OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 1008/12

BAG, Entscheidung vom

62mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Stufenzuordnungen nach §16 Abs.2 S.1–3 TV-L handelt es sich um reine Rechtsanwendung; fehlerhafte Zuordnungen kann der Arbeitgeber durch einseitige Rückstufung korrigieren. • Die Regelung des §16 Abs.2 S.4 TV-L enthält Tatbestandsvoraussetzungen (Deckung eines Personalbedarfs, Förderlichkeit vorheriger Tätigkeit) und schafft erst auf der Rechtsfolgenseite Ermessen des Arbeitgebers. • Eine Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 S.4 TV-L, die durch wiederholte Zahlung faktisch manifestiert wurde, begründet regelmäßig einen vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Vergütung; eine einseitige korrigierende Rückstufung ist dann unzulässig. • Der Begriff der förderlichen Tätigkeit nach §16 Abs.2 S.4 TV-L ist weiter als der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung nach S.2–3 und kann auch selbständige frühere Tätigkeiten umfassen.
Entscheidungsgründe
Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 TV‑L: Schutz bei faktischer Zuordnung und Grenzen einseitiger Rückstufung • Bei Stufenzuordnungen nach §16 Abs.2 S.1–3 TV-L handelt es sich um reine Rechtsanwendung; fehlerhafte Zuordnungen kann der Arbeitgeber durch einseitige Rückstufung korrigieren. • Die Regelung des §16 Abs.2 S.4 TV-L enthält Tatbestandsvoraussetzungen (Deckung eines Personalbedarfs, Förderlichkeit vorheriger Tätigkeit) und schafft erst auf der Rechtsfolgenseite Ermessen des Arbeitgebers. • Eine Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 S.4 TV-L, die durch wiederholte Zahlung faktisch manifestiert wurde, begründet regelmäßig einen vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Vergütung; eine einseitige korrigierende Rückstufung ist dann unzulässig. • Der Begriff der förderlichen Tätigkeit nach §16 Abs.2 S.4 TV-L ist weiter als der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung nach S.2–3 und kann auch selbständige frühere Tätigkeiten umfassen. Der Kläger, ehemals in der Privatwirtschaft tätig, wurde im Sept. 2009 als Lehrer für Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung eingestellt; der Arbeitsvertrag verwies auf TV‑L und nannte Entgeltgruppe 13 ohne Stufe. Das Land zahlte ab Beginn Vergütung nach Stufe 4; interne Personalakten enthielten Eintragungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten. Später ordnete das Land rückwirkend eine Zuordnung in Stufe 1 an und führte die Rückstufung durch. Der Kläger begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Das Land berief sich auf fehlenden einzelvertraglichen Anspruch und auf fehlende tarifliche Voraussetzungen des §16 Abs.2 S.4 TV‑L; die Vorinstanzen gaben dem Kläger statt, das Land ließ Revision einlegen. • Anwendbarkeit: Das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft einzelvertraglicher Bezugnahme dem TV‑L. • Korrigierende Rückstufung: Für Fälle der Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 S.1–3 TV‑L gilt reine Rechtsanwendung; fehlerhafte Subsumtion kann einseitig korrigiert werden. • Differenzierung bei Satz 4: §16 Abs.2 S.4 TV‑L verbindet Tatbestand und Ermessen. Tatbestandselemente (Deckung eines Personalbedarfs, Förderlichkeit vorheriger Tätigkeit) sind objektiv zu prüfen; erst wenn diese Merkmale vorliegen, eröffnet sich auf der Rechtsfolgenseite Ermessen des Arbeitgebers. • Folge für Rückstufung: Liegt die Stufenzuordnung in der Rechtsfolgenausübung des Arbeitgebers (Ermessen nach Satz 4), ist eine einseitige korrigierende Rückstufung grundsätzlich unzulässig; eine Änderung erfordert regelmäßig Vereinbarung oder Änderungskündigung. • Konkludente Willenserklärung: Die wiederholte Zahlung eines bestimmten Entgelts stellt regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers dar, das Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeitsleistung und Annahme der Vergütung konkludent annimmt; daraus folgt ein vertraglicher Vergütungsanspruch. • Förderliche Tätigkeit: Der Begriff der förderlichen Tätigkeit in Satz 4 ist weiter gefasst als die einschlägige Berufserfahrung nach S.2–3; auch frühere selbständige Tätigkeiten vor dem für die Einstellung maßgeblichen Abschluss können förderlich sein. • Anwendung auf den Fall: Das Land konnte nicht hinreichend darlegen, dass der Personalbedarf für die vom Kläger ausgeübten Fächer nicht bestand oder dass die beruflichen Zeiten des Klägers nicht förderlich gewesen seien; das Schreiben des Schulleiters belegt Förderlichkeit und Einsatzmöglichkeit. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer objektiven Fehlerhaftigkeit war die einseitige korrigierende Rückstufung unwirksam; der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 für den streitigen Zeitraum. Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat gemäß §611 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV‑L für den Zeitraum 11.09.2009 bis 30.09.2011. Eine einseitige korrigierende Rückstufung kommt hier nicht in Betracht, weil das Land die objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung nicht ausreichend dargelegt hat und die Voraussetzungen des §16 Abs.2 S.4 TV‑L nicht verneint werden konnten. Die wiederholte Zahlung des Stufe‑4‑Entgelts begründete für den Kläger einen vertraglichen Vergütungsanspruch; eine Änderung dieser Zuordnung hätte durch Vereinbarung oder Änderungskündigung herbeigeführt werden müssen.