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Entscheidung

VI ZR 281/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR281.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 281/20 vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Gründe: 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senats- beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3) zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 19. Okto- ber 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwer- deführer hat darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. No- vember 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6). 1 - 3 - 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. a) Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Seat Alhambra zu leisten. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 18./23. November 2015 einen Pkw Seat Alhambra mit einem Kilometerstand von 25.000 km zum Kaufpreis von 24.950 €. Das Fahr- zeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs wies der Verkaufsberater den Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei, insoweit aber ein Software-Up- date genüge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Feststellungs- klage wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig sei. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Feststellungsantrag unzulässig sei, da der Kläger sein Schadensbegehren im Weg der vorrangigen Leistungsklage verfolgen könne. Der Kläger hat mit der Klage den Streitwert vorläufig auf 24.950 € beziffert, einen Betrag, der dem Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs entspricht. In der Kla- geschrift ist ausgeführt, dass die Beklagte alle Schäden zu ersetzen habe, die entstanden seien und noch entstehen würden, darunterfalle als Rechtsfolge, dass das Fahrzeug gegen (Rück-)Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten zurückzunehmen sei, im Raum stünden auch weitere zu ersetzende Schäden, u.a. steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten wegen Stilllegungsandro- hung gegen den Verkäufer und andere. Das Landgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages für die positive Feststellungsklage den Streitwert auf 19.960 € festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 28. Januar 2020 auf 19.960 € festgesetzt. Mit der Nichtzulas- 2 3 4 - 4 - sungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass das Landgericht nicht nur überse- hen habe, dass mit der Feststellungsklage der gesamte Rechtsstreit erledigt werde, sondern auch, dass der Kläger weitergehende Schäden aufgezeigt habe, die nach dem Kauf des Fahrzeugs als Aufwendungen von der Beklagten zu er- setzen seien. Bereits ein zusätzlicher Werkstattaufenthalt überschreite den zu 20.001 € fehlenden Betrag von 41 € bei weitem. Der Streitwert sei deshalb mit mindestens bis zu 21.000 € festzusetzen. b) Damit kann eine 20.000 € übersteigende Beschwer jedoch nicht be- gründet werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer positiven Feststel- lungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sitten- widrige Schädigung herbeigeführten Autokauf vom Nennwert der geltend ge- machten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungs- antrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungs- klage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Ab- schlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20, juris Rn. 7 mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen großen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer Forderung nach einem Minderungsbetrag anstelle einer Rückabwicklung, ist auch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattge- bendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte führen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %. 5 6 - 5 - bb) Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass das Land- gericht und das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwertes nicht be- rücksichtigt haben, dass der Kläger mit seiner Feststellungsklage die Feststel- lung weiterer Schäden neben der eventuellen Rückabwicklung des Kaufvertra- ges geltend macht. Der Senat hat in der Vergangenheit bei vergleichbar vagem Vortrag zu weiteren Schäden nicht beanstandet, dass die Berufungsgerichte diese auf 500 oder 1.000 € geschätzt haben. Selbst unter Berücksichtigung sol- cher Beträge ergibt sich jedoch keine ausreichende Beschwer. Der Kläger hat nämlich zur Höhe seines Schadens ausweislich des Berufungsurteils vorgetra- gen, dass noch nicht entschieden sei, ob er das Fahrzeug an die Beklagte zu- rückgeben wolle oder nicht. Falls er sich dafür entscheide, das Fahrzeug zu be- halten, sei Gegenstand des Schadensersatzanspruchs unter anderem der Ersatz des Minderwertes des Fahrzeugs. Diesen hat er mit mindestens 30 % des Kauf- preises angegeben. Wenn er sich aber für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags entscheide, wäre bei der Schadensberechnung eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Diese sei aus dem geminderten Kaufpreis des Fahrzeugs zu berechnen, weil dieses von Anfang an einen Min- derwert aufgewiesen habe. Legt man diese Ausführungen und die Feststellungen zum Kaufpreis, dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach 7 - 6 - zu diesem Zeitpunkt ein Kilometerstand von 98.228 km bestand, zugrunde, ist in beiden Alternativen ein Schadenbetrag von mehr als 20.000 € nicht dargelegt. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2019 - 8 O 3598/18 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2020 - 18 U 4601/19 -