Beschluss
AGH I ZU 5/2023 (I-44)
Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist es unerheblich, welchen Umfang die der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung hat. (Rn.47)
2. War der betroffene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch erheblichen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt und hatte das Finanzamt erfolglos den Versuch einer Kontopfändung unternommen, stellt dies ein zusätzliches Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls dar. (Rn.48)
3. In die Prüfung des Vermögensverfalls sind auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und die dort enthaltenen Steuerforderungen einzubeziehen, sofern die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt ist, wobei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und die Berechtigung der entsprechenden Steuerforderungen im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht zu prüfen sind. (Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist es unerheblich, welchen Umfang die der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung hat. (Rn.47) 2. War der betroffene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch erheblichen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt und hatte das Finanzamt erfolglos den Versuch einer Kontopfändung unternommen, stellt dies ein zusätzliches Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls dar. (Rn.48) 3. In die Prüfung des Vermögensverfalls sind auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und die dort enthaltenen Steuerforderungen einzubeziehen, sofern die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt ist, wobei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und die Berechtigung der entsprechenden Steuerforderungen im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht zu prüfen sind. (Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt die Angaben des Klägers in dessen fristgemäß beim Gericht eingereichten Schriftsätzen vom 01.02.2023 und vom 26.06.2023 dahin gehend aus, dass der Kläger mit der Klageerhebung die Aufhebung des Widerrufsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt. Mit der Klageschrift vom 01.02.2023 hat der Kläger Klage „wegen des Widerspruchsbescheids“ und „gegen den Widerrufsbescheid“ erhoben. Wenn auch ungewöhnlich in der Diktion, so lassen die betreffenden Formulierungen aus Sicht des Gerichts gleichwohl erkennen, dass es dem Kläger darum geht, sich gegen beide Bescheide in ihrer Gesamtheit zu wenden. Der Schriftsatz des Klägers vom 26.06.2023 stützt diese Annahme. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger explizit die Aufhebung beider Bescheide beantragt, wenngleich auch dort in ungewöhnlicher Diktion. Dass der Kläger dem Schriftsatz nur den Widerspruchsbescheid beigefügt hat, spricht aus Sicht des Gerichts nicht dafür, dass er ausschließlich jenen anfechten wollte, eben weil der Kläger in dem Schriftsatz ausdrücklich beantragt hat, auch den Widerrufsbescheid aufzuheben. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Im Einzelnen: a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss v. 20.12.2022 – AnwZ (Brfg) 22/22, Rz. 6 – zitiert nach juris; Beschluss v. 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 6 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/11, Rz. 7 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rz. 142). Die Beweislast für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts liegt grundsätzlich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 27.09.2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, Rz. 8 – zitiert nach juris; Beschluss v. 20.12.2022 – AnwZ (Brfg) 22/22, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 6 – zitiert nach juris; Beschluss v. 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5 – zitiert nach juris; Beschluss v. 13.06.2019 – AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff. – zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4 – zitiert nach juris; Beschluss v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3 – zitiert nach juris). Die Nichtberücksichtigung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist Gebot des materiellen Rechts. Die BRAO sieht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vor, in welchem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in den §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen. Die genannten Bestimmungen sind nicht auf die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern gelten für alle Zulassungsanträge (BGH, Beschluss v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, Rz.10 ff. – zitiert nach juris). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind zum Beispiel offene Forderungen des Rechtsanwalts, die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (BGH, Beschluss v. 10.11.2020 – AnwZ (Brfg) 29/20, Rz. 8 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7 Rz. 142). Gibt es derartige Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss v. 10.11.2020 – AnwZ (Brfg) 29/20, Rz. 8 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 29.05.2018 – AnwZ (Brfg) 71/17, Rz. 4 – zitiert nach juris). Ein Anzeichen von großem Gewicht für einen Vermögensverfall ist die Aufnahme des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO. In diesem Fall gilt grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung, dass der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt ausnahmsweise nicht, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens bereits getilgt war (BGH, Beschluss v. 11. 12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19, Rz. 20 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14 Rz. 59). Der Nachweis für das Erlöschen der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01, Rz. 5 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14 Rz. 59). Gilt nach diesen Maßgaben die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, obliegt es dem Rechtsanwalt, darzulegen und zu beweisen, dass kein Vermögensverfall eingetreten ist (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7 Rz. 142 f.; § 14 Rz. 59). Der Rechtsanwalt muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse – bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Widerspruchsbescheids (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 21 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 7 – zitiert nach juris) nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 5 – zitiert nach juris). Er muss im Einzelnen darlegen, ob die ihm gegenüber erhobenen Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Urteil v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 – zitiert nach juris). Der Rechtsanwalt muss einen Erfolg versprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn erhobenen Forderungen erstreckt (BGH, Beschluss v. 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 70/16, Rz. 7 – zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14 Rz. 60). Er muss nachweisen, dass er es erreicht hat, dauerhaft keine neuen Schulden entstehen zu lassen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (BGH, Urteil v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 – zitiert nach juris). Soweit der Rechtsanwalt sich dabei auf angeblich vorhandene Mittel beruft, muss er nachweisen, dass diese ihm als liquide Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (BGH BeckRS 2014, 05623; BGH, Beschluss v. 10. 11.2020 – AnwZ (Brfg) 29/20, Rn. 11 – zitiert nach juris). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 25 – zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 – AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 11 – zitiert nach juris; Beschluss v. 09.01.2020 – AnwZ (Brfg) 70/19, Rz. 9 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 03.01.2020 – AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 11 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 02. 01.2020 – AnwZ (Brfg) 69/19, Rz. 16 – zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall kommt nur bei einem Bündel von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung des Rechtsanwalts, in Betracht (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14 Rz. 61). Dabei hat der Umstand Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 10 – zitiert nach juris). Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12, Rz. 5 – zitiert nach juris). Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 12 – zitiert nach juris; Beschluss v. 02.10.2014 – AnwZ (Brfg) 30/14, Rz. 7 – juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118). b) Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe hatte die Beklagte von einem Vermögensverfall des Klägers und einer dadurch begründeten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszugehen. aa) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also am 27.12.2022, bestanden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vom 02.08.2022 ([Aktenzeichen]) und vom 25.08.2022 ([Aktenzeichen]) wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Dementsprechend ist der Eintritt des Vermögensverfalls zu vermuten (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 zweiter Teilsatz BRAO). Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat lediglich – allerdings ohne jegliche Konkretisierung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht – behauptet, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen „bereits seit längerer Zeit beglichen“ seien. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Dafür hätte der Kläger den Nachweis führen müssen, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits erloschen waren (s.o.). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Soweit der Kläger behauptet, dass es sich bei den den Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen um „Kleinforderungen“ handele, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Für jene Vermutung ist es unerheblich, welchen Umfang die der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung hat. Im Übrigen kann der Umstand, dass es selbst wegen kleinerer Verbindlichkeiten zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt, gerade für prekäre, jedenfalls aber nicht mehr geordnete finanzielle Verhältnisse sprechen (BGH, Beschluss v. 27.09.2023 AnwZ (Brfg) 18/23, Rz. 9 – zitiert nach juris; Beschluss v. 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23, Rz. 8 – zitiert nach juris). bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war der Kläger auch erheblichen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt und hatte das Finanzamt erfolglos den Versuch einer Kontopfändung unternommen. Dies stellt ein zusätzliches Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls dar. Soweit der Kläger sich auf ein beim Finanzgericht Hamburg anhängiges Verfahren beruft, ist dies unbeachtlich. Abgesehen davon, dass dieses Verfahren nur einen Teil der Forderungen des Finanzamts betrifft, sind auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und die dort enthaltenen Steuerforderungen in die Prüfung des Vermögensverfalls einzubeziehen, sofern die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt ist, wobei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und die Berechtigung der entsprechenden Steuerforderungen im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 9/22, Rn. 12 – nach juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war lediglich hinsichtlich der Forderungen wegen ausstehender Umsatzsteuer für die Jahre 2014, 2016, 2017 und 2018 die Vollziehung der Steuerbescheide ausgesetzt. Unstreitig bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegen den Kläger Forderungen des Finanzamts in Höhe von mindestens Euro 87.178,19 wegen Steuerrückständen. Ebenfalls unstreitig ist es zum erfolglosen Versuch einer Kontopfändung wegen ausstehender Forderungen gekommen und haben Eintragungen des Klägers ins Schuldnerverzeichnis bestanden. Es liegen damit hinreichende Beweisanzeichen vor, aufgrund deren die Beklagte von einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 6. April 2020 – AnwZ (Brfg) 6/20 –, Rn. 8, juris) Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung sowie die weiteren Beweisanzeichen, die auf einen Vermögensverfall hindeuten, nicht entkräftet. Der Vortrag des Klägers ist weitgehend ohne Substanz und gibt keinen Aufschluss über die Vermögenssituation des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er Miteigentümer einer Immobilie in Hamburg sei, ist dies ungeeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er als Erbe Miteigentümer der betreffenden Immobilie geworden ist, sind Vermögenswerte im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nur insoweit beachtlich, als sie liquide sind. Immobilienvermögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand (vgl. BGH, Beschluss v. 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, Rn. 8 – zitiert nach juris). Dies war nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Dass der Kläger angibt, Forderungen aufgrund nicht abgerechneter Kosten aus den Jahren 2020 bis 2023 gegen die Bundesrepublik Deutschland zu haben, ist ebenfalls unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der betreffende Vortrag unsubstantiiert ist, standen die aus den angeblichen Forderungen gegebenenfalls resultierenden finanziellen Mittel dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung. cc) Einen Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall des Rechtsanwalts die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, hat die Beklagte zu Recht verneint. Sicherungsmaßnahmen, die erwarten lassen, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern effektiv vermieden wird, hat der Kläger nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen. Die Behauptung des Klägers, kein Anderkonto zu führen, spricht nicht gegen, sondern für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – AnwZ (B) 68/01, Rn. 6 – zitiert nach juris). Auch die Angabe des Klägers, dass er keine Fremdgelder vereinnahme, schließt eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus. Die Einhaltung einer solchen nach außen nicht erkennbaren und dem Berufsbild des Rechtsanwalts im Übrigen fremden Verpflichtung ist nicht kontrollierbar und wäre zudem jederzeit aufhebbar (vgl. Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 14 Rz. 64a). c) Der Senat ist nicht verpflichtet, die maßgebliche Sachlage eigenständig zu erforschen. Der Kläger war bereits im Widerrufsverfahren gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur dem Kläger bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 – AnwZ (Brfg) 28/13, Rz. 7 – zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11, Rz. 20 – zitiert nach juris). Dass der Kläger seiner Mitwirkungslast nicht genügt hat, geht zu seinen Lasten. 3. Ein Anlass, die Berufung nach den §§ 112e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO. Mit Bescheid vom 10.02.2022, dem Kläger zugestellt am 15.02.2022, widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung des Widerrufs gab die Beklagte unter anderem an, ihr sei durch ein Schreiben des Finanzamts vom 09.02.2021 bekannt geworden, dass zum damaligen Zeitpunkt Steuerrückstände des Klägers in Höhe von Euro 449.205,65 bestanden hätten. Mit Schreiben vom 09.03.2021 habe das Finanzamt mitgeteilt, dass die Steuerrückstände in der dargestellten Höhe als bestandskräftig festgestellt worden seien. Hinsichtlich der Steuerrückstände sei auch eine Kontopfändung gegen den Kläger ergangen. Mit Schreiben vom 17.08.2021 habe das Finanzamt angegeben, dass weder im Rahmen der Kontopfändung noch auf einem anderen Weg eine Zahlung der Steuerrückstände erfolgt sei und nunmehr Steuerrückstände in Höhe von Euro 481.215,00 vorlägen. Soweit der Kläger im Rahmen der dem Erlass des Widerrufsbescheids vorangegangenen Anhörung unter anderem vorgetragen hatte, dass er von den Steuerrückständen erst durch die Pfändung des Finanzamts erfahren habe, die Steuerbescheide nie bei ihm eingegangen seien, die geltend gemachten Steuerrückständen lediglich auf Schätzungen des Finanzamts beruhten, die nichts mit seinen Einkünften zu tun hätten und jeglicher Grundlage entbehrten, er Einspruch beim Finanzamt eingelegt, das Finanzamt zur erneuten Übersendung der Bescheide für die Jahre 2014 bis 2019 aufgefordert und Klage „gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamtes“ eingereicht habe und er keine Anderkonten führe und keine Fremdgelder vereinnahme, verwies die Beklagte unter anderem darauf, dass aus den gegen den Kläger erwirkten Titeln und gegen ihn betriebenen erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen dafür abzuleiten seien, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet. Ein Fall, in dem ausnahmsweise nicht von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen sei, liege nicht vor. Insoweit verwies die Beklagte unter anderem darauf, dass eine detaillierte Auskunft des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen vollständig unterblieben sei. Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2022, welches am selben Tag bei der Beklagten einging, Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2022. Er führte aus, dass ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hamburg anhängig sei, der die von ihm noch zu zahlende Steuer betreffe. Die von ihm noch zu zahlende Steuer sei noch nicht rechtskräftig festgestellt worden. Nachdem er vorläufige Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2019 – diese waren dem Schreiben vom 15.03.2022 beigefügt – eingereicht habe, habe das Finanzamt seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide für die Umsatzsteuer – insoweit war ein aufaddierter Betrag in Höhe von Euro 52.402,49 ausgewiesen; in der ursprünglichen Mitteilung des Finanzamts war ein aufaddierter Umsatzsteuerbetrag in Höhe von Euro 96.005,39 ausgewiesen gewesen – zugestimmt. Zum Beleg legte der Kläger ein Schreiben vom 06.05.2022 vor, in dem das Finanzamt erklärt hatte, die Vollziehung der Steuerbescheide über die Umsatzsteuer aus den Jahren 2014, 2016, 2017 und 2018 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auszusetzen. Der Kläger gab an, dass die nach den von ihm eingereichten Steuererklärungen zu erwartende Steuerlast bei ca. 20 % des ursprünglich vom Finanzamt geschätzten Betrags liegen dürfte. Die noch zu erwartenden Steuerrückstände dürften durch bereits entstandene, aber noch nicht geltend gemachte Ansprüche aus Urteilen und Beschlüssen aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 abgesichert sein. Zudem habe er die Möglichkeit der Kreditaufnahme über eine Belastung eines Grundstücks. Laufende Kosten seien durch die laufenden Einnahmen gedeckt. Die Auftragslage dürfe als konstant gut bezeichnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2022, dem Kläger zugestellt am 02.01.2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass nach Mitteilung des Finanzamts vom 14.07.2022 die Zahlung der Steuerrückstände des Klägers weder im Rahmen der bestehenden Kontopfändung noch auf einem anderen Weg erfolgt sei. Zudem sei durch ein Schreiben in Zivilsachen vom 17.06.2022 (zum [Aktenzeichen]) bekannt geworden, dass der Kläger eine Vermögensauskunft nicht abgegeben haben solle und hierzu Haftbefehl beantragt worden sei. Durch eine weitere Mitteilung in Zivilsachen sei bekannt geworden, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (unter [Aktenzeichen]) erfolgt sei. Durch ein Schreiben vom 10.10.2022 sei der Beklagten zudem bekannt geworden, dass gegen den Kläger Zwangsvollstreckungsaufträge unter den Aktenzeichen [Aktenzeichen], [Aktenzeichen] und [Aktenzeichen] vorlägen. Eine Abfrage im Schuldnerverzeichnis, letztmalig am 21.12.2022, habe ergeben, dass zwei Einträge unter den Aktenzeichen [Aktenzeichen] (vom 25.08.2022) und [Aktenzeichen] (vom 02.08.2022) wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorlägen. Hierzu habe die Beklagte den Kläger angehört. Eine Stellungnahme des Klägers dazu sei nicht erfolgt. Aufgrund der zwei letztgenannten Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft sei ein Vermögensverfall des Klägers zu vermuten. Weiterhin sei nach wie vor von einer erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Finanzamts auszugehen. Dieses habe eine Kontopfändung aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von Euro 481.215,00 durchführen lassen. Die Kontopfändung zur Eintreibung der Rückstände sei erfolglos geblieben. Zwar sei glaubhaft vorgetragen worden, dass die Vollstreckung zumindest teilweise ausgesetzt worden sei. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Steuerrückstände aus Umsatzsteuer. Es sei davon auszugehen, dass sich die Steuerrückstände hinsichtlich der Einkommensteuer, der Lohnsteuer und der Kirchensteuer durch die versuchte Kontopfändung in Vollstreckung befänden. Allein die ausstehende Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2019 werde durch das Finanzamt mit einem aufaddierten Betrag in Höhe von Euro 233.743,00 angegeben. Ein Ausnahmefall, in dem die grundsätzlich anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht anzunehmen sei, liege nicht vor. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er keine Anderkonten führe und auch keine Fremdgelder vereinnahme, sei dies nicht nachprüfbar. Im Übrigen sei der Vortrag zu den finanziellen Verhältnissen pauschal und nicht ausreichend, um der Feststellungslast des Klägers dahingehend, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, nachzukommen. Eine detaillierte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen des Klägers sei vollständig unterblieben. Mit Schriftsatz vom 01.02.2023, beim Gericht eingegangen am 02.02.2023, hat der Kläger Klage „wegen des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2022, gegen den Widerrufsbescheid vom 10.02.2022 mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen]“ erhoben und mitgeteilt, dass eine Begründung mit einem gesonderten Schreiben erfolgen werde. Das Gericht hat den Kläger daraufhin gebeten, die Klage binnen eines Monats zu begründen und Kopien der angefochtenen Bescheide einzureichen. Da der Kläger dieser Bitte nicht nachgekommen ist, hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 24.05.2023 unter Setzung einer Frist mit ausschließender Wirkung von einem Monat aufgefordert, die Klage zu begründen und Kopien der angefochtenen Bescheide einzureichen. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass die Klageschrift keinen bestimmten Antrag enthalte. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023, am selben Tag, einem Montag, bei Gericht eingegangen, hat der Kläger zur Begründung der Klage vorgetragen. Dem Schriftsatz als Anlage beigefügt gewesen ist (nur) der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2022, auf welchen der Kläger im Schriftsatz als „den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2022“ Bezug genommen hat. Der Kläger gibt an, dass ein Vermögensverfall nicht gegeben sei. Eine abschließende Darlegung könne noch nicht erfolgen, da über das beim Finanzgericht Hamburg anhängige Klageverfahren zu den Aktenzeichen [Aktenzeichen], [Aktenzeichen] und [Aktenzeichen] noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und die Entscheidung für die Klage zentrale Bedeutung habe. Im Rahmen des Klageverfahrens habe das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung bzgl. der im Finanzgerichtsverfahren angefochtenen Forderungen erklärt. Die Aussetzung sämtlicher und nicht nur von Teilen der vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen sei derzeit noch Gegenstand von weitergehenden Verhandlungen. Der Kläger verweist auf einen am 24.03.2023 vor dem Finanzgericht mit dem Finanzamt unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich. In diesem hatte das Finanzamt in Aussicht gestellt, bezüglich der Einkommensteuer 2018 und 2019 als Jahresüberschuss im Jahr 2018 Euro 55.000,00 und im Jahr 2019 Euro 65.000,00 anzusetzen. Es hatte ferner erklärt, dass bezüglich der Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2019 eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgen werde, soweit es dadurch zu einer geringeren Steuer komme sollte. Der Kläger trägt weiter vor, dass von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht worden sei, jedoch die fristgerechte Geltendmachung des Vorbehalts noch Gegenstand eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei. Er führt weiter aus, dass ein detaillierter Zahlungsplan zur Schuldenbegleichung vorgelegt werden solle, sobald die auszugleichenden Forderungen abschließend festgestellt seien. Der Zahlungsplan solle die Gefährdung von Mandantengeldern ausschließen. Der Kläger hat Einnahmenüberschussrechnungen der Jahre 2014 bis 2019 vorgelegt und erklärt, dass noch Umsatzsteuer in Höhe von Euro 62.104,97 für die Jahre 2014 bis 2019 fällig sei. Er hat zudem eine Berechnung der Einkommensteuer aus den Jahren 2014 bis 2019 vorgelegt, aus der sich ein Betrag in Höhe von Euro 25.073,21 ergibt. Der Kläger erklärt, dass sich dieser Betrag noch um die von ihm bereits geleisteten Vorauszahlungen verringere, welche er nicht beziffern könne, da ihm entsprechende Dokumente bei einem Wohnungseinbruch abhandengekommen seien. Der Kläger behauptet, noch nicht abgerechnete Kosten aus über 100 Verfahren aus den Jahren 2020 bis 2023 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen und die Beträge über ein Treuhandkonto an das Finanzamt weiterleiten zu wollen. Der Kläger behauptet zudem, als Erbe Miteigentümer einer Immobilie in Hamburg zu sein, deren Wert sich auf rund Euro 886.500,00 belaufe. Er sei bereit, seinen Anteil an der Immobilie in Höhe von 25 %, den der Kläger mit Euro 221.625,00 angibt, zum Ausgleich der Forderung des Finanzamts zu belasten. Die im Grundbuch in der Abteilung III eingetragene Forderung in Höhe von Euro 45.000,00 bestehe nicht mehr und werde gelöscht werden, sobald dem Kläger der Erbschein vorliegen werde. Er werde dann auch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Kläger behauptet weiter, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf zwei Forderungen beruhten, die bereits seit längerer Zeit beglichen seien. Es handele sich um „Kleinforderungen“. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 10.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist mit Schriftsatz vom 13.07.2023 darauf, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zur Person des Klägers zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu den Aktenzeichen [Aktenzeichen] und [Aktenzeichen] bestanden. Der Kläger habe die dadurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Forderungen welcher Forderungsgläubiger und in welchen Höhen den beiden Eintragungen zugrunde lagen. Ebenso habe er nicht dargelegt, wann die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen beglichen worden sein sollen. Er unterlasse es auch, entsprechende Nachweise vorzulegen. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderungen der Vermögensverhältnisse des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, da es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankomme. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher geltend gemachter Forderungen erklärt habe, habe der Kläger hierfür keine Nachweise vorgelegt. Die Beklagte gehe daher weiter davon aus, dass die Forderungen des Finanzamts zumindest teilweise vollstreckbar seien. Da der Vergleich, den der Kläger mit dem Finanzamt in dem zwischen diesen geführten Verfahren geschlossen habe, widerrufen worden sei, könne jener nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe folglich nach wie vor nicht ausreichend dargelegt, dass seine Steuerrückstände beim Finanzamt weniger als Euro 481.215,00 Euro betrugen. Der Vortrag des Klägers, dass er hinsichtlich einer Immobilie in Hamburg Miteigentümer sei und mögliche Forderungen mit einer Belastung des Eigentums ausgleichen könne, sei unbeachtlich. Das vom Kläger behauptete Immobilienvermögen habe diesem nicht als liquides Mittel zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden. Im Übrigen komme es auf die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht an. Am 22.11.2023 haben die Parteien vor dem Senat zur Sache verhandelt. Die Beklagte hat dabei unter anderem unter Verweis auf einen dem Senat vorgelegten Ausdruck einer über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder vorgenommenen Schuldnerverzeichnisabfrage vorgetragen, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu den Aktenzeichen [Aktenzeichen] und [Aktenzeichen] auch noch am 16.11.2023 existiert hätten. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Der Senat hat die Verfahrens- und die Personalakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 22.11.2023 Bezug genommen.