Entscheidung
IV ZR 264/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 264/08 Verkündet am: 10. März 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2314 Abs. 1 Satz 1 Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Novem- ber 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils nach ihrem am 15. Februar 2003 verstorbenen Vater in Anspruch. 1 Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die durch des- sen Testament vom 3. Dezember 1981 zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Auf Aufforderung der Kläger übersandte die Beklagte diesen ein unter dem 10. Oktober 2003 erstelltes Nachlassverzeichnis, welches Vermögens- werte von 40.055,30 € sowie als Verbindlichkeiten lediglich Beerdi- gungskosten von 2.251 € beinhaltete. Auf dieser Grundlage errechneten die Kläger sich einen Pflichtteilsanspruch von je 3.150,36 €, den sie kla- geweise vor dem Landgericht geltend machten. Die Beklagte wandte erstmals während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, es seien am 2 - 3 - 28. September 2006 weitere Belege aufgefunden worden. Aus zwei hier- zu vorgelegten Kontoauszügen der W. I. vom 31. Dezember 2004 ergeben sich Verbindlichkeiten des Erblassers zu diesem Zeitpunkt von 148.054,62 € sowie 97.115,73 €. Die Beklagte wurde durch ein Schreiben der H. vom 24. Oktober 2006 zur Rückzahlung eines vormals bestehenden Darle- hens bei der … aufgefordert. Die Beklagte und der Erblasser hatten ferner am 21. Oktober 1983 eine als "Annahmebestätigung und Zah- lungsauftrag (Darlehen)" bezeichnete Erklärung unterschrieben, aus der sich eine Darlehensaufnahme von 163.750 DM sowie ein Beleihungsob- jekt in B. ergeben. Für dieses Darlehen, das seit dem 1. Januar 1984 mit jährlich 5,5% zu verzinsen ist, bestellten der Erblas- ser und die Beklagte am 13. Januar 1984 eine Grundschuld an dem Be- leihungsobjekt in B. . Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung einer Mitarbeite- rin der … Girozentrale in Höhe der geltend gemachten Pflichtteilszahlung stattgegeben und sie bezüglich des An- spruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. 3 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.4 - 4 - 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2009, 36 (m. Anm. Löffler jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Pflichtteilsanspruch der Kläger bestehe wegen Überschuldung des Nachlasses nicht. Die Kläger seien für die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei hätten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlass- verbindlichkeiten nicht bestünden. Auch die zunächst objektiv unrichtige Angabe der Beklagten im außergerichtlich vorgelegten Nachlassver- zeichnis führe nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass die Beklagte die Überschuldung des Nachlasses nachweisen müsse. Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichti- gen oder unvollständigen Auskunft wegen der damit verbundenen Be- weisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt blei- ben. Hier liege auch eine fahrlässige Auskunftspflichtverletzung der Be- klagten vor, da sie in der Lage gewesen wäre bei Aufstellung der Vermö- gensübersicht im Oktober 2003, spätestens jedoch Anfang 2005, Kennt- nis von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Insbesondere würde der Pflichtteilsberechtigte durch eine Beweislastum- kehr besser gestellt als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunfts- anspruchs. Hätte die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bereits in das ursprüngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so hätte sie kein Vollbeweis für die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Bestand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflich- tung zur Vorlage von Belegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflicht- verletzung des Erben sei allerdings bei der Würdigung des Tatsachen- vortrags und der erhobenen Beweise sowie zuvor bei den Anforderungen - 5 - an die Darlegungslast zu berücksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der Beklagten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der W. I. sowie der Aussage der Zeugin Wü. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen Buchun- gen Darlehen beträfen, die ursprünglich die … dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der Beklagten zusammen gewährt habe. Auch begegne der Vortrag der Beklagten keinen Bedenken, dass der Nachlass bereits im Zeitpunkt des Erbfalls überschuldet gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W. I. übernommenen Darlehen in Höhe von circa 245.000 € bereits dem Grunde nach im Zeit- punkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang wei- ter aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivvermögen im Zeitpunkt des Erb- falls zu kommen, müssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 € valutiert haben, die Sollsalden mithin um über 110.000 € bzw. über 59.000 € angestiegen sein. Das sei ohne Erhöhung des Darlehensrahmens durch die Beklagte, für den es keinen Anhalts- punkt gebe, nicht nachvollziehbar. 6 II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.7 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer Be- 8 - 6 - weislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe. a) Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt (BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. § 2317 Rdn. 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nicht- bestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargeleg- ten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - IV ZR 410/02 - FF 2003, 218; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2311 Rdn. 1). 9 Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschie- bung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Be- weislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Aus- kunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvoll- ständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrich- terlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 7, 134, 136 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen (Stürner, Die Auf- klärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 23). Über- wiegend findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige Ver- letzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen (MünchKomm-BGB/Lange § 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. § 2317 Rdn. 19; Staudinger- 10 - 7 - BGB/Haas BGB [2006] § 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 18). Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuld- hafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweis- würdigung zu berücksichtigen (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Eden- hofer, § 2317 Rdn. 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 11). b) Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht ge- boten. 11 aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - NJW 2005, 2395 unter II 3 a). Hierbei trägt der Anspruchsteller - die Kläger als Pflichtteilsberechtigte - grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171). Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der genera- lisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch ein- zelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden (vgl. Zöller Gre- ger ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rdn. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten 12 - 8 - nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - VersR 2008, 490 Tz. 11). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekon- struierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Un- fallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - VersR 2008, 1551 Tz. 20). Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des In- halts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333). bb) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben ge- genüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast recht- fertigen würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Las- ten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuld- hafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerle- gen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das Bestehen einer ver- schwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der Ver- bindlichkeiten zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlech- 13 - 9 - terung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen. cc) Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen durch die zunächst feh- lerhaft erteilte Auskunft kein Beweismittelverlust zu Lasten des Pflicht- teilsberechtigten droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den Beweis für das Nichtbestehen ei- ner Nachlassverbindlichkeit unabhängig davon führen oder nicht führen, ob der Erbe sofort eine richtige Auskunft erteilt hat oder diese zunächst unzutreffend war und eine richtige Auskunft dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schließlich auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen sein kann. 14 Eine Umkehr der Beweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass der- jenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber zu- nächst eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde als derjenige, dem gegenüber der Auskunftsanspruch von Anfang an ord- nungsgemäß erfüllt wurde. Hätte die Beklagte nämlich bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 10. Oktober 2003 die Verbindlichkeiten bei der W. I. aufgeführt, so hätten die Kläger bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB be- anspruchen können. Auch in diesem Fall hätte ihnen weiterhin der Be- weis für das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt wurden (hierzu unter 2). Hat die Beklagte dagegen schuldhaft die Darlehensverbindlich- keiten zunächst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und darüber keine Auskunft erteilt, so hätte dies zur Folge, dass sie bei spä- 15 - 10 - terer Nachholung dieser Auskunft nunmehr den Vollbeweis für das Vor- liegen der Nachlassverbindlichkeit führen müsste. Für eine derartige Dif- ferenzierung gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. dd) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Be- weisvereitelung des Erben wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. 16 2. Kommt hier mithin keine Umkehr der Beweislast in Betracht, so kann die Frage, ob die Beklagte durch die Vorlage der Kontoauszüge der W. I. vom 31. Dezember 2004, die Annahme- bestätigung und den Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 1983, die Schuld- urkunde mit Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 sowie die Aus- sage der Zeugin Wü. den Bestand der Darlehensverbindlich- keiten im Zeitpunkt des Erblasses bewiesen hat, offen bleiben. Jeden- falls hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schuldhaften Aus- kunftspflichtverletzung ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von das Aktivvermögen übersteigenden Nachlassverbindlich- keiten zum Zeitpunkt des Erbfalles genügt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, da ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vorliegt. 17 Richtig ist zwar, dass die Erbin weder die beiden Darlehensverträ- ge vorgelegt hat, aus denen sich die ursprünglichen Darlehenssummen sowie die vereinbarten Zinssätze ergeben, noch eine Aufstellung über die Valutierung der Darlehen zum Zeitpunkt des Erbfalles am 15. Februar 2003 vorliegt. Gleichwohl hat sich das Berufungsgericht ohne Verstoß 18 - 11 - gegen § 286 ZPO die Überzeugung davon gebildet, dass die Beklagte substantiiert das Vorliegen der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles dargelegt hat. Soweit es die Person des Darlehensschuld- ners betrifft lauten beide Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 auf den Namen des Erblassers. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst nicht der Kreditnehmer gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeite- rin der W. I. verwiesen. Diese hat bestätigt, dass es ursprünglich Kredite bei der … gegeben habe, die durch die W. I. übernommen worden seien. Wegen dieses Wechsels in der Bearbeitung sei in den Kontoauszügen der Beg- riff "Migration" verwendet worden. Es habe sich hierbei um einen Kredit für den Erblasser allein sowie einen gemeinsamen Kredit für beide Ehe- leute gehandelt. Weiter ergibt sich aus der "Annahmebestätigung und Zahlungsauftrag (Darlehen)" vom 21. Oktober 1983, dass der Erblasser und die Beklagte bei der … einen Kredit über 163.750 DM aufge- nommen hatten. Hierüber verhält sich auch die Schuldurkunde und Grundschuldbestellung vom 13. Januar 1984 der Notarin S. zur Urkundenrolle-Nr. 5/1984. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ent- gegen diesem substantiierten Vorbringen der Beklagten der Erblasser tatsächlich nicht oder nicht mehr Kreditnehmer gewesen ist, hat die Re- vision nicht aufgezeigt. Auch liegt kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO darin, dass es vom Vorliegen den Aktivbestand des Nachlasses über- schreitender Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalles aus- gegangen ist. Richtig ist zwar, dass nicht feststeht, für welche der beiden Darlehensverbindlichkeiten über 148.054,62 € und 97.115,73 € der Erb- lasser allein und für welchen er zusammen mit der Beklagten Kreditneh- 19 - 12 - mer gewesen ist. Auch die Höhe der vereinbarten Zinsen für beide Kredi- te steht nicht fest. Es lässt sich auch weder der Schuldurkunde und Grundschuldbestellung noch der Annahmebestätigung und dem Zah- lungsauftrag entnehmen, ob das dort genannte Darlehen über 163.750 DM, welches der Erblasser und die Beklagte gemeinsam aufge- nommen hatten, zu der späteren Darlehensverbindlichkeit über 148.054,62 € oder zu derjenigen über 97.115,73 € geführt hat. Auch gibt es keine Unterlagen darüber, wie hoch die beiden Darlehen einschließ- lich Zinsen im Zeitpunkt des Erbfalles valutierten. Gleichwohl ist das Be- rufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Erbfall je- denfalls Verbindlichkeiten vorlagen, die den Nachlass von im Übrigen 37.804,30 € überschritten. Soweit es die gemeinsame Darlehensschuld des Erblassers und der Beklagten betrifft, ist allerdings für den Passiv- bestand des Nachlasses nur derjenige Anteil zu berücksichtigen, der im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB dem Anteil des Erblassers entspricht (BGHZ 73, 29, 36 ff.; MünchKomm-BGB/Lange, § 2311 Rdn. 14). Man- gels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der Erblasser für das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darle- hen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hafteten. Selbst wenn hier da- von ausgegangen wird, dass es sich bei dem Darlehen über 148.054,62 € um das gemeinsame Darlehen der Eheleute handelte, ver- bleibt immer noch ein Anteil des Erblassers von 74.027,31 €. Zuzüglich des weiteren Darlehens über 97.115,73 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 171.143,04 €. Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit zwischen dem Erbfall am 15. Februar 2003 sowie der Erstellung der Kontoauszüge vom 31. Dezember 2004 diese Darlehensverbindlichkeiten um einen Betrag von mehr als 133.339,04 € (171.143,04 € abzüglich Aktivnachlass von 37.804 €) angestiegen wären, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - 13 - Beklagte selbst zu der Höhe der in den Darlehensauszügen vom 31. Dezember 2004 aufgezeigten Darlehensverbindlichkeiten durch eine nur von ihr veranlasste Erhöhung des Kreditvolumens beigetragen hätte. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 O 179/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 13 U 111/07 -