Beschluss
26 U 71/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0607.26U71.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 17.135,72 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 17.135,72 festgesetzt. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit dem Kläger im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2021 wird Bezug genommen (Bl. 394 ff. d. A.). Durch diesen Beschluss vom 12. Mai 2021 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses am 25. Mai 2021 zugestellt worden (Bl. 404 d. A.). Der Kläger hat sich zu diesem Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2021 geäußert. Er vertritt darin die Ansicht, dass der Verjährungseinrede der Beklagten der Einwand des treuwidrigen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB entgegenstehe. Dies sei etwa für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abhalte oder ihn zur Annahme veranlasse, er werde ihn ohne Rechtsstreit vollständig befriedigen. Sowohl durch die Schreiben, die das Softwareupdate ankündigten, als auch mit den zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt - KBA - genehmigten Softwareupdates habe die Beklagte das Vertrauen erweckt, „die im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen zu beseitigen und die erforderliche Vorschriftsmäßigkeit nun endgültig herzustellen“. Das Update habe jedoch nicht zur Beseitigung aller Abschalteinrichtungen geführt. Es verbleibe jedenfalls eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung (Thermofenster). Zum anderen lägen allem Anschein nach auch weitere Abschalteinrichtungen vor, die mittlerweile zum Rückruf des Fahrzeugmodells Eos geführt hätten. Die von der Beklagten im Rahmen des Softwareupdates installierte temperaturabhängige Abschalteinrichtung sei daher unzulässig. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, dass die vom KBA beanstandete Abschalteinrichtung restlos beseitigt werde. Sie hätte - so der Kläger weiter - selbst in Anbetracht der Genehmigung durch das KBA damit rechnen müssen, dass das verwendete Thermofenster nicht unionsrechtskonform sei. Sofern man die Anwendbarkeit von § 852 BGB im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs ablehne, würde sich - so der Kläger - die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB „durch einen zufälligen Weiterverkauf“ im Rahmen des § 852 BGB reduzieren, was den Sinn und Zweck des § 852 BGB komplett konterkarieren würde. Die Beklagte habe durch die vorsätzliche rechtswidrige Handlung den Kaufpreis oder jedenfalls den Kaufpreis abzüglich Händlermarge erlangt. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger verkenne nicht, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge einen Erlös grundsätzlich nur im Neuwagengeschäft erlangt habe, sei es, dass sie die Fahrzeuge an ihre vertriebsvertraglich gebundenen Vertragshändler verkaufe, sei es, dass sie in Einzelfällen die Fahrzeuge direkt an einen Endkunden veräußert habe. Aus dem vorliegenden Gebrauchtwagengeschäft, bei dem der Kläger das Fahrzeug von einem privaten Fahrzeugbesitzer erworben habe, habe die Beklagte zwar nichts erlangt. Dies stehe der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB aber gerade nicht entgegen, da es nicht auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ankomme. Soweit der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs insoweit Vortrag des Klägers voraussetze, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, stehe dies der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme es maßgeblich auf den Umfang des verjährten Schadensersatzanspruchs an, nach dem sich der Restschadensersatzanspruch richte. Der Umfang des § 826 BGB, der auch das Vermögen schütze, sei „entsprechend weit gefasst“. Dem entspreche es, dass zum Beispiel im Falle eines verjährten Schadensersatzanspruches gemäß § 102 Satz 2 UrhG der objektive Gegenwert für den erlangten Gebrauch eines Immaterialgüterrechts in der angemessenen Lizenzgebühr zu sehen sei. In Fällen, in denen das Erteilen einer Lizenz tatsächlich nicht in Betracht komme, stehe dies der Anwendung des § 852 BGB nicht entgegen. Denn die Verpflichtung zum Wertersatz stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar. Die vorgenannten Grundsätze seien auf die hiesige Fallgestaltung zu übertragen. Die Beklagte habe einen entsprechenden Zufluss erhalten, da sie das von ihr hergestellte Fahrzeug veräußert habe und ihr demgemäß ein Erlös aus diesem Geschäft zugeflossen sei. Es komme dabei nicht darauf an, dass dieser Zufluss nicht aus dem Vermögen des Klägers, sondern aus dem Vermögen des ursprünglichen Vertragspartners der Beklagten erfolgt sei. Insoweit bestehe ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss auf Seiten der Beklagten und dem Schaden des Klägers. Denn beim Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Ersterwerber an die weiteren Käufer des Fahrzeugs werde der Vermögensschaden des Ersterwerbers, dem der Vermögenszufluss auf Seiten der Beklagten unmittelbar gegenüberstehe, in der Kette der weiteren Erwerber weitergereicht. Bei der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise korrespondiere der dem Kläger entstandene Schaden daher mit dem Vermögenszufluss bei der Beklagten. Die Verletzungshandlung der Beklagten sei insoweit kausal für die Vermögensdisposition des Klägers gewesen. Der Anspruch sei damit auch nicht etwa bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich um einen Gebrauchtwagenerwerb handele und die Weiterveräußerung des Fahrzeugs an den Kläger damit außerhalb der Wertschöpfungskette der Beklagten erfolgt sei. Diese Argumentation liefe auf einen „Einbau“ des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse in das Deliktsrecht und damit auf einen Systembruch hinaus: § 852 Satz 1 BGB „verlängere" bestehende deliktische Ansprüche über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus. Die Vorschrift greife damit immer dann, wenn ein deliktischer Anspruch bestehe. Dieser richte sich hier gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB. Der Umstand, dass daneben ein weiteres Vertragsverhältnis zu einem Gebrauchtwagenhändler bestanden habe, schmälere diesen deliktischen Anspruch in seinem Anwendungsbereich jedoch unstreitig nicht, spiegelbildlich gelte dies auch für § 852 Satz 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2021 Bezug genommen (Bl. 408 ff. d. A.). Der Senat bleibt nach nochmaliger Überprüfung bei seiner Auffassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 12. Mai 2021 zu verweisen (Bl. 394 ff. d. A.). Die Einwände des Klägers aus dem Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2021 tragen kein anderes Ergebnis. Das Erheben der Einrede der Verjährung durch die Beklagte verstößt nicht gegen § 242 BGB. Die Zwecke der Verjährung erfordern es, insoweit strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben, hingegen nicht schon bei einem bloß objektiv pflichtwidrigen Verhalten durchgreifen zu lassen. Einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben könnte man etwa dann annehmen, wenn die Beklagte den Kläger durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208/09 -, NJW 2011, 73, 76). Davon kann hier indes keine Rede sein. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte den Eindruck erweckt habe, die vom KBA beanstandete Abschalteinrichtung werde beseitigt, obgleich dies in der Folgezeit tatsächlich jedoch nicht gesehen sei, so könnte unter Zugrundelegung des gebotenen strengen Maßstabs einem solchen Verhalten nicht der Erklärungsinhalt beigemessen werden, dass die Beklagte den Kläger durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehalten hat. In Bezug auf die Ausführungen des Senats zu § 852 BGB gehen die Einwände des Klägers aus dem Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2021 vollständig an dem entscheidenden Punkt vorbei. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Beklagte lediglich Herstellerin des in dem Audi A4 verbauten Dieselmotors ist. Dies übersieht die textbausteinartige Argumentation des Klägers, in der u. a. die Beklagte als Fahrzeugherstellerin (S. 3, Bl. 410 d. A.) bezeichnet wird, was offensichtlich unzutreffend ist. Vor diesem Hintergrund besteht im Streitfall ganz offensichtlich kein Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB, da die Beklagte aus dem oder im Zusammenhang mit dem im Sommer 2015 zwischen dem Kläger und der Firma1 GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag nichts erlangt hat. Erlangt hat die Beklagte einige Jahre zuvor lediglich dass mit der Audi AG vereinbarte Entgelt für die Lieferung des Motors EA 189; insofern korrespondiert jedoch der Vorteil der Beklagten nicht mit dem Vermögensverlust beim Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.05.2021 folgender Hinweis (-die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2021. I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3). 1. Mit der der Beklagten am 24. Juni 2020 (Bl. 70 d. A.) zugestellten Klage begehrt der Kläger im Rahmen des sog. „Abgasskandals" als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI von der Beklagten Schadensersatz sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit „verbindlicher Bestellung“ vom 6. Juli 2015 (Anlage K 1, Bl. 50 d. A.) erwarb der Kläger den Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von € 26.000,00 von der Firma1 GmbH. Der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufes betrug 26.086 km. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Herstellerin dieses Dieselmotors ist die Beklagte. Die Abgasrückführung wurde bei diesem Dieselmotor von einer Software gesteuert, die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann. Die Schaltung zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 erfolgt in Abhängigkeit davon, ob der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchfahren wird. Ist dies der Fall, so wird das von der eingesetzten Software erkannt. Dies hat zur Folge, dass der Stickstoffoxid-Ausstoß in diesem Laborzyklus optimiert wird, so dass es zu deutlichen Abweichungen zwischen den auf diese Weise unter Laborbedingungen gemessenen Abgaswerten und den im Straßenverkehr tatsächlich ermittelten höheren Werten kommt. Am 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit in einer Ad-hoc-Mitteilung über die Dieselthematik im Zusammenhang mit dem EA 189-Motor. In Presse, Funk und Fernsehen wurde darüber berichtet. Mit einem an die Beklagte adressierten Bescheid vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt Nebenbestimmungen zu den entsprechenden Systemgenehmigungen an. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 127.159 km. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 26.729,59 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 9.593,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A4 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer …, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 gegenüber der A Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen. Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 27. Oktober 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 27. Oktober 2020 (Bl. 244 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 10. November 2020 (Bl. 252 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier am 30. November 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 256 ff. d. A.) und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Dezember 2020 begründet, der beim Senat am 14. Dezember 2020 eingegangen ist (Bl. 274 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter. Er rügt in erster Linie, dass das Landgericht verkannt habe, dass die regelmäßige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Landgericht habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass die rechtliche und tatsächliche Lage in den Jahren 2015 und 2016 ungeklärt gewesen sei. Dem Kläger könne auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorgeworfen werden. Ferner habe das Landgericht § 852 BGB nicht hinreichend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2020 Bezug genommen (Bl. 274 ff. d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.135,72 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich der weiter seit dem 27. Oktober 2020 angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Golf 7 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 gegenüber der A Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20. Januar 2021 Bezug genommen (Bl. 336 ff. d. A.). 2. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nämlich weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage nämlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers greifen nicht durch. Zwar steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Denn das mit dem Motor EA 189 ausgestattete Fahrzeug des Klägers war mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“) im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007) versehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, NJW 2021, 1216, 1221; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV. Das Verhalten der Beklagten - das Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung - stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß den §§ 826, 31 BGB dar. Dem Anspruch steht jedoch gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB richtet sich ebenso wie die Verjährung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach den §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. Die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten das Erheben einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918 m. w. N.). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich dabei, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird. Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918). Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Angesichts dieses Schutzzwecks erfordert das Verjährungsrecht eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet. Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Zwar müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind aber an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 918 f. m. w. N.). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1081; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919, jeweils m. w. N.). Unzumutbar ist die Klageerhebung, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, allerdings nur solange, bis sich - etwa in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - eine gefestigte Gegenmeinung herausgebildet hat. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die Erfolgsaussichten einer Klage lediglich verbessert, rechtfertigt dagegen den Aufschub des Verjährungsbeginns nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919 m. w. N.). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12 -, NJW-RR 2014, 733, 737; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278, 1279; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1080 f.; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1080 f.; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Denn dann ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in einem im Ausgangspunkt vergleichbaren „Dieselskandal“-Fall entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist dort nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen hatte (s. Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Zur Begründung hat der Senat in jener Entscheidung darauf abgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 sich insoweit auf die Aussage beschränkte, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien. Welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollten, lasse die Ad-hoc-Mitteilung nicht erkennen. Überdies gebe es keinen Anlass zur Annahme, ein durchschnittlicher Kunde besitze Kenntnis über die vom Hersteller seines Kraftfahrzeuges verwendeten Motorenbezeichnungen. Daher sei es den Kunden in dem genannten Zeitraum kaum möglich gewesen, aufgrund der Informationen in der genannten Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso wenig lasse sich der Ad-hoc-Mitteilung entnehmen, welche technischen bzw. rechtlichen Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergaben bzw. noch ergeben könnten. Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 habe den Eigentümern betroffener Fahrzeuge noch keine hinreichenden konkreten Erkenntnisse geliefert. Vielmehr sei weiter nur über eine im Motorentyp EA 189 eingebaute Software mit Berührung zur „NOx-Abgasthematik“ berichtet und eine Information betroffener Kunden angekündigt worden. Die Funktionsweise der Abgasrückführung und deren sich daraus ergebender sittenwidriger Charakter seien jedoch nicht ersichtlich gewesen. Vor allem sei für die betroffenen Fahrzeugeigentümer im Jahr 2015 nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagte nicht verantwortliche Personen benennen würde, deren Handeln ihr weder nach § 31 BGB noch nach einer anderen Norm zugerechnet werden könnte. Weil dann die Darlegung bzw. der Nachweis eines Vorsatzes seitens eines Repräsentanten der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sei eine Klagerhebung im Jahr 2015 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - noch nicht zumutbar gewesen (s. Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 19 U 273/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2020 - 9 U 148/20 -, BeckRS 2020, 14591; LG Osnabrück, Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20 -, juris). Der Senat kann offenlassen, ob an dieser Rechtsprechung auch unter dem Eindruck der zitierten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2020 (NJW 2021, 918) festzuhalten sein wird. Denn ausgehend von den dargelegten Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung zumindest Ende des Jahres 2016 vor, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2019 - und damit vor Erhebung der Klage am 24. Juni 2020 - geendet hat. Zumindest Ende des Jahres 2016 hatte der Kläger nämlich entweder von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 39 m. w. N.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden könne (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681, 683). Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 -, NJW 2010, 3292, 3295). Dass der Sachverhalt des sog. „Dieselskandals“ bereits ab Ende September 2015 und insbesondere im Jahre 2016 in der Medienberichterstattung omnipräsent war, bestreitet der Kläger nicht. Die Beklagte hat auf S. 50 der Klageerwiderung (Bl. 122 d. A.) beispielhaft auf zehn Presseberichte hingewiesen, in denen über die Klagen einzelner VW-Kunden berichtet wurde. Es kommt noch hinzu, dass im Jahr 2016 auch bereits erste Gerichtsentscheidungen vorlagen, welche die Frage einer Haftung der Beklagten in Bezug auf den sog. „Dieselskandal“ thematisierten (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - I-28 W 14/16 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - 7 W 26/16 -, VersR 2016, 1515; s. ferner - in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Deckungsschutz gegen den jeweiligen Rechtsschutzversicherer zur Geltungsmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten - etwa LG Detmold, Urteil vom 11.08.2016 - 9 O 51/16 -, VersR 2016, 1493; LG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 24 O 216/16 -, juris). Aufgrund der umfassenden Berichterstattung in den Medien mussten sich spätestens Ende des Jahres 2016 auch dem Kläger als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugs die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufdrängen. Der Kläger wusste damals wie heute, welches Fahrzeug er erworben hat und fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet und wer dessen Herstellerin ist. Durch die auch in der Medienberichterstattung kommunizierte Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte der Kläger unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2803 f.). Allerdings besteht für den Geschädigten keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung des Schadenshergangs oder der Person des Schädigers zu entfalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681, 683; Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 9/11 -, NJW 2012, 1789, 1791; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018 - 8 U 88/15 -, juris; Urteil vom 10.09.2019 - 8 U 43/17 -, NJOZ 2020, 556, 561; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 39; Budzikiewicz, in: Heidel u. a. (Hrsg.), Nomos Kommentar zum BGB, Band 1, 4. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 69). Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich, da der Kläger in diesem Fall naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hätte. Umstände, weshalb ihm in seiner konkreten Situation das Benutzen des Abfrageportals nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin des Motors individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, war es vor diesem Hintergrund und den leicht zugänglichen Informationsquellen grob fahrlässig, sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen nicht schon Ende des Jahres 2016 beschafft zu haben, obwohl die Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19 -, NJW-RR 2020, 1282, 1283). Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung, die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris), war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Die aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über den „Abgas-Skandal“ zumindest Ende 2016 allgemein bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte das Einhalten der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug − zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis − erwerben würde (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Da die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners − bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB − als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe insoweit auch nach Bekanntwerden der Abgasproblematik nicht hinreichend informiert und insbesondere die Betroffenen nicht unmittelbar kontaktiert und hierdurch auf das Problem aufmerksam gemacht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Angesichts des unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten stand und steht die fehlende Detailkenntnis des Klägers vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, 368 f.). Auch die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten ist, waren bereits damals aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 -, NJW 2004, 2668, 2670 f.; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, NJW 2014, 1380; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12 -, NJW 2014, 1098, 1099) ersichtlich (so auch BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 921; Heese, NJW 2021, 887, 888). Der Kläger befand sich damit im Jahre 2016 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände. Ihm war bereits im Jahr 2016 die Erhebung einer Klage zumutbar. Die Verjährungsfrist begann daher zumindest mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete mit dem Ablauf des Jahres 2019. Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Die Klage wurde erst am 24. Juni 2020 erhoben. Zu zuvor eingetretenen Hemmungs-Tatbeständen - insbesondere einem Beitritt zum Musterfeststellungsverfahren - hat der Kläger nichts vorgetragen. Dem Kläger steht im Streitfall auch kein Anspruch nach § 852 BGB auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er nach § 852 Satz 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Er hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 98 f.). Sobald - wie im Streitfall - die Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 96 f.; Urteil vom 13.10.2015 - II ZR 281/14 -, NJW 2016, 1083, 1085; Vieweg, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 852, Rdnr. 23 m. w. N.; in diesem Sinne wohl auch BVerfGK, Beschluss vom 18.09.2007 - 1 BvR 498/07 -, juris). Allerdings setzt eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die im Streitfall nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 921; Bruns, NJW 2021, 1121, 1123). Es kann offenbleiben, ob der Kläger im Streitfall seiner diesbezüglichen Darlegungslast nachgekommen ist (vgl. etwa den Vortrag auf S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Denn auch wenn man unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten zu dieser Frage den Vortrag des Klägers ausreichen lässt, die Beklagte mache im Rahmen der Belieferung der Audi AG mit jedem gelieferten Motor Gewinn, so ist damit im Streitfall ein Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB nicht schlüssig dargelegt. Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB setzt nämlich voraus, dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 Satz 1 BGB ist dabei nicht so zu verstehen wie in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf „Kosten des Verletzten“ im Sinne des § 852 Satz 1 BGB meint nämlich nicht die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, wie dies in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall ist, sondern den beschriebenen Zusammenhang zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil des Schädigers (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 127; Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2003, § 20, Rdnr. 19). Mit der Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 126; Bruns, NJW 2021, 1121, 1121 f.). Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dem Ersatzpflichtigen die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgezeigten Zweck des § 852 Satz 1 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögensverschiebung handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915). Wenn also der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, so ist er nach § 852 Satz 1 BGB, soweit auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen, auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 101). Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Schädiger im Falle des Durchgreifens der Verjährungseinrede auch über § 852 Satz 1 BGB für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498). Nach diesen Maßstäben ist in den sog. Dieselfällen zu differenzieren. Hat der Kläger das Fahrzeug mit dem Motor EA 189 unmittelbar von der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler erworben, wird in aller Regel der Vermögensverlust beim Geschädigten in der Form der Zahlung des Kaufpreises einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger (Vereinnahmung des Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Händlerprovision) zur Folge gehabt haben, so dass § 852 Satz 1 BGB eingreift (in diesem Sinne etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Augenhofer, VuR 2019, 83, 86). Anders liegt es hingegen dann, wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Dritten als Gebrauchtwagen erworben hat. In diesem Fall hat die Beklagte aufgrund der von ihr durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs begangenen unerlaubten Handlung nichts auf Kosten des Klägers erlangt (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - 10 U 229/20 -, juris; Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 -, juris). Dem Vermögenszuwachs bei der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs steht auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein entsprechender Vermögensnachteil des Klägers als Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs gegenüber. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits und allein durch den Neuwagenverkauf eingetreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 -, juris). Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf fließt der Beklagten nichts mehr zu (vgl. Bruns, NJW 2021, 1121, 1126). Die Beklagte hat aus dem hier im Streit stehenden Verkauf des Gebrauchtwagens weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vermögensvorteil erzielt. Die Vermögensverschiebung erfolgte vielmehr im Verhältnis Ersterwerber zur Beklagten. Ob das Fahrzeug beim Ersterwerber nur kurze Zeit oder jahrelang verbleibt und ob es später an einen Gebrauchtwagenkäufer weiterveräußert wird, beeinflusst den der Beklagten zufließenden Vorteil nicht. Danach besteht im Streitfall offensichtlich kein Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB, da die Beklagte aus dem oder im Zusammenhang mit dem im Sommer 2015 zwischen dem Kläger und der Firma1 GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag nichts erlangt hat. Erlangt hat die Beklagte einige Jahre zuvor lediglich das mit der Audi AG vereinbarte Entgelt für die Lieferung des Motors EA 189; insofern korrespondiert jedoch der Vorteil der Beklagten nicht mit dem Vermögensverlust beim Kläger. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne Weiteres möglich. Nach alledem rät der Senat dem Kläger, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Sollte der Kläger seine Berufung nicht zurücknehmen wollen, sollte er zumindest Ziff. 1 seines Berufsantrages einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im Gegensatz zu dem im ersten Rechtszug gestellten Anträgen bietet der Kläger nunmehr Zug um Zug die Übergabe eines Golf 7 2.0 TDI an. Das dürfte nicht zielführend sein, da die Parteien um etwaige Ansprüche des Klägers in Ansehung des Erwerbs eines Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … streiten. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 17.135,72 festgesetzt.