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IV ZR 39/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 39/10 Verkündet am: 26. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 174, 176 a.F.; RDG § 8 Abs. 1 Nr. 4 1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemei- nen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufs- wert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezil- lmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Okto- ber 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt. 2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung". 3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückwe i- sung seiner weitergehenden Rechtsmittel sowie der Re- vision der Beklagten das Teilurteil und Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Fe- bruar 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 teilweise geändert und die Beklagte weiter verurteilt, hin- sichtlich der im Tatbestand des Urteils des Oberlandes- gerichts Köln wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten Versi- cherungsverträge jeweils in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen lau- fenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüber- schussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestand- teil der Berechnung des ungezillmerten Deckungska- pitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung. - 3 - Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, ein- schließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine deutsche Versicherungsgesellschaft, im Wege der St u- fenklage auf Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der Beklagten in Anspruch. Diese hatten in der Zeit von Juli 1995 bis März 2001 bei der Beklagten oder ihren Rechts- vorgängerinnen insgesamt elf Verträge über kapitalbildende Lebensver- sicherungen (KLV), aufgeschobene Rentenversicherungen (PRV) und fondsgebundene Lebensversicherungen (F-KLV) geschlossen und je- weils vorzeitig gekündigt. Hinsichtlich der einzelnen Vertragsdaten wird auf die Tabelle in Anlage K 1 verwiesen, welche Bestandteil des Beru- fungsurteils ist. Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsve r- hältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versich e- rungsnehmer 4b und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicheru n- gen und bei den übrigen um kapitalbildende Lebensversicherungen. Der Kläger beruft sich auf die Wirksamkeit der AVB-Klauseln zu Kündigung, Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug und bean- standet die Vorgehensweise der Beklagten bei der Rückkaufswertb e- 1 2 - 4 - rechnung. Die Klauseln lauten - für die AVB-KLV und AVB-PRV im We- sentlichen übereinstimmend -: AVB-KLV der A. : "§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeit- wert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug bis zu einer Höhe von 2% des riskierten Kapitals er- folgt. ... … § 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus- geglichen? Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Be- ratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Aus- stellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kos- ten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung* ) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrech t- lich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versiche- rungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Entsprechend verfahren wir bei einer Vertragsänderung, die zu einer Erhöhung Ihrer Beiträge führt. … *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versi- cherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versi- cherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berech- 3 - 5 - nung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt." Für die AVB-F-KLV heißt es insoweit: AVB-F-KLV der A. : "§ 7 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes … (3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht dem Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 3) vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6%. … … § 20 Was bedeutet die Verrechnung von Abschluß- kosten? Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entste- hen Kosten. Diese sog. Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungslegung von Versicherungsun- ternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rech- nung gestellt. Wir verrechnen diese Kosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, daß von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrages - ohne die Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversi- cherungen - als Anlagebetrag zur Verfügung steht. …" 4 5 - 6 - Die dem Versicherungsschein für eine fondsgebundene Leben s- versicherung beigefügten "Tariflichen Grundlagen" sehen in dem A b- schnitt "Anlage der Beiträge" vor: "Die Anlage Ihrer Beiträge erfolgt entsprechend Ihrem An- trag: … Dabei wird nach Abzug von Kosten für Abschluß- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Be- trag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt. Danach erhöht sich der Anlagebeitrag. Dem Fondsguthaben werden monatlich die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten Risikobeiträge entnom- men." Im Dezember 2006 traten die Versicherungsnehmer ihre Nachza h- lungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken an den Kläger ab. Für den Fall der Unwirksa m- keit dieser Erklärung wiederholten sie die Abtretungen im August 2008. Der Kläger hält die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) sowie 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) für unwirksam. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswerts, der we- der um Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug zu vermindern sei, zu. Um die den Versicherungsnehmern danach zustehenden korrekten Beträge ermitteln und die Abschlussrechnungen der Beklagten überpr ü- fen zu können, sei er auf die Auskunft angewiesen. 6 7 8 - 7 - Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klä- gers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesg e- richt unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Kl ä- gers die Beklagte verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der in Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbil- denden Versicherungsverträge Auskunft in geordneter Form zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rech- nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rück- kaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versich e- rungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der i n- transparenten Klauseln), ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorge- nommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 1 und 2 abge- wiesen sowie hinsichtlich der in Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufge- führten kapitalbildenden Versicherungsverträge die Klage insgesamt ab- gewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Der Kläger hat die Revision lediglich zurückgenommen, soweit sie die Kla g- abweisung hinsichtlich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufge- führten kapitalbildenden Versicherungsverträge zum Gegenstand hat. 9 10 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg, di e- jenige der Beklagten ist unbegründet. Soweit die Revision des Klägers Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Lan d- gerichts teilweise zu ändern. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Eine hinreichende Individualisierung ergebe sich aus den zu den e inzel- nen Verträgen in Anlage K 1 enthaltenen Angaben. Unzulässig sei die Klage allerdings mit dem Antrag zu 1 (Gegenstand der Auskunft) in Ver- bindung mit den Anträgen zu 2a und 2b (jeweils Anforderungen an die Auskunft), weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag bein- halte. Die Formulierung, die Auskünfte gemäß Nr. 1 seien so zu erteilen, dass "der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann", genüge dem Be- stimmtheitsgebot nicht. Dasselbe gelte, soweit der Kläger eine Auskunft verlange, die er mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit überprüfen könne. Ausreichend bestimmt sei demgegenüber der Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2c und 2d. Die Klage sei, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsford e- rungen der Versicherungsnehmer im August 2008 erneut habe abtreten lassen, nicht mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Alle r- dings folge seine Aktivlegitimation nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006, weil diese we gen Versto- ßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG als nichtig anzusehen seien. Die Ak- 11 12 13 - 9 - tivlegitimation des Klägers ergebe sich jedoch aus den Abtretungen vom August 2008. Die hierin liegende Klageänderung sei gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Abtretungen seien ferner wirksam. Sie stellten sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S. des § 3 RDG dar, die gemäß § 3 RDG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt seien. Anders als unter Geltung des Rechtsbera- tungsgesetzes sei es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zusätzlich im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Die Klage sei bezüglich der in der Anlage K 1 unter Nr. 1 und Nr. 8 aufgeführten Versicherungsverträge insgesamt unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Im Übrigen sei die Klage mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2c in dem zuerkannten Umfang begründet. Insoweit stünden dem Kläger die gel- tend gemachten Auskunftsansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K 1 unter Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherung s- verträge Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustünden, ergä- ben sich daraus, dass die Beklagte sich zu Unrecht zum Stornoabzug be- rechtigt sehe und eine unzutreffende Vorstellung davon habe, was "u n- gezillmert" bedeute. Die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 niedergelegte Rechtsprechung sei auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar. Das gelte zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen und pr i- vaten Rentenversicherungen. Die von der Beklagten verwendeten Vers i- cherungsbedingungen betreffend die Regelung über die Abschlusskosten und den Stornoabzug seien wegen Intransparenz unwirksam. Die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs sei ferner auf die fondsgebundenen 14 - 10 - Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b) anwendbar. Sowe it die Beklagte in den "Tariflichen Grundlagen" unter der Überschrift "Anlage der Beiträge" darauf verweise, dass nach Abzug von Kosten für A b- schluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde, genüge dieser Hinweis schon wegen seiner Platzierung nicht den Anfo r- derungen an die Transparenz. Auch stelle die vorgenommene A b- schlusskostenverrechnung eine "Zillmerung", d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten dar, bei der diese zunächst auf die ersten Vertragsjahre verrechnet würden. Dass ein Anteil von 56% insgesamt von der Verrec h- nung der Abschlusskosten ausgenommen werde, ändere nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen Nachteilen für Frü h- kündiger. Auf dieser Grundlage schulde die Beklagte nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlage n der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspreche, bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens. Mit dem Begriff "ungezillmert" sei nicht gemeint, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslauf- zeit gleichmäßig verteilt würden. Vielmehr sei er dahin zu verstehen, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher A b- schlusskosten zu ermitteln sei. Die Beklagte schulde ferner die Rücke r- stattung vorgenommener Stornoabzüge, weil sie auf der Grundlage der unwirksam vereinbarten Klausel zu einem Stornoabzug nicht berechtigt sei. Um eventuelle Nachzahlungsansprüche prüfen zu können, bedürfe der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten 15 - 11 - Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation be- rechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schulde die Beklagte demge- genüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen, weil ins o- weit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsi n- teresse der Beklagten der Vorrang gebühre. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten stand, so dass deren Revision erfolglos bleibt. Die Rechtsmittel des Klägers haben teilweise Erfolg, soweit sie den ergänzenden Auskunftsanspruch bezüglich der laufenden Übe r- schussbeteiligung, des Schlussüberschussanteils sowie der abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge betreffen. 1. Revision des Klägers a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 i.V.m. den Anträgen zu 2a und 2b als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift keinen bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält. Diese Anträge beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Aus- kunft, die der Kläger zu Nr. 1 fordert, nämlich zum Hauptantrag zu Nr. 2a "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollzie- hen kann. Die Auskünfte gemäß Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtig- keit hin überprüfen kann." 16 17 18 - 12 - sowie zum ersten Hilfsantrag zu Nr. 2b "Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollzie- hen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen." Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen be- stimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entsche i- dung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten a b- wälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668, 669; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsicht- lich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert we r- den. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in B e- tracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. Diesen Anforderungen genügt zwar die Nr. 1 des Antrages hin- sichtlich des Gegenstandes der Auskunft, nicht aber der Hauptantrag zu Nr. 2a sowie der erste Hilfsantrag zu Nr. 2b. Ohne weitere Darlegung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen sowie gegebenenfalls vorzulegender Unterlagen bleibt unklar, was unter Auskünften in geordneter Form zu verstehen ist, die der Kläger mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers 19 20 21 - 13 - rechnerisch nachvollziehen kann. Die Revision stellt ausdrücklich darauf ab, der Kläger verlange nicht lediglich eine Mitteilung von Werten, so n- dern deren rechnerische Ableitung. Wie diese im Einzelnen erfolgen soll, legt er indessen nicht dar. Entsprechend wäre es im Vollstreckungsver- fahren für ein Vollstreckungsgericht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ergänzend auf die Hilfe eines Versicherungsmathematikers abgestellt wird. Es bleibt unklar, we l- che inhaltlichen Anforderungen an eine versicherungsmathematische Überprüfung zu stellen sind, wenn deren Grundlagen nicht im Antrag mitgeteilt werden. Der bloße Verweis auf den Beruf eines Versich e- rungsmathematikers genügt hierfür nicht. Offen ist, ob und gegebenen- falls welche objektiven Anforderungen an eine fachkundige versich e- rungsmathematische Überprüfung normiert oder anderweitig von der Fachbranche anerkannt sind. b) Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage als unbegründet richten, haben nur in geringem Umfang Erfolg. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht lediglich einen einge- schränkten Auskunftsanspruch des Klägers angenommen, indem es die Beklagte verurteilt hat, die Auskunft "in geordneter Form zu erteilen". Ein weitergehender Auskunftsanspruch, wie ihn der Kläger mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag verfolgt, kommt nicht in Betracht. (1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und 22 23 24 - 14 - Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Un- gewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 5. No- vember 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 287 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat ist das hier der Fall. Es ergeben sich au s- reichende Anhaltspunkte dafür, dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, bestehen, weil die an- gegriffenen Klauseln unwirksam sind, die von der Beklagten bisher vor- genommene Abrechnung dem aber nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu nachfolgend zu II 2 b) bb). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich da- nach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen A n- spruch geltend machen zu können (Senatsurteil vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29), soweit dem nicht Zumutbarkeitsge- sichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsan- spruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäft s- unterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 30). (2) Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch den zweiten und dritten Hilfsantrag des Klägers überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten zahlreichen Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt we r- 25 26 - 15 - den, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschul- dete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilli- gung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grun d- satzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Intere s- sen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksic h- tigen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 31 f.). Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltung s- interesses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten A n- spruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Berechtigung der Beklagten zum Stornoabzug sowie um die Fra- ge, wie die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu berechnen ist. Hierfür genügt es, wenn die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte diese Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat. Nicht erforderlich und ihr nicht zumutbar ist es demgegenüber, dass die Beklagte auch zu zah l- reichen Einzelpositionen ihrer Berechnung Auskunft erteilt, wie dies der Kläger durch den zweiten und insbesondere den dritten deta illierten Hilfsantrag fordert. Eine Verurteilung der Beklagten zu der insoweit ve r- langten Auskunft, die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre der B e- klagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall von § 315 BGB vor. § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einsei- 27 - 16 - tige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33). Hieran fehlt es. Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf das Urteil des Senats vom 24. März 2010 betreffend das Betriebsrentensystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83). Soweit dort ein weitergehender Auskunftsanspruch zu- erkannt wurde, beruhte dies darauf, dass die seinerzeitige Klägerin in die Lage versetzt werden sollte zu überprüfen, ob eine bereits erfolgte Zute i- lung von Bonuspunkten den Anforderungen der Satzung der VBL en t- spricht (aaO Rn. 29). Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Im durch den Senat entschiedenen Fall war der Versich e- rungsnehmer auf die Informationen angewiesen, um die Einhaltung von verbindlich festgelegten Leistungsvorgaben überprüfen zu können, die § 176 Abs. 3 VVG a.F. gerade nicht enthält. bb) Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit es um den An- spruch des Klägers gemäß Nr. 1c) des Antrags geht, Auskunft über die Überschussbeteiligung sowie über die abgeführten Steuern zu erteilen. Zunächst hat die Beklagte in ihren Abrechnungsschreiben das Über- schussguthaben nur teilweise gesondert ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich ein weiteres Überschussguthaben hier daraus ergeben kann, dass die Beklagte bereits den Mindestrückkaufswert unzutreffend n iedrig berechnet hat (dazu im Einzelnen unter II 2 b). Da der genaue Rück- kaufswert derzeit nicht feststeht, steht dem Kläger schließlich auch ein Anspruch auf Auskunft über die abgeführten Steuern zu, deren Höhe a b- hängig vom Rückkaufswert ist. 28 29 - 17 - cc) Soweit das Berufungsgericht ferner die Klage bezüglich der in der Anlage K 1 genannten Verträge Nr. 1 und Nr. 8 wegen Verjährung abgewiesen hat (hierzu nunmehr Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067), hat der Kläger die Revision zurückgenom- men. 2. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist unbegründet. a) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. aa) Die Revision macht zunächst geltend, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, es sei unklar, welche einzelnen Ansprüche aus we l- chen Verträgen der Kläger überhaupt geltend mache. Das ist unzutref- fend. Für § 253 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO reicht es aus, wenn der An- spruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeich- nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Voll- streckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermö g- licht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Zulässig ist eine Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke, sofern diese überschaubar und aus sich heraus verständ- lich sind (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 m.w.N.; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 30 31 32 33 34 - 18 - 2005, 216; vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. § 253 Rn. 30 f.). Das ist hier der Fall. Aus der Anlage K 1 zur Klage ergibt sich im Einzelnen, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Hier werden geso n- dert Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Art der V ersi- cherung und Zusatzversicherung, Versicherungsnummer, Vertragsb e- ginn, Prämienzahlungsende, Höhe der Versicherungssumme, Datum des vorzeitigen Vertragsendes, geleistete Prämienzahlungen nebst ane r- kanntem Rückkaufswert, Überschussbeteiligung und abgeführte Steuern sowie Aufforderungs- und Antwortschreiben von Versicherungsnehmer und Versicherer einschließlich der Begründung für die Leistungsverwe i- gerung aufgeführt. Einer weiteren Übernahme dieser Daten in die Klag e- schrift selbst bedurfte es nicht, da die Parteien in der Sache im Wesent- lichen um gleichgelagerte Rechtsfragen streiten, die allein die Begrün- detheit der Klage betreffen. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffa s- sung des Berufungsgerichts, der zweite und dritte Hilfsant rag sei zuläs- sig. Insbesondere kann sie nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich verurteilt hat, die im Einzelnen genannten Auskünfte in geordneter Form zu erteilen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Begründetheit. cc) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungs- gericht im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers von e i- ner sachdienlichen Klagänderung im Berufungsverfahren auf der Grun d- lage der neu vorgelegten Abtretungen der Versicherungsnehmer von Au- gust 2008 ausgegangen ist. Damit kann sie schon deshalb nicht durch- 35 36 37 - 19 - dringen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagänderung nicht anfechtbar ist, §§ 555 Abs. 1, 557 Abs. 2, 268 ZPO. b) Die Revision der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet. aa) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger sei nicht bereits wegen der im Dezember 2006 erfolgten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, weil es an der Tatbestandsv o- raussetzung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Tätigkeit "im Interesse des Verbraucherschutzes" fehle (Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). Der Kläger ist jedenfalls auf der Grundlage der Abtretungen vom August 2008, die b e- reits unter Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienst- leistungsgesetzes erfolgten, aktivlegitimiert. Dieses Gesetz erlaubt die Einziehung der abgetretenen Forderu n- gen durch den Kläger. (1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt lediglich die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen (§§ 1, 3 RDG), während das Rechts- beratungsgesetz auch die gerichtliche Geltendmachung von Forde rungen umfasste (vgl. etwa Art. 1 § 3 Ziff. 8 RBerG). Bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit bestimmt nunmehr § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO, dass sich die Parteien im Parteiprozess durch Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vertreten lassen können. 38 39 40 41 - 20 - Hier handelt es sich bei der Einziehung der Forderungen um eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Die Forderungsabtretung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Daran ändert der Umstand nichts, dass die ab- getretenen Forderungen gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i.S. des RDG ric h- tet sich alleine danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Abtretungen auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Versicherungsnehmern beziehen. Gericht- liche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. (2) Offen bleiben kann, ob die Forderungseinziehung als Haupt - oder Nebentätigkeit i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erbracht wird. Jeden- falls liegen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG vor. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Ve r- braucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln gefördert e Ver- braucherverbände im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbe- reichs erbringen. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 RDG ist darüber hinaus erforderlich, dass der Rechtsdienstleister über die zur sachg e- rechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personel- le, sachliche und finanzielle Ausstattung etc. verfügt. Der Kläger wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs tätig. Anders als bei Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG kommt es im Geltungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG nicht zusätzlich darauf an, dass die Tätigkeit der Verbraucherzentrale "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist". Zunächst ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG eindeutig, der zwar wie Art. 1 § 3 42 43 - 21 - Nr. 8 RBerG ein Tätigwerden der Verbraucherzentrale im Rahmen ihres Aufgabenbereichs fordert, das zusätzliche Erfordernis der Erforderlic h- keit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes aber nicht en t- hält. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Das Zusatzerfordernis der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschut- zes in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG war nur für die Alternative der gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen vorgesehen. Das Rechtsdienstleis- tungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich wie ausgeführt da- gegen auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, nunmehr die Sonderregelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO gilt. Auch diese enthält das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes nicht. In der Gesetzesbegründung zu § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO heißt es insoweit ausdrücklich (vgl. BT- Drucks. 16/3655 S. 88): "… Voraussetzung ist wie bisher, dass die gerichtliche Tä- tigkeit der Verbraucherzentrale oder des Verbraucherve r- bands im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 RBerG zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Ve r- braucherzentralen unnötig weit beschränkt hat." Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 8 RDG kein Hin- weis, dass eine Erleichterung der Voraussetzungen der Rechtsdienstleis- tung von Verbraucherzentralen gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 16/6634 S. 52). Mit Rücksicht auf die geänderte Wortwahl sowie die Entstehungsgeschichte von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist aber auch hier auf die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes zu verzichten. 44 - 22 - bb) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgega n- gen, dass dem Kläger ein weitergehender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen sind unwirksam und die sich daran anschließenden Abrechnungen fehlerhaft. (1) Die Beklagte hat in den AVB-KLV und AVB-PRV jeweils in § 15, teils in Verbindung mit Erläuterungen zu den Garantiewertetabellen, eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vorge se- hen. Eine derartige Verrechnung hat der Senat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 wegen unangemessener Benachteiligung des Versiche- rungsnehmers für unwirksam erachtet (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33). Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des Rück- kaufswerts in § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 AVB-KLV und AVB- PRV (vgl. zur Erstreckungswirkung Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 34, 40, 42, 53, 56) sowie auf den Stornoabzug in § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-KLV und AVB-PRV (Senatsurteil aaO Rn. 40, 42, 54, 56). Dies hat die Beklagte im Rahmen des Revisionsverfahrens auch außer Streit gestellt. Sie beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Regelung über die Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in § 20 AVB-F-KLV unwirksam. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Okto- 45 46 47 48 - 23 - ber 2005 finden auch auf die fondsgebundenen Lebensversicherungen Anwendung (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 14; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 56). Für § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 AVB-F-KLV ergibt sich die Unwirksamkeit bereits daraus, dass die Regelung keine hinreichende Dif- ferenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug vor nimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß § 176 VVG nach der Kündi- gung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital ve r- mindert um einen Abzug bis zu einer Höhe von 6% entspricht. Unwirksam ist ferner die Regelung über die Verrechnung der Ab- schlusskosten in § 20 AVB-F-KLV. Gemäß § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV ver- rechnet die Beklagte die Abschlusskosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an mindestens der im Versicherungs- schein genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verf ü- gung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage "Tarifliche Grundlagen" im Abschnitt "Anlage der Beiträge" die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV folgt hieraus, dass die Beklagte keine Zillmerung im herkömmlichen Wortsinn durch- führt, weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den Beitr ä- gen verrechnet. Wenn das Berufungsgericht den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht r a- tierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten Vertragsjahren 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. Hi e- 49 - 24 - raus folgt, dass 44% der Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine "Teilzillmerung". Ob auch bei einer derartigen Teilzillmerung wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel ausge- gangen werden kann, wie sie den Erwägungen des Senats in seiner Ent- scheidung vom 25. Juli 2012 zugrunde liegt (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15-33), kann offen bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (zu den Anforderungen an das Transpar enz- gebot allgemein Senatsurteil aaO Rn. 45). Insbesondere muss der Versi- cherungsnehmer über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle u n- terrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfrei- stellung oder Kostenverrechnung in den AVB angesprochen wird (S e- natsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Hier findet sich in § 7 AVB-F-KLV überhaupt kein Hinweis auf die Verrech- nung mit den Vertragskosten. Auch ein Verweis auf § 20 AVB-F-KLV fehlt. In § 20 Abs. 2 AVB-F-KLV selbst wird ebenfalls nicht unmissver- ständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der pausch a- le Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz ge- nügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgeb- liche Regelung ebenfalls nicht befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt "Tarifli che Grundlagen" ist unter der Rubrik "Anlage der Beiträge" ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaf t- lich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der Teilzillmerung nur versteckt in einer Anlage zum Versiche- 50 - 25 - rungsschein unter den Überschriften "Tarifliche Grundlagen" sowie "A n- lage der Beiträge" befindet. Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht darge legt wird, was unter "den ersten Jahren" im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht. Tatsächlich zeigt auch die Abrechnung der beiden Verträge Nr. 4b und Nr. 5b (Anlage K 1), die jeweils fondsgebundene Kapitalversicherungen betreffen, dass für die Versicherungsnehmer nur Auszahlungsbeträge angefallen sind, die deut- lich unterhalb der Anlage von 56% liegen, selbst wenn zunächst noch weitere 15% für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten abgezo- gen werden. Bei dem Vertrag Nr. 4b, der zum 1. März 2001 geschlossen und dessen Kündigung zum 1. September 2003 wirksam wurde, steht Prämienzahlungen von 3.387,29 € lediglich ein Rückkaufswert von 811,48 € gegenüber. Beim Vertrag Nr. 5b, der ebenfalls zum 1. März 2001 geschlossen wurde mit einer Prämienfreistellung zum 1. Dezember 2001 und einer Kündigung zum 1. Januar 2007, ergeben sich eine Prä- mienzahlung von 2.189,56 € und ein geleisteter Auszahlungsbetrag von 715,60 €. (3) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die begehrte Auskunft weiterhin schuldet, weil die Anspr ü- che der Versicherungsnehmer nicht bereits vollständig erfüllt wurden. Dies betrifft zunächst die Verrechnung der Abschlusskosten. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297; IV ZR 177/03, bei juris) ausgeführt, den §§ 159 ff. VVG a.F. mit ihrem Schweigen zur Frage der Verrechnung der Abschlusskosten könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer 51 52 53 - 26 - diese Kosten allein zu tragen habe (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314). Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde den Versicherungsnehmer von diesen auch im Ergebnis nicht entlasten, weil dies lediglich die Überschüsse vermindern und d a- mit im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen würde, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere Zeit beitragspflichtig aufrecht erhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherung s- nehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder beitragsfrei stellten. Die entstandene Vertragslücke sei in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet werde. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber eine Mindestleistung nicht unterschreiten (aaO 318). Zur Höhe dieser Mindestleistung hat sich der Senat an dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts orientiert (aaO 322 f.). Hiernach soll der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs- grundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versich e- rungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei e i- ner Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten D e- ckungskapitals (aaO 322 f.). Die Beklagte vertritt die Auffassung, unter ungezillmertem D e- ckungskapital sei lediglich zu verstehen, dass keine Abschlusskostenve r- rechnung im Wege der Zillmerung stattfinde, sie aber berechtigt sei, die Abschlusskosten ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, "ungezillmert" be- deute in diesem Zusammenhang, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln sei. 54 - 27 - Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zunächst hat der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 die Interessen der einzelnen Vertragsbe- teiligten, nämlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, derjenigen, die ihn vorzeitig beendigen, sowie des Versiche- rungsunternehmens gegenübergestellt (aaO 320). Während er hinsich t- lich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, sowie der Versicherer davon ausgeht, deren Interesse sei auf eine Verrech- nung nach dem Zillmerverfahren ausgerichtet, werden die Interessen der den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer dahin definiert, dass eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit stattfindet (aaO 320). Dies könnte zunächst auf eine ratierliche Verrech- nungsweise hinweisen. Gegen eine ratierliche Verrechnung spricht in- dessen, dass der Senat bei der eigentlichen Bestimmung des Inhalts der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausführt, er habe auch an- dere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts e r- wogen, etwa die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zei t- raum wie bei der "Riester-Rente" (für fünf bzw. zehn Jahre; aaO 322 f.). Dass gleichwohl eine ratierliche Verrechnung für den dem Versiche- rungsnehmer verbliebenen Teil vorgesehen ist, lässt sich dem nicht ent- nehmen. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den vom Senat in B e- zug genommenen Bericht der Reformkommission. Dort heißt es (vgl. Ab- schlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertrag s- rechts vom 19. April 2004 S. 113 f.): "Um die gegensätzlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers auszugleichen, wird vorgese- hen, dass als Rückkaufswert zwar auch in den Früh- stornofällen das mit den Rechnungsgrundlagen der Prä- mienkalkulation berechnete Deckungskapital der gekün- digten Versicherung (…), also gegebenenfalls das (gerin- ge oder noch nicht vorhandene) gezillmerte Deckungska- pital, maßgebend ist, unabhängig davon aber mindestens 55 - 28 - die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Rück- kaufswert zugrunde gelegt werden muss. Damit wird ei- nerseits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zill- merungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits er- hält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskos- ten, für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. …" Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass dem Versicherer für seine Abschlusskosten lediglich die zweite Hälfte des unge zillmerten De- ckungskapitals zur Verfügung steht, während der Versicherungsnehmer die andere Hälfte bereinigt von Abschlusskosten erhält. Das entspricht auch der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher dem Ver- sicherungsnehmer seine Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals oh- ne Berücksichtigung von Abschlusskosten zusteht. So heißt es im Be- schluss vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 Rn. 80): "Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung bean- sprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von circa 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungs- weise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdefüh- rer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risiko- anteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Dif- ferenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 Euro. …" 56 - 29 - Das Bundesverfassungsgericht geht mithin davon aus, dass ledig- lich der Risikoanteil für die Lebensversicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten von der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals abzuziehen sind, nicht dagegen noch weiter zu verrechnende ratierliche Abschlusskosten. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner daraus, dass der erken- nende Senat mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 nicht den Schluss gezogen hat, der Versicherer müsse als Folge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen über die Abschlusskostenverrechnung sämtliche Kosten alleine tragen, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vo r- genommen hat. Wenn dem Versicherungsnehmer dann im Falle der vo r- zeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsausle- gung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zusteht, während die andere Hälfte dem Versicherer verbleiben soll, b e- steht keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zusteh ende Hälfte noch einmal um weitere ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass der dem Versicherung s- nehmer verbleibende Rückzahlungsbetrag im Vergleich zu den von ihm gezahlten Prämien einen zu niedrigen Gesamtwert erlangt, was mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 aufgestellten Grundsätzen kollidieren könnte (NJW 2006, 1783 Rn. 58 f., 61 f., 65, 71-73, 76). (4) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen , dass die Beklagte zu einem Stornoabzug nicht berechtigt ist. Ist die Klausel über den Stornoabzug - wie hier - unwirksam, so ist der Versicherer zu einem solchen nicht berechtigt. Dies hat der Senat bereits in seinem U r- 57 58 59 - 30 - teil vom 12. Oktober 2005 entschieden (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Entsprechend heißt es im Leitsatz: "… Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. …" Da die §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. eine Berechtigung des Versicherers zum Stornoabzug nur vorsehen, wenn er vereinbart ist, fällt die Möglichkeit zum Abzug im Falle einer unwirksamen Vereinbarung unabhängig davon weg, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag er- reicht oder nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten nicht in Betracht. Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. Septem- ber 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist. Die Ausfüh- rungen der Revision geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlass. Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht hierbei auch nicht ent- gegen, dass die Beklagte im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 2013 für die Verträge Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 mit- geteilt hat, in welcher Höhe jeweils ein Abzug vom Rückkaufswert bei den einzelnen Verträgen vorgenommen wurde und erklärt hat, diesen Betrag den Versicherungsnehmern zur Zahlung angewiesen zu haben. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu ertei- len. Hierfür genügt die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Ang a- ben nicht. Vielmehr hat die Beklagte Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der 60 61 - 31 - versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was in gesonderter Form zu erfolgen hat. (5) Schließlich entfällt der Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht deshalb, weil die Beklagte die den Versicherungsnehmern zu- stehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt hätte. Ob und welche er- gänzenden Forderungen dem Kläger zustehen, wird sich erst nach e r- gänzender Auskunftserteilung ergeben. Den Versicherungsnehmern steht gerade nicht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu, sondern zunächst auf die versprochene Leistung (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2008 - 26 O 522/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2010 - 20 U 80/08 - 62