 DM fr jeden Fall der Zuwiderhandlung und einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes ( §45 Abs. 3 WEG ,§890 ZPO)j untersagt, bauliche Veranderungen zur Verbindu噌seiner Sondereigentumseinheiten Nrn. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennwand zu durchbrechen. Der Eigentumer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der U brigen WohnungseigentUmer berechtigt, bauliche MaBnahmen zur Verbindung seiner Wohnungen vorzunehmen, insbesondere einen Mauerdurchbruch zu schaffen; denn durch diese MaBnahmen erwachsen den U brigen Wohnungseigentumern Nachteile, dieu ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche MaB hinausgehen(§14 Nr. 1 WEG). a) Durch die Schaffung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen wird ein der Teilungserklarung und damit §3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen. Dies haben die anderen WohnungseigentUmer nicht hinzunehmen. Zur vereinbarungsgemaBen, der Teilungserkl証ung entsprechenden Herstellung eines ordnungsmaBigen Zustandes geh6rt die Abgeschlossenheit einer Wohnung. Hatte bereits anfnglich ein Mauerdurchbruch zwischen zwei einem Eigenttimer geh6renden Wohnungen bestanden, ware die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht nachgewiesen; es hatten gem谷B§3 Abs. 2, §7 Abs. 4 Nr. 2 WEG nicht zwei selbstandige Wohnungseigentumsrechte eingetragen werden durfen. Dies hat der Senat (BayObLG NJW-RR 1995, 649 f. 「= MittBayNot 1995, 281 ]) in Ubereinstimmung mit den Entscheidungen des Kamme稽erichts ( NJW-RR 1990, 334 f.; 1993, 909 f.) im Fall des Durchbruchs einer tragenden Wand zur Verbindung von zwei Eigentumswohnungen bereits ent366 MittBayNot 1997 Heft 6 schieden. Handelt es sich bei der Trennwand zwischen zwei Wohnungen nur um eine nichttragende Wand, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen; denn auch die nichttragende Wand grenzt die beiden Wohnungen voneinander ab und dient der Abgeschlossenheit. Auch der Durchbruch einer solchen w即 d widerspricht der Teilungserkl如ng. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Trennwand im Dielenbereich der beiden Wohnungen eine tragende Wand und damit gemeinschaftliches Eigentum ist, oder ob es sich um eine nichttragende Wand handelt und sogenanntes Mitsondereigentum der Wohnungseigentumer der benachbarten Wohnungen zu bejahen ist (vgl. OLG Zweibrucken NJW-RR 1987, 332 f.), somit die Trennwand im Eigentum des Antragsgegners steht. Offenbleiben kann auch, ob im Bereich des beabsichtigten Mauerdurchbruchs Versorgungsleitungen liegen, die verlegt werdenmtiBten, denn bauliche M出nahmen, die der Antragsgegner zur Verbindung seiner Wohnungen vornehmen will, hat die Antragstellerin nicht hinzunehmen. b) Ein Nachteil im Sinn des §14 Nr. 1 WEG , der u ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche MaB hinausgeht, kann bei der Zusammenlegung von zwei Wohnungen auch darin liegen, daB eine andere und intensivere Nutzung der vergr6Berten Wohnung erm6glicht wird. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit beabsichtigt ist, kommt es nicht an. Beim Erwerb ihres Sondereigentums muBte die Antragstelle-rin weder nach dem Gesetz noch nach den Bestimmungen der Teilungserkl谷rung damit rechnen, d論 ohne ihre Zustimmung Anzahl und Gr6Be der Wohnungen verandert werden k6nnte (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 13.6.1996 一 2Z BR 48/96 一, in diesem Heft 5. 367). c) Die Antragstellerin hat-wie sich auch aus ihrem Sachvortrag ergibt 一 in dem Zwischenvergleich keine Einwilligung zur Vornahme des Mauerdurchbruchs und der Zusammenlegung der Wohnungen fr den Fall erkl註rt, daB nach den Feststellungen des Sachverst加digen nur eine nichttragende Wand betroffピ n sei und wedけ aus statischen noch aus Brandschutzgesichtspunkten gegen einen Mauerdurchbruch Bedenken bestiinden; sie hat sich auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet. Ihre Erklarung, die Feststellungen des Sachverstandigen anzuerkennen, bezieht sich nur auf dessen Feststellungen zur baulichen Ausfhrung der Trennwand, beinhaltet aber keine Zustimmung zu einer der Teilungserkl証ung widersprechenden Erstellung. einer gr6Beren Wohnung statt zweier kleiner nungen im ersten ObergeschoB und gegebenenfalls zu wめ einer entsprechendenA nderung der Teilungserkl 谷rung. 12. WEG§§10 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 3; BGB§§873, 877, 1004 (Nutzung eines als Teileigentum bezeichneten Speichers zu Wohnzwecken) Die Unterlassung der Nutzung eines im Grundbuch als Speicher bezeichneten Teileigentums zu Wohnzwecken -kann nicht verlangt werden, wenn die Wohnungseigentumer diese Nutzung durch bestandskr註ftigen EigentUmerbeschluB gebilligt haben. 2Z BR 90/96 25.6.1997 BayObLG, BeschluB 聖m = BayObLGZ 1997 INr. 34 一, mitgeteilt von Joんrnn Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die W面nungs- und Teileigentmer einer Anlage. Der Antragsteiler und seine Ehefrau (die weitere Beteiligte zu 1) sind als Miteigentmer im W面nungsgrundbuch eingetragen Der Antragsgegner ist seit 1 .2. 1 993 Eigentumer der in der Teilungserklarung jewei1s als,, Speicherraum'' bezeichneten Teileigentumsrechte Nr. 11 und 12. Die Voreigentumer, seine Eltern, hatten die Raume im Jahr 1984 erworben und zu Wohnzwecken ausgebaut. Dabei war eine Zwischendecke eingezogen und ein Spitzboden geschaffen worden. Der Ausbau der Speicherraume war Gegenstand der Eigentumerversammlung vom 11.11.1987, bei der 818,3/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. Die Niederschrift lautet: Die Einheiten 1 1 und 1 2 wurden von Speicher in Wohnraum ausgebaut. Die Gemeinschaft bestatigt mit dem heutigen BeschluB die Umwandlung von Sondereigentum Speicher in Wohnraum (Wohnung). Abstimmung einstimmig angenommen 一. :一 Den Antrag, diesen EigentumerbeschluB fr ungultig zu erkl 証en, nahm der Antragsteller zurUck, nachdem ihn das Gericht auf die Versaumung der Anfechtungsfrist hingewiesen hatte. In der Eigentumerversammlung vom 6ユ1992 befaBten sich die Wめnungseigentmer erneut mit den Speicherraumen. Die Niederschrift halt dazu fest: 1 1 . WEG,§§3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 1 TOP 2 Umwandlung der Nr. 1 1 und Nr. 1 2 in Wohnungseigentum (bisher Teileigentum) lt. Teilungserklarung Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum e而lgte auf der Eigentumerversammlung vom 11. Nov. 1987 ... einstimmig und ist damit bestandskraftig. TOP 3 Teilung von W司 nungseigentum, Vorlage einer Wohnflachenberechnung ohne Spitzboden und mit Spitzboden Die Einheiten 1 1 und 12 haben daruber eine Galerie (Spitzboden)... Die Hausverwaltung .. schlagt vor, den Eigentumern von Nr. 11 und Nr. 12 den Spitzboden zum Preis von DM 15.000 als Sondernutzung...zuu berlassen. ,一 Im Laufe der Diskussion wurde dann der Betrag auf DM 15.200 erhめt wegen zusatzlicher Kosten fr evtl. Brand,一 versicherungen. Abstimmung: mehrheitlich angenommen. 1 Gegenstimme \?而hnung Nr. 1.。. Damit ist der Antrag,.. nicht einstimmig gefaBt worden. Der BeschluB ist damit nicht zustande gekommen. sordnung zur Zuldssigkeit von 巨nderu昭 der Gemeinsch叩 M血erdurchb庖chen nur mit Zustimmung aller WohnungsIn der Eigentumerversammlung vom 3 1 .8. 1992 wurde der Ausbau des Spitzbodens erneut behandelt. Die Niederschrift lautet: eigen坑mer) Eine Ab註 nderung der Gemeinschaftsordnung des Inhalts, daB,, bauliche Veranderungen an tragenden W註nden, die vom Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das 註uBere Erscheinungsbild des Geb註udes nicht verandern" bei Nachweis der bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zul航ssig sind, bedarf der Zustimmung s註mtlicher Wohnungseigentmer. BayObLG, BeschluB vom 13.6.1996 一 2Z BR 48/96 mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG MittBayN 元 1997 Heft 6 Genehmigung des Ausbaus des Spitzbodens durch die Familie.. (=Eltern des Antragsgegners), Schaffung von zusatzlichem Wめnraumu ber der ausgebauten DachgeschoBwohnung... Nach eingehender Diskussion wurde folgendes vereinbart: Die Eigentmergemeinschaft erhalt fr den Ausbau des Spitzbodens, ,一. zugunsten der Rucklage eine Entschadigung von DM 15.200 Die Sach- und Rechtslage wurde er6rtert... Auch ein mehrheitlicher BeschluB ist gultig ... Abstimmung: bei 838,20 rvlEA Ja-Stimmen und 8 1, 40 MEA Nein-Stimmen. mehrheitlich angenommen. Dieser EigentumerbeschluB wurde nicht angefochten. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung der Speicherr如me einschlieBlich des Spitzbodens (Teil Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 17.07.1996 Aktenzeichen: 2Z BR 58/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 366-367 Normen in Titel: WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1