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Urteil

9 U 260/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1211.9U260.19.00
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Leitsätze
1. Bei Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Autos ist ein Schaden nicht wegen der Differenzhypothese zu verneinen. Wer ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug schließt, dem von vorneherein die Betriebsstilllegung droht, hat einen Schaden i.S.d. § 826 BGB. Denn dieser Schadensbegriff ist subjektbezogen. Auf die Feststellung eines drohenden Wertverlusts kommt es daher nicht an.(Rn.22) 2. Es ist fernliegend, dass sich jemand ein Fahrzeug kauft, von dem er befürchten muss, dass eine Betriebsuntersagung droht. Deswegen befand sich der Käufer nicht in einem möglicherweise die Kausalität in Frage stellenden Entscheidungskonflikt.(Rn.23) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. Januar 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019, Az. 23 O 210/18, in Ziff.1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.898,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2018 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI, FIN .... 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € gegenüber H. Rechtsanwälte B. freizustellen. 2. Die Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019, Az. 23 O 210/18, werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. 4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Autos ist ein Schaden nicht wegen der Differenzhypothese zu verneinen. Wer ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug schließt, dem von vorneherein die Betriebsstilllegung droht, hat einen Schaden i.S.d. § 826 BGB. Denn dieser Schadensbegriff ist subjektbezogen. Auf die Feststellung eines drohenden Wertverlusts kommt es daher nicht an.(Rn.22) 2. Es ist fernliegend, dass sich jemand ein Fahrzeug kauft, von dem er befürchten muss, dass eine Betriebsuntersagung droht. Deswegen befand sich der Käufer nicht in einem möglicherweise die Kausalität in Frage stellenden Entscheidungskonflikt.(Rn.23) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. Januar 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019, Az. 23 O 210/18, in Ziff.1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.898,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2018 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI, FIN .... 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € gegenüber H. Rechtsanwälte B. freizustellen. 2. Die Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019, Az. 23 O 210/18, werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5. 4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Beide Parteien wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019 – Az. 23 O 210/18 –, mit dem das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 13.647,12 € nebst Rechtshängigkeits- und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt hat. Sie verfolgen jeweils ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin kaufte am 22.05.2019 zum Preis von 31.370,00 € den im Tenor Ziff. 1 näher bezeichneten, von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW Tiguan, der mit einem 2.0-l-Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und für den eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war. Im Jahr 2017 ließ die Klägerin das für die Nachrüstung des Fahrzeugs vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Software-Update installieren. Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2018 (Anlage K 20) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.06.2018 zur Zahlung von 31.370,00 € auf, ohne allerdings die Rückgabe des Fahrzeugs anzubieten. Der Aufforderung der Klägerin kam die Beklagte nicht nach. Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 147.196. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2019 – Az. 23 O 210/18 – Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit der Klägerin am 20.05.2019 und der Beklagten am 21.05.2019 zugestelltem (GA 706/707) Urteil teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zur Zahlung von 13.647,12 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des VW Tiguan verurteilte. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe die Klägerin sittenwidrig geschädigt, indem sie bewusst ein Fahrzeug mit einer verbotenen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, bei dem die konkrete Gefahr des Widerrufs der Stilllegung gedroht habe. Die Klägerin sei eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen. Auf ihren Schadenersatzanspruch habe sie sich jedoch die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen, die auf Basis einer geschätzten Laufleistung von 250.000 km mit 17.722,88 € zu bemessen seien. Neben Rechtshängigkeitszinsen schulde die Beklagte auch Deliktszinsen i.S.d. § 849 BGB, wobei sich der diesbezügliche Anspruch wegen Anrechnung der Nutzungsvorteile linear reduziere. Begründet sei die Klage auch insoweit als die Klägerin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlange, allerdings nur auf Basis eines Gegenstandswertes von bis 16.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr. Festzustellen sei i.Ü., dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug sei. Die Klägerin habe die Herausgabe im Termin angeboten und - was ausreichend sei - zur Berechnung eines etwaigen Nutzungsersatzes die Laufleistung angegeben. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 15.06.2019 eingegangenen und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung im Wesentlichen gegen die vom Landgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung. Im Wesentlichen ist sie der Ansicht, diese führe zu einer unangemessenen Entlastung der Beklagten und sei der Klägerin aufgrund der mit der Nutzung verbundenen Umweltbelastung unzumutbar. Schließlich erfordere der europarechtliche Grundsatz des „effet utile“ eine effektive Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen - wie hier - europarechtliche Vorschriften. Da ein Nutzungsabzug nicht vorzunehmen sei, dürften - soweit das Landgericht der Klägerin Deliktszinsen (§ 849 BGB) zugesprochen hat - diese nicht in Ansehung der Fahrzeugnutzung linear gekürzt werden, sondern seien für den gesamten Zeitraum bis zur Erhebung der Klage (21.12.2018) voll zuzusprechen. Entsprechend seien vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, von denen die Beklagte die Klägerin freizustellen habe, aus dem vollen Schadensersatzbetrag (31.370,00 €) zu berechnen. Die Klägerin beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 23 O 210/18) vom 14. Mai 2019 im Tenor zu 1. und 2. sowie im Kostenpunkt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 20.06.2009 bis 21.12.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Tiguan I 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das am 14. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, 23 O 210/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte begehrt mit ihrer am 21.06.2019 eingegangenen und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere führt sie aus, dass ein vorgeblich nachteiliger Vertragsschluss für die Klägerin nicht anzunehmen sei, weil das Fahrzeug jederzeit voll brauchbar gewesen sei. Jedenfalls verbleibe nach Installation des Updates kein Schaden mehr. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin den Kausalitätsnachweis nicht geführt habe. Die Umschaltlogik stelle keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, über den die Beklagte hätte aufklären müssen und über den die Klägerin sich getäuscht haben könnte. Was die vorgerichtlichen Anwaltskosten anbelange, seien diese mangels Schadensersatzanspruchs der Klägerin nicht zuzusprechen. Jedenfalls habe das Vorgehen der Klägerin keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dargestellt. Denn der Klägerin hätte „die Rechtsansicht der Beklagten aufgrund der umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt“ sein müssen. Es sei daher von vornherein nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich die Beklagte zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen könnte. II. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht (§§ 517, 519 ZPO) eingereicht und ausreichend i.S.d. § 520 ZPO begründet. Beide lassen ihr Begehren ebenso wie eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen. Während die Berufung der Beklagte teilweise begründet ist, ist diejenige der Klägerin unbegründet. Ihre zulässige Klage ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, teilweise begründet. Gegen die Beklagte steht ihr ein (durch Anrechnung weiteren Nutzungsvorteils inzwischen weiter reduzierter) Anspruch auf Zahlung von 12.898,16 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw VW Tiguan nebst Prozesszinsen zu [1.]. Sie verlangt auch mit Recht Befreiung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € [3.] und die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet [4.]. Einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB hat sie allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht [2.]. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB in Höhe des Kaufpreises von 31.370,00 € abzüglich eines im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungswertersatzes i.H.v. 18.471,84 €, insgesamt also auf 12.898,16 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. a. Die Klägerin erlitt einen Vermögensschaden. Sie kaufte ein Fahrzeug, das zwar formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war [aa.]. Diesen Schaden verursachte die Beklagte durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs [bb.]. aa. Ein Schaden ist im Streitfall nicht unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen. Die Klägerin schloss, wie das Landgericht (insbes. LGU 9) zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.05.2019 – II ZR 340/18, Rn. 14, juris, und Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, Rn. 14, juris) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 16, juris). Da der gekaufte Pkw für die Zwecke der Klägerin nicht voll brauchbar war, kommt es auf die von der Beklagten angegriffene Feststellung eines drohenden Wertverlustes (Berufungsbegründung der Beklagten S. 8, GA 765) nicht an. Denn dem Pkw drohte nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) die Betriebsuntersagung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rn. 5, 21 f., juris). Seine Abgasrückführung war so gesteuert, dass er entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Er hielt die in Anh. 1 Tabelle 1 genannten Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im normalen Fahrbetrieb nicht ein. Nach Art. 10 Abs. 2 ff. der VO versagen die Mitgliedstaaten die Typgenehmigung für Fahrzeuge, die die Grenzwerte nicht einhalten. Gleiches gilt für die Verwendung einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007. Unter Abschalteinrichtung ist nach Art. 3 Nr. 10 ein Konstruktionsteil [zu verstehen], das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Das Fahrzeug war von vornherein mit dem Umschaltmechanismus ausgestattet, durch den der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand gegenüber dem Normalbetrieb auf der Straße derart verringert wurde, dass die Euro-5-Norm eingehalten wurde. Hierbei ist - anders als die Beklagte meint - im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ eine Abschalteinrichtung anzunehmen, obwohl sie nicht (nur) das Kontrollsystem, sondern sogar die Emission selbst beeinflusst. Da der Motor nur in der Betriebssituation auf dem Prüfstand im sogenannten Modus 1 der Umschaltsoftware mit der erhöhten Abgasrückführung betrieben wurde, befand er sich im normalen Straßenverkehr praktisch durchgehend im Modus 0 mit der geringen Abgasrückführung, die zu höherem Stickoxidausstoß führte. Die praktisch vollständige Abschaltung des auf dem Prüfstand eingesetzten Modus 1 der Abgasreinigung lässt eine Abschalteinrichtung nicht entfallen, sondern stellt sie in der äußerst denkbaren Form dar. Sie widerspricht also erst recht den zuvor dargelegten gesetzgeberischen Vorgaben. Gefordert ist demgegenüber der andauernde Betrieb der auf dem Prüfstand nachgewiesenen Einrichtungen des Motors zur Abgasrückführung auch im Realbetrieb. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 ist nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 dieser Verordnung zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rn. 6 ff., juris). Dafür, dass ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. Nichts anderes gilt entgegen der Ansicht der Beklagten deswegen, weil das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte (Berufungsbegründung S. 10 ff, GA 767 ff.). Denn diese wurde nur kraft besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten, Rechtsscheins erteilt. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Verwaltungsgerichte haben zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit von Stilllegungsanordnungen für solche Fahrzeuge bestätigt, bei denen die vom Kraftfahrbundesamt genehmigten Maßnahmen wie Software-Update und ggf. Einbau eines Strömungsgleichrichters nicht durchgeführt wurden, weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten würden und es sich deshalb um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i.S.d. FZV handele (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10, BeckRS 2018, 12838 und VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 –6 K 12341/17, Rn. 227 ff., BeckRS 2018,1408). Daran zeigt sich auch, dass es sich bei dem Schaden der Klägerin nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die – allein von der Entscheidung der Klägerin abhängige – Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Software-Updates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für die Klägerin sein, sondern kann darüber hinausgehen und z. B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die – jedenfalls nicht abwegige – Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch einbeziehen. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 BGB, Rn. 15), kann schließlich die Installation des Software-Updates oder eine – verwaltungsrechtliche – Verpflichtung der Klägerin hierzu dahinstehen. Denn diese führte allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs, wäre also auf das positive Interesse gerichtet. Damit wiederum wäre die Klägerin dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den sie nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. bb. Der Schaden beruht auf dem Inverkehrbringen des Motors mit der i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 durch die Beklagte, womit sie vorspiegelte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Das Inverkehrbringen war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den ungewollten Vertragsschluss herbeizuführen (vgl. statt vieler nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 26 m.w.N.; s. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 BGB Rn. 149). Denn ebenso wie andere potentiellen Käufer wurde die Klägerin durch die Verschleierung der Umschaltsoftware gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden – bestimmungsgemäß – erst in die Lage gebracht, das Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten EA-189-Motor zu erwerben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 26 ff., juris). Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie sie wiederholt vorgetragen hat (vgl. S. 69 der Klageschrift, GA 70; Schriftsatz vom 18.03.2019 S. 4, GA 628). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Damit war die Handlung kausal für die zum ungewollten Vertragsschluss führende Willenserklärung der Klägerin. Dass die Beklagte dies mit dem Argument bestreitet, die Klägerin habe weder ihre den Kauf beeinflussende umweltfreundliche Einstellung noch bewiesen, dass Fahrzeug diesen Vorstellungen nicht entsprochen habe, obwohl es im Vergleich mit anderen umweltfreundlich sei, sowie erst recht nicht die Relevanz gerade des NOx-Wertes oder der Software (vgl. Klageerwiderung S. 24 ff., GA 625/24 ff.; Berufungsbegründung der Beklagten S. 21 ff., GA 778 ff.), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Damit verfehlt sie den von der Klägerin angegebenen Grund, wonach nicht auf die Prüfstandwerte als solche, sondern auf die Risiken der Stilllegung des Fahrzeugs bei Kauf abzustellen ist. Insofern befand sich die Klägerin auch nicht etwa in einem – die von ihr zu beweisende Kausalität u.U. in Frage stellenden – Entscheidungskonflikt, weil vom Abgasausstoß unabhängige Motive sie dennoch zum Kauf veranlasst haben könnten (vgl. dazu etwa Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 BGB Rn. 149b). Es ist mehr als fernliegend, dass sich jemand ein Fahrzeug kauft, von dem er befürchten muss, dass seine Betriebsuntersagung droht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2009 stand auch ein Software-Update noch nicht zur Verfügung (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 21, juris). b. Die Beklagte fügte der Klägerin den Schaden in sittenwidriger Weise [s. u. aa] durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu [s. u. bb]. aa. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, Rn. 14, VersR 2013, 1144; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, Rn. 25 = VersR 2013, 200; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [2670] jeweils m. w. N.). Indem die Beklagte die Abgassteuerung der von ihr verbauten Motoren so programmierte, dass sie den Prüfstand erkannte und hierfür in einen besonderen Modus schaltete, in dem die Abgasrückführung in vollem Umfang, im normalen Fahrbetrieb statt dessen aber nur eingeschränkt funktionierte, verstieß sie gegen Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 [s. dazu bereits oben unter a.]. Allerdings genügt es für ein sittenwidriges Handeln im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz wie etwa einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2019, § 826 Rn. 4). Indessen dürfte die unzulässige Programmierung der Abgassteuerung tatsächlich vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch entweder bezweckt haben wird, höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur VO (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterliegen oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa an Ad-Blue o.ä. entsteht. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, Rn. 8, juris; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668[2670]; Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, Rn. 21, juris). Diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren und Pkw bzw. den sich daraus ergebenden hohen Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die er entweder jahrelang sparen oder die er sogar fremdfinanzieren muss. Zum anderen haben Pkws für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen – neben denen nur weniger anderer Güter – als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der – durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren – mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden i.R. der Erteilung der Typgenehmigung (ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, Rn. 58, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 64, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 10 ff., juris und BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 13, juris zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zwecks Erlangung von Fördermitteln). Denn die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab; zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer es unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber – unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung – weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des – zudem sehr engen – Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189-Motoren derart programmierte, dass sie nur i. R. d. streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktionierte, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltungserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. bb. Die Beklagte als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) fügte der Klägerin den Schaden durch ihre i.S.d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter, also durch den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zu, indem diese die Entscheidung zum Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren und deren Inverkehrbringen unter Erlangung der Typgenehmigungen unter Vorspiegeln der Einhaltung der Grenzwerte im Normalbetrieb trafen. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB ist weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65, NJW 1968, 391 m.w.N.; MüKo-BGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 31, Rn. 14 ff. vgl. auch Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 31 BGB, Rn. 24 ff., 35 ff.). Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass neben Vorstandsmitgliedern (Klage S. 71, GA 72) auch mehrere solcher Repräsentanten der Beklagten für die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware verantwortlich waren und bewusst über deren Einsatz entschieden. Dies sei im Bewusstsein erfolgt, über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zu täuschen (Klage S. 72, GA 73). (1) Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB für den Einsatz der Motorsteuerungssoftware ohne Aufklärung der Behörden und der Kunden bereits nicht bestritten. Als verfassungsmäßig berufene Vertreter kommen dabei die von der Klägerin der Funktion nach beschriebenen und teilweise namentlich benannten Mitarbeiter der Beklagten in Betracht. Als „Leiter der Motorenentwicklung“ oder als „VW Entwicklungschef“ oder in ähnlichen Funktionen waren ihnen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, sodass sie als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind. Bestritten hat die Beklagte durchweg nur, dass der damalige „Vorstand im aktienrechtlichen Sinn“ beteiligt gewesen sei (Klageerwiderung S. 94, GA 625/94). Dies deckt aber, wie dargelegt, nur einen Teil der Personen ab, deren Handeln der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen ist. Dagegen fehlt es an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten. Die Klägerin musste schließlich, um die Verantwortlichkeit eines Repräsentanten zu behaupten, mangels näherer Einblicke in die Organisationsprozesse der Beklagten auch nicht etwa (weitere) Repräsentanten namentlich benennen und deren Beteiligung im Entwicklungsprozess konkret beschreiben. (2) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte eine Verantwortung ihrer Repräsentanten im Ausgangspunkt wirksam bestritten hätte, träfe sie sodann eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht für solche Tatsachen, die der Gegner der beweisbelasteten Partei – im Gegensatz zu dieser – kennt oder jedenfalls durch zumutbare Nachforschungen ermitteln kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 559/14, Rn. 18, juris; s. auch BGH, Urteil vom 24.10.2014 – V ZR 45/13, Rn. 22, juris; Urteil vom 03.05.2016 – II ZR 311/14, Rn. 18 f., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, Rn. 52, juris), wenn es ihr ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (s. nur Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 ZPO, Rn. 34). Insbesondere wenn eine Partei persönliche Wahrnehmungen oder Handlungen der Gegenpartei behauptet, ist dieser i.d.R. zuzumuten, dass sie Gegenbehauptungen aufstellt bzw. entsprechende Nachforschungen anstellt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 138 ZPO, Rn. 16; Vorbem. § 284 ZPO, Rn. 18a). Die Klägerin hat die Kenntnis des Vorstands und seine Entscheidung als außerhalb seines Wahrnehmungsbereiches liegende Tatsachen vermutend behauptet (vgl. hierzu etwa Pfeiffer, ZIP 2017, 2077 [2078 f.]), ohne dass dies eine Behauptung ins Blaue hinein darstellte und ohne dass der Klägerin eine weitergehende Darlegung zuzumuten gewesen wäre (vgl. insoweit OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18, Rn. 33 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2019 – 13 U 142/18, Rn. 54 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, Rn. 63 ff., juris). Dementsprechend hatte die Beklagte darzulegen, dass diese Kenntnis nicht vorhanden war, da sie zu ihrem Geschäftsbereich gehört. Dem ist die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nachgekommen. Der Beklagten hätte es oblegen, dezidiert jedenfalls zur Organisation ihres Geschäftsbetriebs für die hier relevanten Entscheidungen und die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen mit ihren Verantwortungsbereichen vorzutragen. Darüber hinaus hätte sie ihr Berichtswesen im Allgemeinen sowie bezüglich der Entscheidungen solchen Ausmaßes im Besonderen darlegen und darstellen können und müssen, warum der Vorstand und andere Repräsentanten i. S. d. § 31 BGB deswegen – oder dennoch – keine Kenntnis von der Umschaltsoftware hatten und Entscheidungen hierüber nicht trafen (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, Rn. 13, juris). Ihrer Darlegungslast kann sich die Beklagte über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht etwa mit einem Hinweis auf angebliche laufende Ermittlungen entziehen. Sie hätte zumindest darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hätte mitzuteilen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt (so zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2019 – 13 U 142/18, Rn. 72). (3) Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens erzielte, ist unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. c. Die Beklagte fügte der Klägerin den Schaden vorsätzlich [aa.] und in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens [bb.] zu. aa. Die Beklagte fügte der Klägerin den Schaden in Form des Abschlusses eines Kaufvertrages vorsätzlich zu. Davon ist entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung S. 92, GA 625/92) nicht erst auszugehen, wenn der Vorstand oder andere Repräsentant, welcher die Entscheidung zur Installation der Umschaltsoftware und zum Inverkehrbringen des so motorisierten Fahrzeugs traf, die Schädigung genau der Klägerin tatsächlich bezweckte. Es genügt, dass er die Schädigung zur Erreichung seines Ziels hinsichtlich Art und Richtung des Schadens und der Schadensfolgen voraussah und billigend in Kauf nahm (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 BGB Rn. 11 m.w.N.). Wenn die Entwicklungsabteilung der Beklagten mit Kenntnis des Vorstands der Beklagten, wie es die Kläger behauptet hat und nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen, wusste der Vorstand auch, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die Emissionsvoraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung im Normalbetrieb nicht erfüllten. Das war der Zweck der Softwareinstallation. Damit nahm der Vorstand zugleich jedenfalls billigend in Kauf, dass die zuständigen Behörden die so ausgestatteten Fahrzeuge als nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 5 Abs. 1 FZV ansehen und die Betriebserlaubnis entziehen könnten. Dann aber hätten die Enderwerber Fahrzeuge gekauft, die für sie unbrauchbar wären. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag danach das erforderliche Wissens- und das Wollenselement bei derselben Person – den von der Entwicklungsabteilung informierten – Vorstandsmitgliedern vor. Einer Haftung steht daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 – nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für einen Fall der Prospekthaftung bestimmt, der Vorwurf sittenwidrigen Handelns einer juristischen Person lasse sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird (BGH, Urteil vom 28.06.2019 – VI ZR 536/15, Rn. 13 und Rn. 23, juris). Im Streitfall ist indes der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Software für die Motorsteuerung und deren Umsetzung. Jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, handelt sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz. Einer Zusammenrechnung von Wissen und Wollen verschiedener Personen bei der Beklagten bedarf es im Streitfall also schon nicht. bb. Die Beklagte fügte der Klägerin den Schaden auch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu, da der Vorstand als verfassungsgemäß berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB die Tatumstände kannte, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 BGB Rn. 8; sowie BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 26, juris). Da die Entwicklungsabteilung der Beklagten mit Kenntnis des Vorstands der Beklagten, wie es die Klägerin behauptet hat bzw. nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen [s. dazu bereits oben b.bb.], wusste der Vorstand auch, dass die Umschaltsoftware der Erlangung der Typgenehmigung unter Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte auch im Normalbetrieb dienen sollte, was anders nicht sicherzustellen war. Da er zudem wusste, dass weder die zuständigen Behörden noch die Endabnehmer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit hatten, und die Umschaltsoftware sehr viele Pkw-Eigentümer mit hohen Vermögenswerten treffen würde, kannte der Vorstand die objektiven Umstände, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließen. d. Die Beklagte hat der Klägerin den in dem ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte sie im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den ungewollten Kaufvertrag gestanden hätte (s. nur jurisPK-BGB/Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 74), indem sie von den durch den Vertrag hervorgerufenen Veränderungen ihrer Vermögenslage befreit wird (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 194). Der Vertrag ist also rückabzuwickeln (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69, Rn. 15, juris = BGHZ 57, 137; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 25, juris), wozu die Beklagte der Klägerin grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis von 31.370,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des VW Tiguan zurückzuzahlen hat. Allerdings hat sich die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Dies beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch der Klägerin war von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass sie gleichzeitig die Vorteile, die sie aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil sie ohne die Anrechnung dieses Vorteils unbillig entlastet, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, Rn. 10, juris; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 39 f., juris, jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2019, BGB, Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 137 f.). Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich zu § 439 BGB, der zum einen eine unter engen Voraussetzungen stehende Sondervorschrift für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien darstellt und zum anderen zu einer zeitnahen Abwicklung zwingt, bei der der Nutzungswert i.d.R. – anders als gerade im vorliegenden Fall – gerade nicht nahezu voll ausgeschöpft sein wird. Durch den Kaufvertrag erlangte die Klägerin die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, von der sie in den Jahren seit dem Erwerb auch – ausgiebig – Gebrauch machte, indem sie bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 147.186 km fuhr. aa. Die Beklagte wird entgegen der Ansicht der Klägerin durch eine Anrechnung der Nutzungsvorteile nicht unbillig entlastet. Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen (Klage S. 92, GA 93; Berufungsbegründung der Klägerin S. 11, GA 739) handelt, zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortwährend gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem sie von der Umschaltsoftware in ihrem Fahrzeug erfuhr. Dies gilt auch insoweit als sie angeblich „grauenhafte“ (Klage S. 94, GA 95) Gesundheitsgefahren (Risiko von kardiopulmonalen Notfällen, chronischen Atemwegserkrankungen und eine erhöhte Sterblichkeit) im Fahrzeuginneren zu befürchten hat. Die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine reine Tatsachen- und keine Rechtsfrage, weshalb es auf die von der Klägerin bestrittene Zulässigkeit der Nutzung schon nicht ankommt. Überdies war die Klägerin fortlaufend zur Nutzung berechtigt. Das Fahrzeug verfügte über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung mit einer nicht widerrufenen und damit wirksamen Typgenehmigung i.S.d. VO (EG) 715/2007 [s. bereits oben a.]. Auch war es von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZV zum Straßenverkehr zugelassen. Der Betrieb im Straßenverkehr war nicht nach § 5 FZV untersagt (s. eingehend zur Unterscheidung der Wirksamkeit von Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Betriebsuntersagung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, BeckRS 2018,1408, Rn. 199 ff., 226 ff.). Die Anrechnung der Nutzungen widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung entgegen der Ansicht der Klägerin (Klage S. 90, GA 91; Berufungsbegründung S. 23, GA 752) nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In die dabei notwendigen Gesamtabwägung ist einzustellen, dass die Klägerin das erworbene Fahrzeug gemäß seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnte, wie von ihr beabsichtigt. Auf die Nutzung des PKW hatte der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich keinen Einfluss. Die Klägerin hatte die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile wirken sich hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht aus (so bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 103 ff., juris). Vergebens bemüht die Klägerin (Klage S. 95, GA 96; Berufungsbegründung S. 14, GA 742) an dieser Stelle den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Dieser lässt die Vorteilsausgleichung unberührt. Richtig ist noch, dass der Gerichtshof im Einzelfall auch von den Zivilgerichten fordert, das nationale Recht in einem die umfassende Geltung und Durchsetzung europarechtlicher Verbote sicherstellenden Sinne auszulegen (vgl. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012 Rn. 3; EuGH, Urteil vom 17.09.2002 – C-253/00 [Muñoz und Superior Fruiticola], Rn. 30 f., juris). Die Durchsetzung des Verbotes von Abschalteinrichtungen wird aber nicht dadurch erschwert, dass der Fahrzeugkäufer sich bei der Rückabwicklung die Nutzungen als Vorteil anrechnen lassen muss. Im Gegenteil. Würde andernfalls sogar ein Anreiz geschaffen, das Fahrzeug lange „kostenfrei“ zu fahren und erst nach Ausschöpfen der maximalen Nutzungsdauer zurückzugeben. Damit würde der Primärzweck der Verordnung - der Umweltschutz - konterkariert. bb. Den Nutzungsvorteil der von der Klägerin gefahrenen 147.186 km (Kilometerstand abzgl. der bei Auslieferung bereits gelaufenen 10 km) bewertet der Senat im Verhältnis zur Nutzungsmöglichkeit in Höhe der bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartenden Gesamtlaufleistung, für die die Klägerin den Kaufpreis von 31.370,00 € zahlte. Der Wert des Gebrauchsvorteils bei der Eigennutzung ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem – linearen – Werteverzehr aus dem Produkt von Bruttokaufpreis und tatsächlicher Nutzung, geteilt durch die Gesamtnutzungsmöglichkeit zu ermitteln (vgl. statt vieler nur Beck-OGK/Schall, Stand 01.08.2019, § 346 BGB, Rn. 431 m.w.N.). Die bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der Senat nach § 287 ZPO für Diesel-Pkws auf 250.000 km. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 31.370,00 € ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 12,55 ct/km. Anzurechnen sind folglich (12,55 ct/km x 147.186 km) 18.471,84 €, weswegen die Beklagte der Klägerin letztlich nur noch Schadensersatz in Höhe von 12.898,16 € zu leisten hat. Bei der Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung hat der Senat auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich nicht um einen Klein- sondern einen Wagen der Mittelklasse handelt, deren Motoren und Karosserien durchaus langlebig konstruiert sein dürften. Auch führen der Fortschritt der Technik hinsichtlich des Korrosionsschutzes und die Verwendung von Aluminium zur höheren Lebenserwartung aller Fahrzeuge (was etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3573, betont). Annahmen im unteren Bereich von – früher oft prognostizierten (vgl. hierzu nur Buschbell/Otting, StVR, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 257) – Laufleistungen von nur um die 150.000 km scheiden damit aus. Auf der anderen Seite sind besonders hohe Laufleistungen für Pkw zu Recht bisher nur für sehr hochwertige und besonders stark motorisierte Fahrzeuge wie etwa einem Audi Avant 3.0 quattro, einem BMW 525d, einen Lexus LS 600 oder einem Mercedes 560 SEC angenommen worden (Überblick bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3574). Bei dem Pkw der Klägerin handelt es sich weder um ein besonders hoch motorisiertes noch um ein Fahrzeug der Luxusklasse. Schon vor diesem Hintergrund spricht nicht viel dafür, über die obere Grenze des üblichen Rahmens von 200.000 km bis 250.000 km (Reinking/Eggert, a.a.O., Buschbell/Otting, a.a.O., Rn. 258) hinauszugehen. Nichts Anderes ergibt sich aus den Entscheidungen einiger anderer Obergerichte (etwa OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2018 – 27 U 13/17, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – V U 1318/18) und auch eines Senates des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19), die in dem jeweils zu entscheidenden Fall eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt haben. Weder haben sie diese höhere Schätzung begründet, noch geht aus allen Entscheidungen hervor, um welche Fahrzeuge es sich überhaupt handelte. 2. Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen i. H. v. 4 % p.a. aus dem Kaufpreis seit dessen Zahlung hat die Klägerin nicht. Zwar gilt auch die – deliktische – Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i. S. d. § 849 BGB (Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2015, § 849, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 4, juris). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, Rn. 84, juris, Rn. 84; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 136, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, Rn. 12, juris = BGHZ 87, 38 sowie Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 5, juris, wo der Bundesgerichtshof vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat die Klägerin indes nicht erlitten; sie erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine kompensatorische Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am Pkw, den sie nutzen konnte und auch ausgiebig genutzt hat (hierauf abstellend auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 137, juris). Sie hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den Pkw investiert. Zudem würde der Schaden der Klägerin mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises – systemwidrig – überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, Rn. 12, juris). 3. Die Klägerin hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch bemisst sich auf 1,3 Gebühren aus dem zur Zeit der Beauftragung bestehenden, festgestellten bzw. unstreitigen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, zit. nach juris, Rn. 7 f.) aus § 826 BGB. Das ist lediglich der Kaufpreis von 31.370,00 € abzüglich des auf der Grundlage der unstreitig vom Kläger gefahrenen Kilometer ermittelten Nutzungsvorteils. Dieser betrug auf Basis der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht festgestellten Laufleistung der Klägerin (141.245 km), wie das Landgericht zutreffend errechnet hat (LGU 15) 17.722,88 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert von bis zu 16.000 € (31.370,00 € Kaufpreis abzgl. 17.722,88 € Nutzungswertersatz) i.H.v. insgesamt 1.029,35 € (Berechnung LGU 19) entstanden aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte, weswegen die Beklagte für diese Kosten einzustehen hat. Der Hinweis der Beklagten, ihre „Rechtsansicht [sei] aufgrund der umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt“ gewesen, verfängt nicht. Damit lässt sich nicht begründen, die Klägerin habe die Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Geltendmachung und etwaiger Vergleichsbemühungen gekannt. Zum einen erfolgt ein Vergleichsschluss regelmäßig unter Aufrechterhaltung der divergierenden Rechtsstandpunkte der Parteien. Zum anderen ersetzt der Verweis der Beklagten auf irgendwelche Gerichtsentscheidungen (GA 794 f.) keinen Sachvortrag. 4. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist, wie vom Landgericht zugesprochen, zulässig und begründet. Die Klägerin hat unter Vollstreckungsgesichtspunkten (§§ 756, 765 ZPO) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17 – u.a. den Anspruch des Käufers eines vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworbenen Pkw mit einem EA-189-Motor mit Umschaltsoftware aus § 826 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem vergleichbaren Fall – anders als der Senat (oben 2.) – die Voraussetzungen des § 849 BGB bejaht (Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19). Berichtigungsbeschluss vom 7. Januar 2020 Tenor: Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 11.12.2019 wird im Tatbestand (Seite 2 vorletzte Zeile) dahingehend berichtigt, dass es statt „2019“ richtig heißen muss „2009“. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.