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Urteil

II ZR 311/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen: Der klagende Sozialversicherungsträger trägt die Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen von Vorsatz; das Berufungsgericht darf nicht allein aus objektiver Pflichtverletzung auf Vorsatz schließen. • Eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers besteht, trifft ihn aber nur insoweit, wie die primär beweisbelastete Partei ausreichend vorgetragen hat und weitere Aufklärung für sie unzumutbar ist. • Öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO ist nur bei allgemein unbekanntem Aufenthaltsort zulässig; unzureichende Nachforschungen rechtfertigen keine wirksame öffentliche Zustellung und hemmen die Verjährung nicht.
Entscheidungsgründe
Vorsatz- und Zustellungsanforderungen bei Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von SV-Beiträgen • Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen: Der klagende Sozialversicherungsträger trägt die Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen von Vorsatz; das Berufungsgericht darf nicht allein aus objektiver Pflichtverletzung auf Vorsatz schließen. • Eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers besteht, trifft ihn aber nur insoweit, wie die primär beweisbelastete Partei ausreichend vorgetragen hat und weitere Aufklärung für sie unzumutbar ist. • Öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO ist nur bei allgemein unbekanntem Aufenthaltsort zulässig; unzureichende Nachforschungen rechtfertigen keine wirksame öffentliche Zustellung und hemmen die Verjährung nicht. Die Klägerin, zuständige Einzugsstelle, verlangt Schadensersatz von dem Beklagten für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der U. GmbH für September 2002. Der Beklagte war seit Anfang September 2002 bei der GmbH tätig, erwarb Geschäftsanteile und wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2002 später im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen; Ende Februar 2003 wurde er wieder abberufen. Die GmbH beschäftigte im April bis September 2002 umfangreich Schwarzarbeiter und zahlte Sozialversicherungsbeiträge nicht ab; der Betrieb eingestellt und die vorläufige Insolvenz beantragt wurde. Die Klägerin reichte die Klage im August 2005 ein und beantragte öffentliche Zustellung, nachdem Nachforschungen zu dem Aufenthaltsort des Beklagten ergebnislos geblieben seien. Landgericht und Berufungsgericht erließen ein Versäumnisurteil; der Beklagte erhob später Einspruch und rügte die unwirksame öffentliche Zustellung sowie fehlenden Vorsatz; die Revision des Beklagten hatte Erfolg. • Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Rückverweisung, weil das Berufungsgericht Vorsatz und Verjährung rechtsfehlerhaft beurteilt hat. • Beweis- und Darlegungslast: Die Klägerin als Sozialversicherungsträger muss die Tatbestandsmerkmale einschließlich des Vorsatzes bei Anspruchsgrundlage § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266a StGB darlegen und beweisen; aus der objektiven Pflichtwidrigkeit darf nicht automatisch auf Vorsatz geschlossen werden. • Sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers besteht nur ergänzend; das Berufungsgericht hat diese Verteilung verkannt, indem es den Beklagten verpflichtet hat, umfassend zu exkulpieren statt positiv Vorsatz festzustellen. • Zur Überwachungs- und Sorgfaltspflicht: Ein formeller Geschäftsführer haftet, wenn er die Überwachungspflichten verletzt; eine vorsätzliche Verletzung setzt aber voraus, dass er von seiner Bestellung wusste. • Das Berufungsgericht hat Beweisangebote des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt; es hätte klären müssen, ob dem Beklagten seine Bestellung verschwiegen worden sein könnte und ob er erst spät Kenntnis erlangte. • Verjährung und öffentliche Zustellung: Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO setzt allgemeinen Unbekanntsein des Aufenthaltsorts voraus; die Klägerin hat nicht alle zumutbaren, geeigneten Nachforschungen dargelegt, sodass die öffentliche Zustellung und damit die Hemmung der Verjährung nicht nachgewiesen sind. • Aufgabe an das Berufungsgericht: Es sind weitere Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben (z. B. Zeugen), die Verjährungsfrage und die Frage des Vorsatzes substantiiert zu klären; Parteien sind zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung anzuhören. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hat insbesondere die positive Feststellung des Vorsatzes oder dessen Ausschluss durch geeignete Beweisaufnahme zu klären; dabei liegt die primäre Darlegungs- und Beweislast für Vorsatz bei der Klägerin, eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten besteht nur in zulässigen Grenzen. Ferner hat das Berufungsgericht neu zu prüfen, ob die öffentliche Zustellung der Klage gerechtfertigt war und damit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist; die bisherigen Nachforschungen der Klägerin genügten nicht, weshalb die Hemmung nicht als festgestellt ansehen werden kann. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu ergänzen, ob und wie der Aufenthaltsort des Beklagten hätte ermittelt werden können; danach ist über Ansprüche und Kosten neu zu entscheiden.