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Beschluss

IX ZR 257/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungen eines obersten Bundesgerichts sind statthaft und dürfen als solche behandelt werden. • Bei negativer Feststellungsklage ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe des geltend gemachten Anspruchs ohne Abzug zu bemessen. • Die Erhebung einer Widerklage vermindert den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. • Für die fristgerechte und anwaltlich nicht notwendigen Gegenvorstellung gelten die maßgeblichen Fristen des GKG entsprechend.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei negativer Feststellungsklage in Höhe des geltend gemachten Anspruchs • Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungen eines obersten Bundesgerichts sind statthaft und dürfen als solche behandelt werden. • Bei negativer Feststellungsklage ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe des geltend gemachten Anspruchs ohne Abzug zu bemessen. • Die Erhebung einer Widerklage vermindert den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. • Für die fristgerechte und anwaltlich nicht notwendigen Gegenvorstellung gelten die maßgeblichen Fristen des GKG entsprechend. Die Beklagte wurde von einer Anwaltssozietät auf Feststellung verklagt, dass keine Anwaltshaftungsansprüche in Höhe von 150.000 € bestünden. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte von der Sozietät 10.000 € Schadensersatz. Erstinstanzlich wurde der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgenommen. Der Senat legte der Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert für dieses Verfahren auf 150.000 € fest. Gegen die Streitwertfestsetzung richtete sich die am 24. Mai 2015 eingelegte Gegenvorstellung der Beklagten. • Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung zulässig; eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt, weshalb die Gegenvorstellung gemäß § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG auszulegen ist. Die Frist zur Einlegung ist analog nach den für das GKG geltenden Vorschriften eingehalten und es bedurfte keiner anwaltlichen Vertretung (§ 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs.5 Satz1 GKG; § 78 Abs.3 ZPO). • Zur Bemessung des Streitwerts ist bei einer negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert in der Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzusetzen, also ohne Feststellungsabschlag. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung und der dogmatischen Bedeutung der Feststellungsklage. • Die Erhebung einer Widerklage über 10.000 € verringert den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. Ob die Klage durch die Widerklage unzulässig geworden wäre, ist für die Streitwertbemessung unbeachtlich. • Die Beklagte hat nicht geltend gemacht und es ist auch nicht feststellbar, dass sie eine offenkundig irrealen Forderung behauptet hätte; daher besteht kein Anlass, den Streitwert von 150.000 € zu reduzieren. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 150.000 € bestätigt, weil bei einer negativen Feststellungsklage der Streitwert dem von der Gegenpartei behaupteten Anspruch entspricht und die Widerklage den Streitwert nicht mindert. Die Gegenvorstellung war zwar form- und fristgerecht zulässig und bedurfte keiner anwaltlichen Vertretung, führt aber zu keiner abweichenden Bewertung. Damit verbleiben die Kostenlast und die festgesetzte Streitwertbemessung in der angefochtenen Entscheidung bestehen.