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Beschluss

1 StR 235/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Manipulation beschränkter Ausschreibungen durch Absprachen und fingierte ‚Schutzangebote‘ erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache. • Die Gewährung von Folgeaufträgen an einem dem Vorteilsnehmer zuzurechnenden Firmengeflecht kann als Vorteil i.S.v. § 299 StGB gewertet werden, wenn sie verschleiert und als Gegenleistung vereinbart wurde. • Verfahrensrügen (Mitteilungspflicht bei Verständigung, Ablehnung von Beweisanträgen, Fortsetzung ohne Angeklagten) blieben unbegründet, wenn der Revisionsvortrag unvollständig ist oder das Tatgericht seine Ermessens- und Beurteilungsspielräume nicht überschreitet. • Das Regelbeispiel des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (Vorteil von großem Ausmaß) kann anhand des Auftragsvolumens und der persönlichen Verhältnisse des Vorteilsnehmers beurteilt werden. • Die Strafkammer durfte zahlreiche Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos oder wegen Prozessverschleppung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Aufklärung nicht ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Manipulation beschränkter Ausschreibungen durch fingierte Schutzangebote; Bestechlichkeit und wettbewerbsbeschränkende Absprache • Manipulation beschränkter Ausschreibungen durch Absprachen und fingierte ‚Schutzangebote‘ erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache. • Die Gewährung von Folgeaufträgen an einem dem Vorteilsnehmer zuzurechnenden Firmengeflecht kann als Vorteil i.S.v. § 299 StGB gewertet werden, wenn sie verschleiert und als Gegenleistung vereinbart wurde. • Verfahrensrügen (Mitteilungspflicht bei Verständigung, Ablehnung von Beweisanträgen, Fortsetzung ohne Angeklagten) blieben unbegründet, wenn der Revisionsvortrag unvollständig ist oder das Tatgericht seine Ermessens- und Beurteilungsspielräume nicht überschreitet. • Das Regelbeispiel des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (Vorteil von großem Ausmaß) kann anhand des Auftragsvolumens und der persönlichen Verhältnisse des Vorteilsnehmers beurteilt werden. • Die Strafkammer durfte zahlreiche Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos oder wegen Prozessverschleppung ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Aufklärung nicht ersichtlich sind. Die P., ein Zweckverband, schrieb beschränkte Ausschreibungen für Arbeiten an einer Tierkörperverbrennungsanlage aus; Vorgabe war die Teilnahme von mindestens drei Bietern. Der Geschäftsführer N. plante, die Ausschreibungen zu manipulieren, indem er Begünstigten Aufträge verschaffte und von diesen Folgeaufträge an eine ihm zuzurechnende Firma (PI.) als Gegenleistung vereinbarte. Zu diesem Zweck organisierten D., E. und weitere Unternehmer abgesprochene ‚Schutzangebote‘, die über dem Begünstigtenangebot lagen, teilweise manipuliert oder unvollständig waren, sodass der Begünstigte den Zuschlag erhielt. Nach den Zuschlägen ergingen Rück- oder Folgeaufträge an das Firmengeflecht des N. und verschleierten so die Gegenleistung. N. wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen verurteilt; D. und E. wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen in Tateinheit mit Bestechung. Die Angeklagten legten Revisionen mit Sachrügen und Verfahrensrügen ein, die das Revisionsgericht zurückwies. • Tatbestandliche Würdigung und Beweiswürdigung: Das Landgericht stellte rechtsfehlerfrei fest, dass N. und die Mitangeklagten eine Unrechtsvereinbarung trafen, um den Wettbewerb durch fingierte Schutzangebote auszuschalten und Zuschläge zugunsten vereinbarter Begünstigter zu erreichen. • Vorteilsbegriff (§ 299 StGB): Folgeaufträge an dem dem N. zuzurechnenden Firmengeflecht wurden als Vorteil gewertet, da sie objektiv die wirtschaftliche Lage verbesserten und als Gegenleistung vereinbart waren. • Großes Ausmaß (§ 300 Satz 2 Nr. 1 StGB): Die Kammer berücksichtigte das sechsstellige Auftragsvolumen und die finanziellen Verhältnisse des N.; das ermöglichte die Annahme eines Vorteils von großem Ausmaß ohne starre betragsmäßige Untergrenze. • Wettbewerbsbeschränkende Absprache (§ 298 Abs.1 StGB und § 1 GWB): Die Absprachen mit den Erstellern der Schutzangebote erfüllten den Tatbestand einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung; auch vertikale Absprachen mit N. als Veranstalterseite sind erfasst. • Beweiswürdigung und Ablehnung von Beweisanträgen (§§ 244, 244a, 244 Abs.5 StPO): Das Gericht durfte aus pflichtgemäßem Ermessen Beweisanträge ablehnen, wenn kein Einfluss auf die Überzeugungsbildung zu erwarten war; Ablehnungen als tatsächlich bedeutungslos oder wegen Prozessverschleppung waren ausreichend begründet. • Verständigungspflichten und Protokollierung (§§ 243, 273 StPO): Revisionen zur unzureichenden Mitteilung von Rechtsgesprächen scheiterten teilweise an unvollständigem Vortrag; selbst bei unzureichender Mitteilung war keine Rechtsverletzung des nicht betroffenen Mitangeklagten dargelegt. • Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Angeklagten (§ 231 Abs.2 StPO): Eigenmächtiges Fernbleiben des D. wurde anhand umfassender Indizien bejaht; glaubhafte Entschuldigungslage nicht nachgewiesen, sodass Fortsetzung verfassungsgemäß war. • Verfahrensrüge zur Selbstleseverfügung (§ 249 StPO): Protokollierte Kenntnisnahme der Selbstleseverfügung genügte, Rechtsfehler nicht ersichtlich. • Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot: Die verhängten Strafen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; das Einbeziehen Dritter als ‚Schutzbieter‘ stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, weil andere Tatbeiträge gesondert beurteilt wurden. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (N.) sowie wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache in Tateinheit mit Bestechung (D., E.). Verfahrensrügen scheiterten mangels substantiierter oder vollständiger Vorträge oder weil das Tatgericht sein Ermessen und Beurteilungsbild nicht überschritt; insbesondere war die Ablehnung zahlreicher Beweisanträge gerechtfertigt. Die Annahme des Vorteils von großem Ausmaß und die Strafzumessung hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Jeder Revisionär hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.