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Urteil

AGH I ZU (SYN) 16/2017 (1-17), AGH I ZU (SYN) 16/17 (1-17)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 46 Abs 6 BRAO in der Fassung vom 7. Juli 2021 bleibt im Rahmen der Prüfung einer Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt außer Betracht, wenn das behördliche Zulassungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgeschlossen war.(Rn.35) 2. Die rechtliche Beratung von Kunden der Arbeitgeberin (hier: einer im Bereich der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Seeschiffe tätigen und als Versicherungsvertreter registrierten und tätigen Firma) steht nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 12. Mai 2017 einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt deren Kunden berät. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Arbeitgeberin schuldrechtlich zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. (Rn.38) 3. Eine der Zulassung entgegenstehende drittberatende Tätigkeit liegt vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit im Auftrag der Arbeitgeberin vorwiegend Rechtsangelegenheit der Versicherungsnehmer und des Versicherers betrifft, die Arbeitgeberin aber nicht Partei der abgeschlossenen Versicherungsverträge ist, sondern ihr lediglich eine sog. Verwaltungs- bzw. Maklerfunktion zukommt.(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 46 Abs 6 BRAO in der Fassung vom 7. Juli 2021 bleibt im Rahmen der Prüfung einer Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt außer Betracht, wenn das behördliche Zulassungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgeschlossen war.(Rn.35) 2. Die rechtliche Beratung von Kunden der Arbeitgeberin (hier: einer im Bereich der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Seeschiffe tätigen und als Versicherungsvertreter registrierten und tätigen Firma) steht nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 12. Mai 2017 einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt deren Kunden berät. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Arbeitgeberin schuldrechtlich zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. (Rn.38) 3. Eine der Zulassung entgegenstehende drittberatende Tätigkeit liegt vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit im Auftrag der Arbeitgeberin vorwiegend Rechtsangelegenheit der Versicherungsnehmer und des Versicherers betrifft, die Arbeitgeberin aber nicht Partei der abgeschlossenen Versicherungsverträge ist, sondern ihr lediglich eine sog. Verwaltungs- bzw. Maklerfunktion zukommt.(Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). Die Klageanträge zu 2 (hierzu unter III.) und zu 3 (hierzu unter IV.) sind jedenfalls unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage vor dem Anwaltsgerichtshof Hamburg zulässig, §§ 112a Abs. 1, 46a Abs. 2 Satz 3, 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Kläger begehrt hier die Aufhebung des Widerspruchsbescheids, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 88 VwGO. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO bedurfte es hier keines (weiteren) Vorverfahrens, da der Widerspruchsbescheid für den Kläger erstmalig eine Beschwer enthält. Anderweitige formelle Bedenken bestehen nicht. II. Der Klageantrag zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Aufhebung des Zulassungsbescheids ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen dafür, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für die von ihm bei der FIRMA 1 (vormals FIRMA 1.a)) ausgeübte Tätigkeit zuzulassen, nicht vorliegen. Der Kläger war im Rahmen seines – mittlerweile beendeten – Arbeitsverhältnisses nicht ausschließlich für seine Arbeitgeberin gemäß §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO anwaltlich tätig. 1. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind erfüllt, und es sind keine Versagungsgründe ersichtlich (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, §§ 4, 7 BRAO). Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO liegen vor, da der Kläger grundsätzlich eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbrachte, d.h. er prüfte Rechtsfragen, erteilte Rechtsrat, gestaltete Rechtsverhältnisse und er hatte auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, § 46 Abs. 3 BRAO. Die Beendigung der Tätigkeit steht einer Zulassung nicht entgegen, da auf die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids abzustellen ist (BGH, Urteil vom 2. November 2020 – AnwZ (Brfg) 24/19, Rn. 13, NJW 2021, 1237, 1238; BGH, Urteil vom 30. September 2019 – AnwZ (Brfg) 38/18, Rn. 40, NJW 2019, 3644, 3648). 2. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger war – wie §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 S. 1 BRAO voraussetzt – im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ausschließlich für seine Arbeitgeberin anwaltlich tätig. a) Abzustellen ist in diesem Rahmen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. August 2017. Eine etwaige Änderung der rechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers aufgrund des ab dem 1. August 2022 geltenden § 46 Abs. 6 BRAO n.F., der durch das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021, 2363) („Große BRAO-Reform 2022“) eingefügt wurde, ist für den vorliegenden Rechtstreit unbeachtlich. Nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen – die über den Verweis in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO Anwendung finden – ist in der hier vorliegenden Anfechtungssituation grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05, BeckRS 2006, 24769, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 – 11 B 152/94, juris Rn. 5; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 112c Rn. 87; Kilimann, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c Rn. 75). Ausnahmen von dieser Grundregel richten sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Fachrecht (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 − AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 10 ff., BGHZ 190, 187, NJW 2011, 3234; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05, BeckRS 2006, 24769, Rn. 6 m.w.N.; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 112c Rn. 87). Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 10 m.w.N., BGHZ 190, 187, NJW 2011, 3234). Ein – ausnahmsweises – Abstellen auf die Rechtslage nach Abschluss des behördlichen Zulassungsverfahrens ist hier nicht angezeigt, da das materielle Recht dies selbst im Falle der Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht zulässt (dazu ausführlich unter III.). Für die Anfechtungsklage muss daher erst recht die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich sein und § 46 Abs. 6 BRAO n.F. außer Betracht bleiben. b) Der Kläger war im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ausschließlich für seine Arbeitgeberin gemäß §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO anwaltlich tätig. Bei dem Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.d. §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ist der Betreffende – wie vorliegend – in den Rechtsangelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers tätig, fehlt es an der für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 2. November 2020 – AnwZ (Brfg) 24/19, BeckRS 2020, 37267, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 9. November 2020 – AnwZ (Brfg) 60/19, BeckRS 2020, 35143, Rn. 13; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2020 – 1 AGH 42/19, BeckRS 2020, 34727, Rn. 25 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber schuldrechtlich zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 9. November 2020 – AnwZ (Brfg) 60/19, BeckRS 2020, 35143, Rn. 12). Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (sog. Fremdkapitalverbot, § 59e BRAO) (BT-Drucks. 18/5201, S. 30; Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 23; Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 46 Rn. 33). Die vorstehend dargelegte Rechtslage hat sich mit Wirkung zum 1. August 2022 geändert, wobei dies hier außer Betracht bleibt (s.o. unter a)). Eine rückwirkende Abkehr von den höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsätzen, wonach jede drittberatende Tätigkeit einer Zulassung entgegensteht (insbesondere BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966, Rn. 24 ff.) ist durch die Neuregelung nicht bezweckt. Vielmehr war nur eine (zukunftsgerichtete) Korrektur und Neugestaltung der Rechtslage mit Wirkung ab dem 1. August 2022 beabsichtigt, keine Klarstellung, dass die bisherigen Auslegungsgrundsätze unzutreffend seien (so auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 46/21, Rn. 24, NJW-RR 2022, 1139, 1140; AGH Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2021 – AGH 2/20, juris Rn. 51 f.). Ab dem 1. August 2022 können gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 BRAO n.F. Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten auch durch Syndikusrechtsanwälte erbracht werden; eine solche Tätigkeit steht der Zulassung fortan nicht mehr generell entgegen (BT-Drs. 19/30516, S. 47). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des Gesetzgebers die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten durch Syndikusrechtsanwälte – entgegen der vorgenannten Rechtsprechung – auch vor dem 1. August 2022 zulässig war (kritisch hierzu Baumert, ZIP 2021, 1625, 1632). Deutlich wird dies auch anhand der in § 46 Abs. 6 Satz 2 BRAO n.F. enthaltenen Hinweispflicht. Diese sieht vor, dass Syndikusrechtsanwälte bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen an Dritte darauf hinweisen müssen, dass sie keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 BRAO erbringen und ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Der Gesetzgeber sieht die Tätigkeiten somit nur dann als zulässig an, wenn ein solcher Hinweis erfolgt ist. Eine entsprechende Hinweispflicht war aber vor dem 1. August 2022 gerade nicht vorgesehen. Würden die Auslegungsgrundsätze vor Geltung des § 46 Abs. 6 BRAO n.F. somit auf die alte Rechtslage nicht (mehr) angewendet werden, stünde es einer Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten nicht entgegen, dass der Syndikusrechtsanwalt solche ohne entsprechenden Hinweis erbracht hat. Dies würde zu einem Wertungswiderspruch führen und dem Willen des Gesetzgebers – der ausdrücklich festgehalten hat, dass eine Offenlegung zum Schutz der Rechtssuchenden erfolgen muss (BTDrs. 19/30516, S. 47) – widersprechen. Eine unter der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem 1. August 2022 der Zulassung entgegenstehende drittberatende Tätigkeit liegt vor. Vorliegend erbrachte der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag den überwiegenden Teil seiner (anwaltlichen) Tätigkeit im Auftrag seiner Arbeitgeberin für Dritte. Er war vorwiegend in den Rechtsangelegenheiten der Versicherungsnehmer und des Versicherers tätig, beriet insoweit zu Vertragsgestaltung und Vertragsabschlüssen sowie der Schadensregulierung bei auftretenden Versicherungsfällen. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eigene Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin. Dies wäre nur der Fall, wenn diese Partei der abgeschlossenen Versicherungsverträge wäre und die Beratung von Dritten zur Schadensregulierung der Anspruchsabwehr der ansonsten einstandspflichtigen Arbeitgeberin dienten (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2020 – AnwZ (Brfg) 24/19, BeckRS 2020, 37267, Rn. 25 f.; a.A.: AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 2018 – 1 AGH 83/17, BeckRS 2018, 47791, Rn. 14 f.). Vorliegend ist die FIRMA 1 aber nicht Partei der abgeschlossenen Versicherungsverträge, ihr kommt lediglich eine sog. Verwaltungs- bzw. Maklerfunktion zu. Sie wird auch nicht durch die Vertragsverhältnisse in dieser Funktion als Versicherungsmaklerin berührt, da sie gerade nicht Gläubigerin oder Schuldnerin etwaiger (Schadens-)Ersatzansprüche ist. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Aus dem „Certificate of Insurance“ folgt, dass seine damals noch unter dem Namen FIRMA 1.a) firmierende Arbeitgeberin die Verträge „as agent of particpating Insurers“ – und gerade nicht selbst abschloss. Gleiches ergibt sich aus dem „Binding Authority Agreement“, in welchem im Abschnitt „Introduction“ ausgeführt wird, dass die FIRMA 1 beziehungsweise ein mit ihr verbundenes Unternehmen Versicherungen im Namen des Underwriters (hier der FIRMA 2) abschließt („sought authority to bind Insurance on behalf of the Underwriters“). Eine solche „Drittberatung“ der Kunden ist vorliegend mit Blick auf die Versicherungsnehmer auch nicht aufgrund der abschließend in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO aufgezählten Ausnahmen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100, Rn. 53 ff.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, NJW 2020, 2966 Rn. 30; Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 26). Denn bei der Arbeitgeberin handelt es sich insbesondere nicht um ein mit den Versicherungsnehmern verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO; ein solches Verhältnis besteht aufgrund deren Alleingesellschaftereigenschaft allein mit dem Versicherer. Angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO kommt auch keine erweiternde, verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten des Klägers in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut sowie dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296, NJW 2015, 1359, Rn. 132). Zudem verstößt § 46 Abs. 5 BRAO auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 BvR 2649/20, Rn. 10 ff., NZA 2021, 1174, 1175 f.; BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100, Rn. 74 ff.). Der Kläger hat in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG schon nicht geltend gemacht, dass er durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Ausübung seiner Tätigkeit für seine Arbeitgeberin generell gehindert wurde (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 BvR 2649/20, Rn. 14, NZA 2021, 1174, 1175). Die in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Tätigkeits- und Zulassungsbeschränkungen sind als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 46 Abs. 5 BRAO stellt selbst eine taugliche gesetzliche Eingriffsgrundlage dar, die auch im Hinblick auf den verfolgten Normzweck verhältnismäßig ist: Mit der Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des Syndikusrechtsanwalts und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können. Dem Gesetzgeber ging es darum, die – von ihm als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit angesehene – fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201, S. 18, 20, 26, 28 ff.; BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100, Rn. 86). Die funktionierende Rechtspflege als Gemeinwohlziel stellt einen legitimen Zweck dar. Ohne die Beschränkung der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers – mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer über die in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Drittberatung – besteht die Gefahr, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und Interessen – namentlich solche dritter Personen – beeinträchtigt werden kann. Der Eingriff im Besonderen ist vor diesem Hintergrund auch zumutbar. Dem Kläger stand es frei, seinem Beruf und der darin ausgeübten rechtsberatenden Tätigkeit (weiter) auch ohne Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – im Rahmen der Gesetze – nachzugehen. Schließlich verstößt § 46 Abs. 5 BRAO auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, jedenfalls soweit danach ein – wie hier der Kläger – bei einer Versicherungsmaklerin als Claims Executive eingesetzter angestellter Jurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Syndikusrechtsanwalt unterscheidet sich trotz in §§ 46 ff. BRAO erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbstständig (§ 4 BRAO) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber höheren Gefahren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs. 5 BRAO enthaltenen Einschränkungen zu versehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100, Rn. 93). Wie dargelegt, hat § 46 Abs. 6 BRAO n.F. für diesen Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben. Ob eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit nach der ab dem 1. August 2022 geltenden Rechtslage vorlag, also unter Herausrechnung von erlaubten Rechtsdienstleistungen, die gegenüber Dritten erbracht werden (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 3 BRAO n.F.), kann somit dahinstehen (zu dem auch nach der Gesetzesänderung weiterhin bestehenden Erfordernis der anwaltlichen Prägung eines Arbeitsverhältnisses BTDrs. 19/30516, S. 48; Günther, in: BeckOK BRAO, Stand: 01.08.2022, § 46 Rn. 25c; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 46 Rn. 96). III. Der Klageantrag zu 2 ist jedenfalls unbegründet. Ob die mit Klagantrag zu 2 erhobene Verpflichtungsklage gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig ist oder ob sie nicht bereits aufgrund der statthaften und rechtsschutzintensiveren Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 1996 – 10 A 1691/91, juris Rn. 7 ff.; Pietzcker/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 79 VwGO Rn. 9; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 79 Rn. 7), kann dahinstehen, da eine Verpflichtungsklage auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus den oben unter II. genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Einfügung des seit dem 1. August 2022 geltenden § 46 Abs. 6 BRAO n.F. Auch im Rahmen einer – hier ggf. (auch) statthaften – Verpflichtungsklage ist jedenfalls für die Prüfung der Beschränkung der Tätigkeit auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.d. § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. August 2017 abzustellen. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 3. August 2012 – AnwZ (Brfg) 39/11, Rn. 6; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 112c Rn. 90; Kilimann, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c Rn. 95 ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz richten sich nach dem materiellen Fachrecht, hier also nach dem anwaltlichen Berufsrecht (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 − 2 C 76/10, Rn. 11, NVwZ 2012, 880, 881; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 33. EL Juni 2017, § 113 VwGO Rn. 267; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 220; vgl. zur Anfechtungsklage bereits oben unter II.2.a)). Ob bei einer Verpflichtungsklage auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Grundsatzfrage bedarf auch hier keiner generellen Klärung. Jedenfalls ist in diesem Fall – entgegen der Ansicht des Klägers – § 46 Abs. 6 BRAO n.F. nicht heranzuziehen, was sich aus den Wertungen des zugrunde liegenden materiellen Rechts ergibt. Der im Zuge der Großen BRAO-Reform 2022 mit Wirkung zum 1. August 2022 eingefügte § 46 Abs. 6 BRAO n.F. ist eine Reaktion auf die vormalige Rechtslage, unter der jedwede drittberatenden Tätigkeiten einer Syndikusrechtsanwaltszulassung entgegenstanden. Ein so weitreichender Ausschluss der Zulassung sei nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 46 Abs. 5 BRAO nicht erforderlich (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss] vom 9. Juni 2021, BT-Drs. 19/30516, S. 47). § 46 Abs. 5 BRAO bezwecke die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, die bei einer Beratung Dritter durch Syndikusrechtsanwälte gefährdet sei. Diese Erwägung werde durch die Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. nicht aufgegeben. Bei Rechtsdienstleistungen sei indes zu berücksichtigen, dass diese auch durch andere qualifizierte Personen erbracht werden dürften, die nicht den anwaltlichen Grundpflichten unterliegen. Die Erbringung von (erlaubten) Rechtsdienstleistungen solle der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt daher nicht (generell) entgegenstehen. Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit liege bei der Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen dann aber keine anwaltliche Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vor, was § 46 Abs. 6 Satz 3 BRAO n.F. deutlich mache. Im Übrigen lasse die Neuregelung die Voraussetzungen für die Syndikusrechtsanwaltszulassung unberührt. So bedürfe es insbesondere auch weiterhin einer anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 3 BRAO (BT-Drs. 19/30516, S. 47 f.). Der Gesetzgeber machte hierdurch deutlich, dass keine generelle Abkehr gegenüber der bisherigen Rechtslage bezweckt sei. Vielmehr erfolgte nur eine partielle Liberalisierung der Voraussetzungen für eine Syndikusrechtsanwaltszulassung, indem ab dem 1. August 2022 drittberatende Tätigkeiten – sofern es sich um erlaubte Rechtdienstleistungen handelt – nicht mehr generell einer Zulassung entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch eine rückwirkende Anwendbarkeit auf bereits behördlich entschiedene Zulassungsverfahren vorsehen wollte, sind nicht ersichtlich. Eine solche träte in Bezug auf den streitgegenständlichen Zulassungsantrag jedoch ein, nähme man an, dass im vorliegenden Verfahren auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre, in welchem § 46 Abs. 6 BRAO n.F. bereits in Kraft getreten ist. Hierfür streitet zudem die Tätigkeitsbezogenheit der Syndikusrechtsanwaltszulassung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO), der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung (RegE, BT-Drs. 18/5201, S. 20, S. 32) kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Eine Zulassung für eine zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Tätigkeit ist daher nicht möglich (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 − AnwZ (Brfg) 12/17, Rn. 12 ff., NJW 2018, 791, 792). Zugleich ist eine spätere Beendigung der Tätigkeit, auf die sich die beantragte Zulassung bezieht, unerheblich (BGH, Urteil vom 2. November 2020 – AnwZ (Brfg) 24/19, Rn. 13, NJW 2021, 1237, 1238). Jedenfalls im Hinblick auf die Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. muss daher spiegelbildlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 als (letzte) behördliche Zulassungsentscheidung abgestellt werden. Für eine solche Sichtweise sprechen – wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat – auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Berücksichtigung von § 46 Abs. 6 BRAO n.F. Bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht handelt es sich um eine wesentliche Folge der Syndikusrechtsanwaltszulassung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 BvR 2649/20, Rn. 16, NZA 2021, 1174, 1176). Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von angestellten Rechtsanwälten war der maßgebliche Beweggrund des Gesetzgebers zur berufsrechtlichen Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte im Jahre 2015 (dazu etwa Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, Vor § 46 Rn. 1 ff.). Sie ist daher auch für die Beurteilung der streitentscheidenden Rechtslage heranzuziehen. Sollte der Kläger nur aufgrund der Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und würde ein entsprechendes Verpflichtungsurteil ergehen, müsste die Beklagte den Kläger als Syndikusrechtsanwalt zulassen. Die Zulassung würde dabei auf den Zeitpunkt des Antragseingangs (24. März 2016) zurückwirken (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO), sodass der Kläger rückwirkend Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes würde und er – auf Antrag – rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien wäre. Sinn und Zweck der Rückwirkungsregelung in § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO ist, dass dem Syndikusrechtsanwalt durch eine lange Verfahrensdauer keine Nachteile entstehen (RegE, BT-Drs. 18/9521, S. 83 und S. 112; Günther, in: BeckOK BRAO, Stand: 01.08.2022, § 46a Rn. 7). Ihm sollen indes keine – rein zufälligen – Vorteile durch eine lange Verfahrensdauer erwachsen, die er bei einem zeitnahen Abschluss des Zulassungsverfahrens nicht erhalten hätte. Ansonsten träte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Antragstellern ein, deren Zulassungsverfahren vor dem 1. August 2022 abgeschlossen wurde. Eine solche Sichtweise begründet auch keine angesichts seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbare Beeinträchtigung für den Kläger. Schließlich kann er ggf. für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit einen neuen Zulassungsantrag bei der Beklagten stellen und hierdurch von der Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. zu einem Zeitpunkt ab dem 1. August 2022 – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – profitieren. IV. Auch der (echte) Hilfsantrag zu 3 ist aus den vorstehend unter II. und III. genannten Gründen abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch wird von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. Da die Entscheidung gegenüber den Parteien und der […]wegen § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO nur einheitlich ergehen kann, war die Beigeladene […][…] nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Eine Beiladung der Arbeitgeberin des Klägers war hingegen weder notwendig noch ansonsten angezeigt, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO. Die rechtlichen Interessen der Arbeitgeberin werden durch die Entscheidung nicht berührt (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 1 AGH 49/16, BeckRS 2016, 127173, Rn. 2). Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt. Der Kläger erwarb vor dem Studium der Rechte das Kapitänspatent auf Große Fahrt und fuhr mehrere Jahre als Nautiker/Ladungsoffizier zur See. Er absolvierte während seines Referendariats die Verwaltungsstation bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel und die Anwaltsstation bei einer auf Schifffahrt spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Am 20. Juni 2007 erlangte der Kläger die Befähigung zum Richteramt. Anschließend arbeitete er in einer auf Schiffsfinanzierung und -registrierung spezialisierten Kanzlei. Dort war er für die Registrierung von Schiffen in deutschen und ausländischen Schiffsregistern und die Betreuung der entsprechenden Schiffseigentumsgesellschaften zuständig. Zu seinen weiteren Aufgaben zählten der An- und Verkauf von Schiffen. Der Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 9. März 2012 und „Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusanwalt“ vom 17. März 2016 bei der FIRMA 1 („Arbeitgeberin“), die zuvor unter FIRMA 1.a) firmierte, mit Dienstsitz in Hamburg als sog. „Claims Executive“ angestellt. Alleingesellschafterin der FIRMA 1 ist die FIRMA 2. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2021. Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Seeschiffe und den damit einhergehenden Gefahren der Seeschifffahrt als im Vermittlerregister unter der Referenz […] registrierter Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO tätig. Die FIRMA 1 schließt Versicherungsverträge gemäß der ihr erteilten Erlaubnis in Vollmacht für den Versicherer, die FIRMA 2, mit Versicherungsnehmern ab; sie ist selbst nicht Vertragspartei. Neben dem Vertragsschluss und den damit verbundenen Tätigkeiten wird über die FIRMA 1 auch die Schadensabwicklung für den Versicherer ausgeführt. Der Kläger beantragte am 24. März 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei der FIRMA 1 (vormals FIRMA 1.a)). Dem Antrag waren, jeweils im Original, (i) der Anstellungsvertrag vom 9. März 2012, (ii) die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt vom 22. März 2016 sowie (iii) die „Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusanwalt“ vom 17. März 2016 beigefügt. Das arbeitsvertraglich berufsspezifisch geregelte Tätigkeitsgebiet des Klägers, für welches er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt, bestand ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 22. März 2016, der diesbezüglichen Erläuterung vom 22. August 2016 und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 unter anderem auch in der Beratung der Versicherungsnehmer. Der Kläger war aufgrund einer am 17. März 2016 erteilten Handlungsvollmacht der FIRMA 1 gemäß § 54 HGB befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Er war hierbei auch für die Entwicklung und den Abschluss von Versicherungsverträgen zuständig. Weiter war er auf Grundlage der abgeschlossenen Versicherungsverträge für die Schadensabwicklung für den Versicherer und die Bearbeitung der Schadensfälle verantwortlich. Nach Eingang einer Schadensmeldung prüfte der Kläger den Sachverhalt in Abstimmung mit dem betroffenen Versicherungsnehmer, analysierte anschließend die sich stellenden Rechtsfragen und bildete ein fachliches Urteil unter Berücksichtigung des spezifischen see- und versicherungsrechtlichen Hintergrunds sowie der einschlägigen Vertragsbedingungen. Zu den fachlichen Aufgaben des Klägers gehörte zudem die rechtliche Beratung und Unterstützung der Versicherungsnehmer und der Mitarbeiter der FIRMA 1 bei der Umsetzung der sich aus der Fallanalyse ergebenden Rechtsfolgen. Weiter umfasste sein Tätigkeitsgebiet die eigenständige Verhandlung und Gestaltung von Verträgen (z.B. Vergleichsverträge) sowie deren Kontrolle und Anpassung. Dabei vertrat er mit eigener Entscheidungskompetenz die Interessen der von ihm betreuten Bereiche. Hierzu gehörte auch das Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit Anspruchstellern und Geschädigten, Vertrags- und Geschäftspartnern sowie Gerichten und Behörden. Der Tätigkeitsbereich des Klägers hatte sich durch die Umfirmierung der FIRMA 1.a) zur FIRMA 1 nicht grundlegend geändert. Die Beklagte hörte die Beigeladene am 4. November 2016 zu der Absicht an, den Kläger als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Die Beigeladene lehnte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt mit folgender Begründung ab: Die Tätigkeiten des Klägers als „Juristischer Mitarbeiter in der Schadens- und Leistungsabteilung von einer Versicherung“ seien weder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen noch auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet. Der Kläger verwirkliche keine Rechte seiner Arbeitgeberin. Zudem sei nicht feststellbar, ob das Anstellungsverhältnis durch die Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geprägt sei. Die Beklagte übermittelte dem Kläger diese Stellungnahme mit Schreiben vom 18. November 2016. Mit Schreiben vom 28. November 2016 nahm der Kläger zum Vortrag der Beigeladenen im Anhörungsverfahren Stellung. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 ließ die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeit als „Claims Executive“ bei seiner Arbeitgeberin als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. Dezember 2016 und der Beigeladenen am 19. Dezember 2016 zugestellt. Gegen den Zulassungsbescheid erhob die Beigeladene am 19. Januar 2017 Widerspruch, der dem Kläger am 22. Februar 2017 zugestellt wurde. Die Beigeladene begründete ihren Widerspruch insbesondere damit, dass durch den Kläger keine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin stattfinde, vielmehr finde eine ausschließliche Beratung Dritter statt. Ferner bestehe angesichts der Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin auch keine fachliche Unabhängigkeit des Klägers, weshalb hier die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO nicht erfüllt seien. Die Gesamttätigkeit sei zudem nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017, dem Kläger zugestellt am 11. September 2017, hob die Beklagte den Zulassungsbescheid vom 9. Dezember 2016 auf. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. September 2017 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 20. November 2017 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass sog. Schadenanwälte bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stets erhalten könnten. Seine Tätigkeit sei insofern vergleichbar und auch zulassungsfähig. Er erfülle die vier Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO sowie das Merkmal der fachlichen Unabhängigkeit. Das Erstellen der Versicherungsverträge, die Einnahme der Versicherungsprämie und die Schadenbearbeitung seien wesentliche Aufgabenbereiche seiner Arbeitgeberin, wobei er diese Aufgaben im Namen seiner Arbeitgeberin abgewickelt habe. Die fachlich unabhängig ausgeübte Tätigkeit sei ausschließlich für die Arbeitgeberin erfolgt, er sei nicht für Dritte tätig gewesen. Weiter sei das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt gewesen, denn er habe bei seiner Tätigkeit Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin wahrgenommen. Zu der erlaubten Rechtsberatung gehöre auch die Schadensabwicklung für den Versicherer. Die Rechtsberatung sei innerhalb verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 AktG erfolgt, denn die Arbeitgeberin vertrete hier zugleich die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Versicherers. Zudem sei die am 1. August 2022 in Kraft getretene Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. zu berücksichtigen, da auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Dies folge daraus, dass der Kläger neben einer Anfechtungs- auch eine Verpflichtungsklage erhoben habe. Ferner liege eine grundrechtlich relevante Ungleichbehandlung darin, dass ein niedergelassener Rechtsanwalt als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitgebers als Rechtsanwalt Dritte beraten dürfe, der Kläger als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers dies als (Syndikus-)Rechtsanwalt hingegen nicht dürfen solle. Dies stelle einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Der Kläger beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gemäß §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO für die vom Kläger bis zum 30. April 2021 ausgeübte Tätigkeit bei der FIRMA 1, aufgrund des Antrags vom 24. März 2016, zuzulassen sowie 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 24. März 2016 anhand der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei insbesondere nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin, der FIRMA 1 (vormals FIRMA 1.a)), tätig gewesen. Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin seien gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO nur solche, bei denen eigene Rechte der Arbeitgeberin betroffen seien. Die Angelegenheiten der Kunden seiner Arbeitgeberin, also des Versicherers und der Versicherungsnehmer, seien aber nicht ihre eigenen (Rechts-)Angelegenheiten, auch wenn sich seine Arbeitgeberin zur Erledigung der Angelegenheiten vertraglich verpflichtet habe und ein kommerzielles Interesse an der Bearbeitung verfolge. Rechtlich betroffen sei und bleibe allein der jeweilige Kunde der Arbeitgeberin. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der ab dem 1. August 2022 geltenden Regelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. auf das hiesige Verfahren scheide eine Zulassung des Klägers auch unter deren Berücksichtigung aus. Selbst wenn eine Beratung Dritter durch den Kläger gemäß § 46 Abs. 6 BRAO n.F. zulässig sein sollte, sei diese gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 BRAO n.F. keine anwaltliche Tätigkeit. Dass die – allein maßgeblichen – Tätigkeiten des Klägers in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers mindestens 65% seiner Gesamttätigkeiten ausmachen, wie von der Rechtsprechung gefordert, sei nicht ersichtlich. Es fehle daher jedenfalls an einer anwaltlichen Prägung des Anstellungsverhältnisses. Die Beigeladene ist mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 beigeladen worden. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 9. August 2022 hat sie vorgetragen, die Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Statthafte Klageart sei hier aufgrund der erstmaligen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid allein die Anfechtungsklage. Bei dieser sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, streitentscheidend. Sollte es sich (auch) um eine Verpflichtungsklage handeln, ergäbe sich keine Abweichung, da dem materiellen Recht die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten behördlichen Entscheidung zu entnehmen sei. Dies folge zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tätigkeitsbezogenheit der Syndikusrechtsanwaltszulassung. Zum anderen sei die Rückwirkung der Syndikusrechtsanwaltszulassung gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO zu beachten, die zu einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO solle Nachteile aufgrund eines langen Zulassungsverfahrens vermeiden. Dem Bewerber sollen indes keine Vorteile erwachsen, die er bei einem zügigen Verfahrensabschluss nicht erlangt hätte. Ferner sei selbst unter Heranziehung des § 46 Abs. 6 BRAO n.F. die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall sei weiterhin eine anwaltliche Prägung des Anstellungsverhältnisses zu prüfen, die hier nicht gegeben sei, da erlaubte Rechtsdienstleistungen gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 BRAO n.F. keine anwaltlichen Tätigkeiten darstellen. Der Anwaltsgerichtshof hat am 21. Januar 2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem Kläger ist insoweit die Möglichkeit eröffnet worden, zu verschiedenen Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen und weitere Dokumente zum Nachweis seiner Rechtsauffassung vorzulegen. Der Kläger hat in der Folge von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat das Gericht die vom Kläger unter Hinweis auf ein vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren begehrte Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO analog nicht vorlagen. Der Kläger und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 20. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Auf die gerichtliche Verfügung vom 6. April 2020 (Bl. 237 d.A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis zunächst schriftsätzlich wiederholt. Sodann haben die Beklagte sowie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 bzw. mit Schriftsatz vom 9. August 2022 erklärt, sie halten aufgrund der Neuregelung in § 46 Abs. 6 BRAO n.F. eine weitere mündliche Verhandlung nun doch für sachdienlich. Daraufhin hat der Anwaltsgerichtshof am 16. Januar 2023 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 und 16. Januar 2023 Bezug genommen.